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Dokuments 32014D0660

2014/660/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. September 2014 zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

ABl. L 271 vom 12.9.2014., 58.–92. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/660/oj

12.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/58


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

zum Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen

(2014/660/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit 2009 leiden die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union unter der Finanzkrise, was unter anderem darauf zurückzuführen ist, dass die europäischen Banken ihre Fremdverschuldung abgebaut haben, um die in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (2) sowie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) verankerten Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Um ein daraus resultierendes potenzielles Versagen des Markts für Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu verhindern, hat der Europäische Rat die Kommission beauftragt, Optionen für die Bereitstellung von Finanzinstrumenten für KMU auf europäischer Ebene zu erkunden.

(2)

Die Kommission hat zusammen mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Dezember 2013 eine Ex-ante-Bewertung (4) fertiggestellt, die ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in der Europäischen Union in der Größenordnung von 20 bis 112 Mrd. EUR aufzeigt.

(3)

In der Ex-Ante-Bewertung wurde die Notwendigkeit unterstrichen, rasch auf die Auswirkungen der Finanzkrise auf die KMU zu reagieren, und zwar in Form gemeinsamer europäischer Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken.

(4)

Ein Teil der Reaktion besteht darin, zweckbestimmte Fenster im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (5) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (6) auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente zu eröffnen.

(5)

Da gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 (COSME) und den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 über Horizont 2020 explizit die Komplementarität sowie Synergien mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) sichergestellt werden sollen, besteht ein anderer Teil der Reaktion darin, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zurückzugreifen, um einen finanziellen Beitrag zu den im Rahmen von Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten.

(6)

Diese auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente werden indirekt von der Kommission verwaltet, die der EIB oder dem EIF gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (7) Haushaltsvollzugsaufgaben im Zusammenhang mit gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten zugunsten von KMU überträgt. Zu diesem Zweck schließt die Kommission Übertragungsvereinbarungen mit der EIB oder dem Europäischen Investitionsfonds (EIF).

(7)

Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit in Anspruch nimmt, einen Finanzbeitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln zu den auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumenten zu leisten, so muss der beteiligte Mitgliedstaat gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine Finanzierungsvereinbarung mit der EIB oder dem EIF schließen.

(8)

Die auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrumente können nur dann die gewünschte rasche Reaktion ermöglichen, wenn ihre Funktionsweise zwei Bedingungen erfüllt. Erstens: Es müssen einheitliche Bedingungen und die Gleichbehandlung der beteiligten Mitgliedstaaten bei der Nutzung der EFRE- und ELER-Mittel sichergestellt werden. Zweitens: Die Bedingungen für den Beitrag aus EFRE- und ELER-Mitteln gemäß individuellen Finanzierungsvereinbarungen, die zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der EIB oder dem EIF geschlossen werden, und die in den Übertragungsvereinbarungen enthaltenen Bedingungen für andere Quellen im Rahmen von COSME und Horizont 2020 müssen kohärent sein. Die Erstellung eines Musters der Finanzierungsvereinbarung, das sowohl den teilnehmenden Mitgliedstaaten als auch der EIB und dem EIF zur Verfügung steht, ist der beste Weg, um die Erfüllung dieser Bedingungen zu gewährleisten. Daher muss ein Muster der Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.

(9)

Im Hinblick auf einen wirksamen Einsatz der betreffenden EFRE- und ELER-Mittel sollte das Muster der Finanzierungsvereinbarung unter anderem folgende Aspekte abdecken: die Aufgaben und Verpflichtungen der EIB oder des EIF — wie etwa die Vergütung —, die in klar definierten Etappen zu erreichende Mindesthebelwirkung, die Bedingungen für die Schaffung neuer Kreditfinanzierungen zugunsten von KMU, Bestimmungen über nicht förderfähige Tätigkeiten und Ausschlusskriterien, einen Zeitplan für EFRE- und ELER-Zahlungen an die Finanzinstrumente, Strafen für den Fall der Nichterfüllung durch die betreffenden Finanzmittler, Bestimmungen zur Auswahl der Finanzmittler, Bestimmungen über Überwachung, Berichterstattung, Prüfungen und Sichtbarkeit der Finanzinstrumente sowie Bedingungen für die Kündigung der Vereinbarung.

(10)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Muster der Finanzierungsvereinbarung über den Beitrag des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zu den gemeinsamen unbegrenzten Garantien und der Verbriefung von Finanzinstrumenten für kleine und mittlere Unternehmen, die zwischen der Europäischen Investitionsbank oder dem Europäischen Investitionsfonds und jedem der beteiligten Mitgliedstaaten zu schließen ist, wird im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

(3)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(4)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2013) 517 final.

(5)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.

(6)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

(7)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG

[VERWALTUNGSBEHÖRDE DES AN DER KMU-INITIATIVE TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS]

und

[EUROPÄISCHER INVESTITIONSFONDS]/[EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK]

MUSTER-FINANZIERUNGSVEREINBARUNG

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Auslegung

Artikel 2

Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung

Artikel 3

Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Artikel 5

Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Artikel 6

Geografischer Anwendungsbereich

Artikel 7

Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen

Artikel 8

Aufgaben und Verpflichtungen des EIF

Artikel 9

Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen

Artikel 10

Governance

Artikel 11

MS-Beitrag

Artikel 12

EIF-Beitrag

Artikel 13

Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung

Artikel 14

Verwaltungskosten und -gebühren

Artikel 15

Rechnungsführung

Artikel 16

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

Artikel 17

Prüfungen, Kontrollen und Überwachung

Artikel 18

Evaluierung

Artikel 19

Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen

Artikel 20

Sichtbarkeit

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler

Artikel 22

Abtretung von Rechten und Pflichten

Artikel 23

Haftung

Artikel 24

Maßgebendes Recht und Gerichtsstand

Artikel 25

Wirksamkeit — Kündigung

Artikel 26

Meldungen und Mitteilungen

Artikel 27

Änderungen und Verschiedenes

Artikel 28

Anhänge

Anhang 1

Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster[n]

Anhang 2

Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen]

Anhang 3

Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 4

Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 5

Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 6

Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Diese Vereinbarung wird am [] 2014 geschlossen zwischen:

(1)

[Verwaltungsbehörde des an der KMU-Initiative teilnehmendem Mitgliedstaats] („Verwaltungsbehörde“), die zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion],

und

(2)

[dem Europäischen Investitionsfonds]/[der Europäischen Investitionsbank], [15, avenue J. F. Kennedy]/[98-100 Boulevard Konrad Adenauer], [L-2968]/[L-2950] Luxemburg [„EIB“] [„EIF“], [der] [die] zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung vertreten ist durch [Name der Person], [Funktion], je nach Kontext gemeinsam die „Vertragsparteien“ oder einzeln die „Vertragspartei“ genannt,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. und 28. Juni 2013 haben die Europäische Investitionsbank (EIB) und die Europäische Kommission eine Ex-ante-Bewertung durchgeführt, deren Ziel es war, das derzeit auf EU-Ebene festzustellende Marktversagen im Bereich Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente für KMU zu analysieren („Ex-ante-Bewertung“); dies erfolgte im Kontext der gemeinsamen europäischen Anstrengungen, die darauf gerichtet sind, die blockierten Kreditkanäle für KMU wieder zu öffnen, das Wirtschaftswachstum zu fördern und einer Fragmentierung des Binnenmarkts beim Zugang von KMU zu Krediten entgegenzuwirken („KMU-Initiative“).

(2)

Die Ex-ante-Bewertung wurde im Dezember 2013 abgeschlossen und belegte ein Marktversagen bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für lebensfähige KMU in [Name des Mitgliedstaats] in einer geschätzten Größenordnung von [] bis [] Mio. EUR.

(3)

Am 17. Dezember 2013 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1) („Dachverordnung“) erlassen.

(4)

Gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung können die Verwaltungsbehörden einem auf Unionsebene eingerichteten Finanzinstrument einen Finanzbeitrag zur Verfügung stellen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Dachverordnung kann [Name des Mitgliedstaats] bis zu 7 % seiner gesamten EFRE- und ELER-Zuweisungen als finanziellen Beitrag zu diesen indirekt von der Europäischen Kommission verwalteten Finanzinstrumenten verwenden, wobei die EIB-Gruppe (EIB ist in Artikel 2 Nummer 23 der Dachverordnung definiert als die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds oder jedwede von der EIB eingerichtete Tochtergesellschaft) („EIB-Gruppe“) gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 139 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (2) (Haushaltsordnung) mit Haushaltsvollzugsaufgaben in Bezug auf [unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung von Finanzmittlern für neue Kreditfinanzierungsportfolios für förderfähige KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung] UND/ODER [Verbriefungen entsprechend der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (3) von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)]] betraut wird.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1287/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über ein Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für kleine und mittlere Unternehmen (COSME) (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG (4) („COSME-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („COSME-Finanzinstrumente“), die KMU in der Gründungs-, Wachstums- und Übertragungsphase den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern und die Finanzinstrumente der Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene zugunsten von KMU ergänzen sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den COSME-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [] Mio. EUR.

(6)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (5) sowie gemäß dem Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (6) (zusammen „H2020-Verordnung“) hat die Europäische Kommission Finanzinstrumente eingerichtet („H2020-Finanzinstrumente“), die den Endbegünstigten, die Forschungs- und Innovationsprojekte durchführen, den Zugang zur Risikofinanzierung erleichtern sollen; der voraussichtliche Beitrag der Europäischen Kommission zu den H2020-Finanzinstrumenten beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [] Mio. EUR.

(7)

Am [Datum] [bzw. am [Datum]] haben die Europäische Kommission [, die EIB] und der EIF eine Übertragungsvereinbarung [Übertragungsvereinbarungen] ( „Übertragungsvereinbarung[en]“ ) unterzeichnet, in der [denen] unter anderem die Bedingungen festgelegt werden für i) die [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente] und insbesondere für die zweckbestimmten Fenster für verschiedene eigen- und fremdkapitalbasierte Finanzprodukte (einschließlich im Kontext der KMU-Initiative vorgeschlagener Produkte), zu denen die Mitgliedstaaten ebenfalls Beiträge leisten können, und für ii) den Beitrag der Europäischen Kommission zu derartigen zweckbestimmten Fenstern der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER [H2020-Finanzinstrumente].

(8)

Die Parteien sind im Zusammenhang mit der KMU-Initiative bereit, bei der Umsetzung und Verwaltung eines [von] zweckbestimmten Fensters [Fenstern] im Rahmen des MS-Beitrags zu den [COSME-Finanzinstrumenten] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumenten] („zweckbestimmte[s] Fenster“) zusammenzuarbeiten mit Blick auf [die Bereitstellung unbegrenzter Garantien für neue Kreditfinanzierungsportfolios zugunsten förderfähiger KMU im Einklang mit Artikel 37 Absatz 4 der Dachverordnung (Option 1)] UND/ODER [die Verbriefung im Sinne der Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von [bestehenden Kreditfinanzierungsportfolios für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] UND/ODER [neuen Kreditfinanzierungsportfolios] (Option 2)] [unter Zusammenführung des Beitrags des Mitgliedstaats mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten (Option 3)].

(9)

Gemäß Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b der Dachverordnung hat [Name des Mitgliedstaats] am [Tag. Monat] 2014 der Kommission ein einziges zweckbestimmtes nationales Programm für seine Beteiligung an dem] [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] („einziges zweckbestimmtes nationales Programm“) vorgelegt. Am [Tag. Monat] 2014 wurde das einzige zweckbestimmte nationale Programm mit dem Beschluss C(2014)[] der Europäischen Kommission angenommen.

(10)

Gemäß Artikel 39 der Dachverordnung müssen die Bedingungen für die Teilnahme an der KMU-Initiative in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB-Gruppe festgelegt werden.

(11)

Das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] als Teil eines Kompartiment des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] zugunsten von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] („Kompartiment“) umgesetzt. Das Kompartiment kann gemäß den Bedingungen der Übertragungsvereinbarung[en] und gegebenenfalls anderer zwischen dem EIF und relevanten Investoren geschlossener Vereinbarungen auf den EU-Beitrag sowie auf den EIF-Beitrag und auf Mittel der EIB und anderer Investoren zurückgreifen. Zur Berücksichtigung des Umfangs und der Rolle des MS-Beitrags im Rahmen des [COSME-Finanzinstruments] UND/ODER [H2020-Finanzinstruments] beabsichtigen die Parteien, eine besondere Governance-Struktur für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu schaffen mit unter anderem einem Ad-hoc-Investorenrat mit beratender Funktion, der die Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] zu den MS-Beitrag betreffenden Aspekten ergänzt.

(12)

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung und der Gespräche mit relevanten Einrichtungen und Marktteilnehmern über die Höhe der für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zur Verfügung zu stellenden öffentlichen Mittel wird [werden] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster mit einem voraussichtlichen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von [] Mio. EUR ausgestattet. Der voraussichtliche Beitrag der EU beläuft sich im Zeitraum 2014-2016 auf bis zu [] Mio. EUR.

(13)

Die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] ist mit den Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar. [NAME DES MITGLIEDSTAATS] und der EIF erkennen an, dass die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (7) (De-minimis-Verordnung), der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (8) oder mit der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in Einklang stehen müssen und dass anderenfalls eine Meldung an die Europäische Kommission im Hinblick auf eine individuelle Bewertung erforderlich ist.

(14)

Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch die Verwaltungsbehörde wurde von [von der Verwaltungsbehörde anzugeben] genehmigt.

(15)

Die Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung durch den EIF wurde von [vom EIF anzugeben] genehmigt —

sind die Vertragsparteien wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen und Auslegung

1.1.

