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Document 32014R0846
Commission Implementing Regulation (EU) No 846/2014 of 4 August 2014 amending Annex D to Council Directive 92/65/EEC as regards the conditions for donor animals of the equine species Text with EEA relevance
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014 der Kommission vom 4. August 2014 zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 232 vom 5.8.2014, p. 5–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429
5.8.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 232/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 846/2014 DER KOMMISSION
vom 4. August 2014
zur Änderung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Anforderungen an Spenderequiden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (1) unterliegen, insbesondere auf Artikel 22 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen in der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten. |
(2) |
In Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/65/EWG sind die Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Besamungsstationen unter anderem für Equiden aufgeführt. Da die Samengewinnung bei Equiden weitgehend saisonal erfolgt, erschien die Forderung, dass ständig ein amtlicher, häufig von der Besamungsstation eingestellter Tierarzt für Kontrollen zur Verfügung stehen muss, in keinem Verhältnis zu dem begrenzten Vertrauensgewinn im Hinblick auf die Garantien bezüglich der Tiergesundheit. Solange während der Tätigkeiten der Besamungsstation eine Überwachung des für den Handel bestimmten Samens von Pferden gewährleistet ist, sollten die zuständigen Behörden ermächtigt werden, die Einzelheiten der Überwachung während des Genehmigungsverfahrens festzulegen. |
(3) |
In der Richtlinie 92/65/EWG ist ferner festgelegt, dass der Samen von Equiden entnommen worden sein muss, die die Bedingungen von Anhang D Kapitel II Abschnitt I der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Bedingungen müssen in Bezug auf Spenderhengste geändert werden, um den internationalen Standards für Gesundheitsuntersuchungen gemäß dem Handbuch mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (2) und der veränderten Kapazität der Laboratorien in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |
(4) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) benennen die zuständigen Behörden nur die Laboratorien für die Analyse der bei den amtlichen Kontrollen gezogenen Proben, die gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 betrieben, bewertet und akkreditiert werden. |
(5) |
In Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG sind die Anforderungen unter anderem für die Aufbereitung von Embryonen festgelegt. Diese Anforderungen sollten überprüft werden, um den internationalen Standards für die Aufbereitung von Embryonen gemäß Kapitel 4.7 des Gesundheitskodex für Landtiere (4) Rechnung zu tragen. |
(6) |
Bei der jüngsten Überarbeitung von Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission (5) wurde nicht ausreichend berücksichtigt, dass für den Handel bestimmte Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden nur saisonabhängig gewonnen werden können und dass somit die Anforderung, Spenderhengste häufig zu untersuchen, unnötig ist. Seit der Annahme der Richtlinie ist die Kapazität der Laboratorien, die spezialisierte, hochempfindliche, aber weniger aufwendige Tests zur Feststellung von kontagiöser equiner Metritis und infektiöser Arteriitis der Pferde durchführen, außerdem gestiegen. |
(7) |
Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.
(2) Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Impfstoffen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) (Ausgabe 2013) der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health).
(3) Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).
(4) Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code), Ausgabe 2013, Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health).
(5) Verordnung (EU) Nr. 176/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Änderung des Anhangs D der Richtlinie 92/65/EWG des Rates bezüglich Besamungsstationen und Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, hinsichtlich der Anforderungen an Spenderpferde, Spenderschafe und Spenderziegen sowie der Bedingungen für den Umgang mit Sperma, Eizellen und Embryonen der betreffenden Tierarten (ABl. L 52 vom 3.3.2010, S. 14).
ANHANG
Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
. |
2. |
Kapitel II Abschnitt I wird wie folgt geändert:
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3. |
Kapitel III Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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4. |
Kapitel IV Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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