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Document 32014D0692

2014/692/EU, Euratom: Beschluss des Rates vom 29. September 2014 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

ABl. L 289 vom 3.10.2014, p. 18–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/692/oj

3.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/18


BESCHLUSS DES RATES

vom 29. September 2014

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2014/692/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. November 2014 muss — sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist — überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Ein Antrag eines Mitglieds des Rates gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 sollte dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt oder auf einer Tagung des AStV oder des Rates mündlich bekannt gegeben werden, damit er ordnungsgemäß registriert werden kann. Jeder mündliche Antrag sollte in das Protokoll über die Tagung aufgenommen werden.

(3)

Im Hinblick auf die Berechnung dieser Prozentsätze sollten die Bevölkerungszahlen und ihr jeweiliger prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union in der Geschäftsordnung des Rates (1) (im Folgenden „Geschäftsordnung“) festgelegt sein.

(4)

Die Geschäftsordnung sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist ein Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu fassen, so werden 65 % der Bevölkerung der Union oder — wenn sich nicht alle Mitgliedstaaten an der Abstimmung beteiligen — der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten und die Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III berechnet. Diese Zahlen finden auch im Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 Anwendung, wenn gemäß Artikel 3 Absatz 2 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsmaßnahmen ein Mitglied des Rates beantragt, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Absatz 3 des genannten Artikels erfolgt und ein Mitglied des Rates beantragt, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen.“

2.

In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt:

„(6)   Der Rat aktualisiert mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in Anhang III genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

3.

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV sowie des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 gelten für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. Dezember 2014 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung (× 1 000)

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union

Deutschland

80 523,7

15,93

Frankreich

65 633,2

12,98

Vereinigtes Königreich

63 730,1

12,61

Italien

59 685,2

11,81

Spanien

46 704,3

9,24

Polen

38 533,3

7,62

Rumänien

20 057,5

3,97

Niederlande

16 779,6

3,32

Belgien

11 161,6

2,21

Griechenland

11 062,5

2,19

Tschechische Republik

10 516,1

2,08

Portugal

10 487,3

2,07

Ungarn

9 908,8

1,96

Schweden

9 555,9

1,89

Österreich

8 451,9

1,67

Bulgarien

7 284,6

1,44

Dänemark

5 602,6

1,11

Finnland

5 426,7

1,07

Slowakei

5 410,8

1,07

Irland

4 591,1

0,91

Kroatien

4 262,1

0,84

Litauen

2 971,9

0,59

Slowenien

2 058,8

0,41

Lettland

2 023,8

0,40

Estland

1 324,8

0,26

Zypern

865,9

0,17

Luxemburg

537,0

0,11

Malta

421,4

0,08

Insgesamt

505 572,5

100“

62 %-Schwelle

313 455,0

 

65 %-Schwelle

328 622,1

 

.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2014.

Geschehen zu Brüssel am 29. September 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


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