Im Rahmen dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die jeweils angegebene Bedeutung:

„Geschäftstag“

jeder Arbeitstag, an dem die Dienststellen der Verwaltungsbehörde und des EIF in [Geschäftssitz im Mitgliedstaat] und Luxemburg geöffnet sind;

„Geltungsdauer der Mittelbindungen“

Zeitraum, während dessen [NAME DES MITGLIEDSTAATS] den Beitrag des Mitgliedstaats aus dem Haushalt [NAME DES MITGLIEDSTAATS] zum EIF für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster binden kann; die Geltungsdauer der Mittelbindungen endet am 31. Dezember 2016;

„Kompartiment“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 11 zu verstehen;

„COSME-Finanzierungsinstrumente“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;

„COSME-Verordnung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 5 zu verstehen;

„Dachverordnung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 3 zu verstehen;

„zweckbestimmtes Fenster“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 8 zu verstehen;

„Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster“

jegliche[s] separate[n] Konto [Konten], das [die] i) vom EIF auf seinen Namen bei einer Geschäftsbank im Auftrag der Verwaltungsbehörde eröffnet und ii) gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung im Auftrag der Verwaltungsbehörde verwaltet wird;

„Übertragungsvereinbarung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 7 zu verstehen;

„benannte Dienststelle“

Dienststelle der Europäischen Kommission, die mit der indirekten Verwaltung der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente] betraut ist; für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die [GD ENTR] [UND/ODER die GD RTD] der Europäischen Kommission oder deren Nachfolgerin;

„ELER“

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums;

„EIF“

ist im Sinne der Präambel zu verstehen;

„EIF-Tätigkeit“

Verpflichtungen und Aufgaben des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung;

„EIF-Beitrag“

Gesamtbetrag der vom EIF gemäß Artikel 12 für das Kompartiment gebundenen Finanzmittel (einschließlich im Rahmen von EIB-Mandaten, aber ohne andere ESIF-Mittel und Mittel aus dem COSME- und dem H2020-Finanzinstrument);

„EFRE“

Europäischer Fonds für regionale Entwicklung;

„EU-Beitrag“

Gesamtbetrag der gegebenenfalls von der Europäischen Kommission für das Kompartiment gebundenen oder gezahlten Finanzmittel;

„Euro-Konto“

auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist;

„Evaluierung“

jegliche in Artikel 18 genannte für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführende Evaluierung oder Bewertung, mit Ausnahme der in Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung vorgesehenen Bewertung;

„Ausstiegspolitik“

Verfahren für die Verteilung der Liquidationserlöse des [der] zweckbestimmten Fenster[s] nach Kündigung der Finanzierungsvereinbarung, insbesondere i) die Berechnung des Saldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster im Hinblick auf den Beitrag des Mitgliedstaats nach Abzug der Verwaltungskosten und -gebühren, ii) die Erstattung des Nettosaldos des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster an die Verwaltungsbehörde und iii) die Auflösung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster [Das Verfahren vertraglich näher ausgeführt];

„Endbegünstigter“

KMU, das im Rahmen einer Transaktion neue Kreditfinanzierungen erhält;

„Finanzmittler“

Finanzunternehmen wie Banken, Finanzinstitute, Fonds, Einrichtungen, die ein Garantieinstrument umsetzen, Bürgschaftseinrichtungen, Mikrofinanzinstitute, Leasing-Unternehmen oder jegliche sonstige vom EIF gemäß den in dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegten Bedingungen für ein Vorhaben zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] ausgewählten juristischen Personen oder Unternehmen,; zur Klarstellung: der Begriff „Finanzmittler“ i) schließt gegebenenfalls auch die von einem Finanzmittler als nachgeordnete Finanzmittler ausgewählten Finanzunternehmen ein; ii) schließt nicht die vom EIF für die Vermögensverwaltung durch den EIF ausgewählten Gegenparteien oder — bei Option 2 im Fall von True-Sale-Verbriefungen — die Begünstigten der Garantievereinbarung ein;

„Haushaltsordnung“

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und zugehörige Anwendungsbestimmungen (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (9) in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung;

„höhere Gewalt“

unvorhersehbare und außergewöhnliche, trotz der gebotenen Sorgfalt unabwendbare Situationen oder Ereignisse, die unabhängig vom Willen der Vertragsparteien eintreten, nicht auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit einer Vertragspartei oder eines Unterauftragnehmers zurückzuführen sind und eine der Vertragsparteien daran hindern, ihre Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung zu erfüllen; Leistungsausfall, Fehler an Material oder Ausrüstungsgegenständen sowie Verzögerungen bei der Bereitstellung können nur dann als höhere Gewalt geltend gemacht werden, wenn sie unmittelbar Folge eines anerkannten Falls höherer Gewalt sind; Arbeitsstreitigkeiten, Streiks oder finanzielle Schwierigkeiten können nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden;

„Finanzierungsvereinbarung“

die vorliegende Finanzierungsvereinbarung in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung;

„Garantievereinbarung“

die operative Vereinbarung und bei True-Sale-Verbriefungen im Rahmen von Option 2 die Garantievereinbarung zwischen dem EIF und einem Begünstigten im Zusammenhang mit einem Vorhaben;

„H2020-Finanzierungsinstrumente“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen;

„H2020-Verordnung“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 6 zu verstehen;

„Umsetzungszeitraum“

Zeitraum, in dem der EIF einen Teil des MS-Beitrags für Vorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] binden kann; der Umsetzungszeitraum endet am 31. Dezember 2016; dies gilt nicht für Erstattungen und Einnahmen, die bis zum Abschluss des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden werden können;

„Umsetzungsstrategie“

Politik des EIF in Bezug auf die Zuweisung von Vorhaben gemäß Artikel 4 Absatz 6;

„interne Kontrolle“

Prozess auf allen Ebenen der Verwaltung, der darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr für die Erreichung folgender Ziele zu bieten:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

zuverlässige Berichterstattung;

c)

Sicherung von Vermögenswerten und Informationen;

d)

Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen;

„Investorenrat“

der gemäß Artikel 10 eingesetzte Lenkungsausschuss für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;

„Hebelwirkung“

im Zusammenhang mit dieser Finanzierungsvereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und dem entsprechenden MS-Beitrag oder im Zusammenhang mit einer besonderen operativen Vereinbarung das Verhältnis zwischen den neuen Kreditfinanzierungen für die Endbegünstigten im Rahmen dieser operativen Vereinbarung und dem entsprechenden MS-Beitrag;

„Verwaltungskosten und -gebühren“

ist im Sinne von Artikel 14 zu verstehen;

„Verwaltungsbehörde“

ist im Sinne der Präambel zu verstehen;

„Etappenziel“

jedes der in Artikel 39 Absatz 5 der Dachverordnung festgelegte und in Artikel 7 genannte Etappenziel;

„MS-Beitrag“

gebundener oder gezahlter MS-Beitrag oder gegebenenfalls beides;

„gebundener MS-Beitrag“

Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen der Haushaltsmittel des [operationellen EFRE-Programms] [und des ELER-Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;

„gezahlter MS-Beitrag“

Gesamtbetrag der Finanzmittel aus dem [operationellen EFRE-Programm] [und dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums], der von der Verwaltungsbehörde im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] gezahlt wurde, einschließlich Einnahmen und Erstattungen;

„neue Kreditfinanzierungen“

neue Darlehen, Leasingmöglichkeiten oder Bürgschaften für Endbegünstigte, die vom Finanzmittler bis zum 31. Dezember 2023 gemäß den Bedingungen in der operativen Vereinbarung bereitgestellt werden;

„Devisenkonto“

nicht auf Euro lautendes Konto, das Teil des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist;

„OLAF“

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung;

„Vorhaben“

die Tätigkeiten, die [vom EIF und einem Finanzmittler] [ Option 1 ] UND/ODER [vom EIF, einem Finanzmittler und anderen Vertragsparteien] [ Option 2 ] gemäß Anhang 1 zur Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durchgeführt werden;

„operative Vereinbarung“

die Vereinbarung zwischen [dem EIF und einem Finanzmittler, in der die Bedingungen für ein Vorhaben festgelegt werden] [ Option 1 ] UND/ODER [dem EIF und dem Finanzmittler über die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen] [ Option 2 ];

„Option 1“

ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer i zu verstehen;

„Option 2“

ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen;

„Option 3“

ist im Sinne von Artikel 5 Ziffer ii zu verstehen;

„Zahlungsaufforderung“

die Zahlungsaufforderung gemäß Artikel 11 Absatz 3;

„Strafen“

die in Artikel 7 festgelegten und von einem Finanzmittler gemäß einer operativen Vereinbarung zu zahlenden und dem anwendbaren Recht unterliegenden Vertragsstrafen;

„Erstattungen“

Beträge aus freigegebenen Garantien und im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wiedereingezogene Beträge;

„Einnahmen“

jegliche Einnahmen, einschließlich Garantiegebühren und Zinsen auf Beträge auf Treuhandkonten, die im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurden, einschließlich jeglicher derartiger Beträge im Zusammenhang mit der Ausstiegspolitik;

„Sekretariat“

das gemäß Artikel 10 eingerichtete Sekretariat des Investorenrates;

„einziges zweckbestimmtes nationales Programm“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 9 zu verstehen;

„KMU“

Mikrounternehmen (einschließlich Einzelunternehmer/Selbständige), kleines oder mittleres Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommissionvom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (10);

„KMU-Initiative“

ist im Sinne von Erwägungsgrund 1 zu verstehen;

„Kündigungsereignis“

jedes der in Artikel 25 Absatz 5 genannten Ereignisse;

„Aufgabenbeschreibung“

die vom EIF erstellte offene Aufforderung zur Interessenbekundung;

„Transaktion“

Darlehens-, Leasing- oder Garantietransaktion im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungen zwischen einem Finanzmittler (oder einem nachgeordneten Finanzmittler) und einem Endbegünstigten;

„Verwaltung der Kassenmittel“

Verwaltung des gezahlten MS-Beitrags gemäß Artikel 13;

„EU-Emblem“

Logo der Europäischen Union mit zwölf gelben Sternen auf blauem Hintergrund.

1.2.

Sofern der Kontext nichts anderes verlangt, gilt für die vorliegende Vereinbarung Folgendes:

a)

Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und wirken sich nicht auf die Gliederung oder Auslegung der Bestimmungen dieser Finanzierungsvereinbarung aus;

b)

Begriffe in der Einzahl beinhalten die Mehrzahl und umgekehrt;

c)

Verweise auf einen Artikel, einen Abschnitt, einen Teil oder einen Zeitplan beziehen sich auf den betreffenden Artikel, Abschnitt, Teil oder Zeitplan der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.

Artikel 2

Zweck und Gegenstand der Finanzierungsvereinbarung

2.1.

Diese Vereinbarung enthält die Bedingungen für die Verwendung des MS-Beitrags im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF.

2.2.

Der voraussichtliche Höhe des MS-Beitrags zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] beläuft sich auf bis zu [] Mio. EUR.

2.3.

Die Verwaltungsbehörde beauftragt hiermit den EIF mit der Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Zusammenhang mit dem MS-Beitrag im Namen des EIF und für Rechnung und Risiko der Verwaltungsbehörde — im Einklang mit den Bestimmungen der Dachverordnung und der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung.

Artikel 3

Förder- und Ausschlusskriterien für neue Kreditfinanzierungen

3.1.

Der EIF weist den MS-Beitrag Vorhaben zur Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zu, die KMU unterstützen und folgende Ziele haben:

Gründung neuer Unternehmen,

Bereitstellung von Kapital für die Anlaufphase (d. h. Startkapital und Start-up-Kapital),

Bereitstellung von Expansionskapital,

Bereitstellung von Kapital zur Stärkung der allgemeinen Tätigkeiten eines Unternehmens oder

Umsetzung neuer Projekte, Erschließung neuer Märkte oder neue Entwicklungen durch bestehende Unternehmen,

jeweils unbeschadet der geltenden Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen und im Einklang mit den spezifischen Regelungen des EFRE bzw. des ELER.

3.2.

Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 3 Absatz 1 dargelegten Kriterien gilt Folgendes:

i)

Das [die] zweckgebundene[n] Fenster kann [können] Investitionen sowohl in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte als auch in Betriebskapital innerhalb der Grenzen der anwendbaren Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen umfassen und soll[en] den Privatsektor zur Bereitstellung von Finanzierungen für Unternehmen anregen. Die Investitionen können ferner die Kosten für die Übertragung von Eigentumsrechten an Unternehmen umfassen, sofern die Übertragung zwischen unabhängigen Investoren erfolgt.

ii)

Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Investitionen unterstützt, von denen erwartet wird, dass sie finanziell tragfähig sind, und die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die neuen Kreditfinanzierungen weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt sind.

iii)

Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] werden Endbegünstigte unterstützt, die zum Zeitpunkt der Unterstützung durch den MS-Beitrag als potenziell wirtschaftlich lebensfähig angesehen werden gemäß den in der Dachverordnung, der [COSME-Verordnung] ODER der [H2020-Verordnung] dargelegten Zielen; dies kann in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt werden.

[3.3]

[Aus dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] kann nur Betriebskapital unterstützt werden, das eine neue Investition in der Land- oder Forstwirtschaft ergänzt oder mit einer solchen Investition verbunden ist, wobei der Betrag höchstens 30 % des Gesamtbetrags der Transaktion ausmachen darf und gegenüber dem Finanzmittler hinreichend begründet werden muss. Bei Tätigkeiten außerhalb der Landwirtschaft kann kein Betriebskapital unterstützt werden.] [Dieser Absatz findet nur bei zweckbestimmten Fenstern Anwendung, die aus dem ELER unterstützt werden.]

3.4.

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] wird unter Berücksichtigung der für den EU-Beitrag aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] geltenden Ausschlusskriterien gewährt, die zur Information in Anhang 2 dargelegt werden.

3.5.

Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein Teil der gemäß Artikel 3 Absatz 1 geschaffenen neuen Kreditfinanzierungen, der einem Vielfachen des EU-Beitrags aus [den COSME-Finanzinstrumenten] UND/ODER [den H2020-Finanzinstrumenten] entspricht, den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung[en] für den EU-Beitrag unterliegt.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze für die Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

4.1.

Für die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß der Finanzierungsvereinbarung, den anwendbaren Bestimmungen der Dachverordnung, der [den] Übertragungsvereinbarung[en], der Haushaltsordnung und anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere den Vorschriften für staatliche Beihilfen, ist der EIF zuständig. Der EIF wendet dabei seine gegebenenfalls geänderten, ergänzten oder überarbeiteten eigenen Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren, die bewährte branchenübliche Praxis und angemessene Überwachungs-, Kontroll- und Prüfmaßnahmen an, die dieser Finanzierungsvereinbarung festgelegt werden.

4.2.

Der EIF ist für die Rekrutierung und Beschäftigung von Personal und/oder Beratern zuständig, die er mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] betrauen kann und die für die Zwecke der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung der Verantwortung des EIF unterstehen und in allen Aspekten den Bestimmungen, Maßnahmen und Verfahren des EIF für sein Personal und/oder seine Berater unterliegen.

4.3.

Der EIF erfüllt seine in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] mit der gebotenen professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die er auch bei seinen eigenen Angelegenheiten walten lässt.

4.4.

