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Document 32014D0296

    2014/296/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe SA.29608 (C37/10) Ungarns für die Rekapitalisierung der FHB Jelzálogbank Nyrt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1021) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 152 vom 22.5.2014, p. 18–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 152 vom 22.5.2014, p. 18–18 (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/296/oj

    22.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 152/18


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 22. Februar 2012

    über die staatliche Beihilfe SA.29608 (C37/10) Ungarns für die Rekapitalisierung der FHB Jelzálogbank Nyrt

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1021)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2014/296/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Am 25. März 2009 gewährte Ungarn der FHB Jelzálogbank Nyrt (im Folgenden „FHB“ oder „Bank“) ein mittelfristiges staatliches Darlehen von 120 Mrd. HUF (rund 410 Mio. EUR (2)) im Rahmen der von der Kommission am 14. Januar 2010 genehmigten Liquiditätsregelung für ungarische Banken (3). Am 31. März 2009 führte Ungarn der FHB auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Garantie- und Rekapitalisierungsregelung (4) Kapital in Höhe von 30 Mrd. HUF (rund 100 Mio. EUR) in Form von neu ausgegebenen Vorzugsaktien plus einer Stimmrechtsaktie zu.

    (2)

    Mit Schreiben vom 3. April, 13. Mai, 14. Juli und 11. September 2009 ersuchte die Kommission Ungarn um Auskünfte über die Kapitalzuführung. Die ungarischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 24. April, 2. Juni, 12. August und 9. Oktober 2009.

    (3)

    Da die Kommission Zweifel daran hatte, dass die Bank zum Zeitpunkt der Rekapitalisierung ein gesundes Finanzinstitut war, forderte sie Ungarn am 19. Oktober 2009 im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (5) (im Folgenden „Umstrukturierungsmitteilung“) auf, einen Umstrukturierungsplan für die FHB vorzulegen. Ungarn übermittelte am 12. und 19. November 2009 weitere Auskünfte und am 26. Januar 2010 den Entwurf eines Umstrukturierungsplans.

    (4)

    Am 19. Februar 2010 zahlte die FHB das zugeführte Kapital vollständig an den ungarischen Staat zurück.

    (5)

    Mit Schreiben vom 24. und 25. März 2010 übermittelte Ungarn der Kommission weitere Auskünfte. Die FHB hielt am 21. April 2010 eine Generalversammlung der Aktionäre ab, auf der ein Beschluss über die Zahlung der Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung gefasst wurde. Daraufhin ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 22. April 2010 um weitere Auskünfte.

    (6)

    Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 2. Juni 2010 und 1. Oktober 2010 um zusätzliche Informationen. Die ungarischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 11. Juni 2010 weitere Auskünfte.

    (7)

    Am 15. Juni 2010 übermittelte Ungarn einen aktualisierten Umstrukturierungsplan, der am 30. September 2010 um wesentliche Angaben ergänzt wurde.

    (8)

    Ungarn legte mit Schreiben vom 18. Juni, 28. Juli und 5. Oktober 2010 weitere Informationen vor und teilte der Kommission mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 mit, dass die FHB eine Vergütung für die Rekapitalisierung entrichtet habe.

    (9)

    Am 16. Dezember 2010 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zur förmlichen Prüfung der Beihilfen für die FHB zu eröffnen. Im Anschluss daran ersuchte Ungarn die Kommission um Änderung dieses Beschlusses, da Teile davon nicht zutreffend und nicht aktuell seien. Daher wurde der Beschluss am 24. Januar 2011 durch einen neuen Beschluss (6) ersetzt (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 setzte die Kommission Ungarn von ihrem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Kenntnis. Der Eröffnungsbeschluss wurde am 18. Juni 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, zu der Beihilfemaßnahme Stellung zu nehmen.

    (10)

    Mit Schreiben vom 2. März 2011 gab Ungarn eine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2011 ab. Diese wurde durch die Stellungnahme der FHB mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ergänzt.

    (11)

    Mit Schreiben vom 18. Juli 2011 nahm der Verband ungarischer Hypothekenbanken (Magyar Jelzálogbank Egyesület) zum Eröffnungsbeschluss Stellung.

    (12)

    Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 legte Ungarn eine weitere Aktualisierung des Umstrukturierungsplans und zusätzliche Informationen über die Rückzahlung des zugeführten Kapitals an den ungarischen Staat vor.

    (13)

    Am 15. Dezember 2011 wurde eine neue Vereinbarung zwischen der FHB und dem ungarischen Staat unterzeichnet, mit der sich die Bank verpflichtete, die ursprünglich in der Rekapitalisierungsvereinbarung festgelegte Vergütung an den Staat zu entrichten.

