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Document 32014R1071

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1071/2014 der Kommission vom 10. Oktober 2014 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien

ABl. L 295 vom 11.10.2014, p. 51–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/10/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/1071/oj

11.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1071/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarkts in Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zwischen dem 14. August und dem 5. September 2013 wurde eine hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 von Italien beobachtet und gemeldet. Der Ausbruch der Seuche wurde in drei Legehennen-Großbetrieben, einen Junglegehennen- und einem Truthuhn-Großbetrieb sowie einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Aufzucht von Hähnen festgestellt.

(2)

Italien hat umgehend und effizient alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (2) vorgesehen sind. Insbesondere haben die italienischen Behörden Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Restriktionsgebiete eingerichtet und Bekämpfungs-, Überwachungs- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß den Durchführungsbeschlüssen 2013/439/EU (3) und 2013/443/EU (4) der Kommission getroffen. Hierdurch waren sie in der Lage, das Risiko rasch zu beheben. Weitere Bekämpfungsmaßnahmen der Union und damit zusammenhängende nationale Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Bestimmungen zur Wiederaufstockung von Betrieben und der Laboruntersuchungen nach Tilgung der Ausbrüche waren bis zum 30. Juni 2014 anwendbar.

(3)

Am 2. September 2013 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sich die strengen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus und seiner Tilgung nachteilig auf bestimmte Marktteilnehmer ausgewirkt hatten und den betreffenden Marktteilnehmern Einkommenseinbußen entstanden waren, die nicht für einen finanziellen Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) infrage kamen.

(4)

Am 4. Februar 2014 erhielt die Kommission von den italienischen Behörden einen förmlichen Antrag auf Beteiligung an der Finanzierung bestimmter außergewöhnlicher Stützungsmaßnahmen gemäß Artikel 220 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(5)

In der Folge der Vorbeugungsmaßnahmen traten bei der Beförderung und beim Inverkehrbringen von Bruteiern und Eintagsküken Schwierigkeiten auf. Hongkong, die Philippinen, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate erließen Einfuhrverbote für Geflügel aus Italien. Außerdem führten Beschränkungen bei der Verbringung aufgrund der Notwendigkeit der Vernichtung oder Verarbeitung von Bruteiern zu weiteren indirekten Verlusten.

(6)

Gemäß Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beteiligt sich die Union mit 50 % an der Finanzierung der von Italien für die außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen getätigten Ausgaben. Die Höchstmengen, die für die Finanzierung in Bezug auf die einzelnen außergewöhnlichen Stützungsmaßnahmen infrage kommen, sollten von der Kommission nach Prüfung des von Italien eingegangenen Antrags festgesetzt werden.

(7)

Um die Gefahr einer Überkompensierung zu vermeiden, sollte für die Beteiligung der Union an der Finanzierung für jedes Erzeugnis ein angemessener Pauschalbetrag festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des Höchstbetrags der finanziellen Beteiligung der Union sollten mehrere Aspekte berücksichtigt werden. Da nur Bruteier von Haushühnern (Gallus domesticus) zu Lebensmitteln verarbeitet werden dürfen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bei entsprechenden verarbeiteten Eiern niedriger sein als bei der Vernichtung aller anderen Bruteier.

(8)

Außerdem wurden Konsumeier von Haushühnern (Gallus domesticus), die ursprünglich für Endverbraucher bestimmt waren, wegen der Verhängung der Beschränkungen für die Bestimmungsbetriebe, die in Überwachungszonen oder in weiteren Restriktionsgebieten lagen, zu pasteurisierten Eiprodukten verarbeitet.

(9)

Außerdem entstanden finanzielle Verluste aufgrund der Vernichtung von Bruteiern oder Küken, der vorgezogenen Schlachtung eines Teils des Zuchtbestands, der vorgezogenen Schlachtung von Masthähnchen, der Verkürzung der Bebrütungsdauer von Bruteiern wegen der als vorbeugende Biosicherheitsmaßnahme auferlegten zeitweisen Verringerung der Erzeugung und der sich daraus ergebenden Unmöglichkeit, die Küken einzustallen, sowie der Schlachtung legereifer Junghennen.

(10)

Von diesen Maßnahmen sind Legehennen und Masthähnchen der Art Gallus domesticus, Truthähne, Perlhühner und Enten betroffen.

(11)

Durch die Biosicherheitsmaßnahmen aufgrund der Ausbrüche der Seuche sind den Marktteilnehmern erhebliche Verluste entstanden, für die ein Ausgleich gewährt werden sollte.

(12)

Zur Vermeidung des Risikos einer Doppelfinanzierung sollten die Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sein, und die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union sollte auf zuschussfähige Erzeugnisse beschränkt sein, für die kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

(13)

Umfang und Dauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Sonderstützungsmaßnahmen sollten auf das für die Stützung des betreffenden Marktes unbedingt Notwendige begrenzt sein.

(14)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung für die Maßnahmen sollten die Zahlungen Italiens an die Begünstigten bis spätestens 30. September 2015 erfolgen.

(15)

Um die Zuschussfähigkeit und die Vorschriftsmäßigkeit der Zahlungen sicherzustellen, sollten die italienischen Behörden Vorabprüfungen vornehmen.

(16)

Damit die Union ihre Finanzkontrollen vornehmen kann, sollten die italienischen Behörden der Kommission den Rechnungsabschluss für die Zahlungen übermitteln.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich an der Finanzierung mit 50 % der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, in dem eine schwerwiegende hoch pathogene Aviäre Influenza des Subtyps H7N7 ausgebrochen war, die von Italien zwischen dem 14. August und dem 5. September 2013 festgestellt und gemeldet wurde und für die bis zum 30. Juni 2014 Unions- und nationale Restriktionsmaßnahmen galten.