Sieht sich eine der Vertragsparteien mit höherer Gewalt konfrontiert, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unter Angabe der Art der höheren Gewalt, der voraussichtlichen Dauer und der vorhersehbaren Folgen unverzüglich mit. Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge höherer Gewalt entstehenden Kosten und möglichen Schäden zu begrenzen oder möglichst gering zu halten.

4.5.

Die Verwaltung und Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt nach dem Grundsatz der Abstimmung der Interessen zwischen den Vertragsparteien. Entsprechend befolgt der EIF die in Artikel 12 und in Anhang 1 dargelegten Grundsätze.

4.6.

Die Zuweisung von Vorhaben basiert auf den in der Umsetzungsstrategie dargelegten Kriterien. Der EIF legt der Verwaltungsbehörde seine Umsetzungsstrategie innerhalb von [3] Monaten nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor und unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich über jegliche Änderung dieser Umsetzungsstrategie.

4.7.

Der MS-Beitrag darf keine ungerechtfertigten Vorteile mit sich bringen, insbesondere keine ungerechtfertigten Dividenden oder Gewinne für Dritte, mit Ausnahme der in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Vorteile.

4.8.

Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darf keinen Finanzmittlern oder Endbegünstigten gewährt werden, die sich in einer der in Artikel 9 Absatz 4 genannten Situation befinden. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

Artikel 5

Ziele und Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster]

Wie in Anhang 1 näher ausgeführt, soll[en] das [die] zweckbestimmte[n] Fenster folgende Risiken abdecken:

i)

Risiken im Zusammenhang mit neuen Kreditfinanzierungsportfolios durch unbegrenzte Garantien zur Kapitalentlastung unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften für Eigenkapitalanforderungen bis zu 80 % jedes Darlehens in den einschlägigen Portfolios („Option 1“) ODER

ii)

Risiken im Zusammenhang mit [bestehenden Portfolios aus Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten] ODER [Portfolios für neue Kreditfinanzierungen] durch Verbriefung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ( „Option 2“ ) [unter Zusammenführung des MS-Beitrags mit den Beiträgen anderer Mitgliedstaaten ( „Option 3“ )].

Artikel 6

Geografischer Anwendungsbereich

Der MS-Beitrag wird für neue Kreditfinanzierungen ausschließlich für Endbegünstigte verwendet, die auf dem Gebiet [von [NAME DES MITGLIEDSTAATS]] eingetragen und tätig sind, gemäß folgender Aufschlüsselung: [][Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

Artikel 7

Mindesthebelwirkung, Etappenziele und Strafen

7.1.

Der EIF stellt sicher, dass in jeder operativen Vereinbarung Bestimmungen enthalten sind, die vom Finanzmittler das Erreichen der folgenden Etappenziele verlangen:

i)

binnen [] Monaten nach Unterzeichnung der operativen Vereinbarung sollte die Hebelwirkung mindestens [] betragen;

ii)

nach der Kündigung dieser Vereinbarung bzw. am 31. Dezember 2023 — je nachdem, welches Datum das frühere ist —, sollte die Hebelwirkung mindestens [] betragen.

7.2.

Der EIF teilt der Verwaltungsbehörde im Rahmen des in Artikel 16 Absatz 1 genannten Berichts schriftlich vor oder nach den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Daten mit, dass ein Etappenziel erreicht wurde, und informiert die Verwaltungsbehörde, wie in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen, über den Umfang der neuen Kreditfinanzierungen.

7.3.

Jede operative Vereinbarung sieht folgende Strafen für Finanzmittler vor, die letztendlich an die Verwaltungsbehörde abgeführt werden:

a)

liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels unter [A] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [X] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen;

b)

liegt der Betrag der vom Finanzmittler im Rahmen der entsprechenden operativen Vereinbarungen generierten neuen Kreditfinanzierungen bei Erreichen des jeweiligen Etappenziels über [A] %, aber unter [B] % des Betrags der vereinbarten neuen Kreditfinanzierungen, eine Strafe in Höhe von [Y] % der Differenz zwischen den vereinbarten und den generierten neuen Kreditfinanzierungen.

Darüber hinaus für zweckbestimmte Fenster unter Option 2: Wenn ein Finanzmittler nicht eine Hebelwirkung von mindestens 1 erzielt, eine Strafe in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten MS-Beitrag für das betreffende Vorhaben und dem entsprechenden generierten Betrag an neuen Kreditfinanzierungen.

[Die Bedingungen zur Festsetzung der Strafen und die Modalitäten ihrer Anwendung auf Ebene jedes Vorhabens werden vertraglich festgelegt.]

7.4.

Die Verwaltungsbehörde erkennt an, dass die Garantievereinbarungen und die relevanten Vorhaben davon unberührt bleiben, wenn es dem relevanten Finanzmittler nicht gelingt, die Anforderungen hinsichtlich der Hebelwirkung zu erfüllen, die in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung oder in der jeweiligen operativen Vereinbarung festgelegt sind.

7.5.

Die Strafe besteht in einem Einmalbetrag für jedes Vorhaben, der vom EIF für jedes Etappenziel berechnet wird, wobei die in Artikel 7 Absatz 3 genannten, zuletzt berechneten Beträge vom Finanzmittler an den EIF im Rahmen jeder operativen Vereinbarung zu zahlen sind, und zwar entweder (x) bei Kündigung der operativen Vereinbarung aus Gründen, die dem Finanzmittler zuzuschreiben sind, oder (y) am Ende des jeweiligen Aufnahmezeitraums für die Bereitstellung neuer Kreditfinanzierungen — je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist. Die betreffenden Beträge werden vom EIF an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet, sobald der entsprechende Finanzmittler die Zahlung geleistet hat. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

7.6.

[Zur Klarstellung: Die Strafen gelten unbeschadet anderer im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag anwendbarer Strafen oder zu zahlender Gebühren im Rahmen der Übertragungsvereinbarungen für [COSME-Finanzinstrumente] ODER [H2020-Finanzinstrumente]].

Artikel 8

Aufgaben und Verpflichtungen des EIF

8.1.

Nach Unterzeichnung dieser Finanzierungsvereinbarung und zum Zweck der Durchführung der Vorhaben bemüht sich der EIF, die erste operative Vereinbarung nicht mehr als [X] Monate nach Unterzeichnung der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung abzuschließen.

8.2.

Unbeschadet der anderen Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung wird der EIF

a)

für die Umsetzung jedes zweckbestimmten Fensters ein wirksames und effizientes internes Kontrollsystem für die Dauer der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung einrichten;

b)

die anwendbaren Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, insbesondere die Bestimmungen zur Hebelwirkung gemäß Artikel 7, im Rahmen der mit den Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen umsetzen;

c)

alle Beschlüsse über Mittelbindungen für Vorhaben und gegebenenfalls für die Aufhebung von Mittelbindungen treffen und den Investorenrat darüber informieren;

d)

alle Rechtsinstrumente aushandeln und abschließen, die der EIF aufgrund seines fachlichen Urteils für die Durchführung, Verwaltung und gegebenenfalls Kündigung der Vorhaben für angemessen hält;

e)

von den Finanzmittlern die Rückzahlung jeglicher im Rahmen der operativen Vereinbarungen zu Unrecht gezahlter Beträge fordern;

f)

von den Finanzmittlern verlangen, dass sie im Rahmen jeder operativen Vereinbarung angemessene Schritte unternehmen, um jegliche fälligen Beträge von den jeweiligen Endbegünstigten im Rahmen der betreffenden Transaktionen wiedereinzuziehen;

g)

gegebenenfalls und unter der Voraussetzung der Erstattung der jeweiligen Verfahrenskosten gemäß Artikel 14 Absatz 9 Streitsachen im Zusammenhang mit jeglichem Vorhaben verwalten (einschließlich Einleitung, Durchführung, Beilegung und Verteidigung);

h)

das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnen, führen und schließen, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung Belastungen und Gutschriften für das [die] Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster tätigen, alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungen leisten und alle in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Transaktionen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] durchführen;

i)

getrennte Geschäftsbücher führen sowie eine ordnungsgemäße und genaue Buchführung über die Verwendung des MS-Beitrags gewährleisten;

j)

die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die im Besitz des EIF befindlichen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) sowie später erlassenen Änderungsrechtsakten zu schützen;

k)

sicherstellen, dass vertragliche Bestimmungen über die Weitergabe der mit den Finanzmittlern vereinbarten Zinsermäßigungen an die Endbegünstigten in die operativen Vereinbarungen aufgenommen werden, und deren Umsetzung überwachen;

l)

jegliche andere Maßnahme treffen, die für die ordnungsgemäße Umsetzung und Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] innerhalb der Grenzen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung für notwendig erachtet werden.

8.3.

Der EIF verpflichtet sich, alle seine Verpflichtungen und Aufgaben im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen professionellen Sorgfalt zu erfüllen und insbesondere

a)

unter Berücksichtigung der Bedingungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung professionelle Standards und Verfahren anzuwenden, die nicht weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die er in Bezug auf seine eigenen Tätigkeiten anwendet;

b)

angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, um das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ordnungsgemäß umzusetzen und verwalten zu können;

c)

das [die] zweckbestimmte[n] Fenster zu fördern und der Verwaltungsbehörde zu helfen, die Unionsunterstützung entlang der gesamten Umsetzungskette bis hin zu den Endbegünstigten, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung festgelegt, sichtbar zu machen;

d)

die Gelder auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nicht durch Gebühren, Pfand- und Sicherungsrechte oder anderweitig belastet werden (abgesehen von den von Rechts wegen oder gemäß der üblichen Bankpraxis vorgesehenen);

e)

gemäß Artikel 13 der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung die Kassenmittelverwaltung für jeglichen Saldo auf dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durchzuführen.

8.4.

[Zur Klarstellung: Die Aufgaben und Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung gelten unbeschadet der sonstigen Verpflichtungen des EIF im Rahmen der [COSME-] ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung[en]].

Artikel 9

Auswahl der Finanzmittler und der operativen Vereinbarungen

9.1.

Der EIF wählt eigenverantwortlich einen oder mehrere Finanzmittler für die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] aus, gegebenenfalls gemäß den Bedingungen der [COSME-] UND/ODER [H2020-] Übertragungsvereinbarung(en)]. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

9.2.

Die Finanzmittler, mit denen der EIF operative Vereinbarungen abschließen will, werden auf der Grundlage der EIF-Politik und der EIF-Verfahren im Rahmen von offenen, transparenten, angemessenen, nicht diskriminierenden und objektiven Auswahlverfahren ausgewählt; dabei werden Interessenkonflikte vermieden und die Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] sowie die Erfahrung und die Finanzierungskapazität des Finanzmittlers gebührend berücksichtigt. Die Auswahl derartiger Finanzmittler erfolgt auf kontinuierlicher Basis und auf der Grundlage eines Bewertungssystems, bei dem die Finanzmittler anhand bestimmter Kriterien eingestuft werden.

9.3.

Die vom EIF mit Finanzmittlern geschlossenen operativen Vereinbarungen berücksichtigen alle Verpflichtungen des EIF im Rahmen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung. Insbesondere enthalten diese operativen Vereinbarungen Bestimmungen zur Haftung der Finanzmittler im Hinblick auf Strafen.

9.4.

Die operativen Vereinbarungen verlangen, dass zum Zweck der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] die ausgewählten Finanzmittler

a)

im Hinblick auf die umfassende Zusammenarbeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Union

b)

und das Recht der Verwaltungsbehörde, ihre Befugnisse umfassend auszuüben, Folgendes sicherstellen:

c)

Sie stellen OLAF jegliche Unterstützung sowie sämtliche Informationen und Schriftstücke zu den betreffenden Vorhaben zu Verfügung, damit OLAF seine Befugnisse umfassend ausüben und Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (12), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (13) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (14) in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung durchführen kann, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit Finanzierungsvorhaben im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] vorliegen.

d)

Sie bewahren die gesamte Dokumentation im Zusammenhang mit der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] für einen Zeitraum von ([7]) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums, Kündigung der operativen Vereinbarung oder Abschluss der Vorhaben — je nachdem, welcher Zeitraum länger ist — auf und können sie auf Verlangen vorlegen.

e)

Sie gewähren dem Europäischen Rechnungshof gemäß Artikel 161 der Haushaltsordnung jegliche Unterstützung und erteilen ihm alle Auskünfte, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich erachtet.

f)

Sie halten die einschlägigen Standards und die anzuwendenden Rechtsvorschriften zur Verhütung von Geldwäsche, Bekämpfung des Terrorismus und Bekämpfung von Steuerbetrug ein.

g)

Sie setzen die im vorliegenden Artikel 9 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen im Hinblick auf andere Finanzmittler und Endbegünstigte in ihren Vereinbarungen mit diesen um; bezüglich Artikel 9 Absatz 5 geben die Finanzmittler und die Endbegünstigten Erklärungen ab, dass sie sich nicht in einer der in Anhang 2 genannten Ausschlusssituationen befinden.

h)

Sie verpflichten sich, dem EIF im Zusammenhang mit der Durchführung von Vorhaben keinerlei Gebühren in Rechnung zu stellen.

i)

Sie berechnen das Bruttosubventionsäquivalent im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung für jede Transaktion gemäß der in Anhang 1 festgelegten Formel und übermitteln die Berechnung dem EIF.

j)

Sie geben den der staatlichen Beihilfe entsprechenden Teil des aus dem MS-Beitrag erwachsenden finanziellen Vorteils in voller Höhe an die Endbegünstigten weiter, wie in Anhang 1 näher ausgeführt.

[Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

9.5.

Finanzmittler, die sich in einer der in Anhang 2 genannten Situationen befinden, werden nicht ausgewählt.

9.6.

Der EIF informiert vor Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung die Verwaltungsbehörde schriftlich über die wichtigsten Elemente jedes Vorhabens, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.] Der EIF unterrichtet die Verwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich über die Unterzeichnung einer operativen Vereinbarung.

9.7.

Der EIF informiert die Verwaltungsbehörde unverzüglich über eine teilweise Annullierung, erhebliche Änderung oder vorzeitige Kündigung einer operativen Vereinbarung und die Gründe hierfür, wie in der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Artikel 10

Governance

10.1.

Die Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF wird von einem Investorenrat („Investorenrat“) überwacht. Der Investorenrat umfasst [4] ordnungsgemäß ermächtigte Mitglieder, die von der Verwaltungsbehörde ernannt werden und diese vertreten, [1] vom EIF ernanntes Mitglied, [1] von der EIB ernannten Beobachter und [2] von der Europäischen Kommission ernannte Beobachter.

