EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32014L0044
Commission Directive 2014/44/EU of 18 March 2014 amending Annexes I, II and III to Directive 2003/37/EC of the European Parliament and of the Council on type-approval of agricultural or forestry tractors, their trailers and interchangeable towed machinery, together with their systems, components and separate technical units Text with EEA relevance
Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
Richtlinie 2014/44/EU der Kommission vom 18. März 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 82 vom 20.3.2014, p. 20–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015; Stillschweigend aufgehoben durch 32013R0167
20.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/20 |
RICHTLINIE 2014/44/EU DER KOMMISSION
vom 18. März 2014
zur Änderung der Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Richtlinie 2003/37/EG wird das System der Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen eingerichtet und mit den Typgenehmigungsvorschriften für Kraftfahrzeuge in Einklang gebracht. |
(2) |
Die Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (2) ist eine der Einzelrichtlinien im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nach Richtlinie 2003/37/EG. Die Richtlinie 2000/25/EG wurde geändert, um mehrere Änderungen an der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (3) zu berücksichtigen; dabei handelt es sich um die Anpassung an den technischen Fortschritt, die Einführung neuer Emissionsstufen, die Einführung alternativer Typgenehmigungsverfahren und die Umsetzung von Flexibilitätssystemen. |
(3) |
Damit diesen Änderungen an der Richtlinie 2000/25/EG Rechnung getragen werden kann, sollten die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 2003/37/EG aktualisiert werden. |
(4) |
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/37/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, II, und III der Richtlinie 2003/37/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den entsprechenden Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1.
(2) ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1.
(3) ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2003/37/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Muster A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II Kapitel C Teil II Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „2. Ergebnisse der Abgasemissionsmessungen Nummer der Basisrichtlinie und der letzten Änderungsrichtlinie, nach der die EG-Typgenehmigung erteilt wurde. Im Falle einer Richtlinie mit zwei oder mehr Umsetzungsphasen ist auch die Umsetzungsphase anzugeben: … … Variante/Version: …
|
3. |
Anhang III Teil I Buchstabe A wird wie folgt geändert:
|
(1) Einzelheiten sind Abschnitt 3.2 zu entnehmen.
(2) Einzelheiten sind Abschnitt 3.4 zu entnehmen.“
(3) ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1.“
(4) Nichtzutreffendes streichen.
(5) Falls zutreffend.“
(6) Unter Angabe des Prüfverfahrens.“
(7) Nichtzutreffendes streichen.
(8) Falls zutreffend.“