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Document 32014D0730
Council Implementing Decision 2014/730/CFSP of 20 October 2014 implementing Decision 2013/255/CFSP concerning restrictive measures against Syria
Durchführungsbeschluss 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
Durchführungsbeschluss 2014/730/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
ABl. L 301 vom 21.10.2014, p. 36–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/10/2014
21.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 301/36 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2014/730/GASP DES RATES
vom 20. Oktober 2014
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage sollten 16 Personen und zwei Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(3) |
Ferner sollten die Angaben zu drei Personen und einer Organisation in der Liste in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(4) |
Im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache T-203/12 (2), Mohamad Nedal Alchaar gegen Rat, sollte Dr. Mohammad Nidal Al-Shaar von der in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden. |
(5) |
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
(2) Noch nicht veröffentlicht.
ANHANG
I. |
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen: A. Personen
B. Organisationen
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II. |
Die Einträge zu den nachstehend aufgelisteten Personen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP werden durch die folgenden Einträge ersetzt: A. Personen
B. Organisationen
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III. |
Die nachstehend aufgelistete Person wird aus der Liste in Anhang I Abschnitt A des Beschlusses 2013/255/GASP gestrichen:
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