10.2.

Der Investorenrat

a)

billigt die Aufgabenbeschreibung und gegebenenfalls deren Änderungen und Überarbeitungen und überprüft die vom EIF vorgelegten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor ihrer Veröffentlichung;

b)

überprüft die Fortschritte bei der Durchführung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich des Erreichens der Etappenziele und der geplanten neuen Vorhaben;

c)

prüft strategische und politische Fragen im Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] und gibt Stellungnahmen dazu ab;

d)

berät in Fragen der Auslegung der in Artikel 3 Absätze 1 bis 4 dargelegten Förderkriterien:

e)

überprüft die in Artikel 16 genannten Jahresberichte über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster;

f)

überprüft die Aufgabenbeschreibung für Evaluierungen und gegebenenfalls die Evaluierungsberichte zu dem [den] zweckbestimmten Fenster[n];

g)

überprüft die vorgeschlagenen Anpassungen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß den in Artikel 18 genannten Evaluierungsberichten;

h)

schlägt gegebenenfalls Änderungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung vor;

i)

[sonstige Aufgaben]. [Gegebenenfalls können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden.]

10.3.

Der Investorenrat beschließt einvernehmlich und untergräbt unter keinen Umständen die Beschlüsse des in der [den] jeweiligen Übertragungsvereinbarung[en] vorgesehenen Lenkungsausschusses zur Umsetzung der Gesamtstrategie der [COSME-Finanzinstrumente] [UND/ODER] [H2020-Finanzinstrumente].

10.4.

Der Investorenrat wählt seinen Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist ein Vertreter der Verwaltungsbehörde.

Der Investorenrat tritt auf Antrag eines seiner Mitglieder, mindestens jedoch [] pro Jahr, zusammen. Die Sitzungen des Investorenrates werden von dessen Sekretariat organisiert.

10.5.

Der Investorenrat gibt sich auf Vorschlag des Sekretariats eine Geschäftsordnung.

10.6.

Die Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates wird nicht vergütet. Die Einrichtung, die das jeweilige Mitglied ernannt hat, trägt alle Kosten, die diesem Mitglied im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Sitzungen des Investorenrates — einschließlich An- und Abreise — entstehen.

10.7.

Gemäß dieser Finanzierungsvereinbarung werden die Sekretariatsgeschäfte vom EIF geführt.

Das Sekretariat hat unter anderem folgende Aufgaben:

a)

Organisation der Sitzungen des Investorenrates, einschließlich Erstellung und Verteilung der Unterlagen, Tagesordnungen und Protokolle;

b)

sonstige [in dieser Finanzierungsvereinbarung oder] vom Investorenrat festgelegte Aufgaben;

c)

Weiterleitung von Mitteilungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Investorenrates.

Artikel 11

MS-Beitrag

11.1.

Der MS-Beitrag wird ausschließlich für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und jegliches damit verbundene Vorhaben verwendet.

11.2.

Der EIF legt der Verwaltungsbehörde spätestens am [X] eines jeden Jahres Folgendes vor: i) die Aufstellung der Vorhaben, die im laufenden Jahr unterzeichnet werden sollen, und den vorgeschlagenen Betrag des im laufenden Jahr zu zahlenden MS-Beitrags, ii) den Fälligkeitsplan für den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen zu zahlen ist, einschließlich Verwaltungsgebühren, sowie iii) etwaige für notwendig erachtete Änderungen des gemeldeten MS-Beitrags und im laufenden Jahr zu bindende Mittel.

Der EIF stellt der Verwaltungsbehörde bis zum [X] eines jeden Jahres gegebenenfalls aktualisierte Zahlen zum vorstehenden Unterabsatz zur Verfügung.

11.3.

Nach einer Due-Diligence-Prüfung der Finanzmittler, die gemäß Artikel 9 ausgewählt werden sollen, schickt der EIF immer, wenn er es für erforderlich hält, eine Zahlungsaufforderung in der in Anhang 3 („Zahlungsaufforderung“) festgelegten Form an die Verwaltungsbehörde. Die Zahlungsaufforderung enthält i) den vorgeschlagenen Betrag des MS-Beitrags, um die Verpflichtungen im Rahmen von Garantievereinbarungen zu decken, die innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Zahlungsaufforderung unterzeichnet werden sollen, und ii) einen Fälligkeitsplan für den MS-Beitrag, der alljährlich bis zum Ende der Geltungsdauer der Mittelbindungen im Zusammenhang mit den entsprechenden Vorhaben zu zahlen ist.

11.4.

Der in einer Zahlungsaufforderung vorgeschlagene Betrag des MS-Beitrags kann sich auf 100 % der für die Verpflichtungen im Rahmen einer Garantievereinbarung erforderlichen Beträge belaufen.

11.5.

Nach Eingang einer Zahlungsaufforderung und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel überweist die Verwaltungsbehörde ohne unbillige Verzögerung und in jedem Fall vor Unterzeichnung einer Garantievereinbarung durch den EIF einen MS-Beitrag auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster, der dem in der Zahlungsaufforderung angegebenen Betrag des MS-Beitrags entspricht, und informiert den EIF darüber.

11.6.

Die Verwaltungsbehörde kann die Zahlung des MS-Beitrags jederzeit aussetzen, indem sie dem EIF mitteilt, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen kann, weil

a)

diese in wesentlichen Punkten nicht den Bestimmungen der vorliegenden Finanzierungsvereinbarung entspricht oder

b)

ernsthafte Zweifel an der Zulässigkeit der geplanten zugrunde liegenden Ausgaben bestehen oder

c)

der Verwaltungsbehörde Informationen über erhebliche Funktionsmängel des internen Kontrollsystems vorliegen oder die vom EIF bescheinigten Ausgaben mit einer schwerwiegenden Unregelmäßigkeit behaftet sind und keine Berichtigung vorgenommen wurde. In diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde die Zahlung nur dann aussetzen, wenn dies erforderlich ist, um ernsthaften Schaden für ihre finanziellen Interessen gegenüber dem EU-Haushalt abzuwenden.

Jegliche Aussetzung ist ordnungsgemäß von der Verwaltungsbehörde zu begründen und ist nicht rückwirkend möglich. Der EIF wird so rasch wie möglich über die Aussetzung der Zahlungsfrist sowie über die Gründe dafür unterrichtet.

Die Aussetzung gilt ab dem Datum, an dem die Verwaltungsbehörde den EIF hierüber unterrichtet. Die verbleibende Zahlungsfrist läuft von dem Tag an weiter, an dem die angeforderten Informationen oder die überarbeiteten Unterlagen eingehen oder die erforderlichen weiteren Prüfungen samt Überprüfungen vor Ort abgeschlossen sind.

Übersteigt die Dauer der Aussetzung [zwei] Monate, kann der EIF die Verwaltungsbehörde auffordern zu überprüfen, ob sie verlängert werden soll.

Artikel 12

EIF-Beitrag

Der EIF leistet seinen Beitrag zum Kompartiment gemäß den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen.

Artikel 13

Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und Kassenmittelverwaltung

13.1.

In Einklang mit den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung in Anhang 4 obliegt die Kassenmittelverwaltung des Kontos [der Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster dem EIF oder einer von ihm nach Billigung durch den Investorenrat benannten Stelle.

13.2.

In Übereinstimmung mit seinen internen Strategien und Verfahren eröffnet und führt der EIF für jedes zweckbestimmte Fenster ein Konto [für die Mittel aus dem operationellen EFRE-Programm und ein Konto für die Mittel aus dem ELER-Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums].

13.3.

Der MS-Beitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] wird auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster gemäß Artikel 11 dieser Vereinbarung einbezahlt.

13.4.

Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] jederzeit und in jeder Hinsicht getrennt von anderen Mitteln oder Konten des EIF zu nutzen, einzusetzen oder anderweitig zu verwenden oder buchhaltungstechnisch zu führen. Bei allen Transaktionen ist das Wertstellungsdatum anzugeben.

13.5.

Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster ist [sind] ausschließlich in Zusammenhang mit Transaktionen oder Vorhaben gemäß dieser Finanzierungvereinbarung zu nutzen.

13.6.

Die Kassenmittel werden in Einklang mit den Strategien und Verfahren des EIF, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und nach den Grundsätzen in Anhang 4 verwaltet. Sie werden auf Risiko der Verwaltungsbehörde (auch in Bezug auf Negativzinsen und Verluste bei der Kassenmittelverwaltung) entsprechend einem Risikoprofil und einer Anlagestrategie, die vorab vereinbart werden, und gegebenenfalls gemäß den Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung nach Anhang 4 investiert.

13.7.

Für die Kassenmittelverwaltung durch den EIF selbst oder in seinem Namen berechnet der EIF der Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß Artikel 14.

13.8.

Als Konto [Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eröffnet und führt der EIF ein Euro-Konto und gegebenenfalls ein Devisenkonto für Vorgänge in einer anderen Währung als dem Euro.

13.9.

Dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster werden gutgeschrieben:

a)

der gezahlte MS-Beitrag;

b)

Erstattungen;

c)

Einnahmen.

13.10.

Das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wird [werden] mit folgenden Beträgen belastet:

a)

für die Vorhaben erforderliche Beträge;

b)

dem EIF gemäß Artikel 14 geschuldete Beträge;

c)

der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Ausstiegspolitik erstattete Beträge;

d)

für die Kassenmittelverwaltung erforderliche Beträge.

13.11.

Überweisungen gemäß Artikel 13 Absatz 11 Buchstabe c erfolgen auf folgendes Bankkonto der Verwaltungsbehörde:

Name [der Bank]:

[]

Anschrift [der Bank]:

[]

BIC:

[]

IBAN:

[]

Name des Empfängers:

[]

Anschrift des Empfängers:

[]

BIC des Empfängers:

[]

Verwendungszweck:

Erstattung von Beträgen im Rahmen der Ausstiegspolitik von [Akronym des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und sonstige Kenndaten angeben]

13.12.

Mit Blick auf die Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 25 schließt der EIF das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster und teilt dies unverzüglich der Verwaltungsbehörde mit.

13.13.

Der EIF verwendet die Einnahmen und Erstattungen im Rahmen der Zwecke des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Zahlung der Verwaltungskosten und -gebühren, und führt Aufzeichnungen über die Verwendung der Einnahmen und Erstattungen.

13.14.

[Gegebenenfalls, auf jeden Fall jedoch nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und spätestens am [X] jedes Jahres teilt der EIF der Verwaltungsbehörde den Betrag des gebundenen MS-Beitrags mit, der nicht auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster eingezahlt wurde und der nicht mehr für die Zwecke dieser Finanzierungsvereinbarung oder einer Garantievereinbarung erforderlich ist, wie in dieser Vereinbarung vorgesehen.] [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

13.15.

[Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindungen und falls kein weiterer MS-Beitrag zu leisten ist, teilt der EIF jährlich und spätestens am [X] jedes Jahres der Verwaltungsbehörde die Beträge mit, die nicht mehr in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern] oder einer Garantievereinbarung benötigt werden. Die Verwaltungsbehörde kann dem EIF folglich eine Zahlungsaufforderung zur Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags zugunsten des Budgets der Verwaltungsbehörde zustellen.]

Artikel 14

Verwaltungskosten und -gebühren

14.1.

Die Verwaltungsbehörde vergütet dem EIF seine Tätigkeit mittels Gebühren, die i) eine Verwaltungsgebühr, ii) eine Anreizgebühr, iii) eine Gebühr für die Kassenmittelverwaltung und iv) eine Rücklagengebühr zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben (zusammen die „Verwaltungskosten und -gebühren“) umfassen und in diesem Artikel näher erläutert werden.

14.2.

Die Verwaltungskosten und -gebühren werden vom EIF von dem Konto [den Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster nach Rechnungsstellung an die Verwaltungsbehörde und der Überprüfung durch diese [vertraglich im Einzelnen festzulegen] abgebucht und stellen die volle Vergütung des EIF für seine Tätigkeit dar. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

14.3.

Die Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr darf in keinem Fall mehr als 6 % des gebundenen MS-Beitrags betragen, ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Vorbehaltlich des Artikels 14 Absätze 6 und 7 darf die Anreizgebühr nicht weniger als ein Drittel der Summe der Verwaltungsgebühr und der Anreizgebühr ausmachen.

Zusätzlich zu der Verwaltungs- und der Anreizgebühr darf die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung höchstens [1] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen. Außerdem darf die Rücklagengebühr höchstens [0,5] % [sofern nichts anderes in den jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen festgelegt ist] des gebundenen MS-Beitrags ausmachen.

14.4.

Die Verwaltungsgebühr stellt die volle Vergütung für die Verwaltungsausgaben des EIF in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] dar, die mindestens Folgendes abdeckt: Marktforschung, Marketing, Produktentwicklung, Sensibilisierungsmaßnahmen, Verhandlungen, Überwachung, Anpassungen von IT-Systemen, Rechtskosten, Reisekosten, Steuerberatungsleistungen, Bankgebühren, Kosten für Unteraufträge, Rechnungsführung und Berichterstattung, Überwachung und Kontrollen, Sekretariatsarbeiten, (etwaige) Evaluierungen, interne und externe Rechnungsprüfung, Förderung der Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit. Hierbei werden die Kosten zu Lasten der Finanzmittler berücksichtigt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

14.5.

Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Verwaltungsgebühr an den EIF wie folgt:

1.

Ein Teil der Verwaltungsgebühr ist an die Einrichtung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden und entspricht [2] % des gezahlten MS-Beitrags. Der entsprechende Betrag wird dem EIF bei Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung gezahlt. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.]

2.

Der übrige Teil der Verwaltungsgebühr ist an die Umsetzung, Verwaltung, Überwachung und Abwicklung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gebunden und wird jährlich nachträglich ausgezahlt. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

14.6.

Die Anreizgebühr stellt die Vergütung des EIF für die Erbringung der finanziellen und strategiebezogenen Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] dar.

14.7.

Vorbehaltlich der in Artikel 14 Absatz 3 festgelegten Höchstsätze erfolgt die Zahlung der Anreizgebühr an den EIF auf der Grundlage der Erfüllung der Leistungsindikatoren, insbesondere der in Übereinstimmung mit den in Artikel 7 festgelegten Etappenzielen erzielten Hebelwirkung. [Entsprechende Bedingungen werden vertraglich näher ausgeführt.] Die Anreizgebühr wird halbjährlich nachträglich ausgezahlt.

14.8.

