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Document 32014D0703

    2014/703/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission hinsichtlich der Genehmigung eines Bekämpfungsprogramms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in Belgien und des Status des Freistaats Thüringen in Deutschland als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7113) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 294 vom 10.10.2014, p. 43–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/703/oj

    10.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/43


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 8. Oktober 2014

    zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission hinsichtlich der Genehmigung eines Bekämpfungsprogramms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in Belgien und des Status des Freistaats Thüringen in Deutschland als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7113)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/703/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Diese Liste umfasst die infektiöse bovine Rhinotracheitis. Infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1).

    (2)

    Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

    (4)

    Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) werden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von BHV1 genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

    (5)

    Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1 erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

    (6)

    Belgien hat der Kommission ein Programm zur Tilgung der BHV1-Infektion in seinem gesamten Hoheitsgebiet vorgelegt. Das Programm erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG. Das Programm sieht auch Regelungen für die nationale Verbringung von Rindern vor, die denjenigen entsprechen, welche zuvor in bestimmten Mitgliedstaaten oder deren Regionen eingeführt worden waren und durch die die Seuche erfolgreich in diesen Mitgliedstaaten oder Regionen getilgt wurde.

    Das von Belgien vorgelegte Programm und die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sollten genehmigt werden.

    (7)

    Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Derzeit sind alle Regionen Deutschlands mit Ausnahme des Freistaats Bayern in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Der Freistaat Bayern ist BHV1-frei und daher derzeit in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt.

    (9)

    Deutschland hat der Kommission nunmehr Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Freistaat Thüringen als BHV1-frei betrachtet werden kann und die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf ihn ausgedehnt werden können.

    Im Anschluss an die Bewertung der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen sollte der Freistaat Thüringen nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf ihn ausgedehnt werden.

    (10)

    Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 8. Oktober 2014

    Für die Kommission

    Tonio BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

    (2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten folgende Fassung:

    ANHANG I

    Mitgliedstaat

    Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

    Belgien

    Alle Regionen

    Tschechische Republik

    Alle Regionen

    Deutschland

    Alle Regionen mit Ausnahme des Freistaats Bayern und des Freistaats Thüringen

    Italien

    Region Friaul-Julisch Venetien

    Region Aostatal

    Autonome Provinz Trient

    ANHANG II

    Mitgliedstaat

    Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

    Dänemark

    Alle Regionen

    Deutschland

    Freistaat Bayern

    Freistaat Thüringen

    Italien

    Autonome Provinz Bozen

    Österreich

    Alle Regionen

    Finnland

    Alle Regionen

    Schweden

    Alle Regionen


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