Die Ausgaben kommen nur dann für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage, wenn sie von Italien bis spätestens 30. September 2015 an die Begünstigten ausgezahlt werden.

Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung durch die Union wird wie folgt festgesetzt:

a)

Für die Vernichtung von Bruteiern des KN-Codes 0407 11 00 beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,13824 EUR je Brutei von Legehennen für bis zu 38 016 Stück.

b)

Für die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 0407 11 00 beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,1106 EUR je Brutei für bis zu 4 687 600 Bruteier von Legehennen und bis zu 28 450 Bruteier von Masthähnchen.

c)

Für die Verarbeitung von Eiern des KN-Codes 0407 11 00 in der Schale für den menschlichen Verzehr beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,0136 EUR je Ei für bis zu 1 703 520 Stück.

d)

Für die Verringerung der Bebrütung von Legehennen-Bruteiern beläuft sich der Pauschalbetrag auf 0,01672 EUR je Brutei des KN-Codes 0407 11 00 für bis zu 549 720 Stück.

e)

Für die Keulung und Beseitigung von Küken des KN-Codes 0105 sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen:

i)

0,140959 EUR je Mastküken für bis zu 171 920 Küken;

ii)

0,162354 EUR je Hahnenküken für bis zu 436 247 Küken;

iii)

0,248 EUR je Legehennenküken für bis zu 62 800 Küken;

iv)

0,780307 EUR je Truthahnküken für bis zu 40 500 Küken.

f)

Für die vorzeitige Schlachtung von Masthähnchen- und Masthähnchenzucht- sowie Truthahn- Elterntier- und Masthähnchen-Großelterntier-Beständen sind folgende Pauschalbeträge vorgesehen:

i)

0,86 EUR je Masthähnchen für bis zu 19 200 Tiere;

ii)

2,94912 EUR je Zuchtmasthähnchen für bis zu 14 500 Tiere;

iii)

2,94912 EUR je Masthähnchen-Großelterntier für bis zu 4 485 Tiere;

iv)

13,824 EUR je Truthahn-Elterntier für bis zu 19 004 Tiere.

g)

Für den zeitweisen Rückgang der Erzeugung aufgrund von Biosicherheitsmaßnahme ist folgende Pauschale vorgesehen:

i)

0,423936 EUR je m2 und Woche für Masthähnchen für bis zu 286 597 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 521 040,69 EUR;

ii)

0,3779 EUR je m2 und Woche für Truthähne für bis zu 271 759 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 603 604,35 EUR;

iii)

0,12 EUR je m2 und Woche für Junghennen aus Bodenhaltung für bis zu 438 930 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 310 937,64 EUR;

iv)

0,096 EUR je m2 und Woche für Junghennen aus Käfighaltung für bis zu 370 000 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 355 200 EUR;

v)

0,3779 EUR je m2 und Woche für Perlhühner für bis zu 2 440 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 5 161,20 EUR;

vi)

0,5714 EUR je m2 und Woche für Enten für bis zu 570 m2 und bis zu einem Höchstbetrag von 2 605,55 EUR;

vii)

0,3041 EUR je m2 und Woche für bis zu 7 000 m2 für Legehennen (Landrasse) und bis zu einem Höchstbetrag von 17 031,17 EUR;

viii)

0,04 EUR je Legeküken aus Bodenhaltung und Woche für bis zu 326 450 Küken und bis zu einem Höchstbetrag von 81 743,18 EUR;

ix)

0,032 EUR je Legeküken aus Käfighaltung und Woche für bis zu 100 000 Küken und bis zu einem Höchstbetrag von 14 176 EUR;

x)

0,092 EUR je Legehenne aus Käfighaltung für bis zu 649 440 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 2 415 631,05 EUR;

xi)

0,116 EUR je Legehenne aus Bodenhaltung und Woche für bis zu 1 067 300 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 3 219 212,86 EUR;

xii)

0,124 EUR je Legehenne aus Freilandhaltung und Woche für bis zu 59 160 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 13 644,66 EUR;

xiii)

0,144 EUR je Legehenne aus ökologischer Landwirtschaft und Woche für bis zu 124 500 Tiere und bis zu einem Höchstbetrag von 167 924,16 EUR.

Artikel 2

Die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union ist auf Erzeugnisse beschränkt, für die keine Ausgleichszahlung durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen geleistet und keine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

Artikel 3

Bevor Zahlungen getätigt werden, führt Italien umfassende administrative und physische Kontrollen durch, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Die italienischen Behörden prüfen insbesondere:

a)

ob der Antragsteller für eine Stützung infrage kommt;

b)

ob die Eier und die Tiere, für die der Antrag gestellt wurde, für eine Stützung infrage kommen;

c)

ob die betreffenden Mengen an Eiern und Tieren für die Stützung infrage kommen;

d)

bei jedem für eine Stützung infrage kommenden Marktteilnehmer die tatsächliche Erzeugungsfläche, die vom Rückgang der Erzeugung infolge der Biosicherheitsmaßnahmen betroffen ist, sowie deren Dauer.

Artikel 4

Die italienischen Behörden übermitteln der Kommission den Rechnungsabschluss.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

JoséManuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/439/EU der Kommission vom 19. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien (ABl. L 222 vom 21.8.2013, S. 10).

(4)  Durchführungsbeschluss 2013/443/EU der Kommission vom 27. August 2013 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Italien einschließlich der Abgrenzung weiterer Sperrzonen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/439/EU (ABl. L 230 vom 29.8.2013, S. 20).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).


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