Die Gebühr für die Kassenmittelverwaltung wird für die Tätigkeiten der Kassenmittelverwaltung verwendet.

14.9.

Die Rücklagengebühr dient zur Deckung unvorhergesehener Ausgaben, z. B. Kosten bei Rechtsstreitigkeiten. Zahlungen für unvorhergesehene Ausgaben unterliegen der vorherigen Zustimmung der Verwaltungsbehörde. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

14.10.

Die Verwaltungskosten und -gebühren werden in erster Linie durch Einnahmen und Erstattungen gedeckt. Reichen die Einnahmen und Erstattungen nicht aus, wird die Differenz durch den MS-Beitrag in Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels gedeckt. Dessen unbeschadet vergütet die Verwaltungsbehörde dem EIF die von ihm nach dem 31. Dezember 2023 durchgeführten Tätigkeiten durch von den Verwaltungskosten und -gebühren getrennte Gebühren, wie in dieser Finanzierungsvereinbarung näher ausgeführt. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Artikel 15

Rechnungsführung

15.1.

In Einklang mit seinen Regelungen und Verfahren führt der EIF ein getrenntes Konto [getrennte Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Finanzinstrument.

15.2.

Grundlage für die Finanztransaktionen und die Erstellung der Jahresabschlüsse in Bezug auf ein zweckbestimmtes Fenster sind

a)

die für das betreffende zweckbestimmte Fenster geltenden Regelungen und Verfahren des EIF

und

b)

die vom Rechnungsführer der Europäischen Kommission auf der Basis der Rechnungslegungsstandards des Board for International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) festgelegten Rechnungsführungsvorschriften der Union in der jeweils gültigen Fassung, die dem EIF von der Europäischen Kommission gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) im Voraus übermittelt werden. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden, falls erforderlich.]

15.3.

Der EIF bewahrt die Rechnungslegungs- und Buchhaltungsunterlagen über den gezahlten MS-Beitrag während einer Dauer von sieben (7) Jahren nach Ablauf des Umsetzungszeitraums oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung oder nach dem Abschluss von Vorhaben im Rahmen eines Finanzinstruments auf, je nachdem, welcher Zeitraum der längere ist.

15.4.

Der EIF legt der Verwaltungsbehörde jährlich die geprüften Abschlüsse eines zweckbestimmten Fensters vor.

Artikel 16

Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

16.1.

Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in zu vereinbarenden Zeitabständen Bericht [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] gemäß Anhang 5, wobei folgende Angaben zu machen sind:

a)

Bezeichnung des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms und der Priorität oder Maßnahme, in deren Rahmen der MS-Beitrag bereitgestellt wird;

b)

Beschreibung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] und der Umsetzungsmodalitäten;

c)

Angabe der Finanzmittler;

d)

Gesamtbetrag des gezahlten MS-Beitrags, aufgeschlüsselt nach Prioritäten oder Maßnahmen im Rahmen des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms;

e)

Gesamtbetrag der neuen Kreditfinanzierungen im betreffenden Quartal und bis zum betreffenden Zeitpunkt;

f)

Gesamtbetrag der Verwaltungskosten und -gebühren;

g)

Leistung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster], einschließlich der Fortschritte bei seiner [ihrer] Einrichtung und der Auswahl der Finanzmittler;

h)

Gesamtbetrag der aufgelaufenen Erstattungen und Einnahmen;

i)

Fortschritte bei der Erzielung der Hebelwirkung;

j)

Beitrag des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] zur Erfüllung der Indikatoren der betreffenden Priorität oder Maßnahme im Rahmen des einzigen zweckbestimmten nationalen Programms;

k)

Zahl der Endbegünstigten (insgesamt und je Vorhaben);

l)

Bruttosubventionsäquivalent für jede Transaktion.

[Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

16.2.

Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde in den Zeitabständen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Einklang mit Anhang 6. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

16.3.

Spätestens am [] jedes Jahres unterbreitet der EIF der Verwaltungsbehörde einen Jahresbericht mit einer Zusammenstellung aller gesammelten Daten über sämtliche operativen und finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] seit seiner [ihrer] Einrichtung. Dieser Jahresbericht wird unverzüglich zur Überprüfung an den Investorenrat weitergeleitet. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Der EIF übermittelt der Verwaltungsbehörde regelmäßig Kontrollberichte der in dieser Finanzierungsvereinbarung benannten externen Prüfer in Form einer Prüfungsmitteilung. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

Falls erforderlich, können die Vertragsparteien darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen für die Berichterstattung über die Vorhaben erörtern und vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.]

16.4.

Die einschlägigen Anforderungen an die Berichterstattung gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 basieren auf Informationen, die der EIF von Zeit zu Zeit aufgrund der in den operationellen Vereinbarungen zwischen ihm und den Finanzmittlern über das [die] zweckbestimmte[n] Fenster vorgesehenen Berichterstattungspflichten erhält. Die operative Vereinbarung schreibt vor, dass die Finanzmittler diese Informationen dem EIF übermitteln. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

16.5.

In den Berichten, die der Verwaltungsbehörde zu unterbreiten sind, werden die Beträge in Euro angegeben. Diese Berichte können aus Abschlüssen übernommen werden, die entsprechend den Bedingungen des EIF auf andere Währungen lauten. Falls erforderlich, werden die Beträge in Euro umgerechnet. Sofern nichts anderes in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen ist, werden die in einer anderen als Euro lautenden Beträge, die der einen Vertragspartei von der anderen in Euro mitgeteilt werden, zu dem zum Berichtszeitpunkt geltenden, von der Europäischen Zentralbank festgelegten Wechselkurs in Euro umgerechnet.

Artikel 17

Prüfungen, Kontrollen und Überwachung

17.1.

In Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union sind der Rechnungshof und die Europäische Kommission befugt, die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] einer Prüfung zu unterziehen.

17.2.

Der EIF führt Kontrollen der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in Übereinstimmung mit seinen Regeln, Strategien und Verfahren sowie dieser Finanzierungsvereinbarung durch, gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen repräsentativer und/oder risikobasierter Stichproben von Transaktionen, um sicherzustellen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster wirksam und korrekt umgesetzt wird [werden], und um u. a. Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen.

17.3.

Bei Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union informiert der EIF unverzüglich OLAF und kann in enger Zusammenarbeit mit OLAF geeignete Vorkehrungen, einschließlich Maßnahmen zur Beweissicherung, treffen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den MS-Beitrag informiert der EIF unverzüglich die Verwaltungsbehörde und ergreift alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich gerichtlicher Schritte, um die gemäß den Bestimmungen der operativen Vereinbarung geschuldeten Beträge in Einklang mit Anhang 1 einzuziehen und etwaige eingezogene Beträge sofort wieder dem [den] zweckbestimmten Fenster[n] zuzuweisen.

17.4.

Der EIF überwacht die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fenster[s] anhand der von den Finanzmittlern vorgelegten Berichte und/oder Abschlüsse, der verfügbaren internen und externen Prüfungen und der von diesen oder dem EIF durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Ausmaßes der in den Systemen festgestellten Fehler und Mängel sowie der bereits ergriffenen oder geplanten Korrekturmaßnahmen. Der EIF erstattet der Verwaltungsbehörde Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Tätigkeiten.

17.5.

Die Überwachung der Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] durch den EIF soll die Verwaltungsbehörde in die Lage versetzen festzustellen, i) ob das interne Kontrollsystem wirksam und effizient ist, ii) ob der MS-Beitrag in Einklang mit den geltenden rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen verwendet wird, und iii) welche Fortschritte in Bezug auf die Erreichung der strategischen Ziele, die sich in den einschlägigen Output- und Ergebnisindikatoren widerspiegeln, erzielt worden sind.

17.6.

Die Verwaltungsbehörde kann die Umsetzung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen ihrer Beteiligung am Investorenrat mittels der geprüften, vom EIF gemäß Artikel 15 Absatz 4 vorgelegten Abschlüsse kontrollieren und überwachen.

17.7.

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — in der jeweils zuletzt geänderten, ergänzten oder überarbeiteten Fassung — Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.

Artikel 18

Evaluierung

18.1.

Die Vertragsparteien können die Durchführung jedweder Evaluierung betreffend die Durchführung der Finanzierungsvereinbarung zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen vereinbaren. [Weitere Bedingungen können vertraglich festgelegt werden.]

18.2.

Der EIF verpflichtet die Finanzmittler in jeder operativen Vereinbarung, dem EIF Informationen zur Verfügung zu stellen, die in ihrem Besitz sind und nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung einer Bewertung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 3 der Dachverordnung benötigt werden.

Artikel 19

Auftragsvergabe für Waren, Bau- und Dienstleistungen

19.1.

Die Auftragsvergabe für Waren, Bau- oder Dienstleistungen durch den EIF im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] erfolgt in Einklang mit den geltenden vom EIF angenommenen Regeln und Verfahren nach Maßgabe der Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, des Kosten-Nutzen-Verhältnisses, der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Nichtdiskriminierung bei der Vergabe von Aufträgen, sofern — unter gebührender Berücksichtigung der Kosten und der Dauer — die Vergabe von Unteraufträgen keine höheren Kosten verursacht als bei der direkten Beschaffung durch den EIF selbst anfallen würden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass sich eine solche Vergabe von Unteraufträgen nicht auf die Auswahl von Finanzmittlern gemäß Artikel 9 bezieht.

19.2.

Bewerber und Bieter, die in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst sind, die von der Europäischen Kommission für die Zwecke der Verwaltung des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (15) eingerichtet wurde und betrieben wird, kommen nicht in Betracht.

Artikel 20

Sichtbarkeit

20.1.

Der EIF trifft alle geeigneten Maßnahmen, die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehen sind, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster aus dem [EFRE] ODER [ELER] kofinanziert wird/werden; er hält die Bestimmungen fest, denen zufolge die Finanzmittler und Endbegünstigten auf die Bedingungen dieses Artikels in den relevanten Verträgen hingewiesen werden. [Weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt.]

20.2.

Der EIF schreibt vor, dass in den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] darauf hingewiesen wird, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Mitteln der Europäischen Union“ (in der jeweiligen Amtssprache) eingerichtet wurde[n], und dass das EU-Emblem (zwölf gelbe Sterne auf blauem Hintergrund) in geeigneter Weise und gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en) dargestellt wird.

20.3.

Der EIF schreibt vor, dass der Finanzmittler die in dieser Finanzierungsvereinbarung vorgesehenen Informations-, Marketing- und Werbekampagnen [weitere Bedingungen werden vertraglich festgelegt] im Hoheitsgebiet von [NAME DES MITGLIEDSTAATS] durchführt, die darauf abzielen, die Bekanntheit des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] in diesem Gebiet sicherzustellen, wobei dafür zu sorgen ist, dass alle Unterlagen über die Unterstützung durch das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einen Hinweis darauf enthalten, dass die Transaktion von der Europäischen Union „mit Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des [EFRE] ODER [ELER], von [COSME] UND/ODER von [Horizont 2020]“ unterstützt wird. Dabei ist anzugeben, um welche KMU-Initiative (zweckbestimmte[s] Fenster) es sich handelt.

20.4.

Der Hinweis und das EU-Emblem sind deutlich sichtbar und in ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzubringen, wobei kein Zweifel darüber entstehen darf, worin die EIF-Tätigkeit besteht und dass die Vorrechte und Immunitäten des EIF auf das [die] zweckbestimmte[n] Fenster Anwendung finden.

20.5.

Alle das [die] zweckbestimmte[n] Fenster betreffenden Veröffentlichungen des EIF, ungeachtet der Form und des Mediums, werden mit folgendem oder einem ähnlichen Vermerk in der betreffenden EU-Amtssprache versehen: „Dieses Dokument wurde mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union erstellt. Die geäußerten Auffassungen geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union wieder.“

20.6.

Die Verwaltungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster durch den EIF und gegebenenfalls die EIB kofinanziert wird [werden]. In den Informationen an die Presse, die Interessenträger, die Finanzmittler und die Endbegünstigten, in allen einschlägigen Werbematerialien, amtlichen Vermerken, Berichten, Veröffentlichungen und internetbasierten Informationen wird (in der jeweiligen Amtssprache) darauf hingewiesen, dass das [die] zweckbestimmte[n] Fenster „mit Kofinanzierung durch den Europäischen Investitionsfonds [und die Europäische Investitionsbank]“ umgesetzt wurde[n]; außerdem wird das EIF-Logo und gegebenenfalls das EIB-Logo in geeigneter Weise angebracht.

20.7.

Vorbehaltlich der geltenden Geheimhaltungsvorschriften legt der EIF unverzüglich nach Unterzeichnung der ersten operativen Vereinbarung eine Pressemitteilung in englischer Sprache vor, die auf der Website des EIF veröffentlicht wird. Der EIF entscheidet über den Inhalt der Pressemitteilungen.

20.8.

Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den für diese Finanzierungsvereinbarung relevanten Fortschritts- und Lageberichten, Veröffentlichungen, Pressemitteilungen und Aktualisierungen, bevor sie herausgegeben oder veröffentlicht werden, und übermitteln diese Unterlagen bei ihrer Herausgabe der anderen Partei.

20.9.

Der EIF hält in jeder operativen Vereinbarung die Bedingungen der entsprechenden Übertragungsvereinbarungen betreffend die Sensibilisierung der Finanzmittler für die Unterstützung durch die Europäische Union fest.

Artikel 21

Veröffentlichung von Informationen über die Finanzmittler

21.1.

Der EIF veröffentlicht jährlich die Namen der im Rahmen des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] unterstützten Finanzmittler gemäß den Bestimmungen der Übertragungsvereinbarung(en).

21.2.

Die Kriterien für die Offenlegung und die Detailgenauigkeit der veröffentlichten Angaben tragen den Besonderheiten des Finanzsektors und der Art des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] Rechnung und stehen in Einklang mit etwaigen besonderen Regelungen des EFRE und des ELER.

Artikel 22

Abtretung von Rechten und Pflichten

Die Vertragsparteien übertragen keine ihrer Rechte oder Pflichten im Rahmen dieser Finanzhilfevereinbarung ganz oder teilweise an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei.

Artikel 23

Haftung

23.1.

Der EIF haftet gegenüber der Verwaltungsbehörde für die Erfüllung seiner Aufgaben und Verpflichtungen im Rahmen dieser Finanzierungsvereinbarung mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und für Verluste, die auf regelwidriges oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits zurückzuführen sind.

[23.2.

In Bezug auf die Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung vereinbaren die Verwaltungsbehörde und der EIF vertragliche Rechtsbehelfe für den Fall von dem EIF entstandenen Verlusten, Sach- oder Personenschäden.]

23.3.

Es wird keiner Vertragspartei als Verstoß gegen die Pflichten aus dieser Finanzierungsvereinbarung ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an der Erfüllung dieser Pflichten gehindert ist.

Artikel 24

Maßgebendes Recht und Gerichtsstand

24.1.

Ungeachtet geltender Grundsätze des Kollisionsrechts gilt für diese Finanzierungsvereinbarung und ihre Auslegung [vertraglich festzulegen] Recht.

24.2.

Die Parteien bemühen sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten oder Beschwerden, die sich in Zusammenhang mit der Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarung, auch hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Gültigkeit oder Beendigung, ergeben.

24.3.

Für den Fall, dass eine gütliche Beilegung nicht möglich ist, vereinbaren die Vertragsparteien, dass [zuständige Gerichtsbarkeit vertraglich festzulegen] ausschließlich für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfevereinbarung zuständig ist.

Artikel 25

Wirksamkeit — Kündigung

25.1.

Diese Finanzierungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum [31. Dezember 2023] oder bis zum Auftreten eines nicht gemäß Artikel 25 Absatz 5 ausgeräumten Kündigungsgrunds, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

25.2.

Spätestens [6] Monate vor dem [31. Dezember 2023] konsultieren die Vertragsparteien einander im Hinblick auf die Verlängerung dieser Finanzierungsvereinbarung für eine weitere Laufzeit.

25.3.

Falls eine oder mehrere operative Vereinbarungen und/oder Garantievereinbarungen zum [31. Dezember 2023] noch in Kraft sind, wird diese Finanzierungsvereinbarung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien verlängert. Besteht kein Einvernehmen, bleibt diese Finanzierungsvereinbarung nur bezüglich einer tatsächlichen Verbindlichkeit, einer Eventualverbindlichkeit oder eines Engagements im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis diese Verbindlichkeit oder dieses Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und eine etwaige geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist.

25.4.

Während der Laufzeit dieser Finanzierungsvereinbarung kann jede Vertragspartei die Finanzierungsvereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen, indem sie der anderen Partei mitteilt, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist.

25.5.

Die Gründe für ein Kündigungsereignis sind nachstehend aufgeführt:

i)

Die Verwaltungsbehörde kann in folgenden Fällen ein Kündigungsereignis melden:

a)

der EIF hat es versäumt, die operative Vereinbarung in Bezug auf den Betrag des MS-Beitrags, der in jeder Zahlungsaufforderung festgehalten ist, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der betreffenden Zahlungsaufforderung zu unterzeichnen;

b)

der EIF hat es versäumt, seinen materiellen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nachzukommen;

c)

der EIF hat es versäumt, binnen des Zeitrahmens gemäß Artikel 8 Absatz 2 die erste operative Vereinbarung zu unterzeichnen;

jeweils vorausgesetzt, dass die Verwaltungsbehörde dem EIF eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen möglichen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass der EIF innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat.

ii)

Der EIF kann in folgenden Fällen ein Kündigungsereignis melden:

a)

unbeschadet Artikel 11 hat die Verwaltungsbehörde es versäumt, ohne ungebührliche Verzögerung den MS-Beitrag, der dem in der Zahlungsaufforderung genannten MS-Beitrag entspricht, auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einzuzahlen;

b)

die Verwaltungsbehörde hat es versäumt, ihren materiellen Verpflichtungen aus dieser Finanzhilfevereinbarung nachzukommen;

jeweils vorausgesetzt, dass der EIF der Verwaltungsbehörde eine Mahnung übermittelt hat, in der das Eintreten eines solchen Kündigungsereignisses angegeben ist, und dass die Verwaltungsbehörde innerhalb von 60 (sechzig) Tagen ab Eingang der Mahnung keine Maßnahmen zur Ausräumung des Kündigungsgrunds ergriffen hat.

25.6.

Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 9 wird der EIF im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung von jeglicher Verpflichtung zur Durchführung der EIF-Tätigkeit ab dem Tag des Wirksamwerdens dieser Kündigung befreit. Die Verwaltungskosten und -gebühren, auf die der EIF für die Zeiträume vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung Anspruch hätte, sind bis zu diesem Tag fällig und zahlbar. [Falls erforderlich, können weitere Bedingungen vertraglich festgelegt werden, gegebenenfalls einschließlich möglicher Anpassungen der bei einer frühzeitigen Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung zahlbaren Verwaltungskosten und -gebühren.]

25.7.

Einer der Vertragsparteien entstandene Kosten in Zusammenhang mit einem Kündigungsereignis werden von der Vertragspartei getragen, die für das Eintreten des betreffenden Kündigungsereignisses verantwortlich ist.

25.8.

Nach Ablauf der Geltungsdauer oder nach Kündigung dieser Finanzhilfevereinbarung wird der Nettosaldo des auf das Konto [die Konten] für das [die] zweckbestimmte[n] Fenster einbezahlten MS-Betrags im Rahmen der Ausstiegspolitik wieder der Verwaltungsbehörde zugeführt. Sämtliche Kosten, die dem EIF im Zusammenhang mit einer solchen Übertragung entstehen, werden von der Verwaltungsbehörde getragen und von dem zurückzuzahlenden MS-Betrag abgezogen, es sei denn, eine solche Übertragung erfolgt nach Kündigung dieser Finanzierungsvereinbarung aufgrund eines von der Verwaltungsbehörde mitgeteilten Kündigungsereignisses.

25.9.

Die Kündigung oder der Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung berührt nicht die am Tag der Kündigung oder des Ablaufs der Geltungsdauer aufgelaufenen oder noch bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien; dies gilt ohne Einschränkung auch für aufgelaufene Ansprüche und Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen. Nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer bleibt diese Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf jede tatsächliche Verbindlichkeit, jede Eventualverbindlichkeit oder jedes Engagement im Rahmen eines Vorhabens in Kraft, bis die betreffende Verbindlichkeit oder das betreffende Engagement abgeschrieben oder als uneinbringlich erklärt wurde und die geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist; insbesondere ist der EIF berechtigt, Beträge einzubehalten, die im Rahmen dieser Vereinbarung oder einer operativen Vereinbarung für die Zahlung geschuldeter Beträge oder zur Befriedigung aufgelaufener oder eventueller Verpflichtungen im Rahmen ausstehender Vorhaben erforderlich sein können.

25.10

Stellt der EIF in Abstimmung mit der Europäischen Kommission fest, dass der Mindestgesamtbeitrag zu dem [den] zweckbestimmten Fenster [Fenstern], welcher der Summe der Beiträge aller beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, unter gebührender Berücksichtigung der in der Ex-ante-Bewertung festgelegten kritischen Masse unzureichend ist, kann er der Verwaltungsbehörde melden, dass ein Kündigungsereignis eingetreten ist.

25.11.

Die Bestimmungen des Artikels 23 (Haftung), des Artikels 24 (Maßgebendes Recht und Gerichtsstand), des Artikels 25 (Wirksamkeit — Kündigung) und des Artikels 26 (Meldungen und Mitteilungen) gelten auch nach der Kündigung oder dem Ablauf der Geltungsdauer dieser Finanzierungsvereinbarung.

25.12.

Im Falle der Abwicklung der [COSME-Finanzinstrumente] UND/ODER der [H2020-Finanzinstrumente] einigen sich die Vertragsparteien über die Verwendung des MS-Beitrags.

Artikel 26

Meldungen und Mitteilungen

26.1.

Meldungen und Mitteilungen einer Partei an die andere betreffend diese Finanzierungsvereinbarung werden schriftlich als Papierfassung oder in elektronischer Form nach den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 und 3 unter Angabe folgender Kontaktdaten übermittelt:

 

Für die Verwaltungsbehörde:

[einfügen]

 

Für den EIF:

Europäischer Investitionsfonds

[einfügen]

15, Avenue J.F. Kennedy

2968 Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Kontaktperson: [einfügen]

E-Mail-Adresse: [einfügen]

26.2.

Jede Änderung der Kontaktdaten wird erst gültig, nachdem sie der anderen Partei schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form mitgeteilt wurde.

26.3.

Diese Meldungen und Mitteilungen gelten als ordnungsgemäß zugestellt, wenn [zu ergänzen].

Artikel 27

Änderungen und Verschiedenes

27.1.

Jede Änderung, Modifikation oder Ergänzung dieser Finanzierungsvereinbarung setzt ein schriftliches von jeder Vertragspartei ordnungsgemäß unterzeichnetes Instrument voraus, in dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens festgehalten ist.

27.2.

Aus der Tatsache, dass eine Vertragspartei in einem oder mehreren Fällen nicht auf der (unmittelbaren) Erfüllung einer Bestimmung dieser Finanzierungvereinbarung besteht, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Vertragspartei auf ihre Rechte in Bezug auf die künftige Erfüllung der betreffenden Bestimmung verzichtet und die diesbezügliche Verpflichtung der anderen Partei nicht weiterhin uneingeschränkt gültig und wirksam bleibt.

Artikel 28

Anhänge

Die Erwägungsgründe und die folgenden Anhänge sind Bestandteil dieser Finanzierungsvereinbarung:

Anhang 1

:

Begriffsbestimmungen in Zusammenhang mit dem [den] zweckbestimmte[n] Fenster [Fenstern]

Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1)

Verbriefungsinstrument (Option 2)

Anhang 2

:

Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen teilweise vorzulegen]

Anhang 3

:

Zahlungsaufforderung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 4

:

Leitlinien für die Kassenmittelverwaltung [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 5

:

Bericht über die operativen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

Anhang 6

:

Bericht über die finanziellen Aspekte des [der] zweckbestimmten Fensters [Fenster] [im Rahmen der jeweiligen Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen]

ANHANG 1

INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN  (16)

KMU-Initiative — Option 1

INSTRUMENT FÜR UNBEGRENZTE GARANTIEN IM RAHMEN DER KMU-INITIATIVE — OPTION 1

Dieses Instrument sieht die Gewährung unbegrenzter Garantien vor, die vom EIF zur Deckung des Kreditrisikos von Darlehen, Leasingverhältnissen oder Bürgschaften für KMU gestellt werden. Das Instrument für unbegrenzte Garantien im Rahmen der KMU-Initiative basiert auf dem Risiko, das auf verschiedenen Ebenen durch EU-Mittel (COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken und nationaler Garantieinstrumente getragen wird.

Im Rahmen des Instruments für unbegrenzte Garantien würde der EIF unbegrenzte Garantien bis zu vereinbarten Höchstbeträgen übernehmen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Abstimmung der Interessen („skin in the game“) soll beim Originator-Finanzinstitut eine wesentliche Beteiligung an seinen jeweiligen abgesicherten Portfolios verbleiben, indem es bei jedem garantierten Darlehen ein Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in Höhe von 20 % behält.

Die Finanzmittler erhalten jeweils eine unbegrenzte Garantie des EIF im Gegenzug zur Zahlung einer Garantiegebühr. Das höhere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination aus dem MS-Beitrag und Mitteln aus COSME und/oder Horizont 2020 gedeckt. Das geringere Risiko des entsprechenden Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu vereinbarten Höchstbeträgen und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente getragen. Ein solcher Risikotransfer ohne Forderungsübertragung, der die teilweise Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz des Finanzinstituts erlaubt, würde dem Originator-Finanzinstitut die Möglichkeit bieten, gegebenenfalls eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals zu erreichen. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.

Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des Portfolios, das aus förderfähigen Darlehens-, Leasing- oder Bürgschaftstransaktionen für KMU besteht, übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. Der Finanzmittler (bzw. der nachgeordnete Finanzmittler im Fall von Rückbürgschaften) unterhält die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen Endbegünstigten. Der Finanzmittler informiert den EIF regelmäßig über das Portfolio; der EIF leitet alle relevanten Informationen an die Risikonehmer gemäß den geltenden Vereinbarungen weiter.

Der Finanzmittler gibt den beihilfebedingten Vorteil im Sinne der nachstehenden Begriffserläuterung und gemäß der Formel in den Abschnitten 5 und 6 in vollem Umfang an die KMU weiter. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die impliziten Kosten (Reputationsrisiko, finanzielles Risiko, administratives Risiko, kompartimentbezogenes Risiko (17)), die dem Finanzmittler entstehen, einen etwaigen Vorteil aufgrund des Einsatzes staatlicher Mittel (d. h. des MS-Beitrags) ausgleichen, so dass gewährleistet ist, dass der Finanzmittler nicht in den Genuss unrechtmäßiger Beihilfen kommt.

Sofern nicht ausdrücklich vorgesehen, haben die in diesem Anhang 1 definierten Begriffe dieselbe Bedeutung wie die entsprechenden in der vorliegenden Muster-Finanzierungsvereinbarung definierten Begriffe.

Begriffserläuterungen — Instrument für unbegrenzte Garantien (Option 1)

1.

Hauptmerkmale

 

Ausgestaltung des Finanzinstruments

Der Finanzmittler stellt ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen bereit (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung), für die er eine unbegrenzte Garantie auf Portfoliobasis (in Form einer direkten, einer Rück- oder einer Mitbürgschaft) des EIF gegen Zahlung einer Garantiegebühr erhält.

Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung], des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos.

Garantie

Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantie gegen eine Garantiegebühr. Die Garantie deckt einen Teil des Kreditrisikos (bis zum Garantiesatz) im Zusammenhang mit einem Portfolio mit zugrunde liegenden neuen Kreditfinanzierungen (das „Portfolio“) ab.

Garantiesatz

Bis zu 80 % jeder einzelnen Transaktion im Portfolio, so dass beim Finanzmittler eine wesentliche wirtschaftliche Beteiligung am Portfolio verbleibt, die mindestens 20 % des Wertänderungsrisiko aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage entspricht; auf diese Weise soll die Abstimmung der Interessen gewährleistet werden.

Struktur

Die Garantie deckt zulasten des Finanzmittlers ausstehende Beträge in Bezug auf jede ausstehende im Portfolio enthaltene förderfähige Transaktion bis zum Garantiesatz ab.

Der MS-Beitrag wird zur Deckung des höchsten Risikos des Portfolios verwendet, und zwar bis zu einem bestimmten Prozentsatz, der unter Berücksichtigung des Multiplikatoreffekts für den in der Finanzierungsvereinbarung vereinbarten MS-Beitrag festgelegt wird. Demzufolge können 100 % dieses Betrags für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert werden.

Der Teil des Portfolios mit dem zweithöchsten Risiko wird durch eine Kombination von Mitteln aus dem EIF, dem EU-Haushalt und der Verwaltungsbehörde gedeckt. Das Restrisiko des Portfolios wird durch eine Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe und unter Umständen der nationalen Förderbanken und nationalen Garantieinstrumente gedeckt.

Die von den verschiedenen Risikonehmern bereitgestellten Mittel werden auf einem Niveau festgelegt, das sicherstellt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und anderer potenzieller Risikonehmer vereinbar ist.

Jedes Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann.

Ausstehende Beträge

Der Begriff bezieht sich auf unbezahlte Kapital- und Zinsbeträge zulasten des Finanzmittlers im Zusammenhang mit ausstehenden im Portfolio enthaltenen Transaktionen.

2.

Portfolio

 

Bereitstellungszeitraum

EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu drei Jahren), während dessen Transaktionen in das Portfolio aufgenommen werden können.

Förderfähige Endbegünstigte

Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß der EFRE- und der ELER-Verordnung erfüllen.

COSME-Förderkriterien

siehe Anhang 2

H2020-Förderkriterien

siehe Anhang 2

Ausschlussverfahren

Erfüllt eine Transaktion die Förderkriterien nicht, wird sie vom Portfolio ausgeschlossen (und fällt nicht unter die Garantie). In bestimmten begrenzten Fällen und in Anwendung der Vorschriften des Artikels 39 Absatz 2 Buchstabe a der Dachverordnung kann die Feststellung, ob eine solche Nichteinhaltung außerhalb des Einflussbereichs des Finanzmittlers liegt, zu einer Weiterführung der Garantiedeckung führen.

Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag

Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen.

Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen.

Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen.

3.

Preisgestaltung

 

Garantiegebühr

Der EIF stellt dem Finanzmittler die Garantiegebühr in Zusammenhang mit den im Portfolio enthaltenen Transaktionen in Rechnung.

Die Garantiegebühr ([x] % p. a.) wird vierteljährlich für den ausstehenden Betrag des Portfolios berechnet.

Bepreisung des MS-Beitrags

Der Preis für den MS-Beitrag wird auf einem Niveau festgesetzt, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem betreffenden Risiko steht; dies gilt nicht für die Deckung des risikoreichsten Teils des Portfolios, für die der Preis mit Null angesetzt wird (d. h. der MS-Beitrag wird unentgeltlich bereitgestellt).

4.

Sonstiges

 

Strafen

siehe Artikel 7

Berichterstattung

siehe Anhang 5

Überwachung und Prüfungen

siehe Artikel 17

5.

Weitergabe des Vorteils

 

Weitergabe des Vorteils

Der EIF bewertet den Mechanismus der Weitergabe des Vorteils an die Endbegünstigten. Dieser Mechanismus ist eine Komponente des Verfahrens zur Auswahl der Finanzmittler und ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantievereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen. Der Vorteil kommt für den Teil der durch die Garantie gedeckten neuen Kreditfinanzierungen beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten in Rechnung gestellt wird, und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie/der Garantieprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe wird entsprechend dokumentiert.

Gesamtvorteil

Der Gesamtvorteil wird für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens wie folgt festgelegt: Senkung des Zinssatzes bzw. der Garantiegebühr, den bzw. die der Finanzmittler den Endbegünstigten in Rechnung stellt, wobei das zugrunde liegende eingegangene Kreditrisiko sowie die Wirkung und die Kosten der Garantie berücksichtigt werden. Da der Finanzmittler keinerlei Vergütung/Mittel aus dem EIF erhält, konzentriert sich die Bewertung des Gesamtvorteils ausschließlich auf die Kreditrisikoprämie. Der Finanzmittler berücksichtigt die Kosten der Garantie (Garantiegebühr) bei der Berechnung der neuen Kreditrisikoprämie/Garantieprämie für jedes Darlehen oder jede Garantie.

Der Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet:

Gesamtvorteil = Basiskreditprämie/Garantierisikoprämie — Garantiegebühr

6.

Staatliche Beihilfe

 

Beihilfebedingter Vorteil

Der beihilfebedingte Vorteil für den durch die Garantie abgedeckten Teil des Darlehens ist ein dem MS-Beitrag zum Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (18) proportionaler Anteil des Gesamtvorteils; die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:

Vorteil der staatlichen Beihilfe = Gesamtvorteil * % des MS-Beitrags in der Garantie (garantierter Teil des Portfolios neuer Kreditfinanzierungen).

Der beihilfebedingte Vorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben.

Berechnung des BSÄ

Auf Ebene der Endbegünstigten gilt als beihilfebedingter Vorteil ein Zinszuschuss im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung..

Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet:

BSÄ = Betrag des garantierten Darlehens (19) * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit (Garantie) (20) * beihilfebedingter Vorteil

Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen (jede einzelne Garantie) (20) in dem Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen.

Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils

Wird der beihilfebedingte Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf.

VERBRIEFUNGSINSTRUMENT

KMU-Initiative — Option 2

VERBRIEFUNGSINSTRUMENT — OPTION 2

Das Instrument sieht durch Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften unterlegte Verbriefungstransaktionen vor, bei denen EU-Mittel (im Rahmen von COSME und/oder Horizont 2020) und EFRE/ELER-Mittel in Kombination mit Mitteln der EIB-Gruppe, unter Umständen aber auch nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, eingesetzt werden, um bestimmte Beträge mit unterschiedlichem Risikograd zu zeichnen oder zu garantieren.

Im Rahmen des Verbriefungsinstruments dient ein Portfolio zulässiger Finanzinstrumente für KMU als Sicherheit für handelbare Wertpapiere (Tranchen), die nach Risikograd diversifiziert sind.

Denkbar wären auch Risikoübertragungsvereinbarungen ohne Forderungsübertragung (synthetische Verbriefung). Dies erlaubt eine Übertragung von Kreditrisiken auf Dritte ohne Herausnahme des Forderungsportfolios aus der Bilanz der Bank. Der Originatorbank bietet dies die Möglichkeit einer Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals. Dabei ist den rechtlichen Anforderungen des betreffenden Landes Rechnung zu tragen.

Mit Hilfe des Verbriefungsinstruments wird ein signifikanter Teil des zugrunde liegenden Portfolios an zulässigen KMU-Kreditfinanzierungen garantiert, so dass der jeweilige Finanzmittler ein zusätzliches Portfolio schaffen kann, für das er auch Mittel einsetzt, die infolge der Verbriefungstransaktion für neue KMU-Finanzierungen mobilisiert werden.

Im Rahmen dieses Verbriefungsinstruments würden EIF und EIB (unter Umständen gemeinsam mit nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen institutionellen Anlegern) bestimmte Tranchen bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag zeichnen oder eine entsprechende Garantie übernehmen. Beim Originator-Finanzinstitut soll eine wesentliche Beteiligung an der Transaktion — etwa in Form eines angemessenen Teils (mindestens 50 %) der Junior-Tranche und eines angemessenen Risikos in Bezug auf jede bei Anlegern platzierte Tranche oder auch in anderer Form — verbleiben, damit die erforderliche Abstimmung der Interessen gewährleistet ist („skin in the game“) und die Anforderung an den Risikoselbstbehalt gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt wird.

Das Rating der Senior-Tranche und der Mezzanine-Tranchen muss vereinbar sein mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe sowie gegebenenfalls nationaler Förderbanken, nationaler Garantieinstrumente und anderer institutioneller Anleger, die ebenfalls in die Senior-Tranchen derartiger Verbriefungen investieren und damit die Hebelwirkung der gebundenen Haushaltsmittel erhöhen können.

Junior- und Mezzanine-Tranchen, die nicht beim Originator verbleiben, werden unter Einsatz einer Kombination von EFRE/ELER-Mitteln, COSME/Horizont 2020-Mitteln und EIF-Mitteln gezeichnet.

Verwaltungsbehörden, die bereit sind, sich (über den EIF, aber auf Risiko des ESI-Fonds-Beitrags) am Garantieinstrument zu beteiligen, garantieren/investieren bis zu 50 % der Junior-Tranche.

Origination, Due Diligence, Dokumentation und Schuldendienstverwaltung des aus Darlehen, Leasingvereinbarungen oder Bürgschaften für KMU und Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten bestehenden verbrieften Portfolios übernehmen die Finanzmittler im Einklang mit ihren üblichen Originations- und Schuldendienstverfahren. In der Regel unterhalten die Finanzmittler die direkte Kundenkreditbeziehung zu den einzelnen KMU. Die Finanzmittler stellen der EIB bzw. dem EIF bis zum Abschluss der Verbriefungstransaktion vierteljährlich Informationen sowohl zum verbrieften Portfolio als auch zum zusätzlichen Portfolio (neu bereitgestellte KMU-Finanzierungen) zur Verfügung.

Begriffserläuterungen — Verbriefungsinstrument (Option 2)

1.

Allgemeine Bedingungen

 

Ausgestaltung des Finanzinstruments

Mit der Verbriefung von Forderungen wollen Finanzmittler aufsichtlich vorgeschriebenes oder ökonomisches Kapital freisetzen und/oder neue Finanzierungsquellen erschließen, die es ihnen ermöglichen, neue Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte bereitzustellen (und ein zusätzliches Portfolio aufzubauen).

Der Finanzmittler erhält vom EIF gegen Zahlung einer Gebühr/eines Entgelts eine Garantie/Investition zur Abdeckung des verbrieften Portfolios und verpflichtet sich, ein Portfolio neuer Kreditfinanzierungen (unter Gewährleistung einer Mindesthebelwirkung) bereitzustellen.

Dem EIF obliegt die laufende Verwaltung des Finanzinstruments, d. h. des MS-Beitrags, des EU-Beitrags (also der Beiträge im Rahmen [der COSME-Verordnung] UND/ODER [der H2020-Verordnung]), des EIF-Beitrags und des von der EIB und möglicherweise von nationalen Förderbanken übernommenen Kreditrisikos.

Transaktionsstruktur

Zulässig sind „True-sale-Verbriefungen“ (mit Forderungsübertragung) und synthetische Verbriefungen (ohne Forderungsübertragung).

Eine „True-sale-Verbriefung“ ist eine Transaktion, bei der ein Originator (der Finanzmittler) Forderungen verbrieft, indem er sie in dem verbrieften Portfolio poolt und das verbriefte Portfolio an eine Zweckgesellschaft veräußert. Die Zweckgesellschaft finanziert den Erwerb des verbrieften Portfolios durch die Ausgabe von Schuldtiteln, die durch entsprechende Forderungen unterlegt sind (Asset-Backed Securities — ABS). Die durch die Ausgabe dieser Schuldtitel erzielten Erlöse werden von der Zweckgesellschaft verwendet, um dem Finanzmittler den Kaufpreis des verbrieften Portfolios zu zahlen.

Bei einer synthetischen Verbriefung verbleiben die betreffenden Forderungen in der Bilanz des Finanzmittlers und der EIF sichert einen Teil des Risikos des verbrieften Portfolios ab. Potenziell führt dies zu einer Kapitalentlastung für den Finanzintermediär.

Der EIF tranchiert das verbriefte Portfolio nach dem Risiko der zugrunde liegenden Transaktionen.

Die Junior-Tranche besteht aus dem risikoreichsten Teil des verbrieften Portfolios bis zur Höhe eines vorab festgelegten Prozentanteils, wobei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt werden. Der MS-Beitrag deckt bis zu 50 % der Junior-Tranche ab; der übrige Teil der Junior-Tranche wird vom Finanzmittler gehalten. In der Regel kann dies bedeuten, dass der entsprechende Betrag zu 100 % für die Deckung von Nettoverlusten im Rahmen des Portfolios absorbiert wird.

Die Mezzanine-Tranche besteht aus dem Teil des verbrieften Portfolios mit dem zweitgrößten Risiko und umfasst drei Untertranchen, bei denen eine Kombination aus EIF-Mitteln, EU-Haushaltsmitteln und Mitteln der Verwaltungsbehörde eingesetzt wird. So deckt der MS-Beitrag das Risiko der unteren Mezzanine-Tranche, der auf der Grundlage [der COSME-Verordnung] und/oder [der H2020-Verordnung] geleistete Beitrag das Risiko der mittleren Mezzanine-Tranche und der Beitrag des EIF das Risiko der oberen Mezzanine-Tranche ab.

Die Größe der Mezzanine-Tranche wird vom EIF bestimmt, der dabei die Charakteristika des Portfolios, die Anforderungen an die Verbesserung der Kreditqualität und die Anforderungen an die Hebelwirkung für den MS-Beitrag berücksichtigt.

Die Größe der unteren und der mittleren Mezzanine-Tranche entspricht einem jeweils vorab festgelegten Prozentanteil des verbrieften Portfolios.

Auf die Senior-Tranche entfällt das Restrisiko des verbrieften Portfolios; finanziert/gehalten wird sie durch Einsatz einer Kombination von Mitteln der EIB-Gruppe bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag sowie von Mitteln, die möglicherweise von nationalen Förderbanken, nationalen Garantieinstrumenten und anderen Investoren bereitgestellt werden.

Die Senior-Tranche und die obere Mezzanine-Tranche werden so festgelegt, dass das Risiko mit der Risikotoleranz der EIB-Gruppe und aller anderen beteiligten Risikonehmer vereinbar ist.

2.

Referenzportfolio (verbrieftes Portfolio)

 

Verbrieftes Portfolio

Das verbriefte Portfolio kann bestehende Forderungen (Kreditfinanzierungen für KMU und andere Unternehmen mit weniger als 500 Angestellten) sowie Portfolios neuer Kreditfinanzierungen für KMU umfassen.

Jedes verbriefte Portfolio muss eine ausreichende Homogenität und eine ausreichende Pooldiversifizierung aufweisen, damit der EIF eine Einstufung nach seiner Risikobewertungsmethode vornehmen kann.

Nach Ablauf der Geltungsdauer der Mittelbindung dürfen in das verbriefte Portfolio keine bestehenden Portfolios mehr aufgenommen werden.

3.

Zusätzliches Portfolio

 

Das zusätzliche Portfolio

Jeder Finanzmittler wird vertraglich verpflichtet, förderfähigen Endbegünstigen neue Kreditfinanzierungen anzubieten (zusätzliches Portfolio).

Verstößt der Finanzmittler gegen eine der in der maßgeblichen operativen Vereinbarung genannten Anforderungen, bleibt die für das verbriefte Portfolio bestehende Garantie davon unberührt.

Verlangte Hebelwirkung für den MS-Beitrag

Die Hebelwirkung wird berechnet als Gesamtvolumen der neuen Kreditfinanzierungen für förderfähige Endbegünstigte, dividiert durch den MS-Beitrag. Die Hebelwirkung muss mindestens dem [x]fachen des MS-Gesamtbeitrags entsprechen.

Bereitstellungszeitraum

EIF und Finanzmittler legen einvernehmlich den Bereitstellungszeitraum fest (in der Regel bis zu [3] Jahren), während dessen Transaktionen in das zusätzliche Portfolio aufgenommen werden können.

Förderfähige Endbegünstigte

Die Endbegünstigten müssen die Förderkriterien gemäß Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 39 der Dachverordnung sowie die spezifischen Förderkriterien gemäß EFRE- und ELER-Verordnung erfüllen.

COSME-Förderkriterien

siehe COSME-Verordnung

H2020-Förderkriterien

siehe H2020-Verordnung

Verlangte Mindesthebelwirkung für den COSME-Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der COSME-Verordnung geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der COSME-Rechtsgrundlage und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den COSME-Förderkriterien genügen.

Verlangte Mindesthebelwirkung für den im Rahmen von Horizont 2020 geleisteten Beitrag

In Anbetracht des auf der Grundlage der Verordnung über Horizont 2020 geleisteten Beitrags müssen neue Kreditfinanzierungen an förderfähige Endbegünstigte im Einklang mit den in der Rechtsgrundlage für Horizont 2020 und der Übertragungsvereinbarung festgelegten Anforderungen an die Hebelwirkung auch den Förderkriterien für Horizont 2020 genügen.

4.

Preisgestaltung

 

Entgelt

Das Entgelt wird auf Basis des Preises festgelegt, den jede Partei, die für das Finanzinstrument das Risiko trägt, für ihre jeweilige Tranche bestimmt (siehe unten).

Der EIF stellt dem Finanzmittler [X] % p. a. für den abgedeckten Teil des verbrieften Portfolios in Rechnung.

Bepreisung der Senior-Tranche

Der Preis wird von der EIB und anderen potenziellen Risikonehmern im Einklang mit ihrer Preispolitik als vorab bestimmter Prozentsatz p. a. festgesetzt.

Bepreisung der Mezzanine-Tranche

Der Preis für die Mezzanine-Tranche wird vom EIF im Einklang mit seiner Preispolitik auf [X] % p. a. festgesetzt.

Bei der mittleren und der unteren Mezzanine-Tranche wird der Preis so festgesetzt, dass das Risiko der erwartbaren Verluste der betreffenden Tranchen abgesichert wird. In hinreichend begründeten Fällen können die Preise auch niedriger angesetzt werden, um Finanzmittler zu gewinnen.

Bepreisung der Junior-Tranche

Der Preis wird mit Null angesetzt (d. h. der nicht beim Originator verbleibende Teil der Tranche wird unentgeltlich bereitgestellt).

5.

Sonstiges

 

Strafen

siehe Artikel 7

Berichterstattung

siehe Anhang 5

Überwachung und Rechnungsprüfung

siehe Artikel 17

6.

Weitergabe des Vorteils

 

Weitergabe des Vorteils

Der EIF bewertet den Mechanismus, mit dem der Vorteil vom Finanzmittler an die Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben wird. Die Bewertung dieses Mechanismus ist eine Komponente des bei der Auswahl der Finanzmittler angewandten Bewertungssystems und ist ein Kriterium bei der endgültigen Entscheidung des EIF über den Abschluss einer Garantie- oder Investitionsvereinbarung und über die jeweiligen Bedingungen.

Der Vorteil kommt beim Basiszinssatz zum Tragen, der den Endbegünstigten für neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios in Rechnung gestellt wird und besteht in einer Senkung der Kreditrisikoprämie. Der Mechanismus zur Weitergabe des gewährten Vorteils wird entsprechend dokumentiert.

Gesamtvorteil

Der Gesamtvorteil trägt dem Vorteil Rechnung, der dem Finanzmittler im Rahmen der jeweiligen Tranche des verbrieften Portfolios gewährt wird.

Der Gesamtvorteil wird berechnet als Differenz zwischen dem Marktpreis und dem vom EIF für jede Tranche mit gleichem Risikograd in Rechnung gestellten Preis. Der Risikograd für die einzelnen Tranchen wird nach der internen Ratingmethode des EIF bestimmt.

In Ermangelung eines Marktpreises wendet der EIF die für Garantien mit vergleichbarem Risiko festgelegte „SAFE-Harbour-Prämie“ an, wie sie in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 25) vorgesehen ist. Die „SAFE-Harbour-Prämie“ für die Junior-Tranche beläuft sich auf 10 % p. a.

Der Gesamtvorteil wird wie folgt berechnet:

Gesamtvorteil = Summe der Vorteile für die Einzeltranchen

Der für eine Einzeltranche gewährte Vorteil wird wie folgt berechnet:

Vorteil für die Einzeltranche = (Marktpreis der Tranche — Entgelt) * Gesamtbetrag der Tranche in Euro * Fälligkeit der Tranche (gewichtete Durchschnittslaufzeit)

7.

Staatliche Beihilfe

 

Beihilfebedingter Vorteil

Der beihilfebedingte Gesamtvorteil ist ein dem MS-Beitrag (21) zum verbrieften Portfolio proportionaler Anteil des Gesamtvorteils.

Der einem Finanzmittler gewährte beihilfebedingte Gesamtvorteil wird nach folgender Formel berechnet:

Beihilfebedingter Gesamtvorteil (in Euro) = Summe (Vorteil für die Einzeltranche * % des MS-Beitrags zur betreffenden Tranche)

Der beihilfebedingte Gesamtvorteil wird vom Finanzmittler in vollem Umfang an alle Endbegünstigen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios weitergegeben.

Der beihilfebedingte Vorteil für die einzelnen Endbegünstigten wird nach folgender Formel berechnet:

Beihilfebedingter Vorteil (Zinszuschuss in Basispunkten) = (beihilfebedingter Gesamtvorteil/neue Kreditfinanzierungen im Rahmen des zusätzlichen Portfolios)/Fälligkeit des zusätzlichen Portfolios (gewichtete Durchschnittslaufzeit)

Berechnung des BSÄ

Der beihilfebedingte Vorteil, der den Endbegünstigten im Rahmen des zusätzlichen Portfolios gewährt wird, ist als Zinszuschuss im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung anzusehen.

Das Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) wird nach folgender Formel berechnet:

BSÄ = nominaler Darlehensbetrag * Fälligkeit (gewichtete Durchschnittslaufzeit) des Darlehens * beihilfebedingter Vorteil

Der Finanzmittler berechnet das BSÄ für jedes einzelne Darlehen im zusätzlichen Portfolio und unterrichtet den EIF entsprechend. Das BSÄ darf in keinem Fall über dem in der De-minimis-Verordnung genannten Schwellenwert liegen.

Kein zusätzlicher Vorteil für die Kapitalentlastung

In Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften zu den Eigenkapitalanforderungen darf das Volumen neuer Kreditfinanzierungen nicht geringer sein als das erwartbare Volumen der Kreditfinanzierungen für KMU, das die Finanzmittler generieren könnten, wenn sie das infolge des MS-Beitrags freigesetzte Kapital einsetzen würden.

Strafen bei Nichtweitergabe eines beihilfebedingten Vorteils

Wird ein beihilfebedingter Vorteil nicht in vollem Umfang an den Endbegünstigten weitergegeben, erlegt der EIF dem betreffenden Finanzmittler eine Strafe auf.

ANHANG 2

Ausschlusskriterien für Finanzmittler und Endbegünstigte sowie Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag

1.   AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR FINANZMITTLER

Finanzmittler, die sich in einer der nachstehenden Situationen befinden, werden nicht ausgewählt, sofern dies nach fachlicher Einschätzung des EIF ihre Fähigkeit zum Einsatz eines Finanzinstruments beeinflussen würde:

1.

Sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage;

2.

sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit zur Abwicklung einer Transaktion auswirken würde;

3.

sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden;

4.

sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Finanzmittler verlangten Auskünfte schwerwiegend falsche Erklärungen abgegeben;

5.

sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe e erfasst;

6.

sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht den Grundsätzen der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen (C(2012) 8805);

7.

ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten.

Die Nummern 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Finanzmittler in der Lage sind, dem EIF hinreichend nachzuweisen, dass angemessene Maßnahmen gegen die Personen getroffen wurden, die über eine Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis ihnen gegenüber verfügen und aus den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gründen verurteilt wurden.

2.   AUSSCHLUSSKRITERIEN FÜR ENDBEGÜNSTIGTE

Endbegünstigte, die sich in einer oder mehreren der nachstehenden Situationen befinden, können nicht von den Finanzmittlern ausgewählt werden:

1.

Sie sind nicht potenziell wirtschaftlich lebensfähig;

2.

sie sind in Gebieten niedergelassen, deren Gerichte bei der Anwendung international vereinbarter Steuernormen nicht mit der Union zusammenarbeiten, oder ihre Steuerpraktiken entsprechen nicht der Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles Handeln im Steuerbereich angehalten werden sollen (C(2012) 8805);

3.

sie befinden sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder im gerichtlichen Vergleichsverfahren oder — aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens — in einer vergleichbaren Lage;

4.

sie sind aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden, welche ihre berufliche Zuverlässigkeit infrage stellen, was sich auf ihre Fähigkeit, ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten, auswirken würde;

5.

sie sind rechtskräftig wegen Betrugs, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder einer anderen rechtswidrigen Tätigkeit zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verurteilt worden;

6.

sie haben im Zuge der Mitteilung der für die Auswahl als Endbegünstigter verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben;

7.

sie sind in der zentralen Ausschlussdatenbank erfasst, die von der Kommission im Rahmen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 eingerichtet wurde und betrieben wird;

8.

ihre Geschäftstätigkeit umfasst einen oder mehrere der nachstehenden Bereiche:

a)

eine illegale wirtschaftliche Tätigkeit (d. h. jedwede Produktion, jedweder Handel oder jedwede andere Tätigkeit, die nach den für den Finanzmittler oder den betreffenden Endbegünstigten geltenden Gesetzen oder Vorschriften illegal sind, einschließlich des Klonens von Menschen zu Reproduktionszwecken);

b)

die Produktion von und den Handel mit Tabak und destillierten alkoholischen Getränken sowie verwandten Produkten;

c)

die Finanzierung der Produktion von und den Handel mit Waffen und Munition jeglicher Art oder militärische Operationen jeglicher Art;

d)

Spielbanken und ähnliche Unternehmen;

e)

Online-Spielbanken und Glücksspiele im Internet;

f)

Pornografie und Prostitution;

g)

Kernenergie;

h)

Tätigkeiten gemäß Artikel 19 der H2020-Verordnung;

i)

Forschung, Entwicklung oder technische Anwendungen im Zusammenhang mit elektronischen Datenprogrammen oder -lösungen, die speziell darauf abzielen, die unter den Buchstaben a bis h genannten Tätigkeiten zu unterstützen, oder die es ermöglichen sollen, unrechtmäßig in elektronische Datennetze einzudringen oder elektronische Daten herunterzuladen;

9.

ihre Geschäftstätigkeit verstößt gegen die Beschränkungen, die beim EIF für bestimmte Sektoren gelten;

10.

sie haben neue Kreditfinanzierungen erhalten, die die Kumulierungsvorschriften gemäß der einschlägigen De-minimis-Verordnung nicht berücksichtigen;

11.

sie haben Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten erhalten, die auf Drittländer oder Mitgliedstaaten ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

12.

sie haben Beihilfen erhalten, die an die Auflage geknüpft sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

3.   FÖRDERKRITERIEN IN ZUSAMMENHANG MIT DEM EU-BEITRAG

3.1.

Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den COSME-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für COSME]

3.2.

Förderkriterien in Zusammenhang mit dem EU-Beitrag zu den H2020-Finanzinstrumenten [im Rahmen der spezifischen Finanzierungsvereinbarungen festzulegen, vorbehaltlich einer Einigung zwischen der Kommission und dem EIF in der Übertragungsvereinbarung für H2020]

(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)   ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(3)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(4)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 33.

(5)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

(6)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965.

(7)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

(8)   ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9.

(9)   ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(10)   ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(11)   ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)   ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(13)   ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(14)   ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(15)   ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.

(16)   „Unbegrenzte Garantien“ ist der in Artikel 39 der Dachverordnung verwendete Begriff.

(17)  Die spezifischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Kompartiment umfassen Folgendes:

a)

Mindesthebelwirkung zur Erzielung eines Portfolios mit einem Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei die Fördervoraussetzungen für den MS-Beitrag zu berücksichtigen sind;

b)

Mindestvolumen neuer Kreditfinanzierungen, wobei auch die Parameter für die Förderfähigkeit im Rahmen von COSME und/oder von Horizont 2020 zu berücksichtigen sind;

c)

Bewertung und Kontrolle der Förderkriterien;

d)

Strafen für den Fall, dass die Mindesthebelwirkung auf Ebene der Etappenziele nicht erreicht und der beihilfebedingte Vorteil nicht weitergegeben wird;

e)

Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Weitergabe des Vorteils, einschließlich Bewertung des betreffenden Mechanismus und der Berichterstattung an den EIF;

f)

Berechnung des BSÄ für jedes einzelne Darlehen im Portfolio neuer Kreditfinanzierungen und Berichterstattung an den EIF;

g)

Sichtbarkeit der EU-Unterstützung in den Vertragsunterlagen für die Endbegünstigten und in den Werbematerialien;

h)

Prüf- und Überwachungsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof.

Die oben genannten Risiken und Anforderungen beinhalten implizite Kosten für den Finanzmittler, der keine Vergütung für die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Transaktion, auch keine Verwaltungsgebühren und keine Leistungsgebühr, erhält.

(18)  Nur der MS-Beitrag ist für Erwägungen in Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen von Bedeutung. Mittel der Kommission und der EIB sowie Eigenmittel des EIF stellen keine staatliche Beihilfe dar.

(19)  Betrag des garantierten Darlehens = nominaler Darlehensbetrag (nominaler Garantiebetrag) * Garantiesatz.

(20)  Im Fall von Rückbürgschaften.

(21)  Für beihilferechtliche Erwägungen relevant ist nur der Beitrag, den die Mitgliedstaaten zum verbrieften Portfolio leisten und an den EIF abführen. Zahlungen aus Mitteln der Kommission sowie der EIB und des EIF sind keine staatlichen Beihilfen.


Augša