    II.   BESCHREIBUNG DER BEGÜNSTIGTEN BANK

    1.1.   DIE BEGÜNSTIGTE BANK

    (14)

    Die FHB wurde 1997 vom Staat gegründet, der seine Anteile an der Bank nach und nach veräußerte. Im Jahr 2003 wurde die FHB an der Budapester Börse notiert und im August 2007 reduzierte der Staat seine Mehrheitsbeteiligung auf knapp über 4 %.

    (15)

    Die FHB war ursprünglich als Hypothekenbank gegründet worden, um den Einsatz von Pfandbriefen zu fördern. Sie unterlag strengen Regeln, mit denen ihre Geschäftstätigkeiten begrenzt und besondere Anforderungen in Bezug auf Sicherheiten und Aufsicht gestellt wurden, da eine größtmögliche Sicherheit der Pfandbriefe gewährleistet werden sollte. Die FHB durfte anfangs nur langfristige Hypothekendarlehen sowie Garantien für Hypothekendarlehen gewähren und lediglich bestimmte Derivategeschäfte tätigen, um ihre eigene sich aus dem Hypothekengeschäft ergebende Position zu sichern. Pfandbriefe stellten die Hauptfinanzierungsquelle ihrer Darlehenstätigkeit dar. Darüber hinaus refinanzierte die FHB von anderen Banken ausgereichte Hypothekendarlehen.

    (16)

    2006 führte die FHB den neuen Strategieplan zur Erweiterung ihrer Banktätigkeiten und ihres Filialnetzes ein, um ihre Finanzierungs- und ihre Geschäftsgrundlage durch den über die FHB Commercial Bank erfolgenden Eintritt in den Markt für Retail-Banking zu erweitern. Mit der Zeit begann die FHB, Kreditprodukte im Privat- und Firmenkundengeschäft zu verkaufen und weitere Dienstleistungen wie Kontoführung, Entgegennahme von Einlagen und Kartendienstleistungen anzubieten, wodurch sie ihr Produktportfolio auf der Passivseite erhöhte.

    (17)

    Die FHB-Gruppe besteht aus der Muttergesellschaft FHB Mortgage Bank Co. Plc und den 100 %igen Tochtergesellschaften FHB Commercial Bank Ltd, FHB Service Ltd, FHB Real Estate Ltd und FHB Life Annuity Real Estate Investment Ltd. Sie ist hauptsächlich auf dem Pfandbriefmarkt tätig, auf dem sie einen Marktanteil von 23 % (2009) hält und damit nach der OTP Bank (74 %) an zweiter Stelle liegt. Bei den Hypothekendarlehen an Privatkunden hält die FHB einen Marktanteil von 4,6 % und im Bereich Privatkundeneinlagen einen Marktanteil von 0,6 %.

    (18)

    Als die Bank im März 2009 rekapitalisiert wurde, belief sich ihre Bilanzsumme auf 746,2 Mrd. HUF und ihre Kapitaladäquanzquote auf 10,5 %. Infolge der staatlichen Kapitalzuführung stieg die Kapitaladäquanzquote der FHB Ende 2009 auf 16,1 % (nach ungarischen Rechnungslegungsregeln).

    1.2.   HINTERGRUND

    (19)

    Ungarn ist einer der am stärksten von der Finanzkrise getroffenen Mitgliedstaaten. Aufgrund der seit Jahren zu hohen Staatsausgaben und des über Kredite finanzierten Bau- und Nachfragebooms verzeichnete das Land schon vor der Krise beträchtliche makroökonomische Ungleichgewichte. Da ein Großteil der Privatkundenkredite auf Euro oder Schweizer Franken lautete und weiterhin auf externe Finanzierungen zurückgegriffen wurde, konnten Wertschwankungen des ungarischen Forint, der im Laufe der Krise erheblich an Wert verlor, das Land besonders hart treffen.

    (20)

    Die Finanzkrise hatte für das Land so gravierende Auswirkungen, dass der Internationale Währungsfonds (im Folgenden „IWF“), die Europäische Union (im Folgenden „EU“) und die Weltbank Ungarn im November 2008 Notkredite gewähren mussten, um die ungarischen Finanzmärkten zu beruhigen.

    (21)

    Zur Behebung der durch die Krise hervorgerufenen beträchtlichen Störung im ungarischen Wirtschaftsleben ergriff die Regierung einige Stützungsmaßnahmen für die Finanzwirtschaft, die von IWF, EU und Weltbank gemeinsam finanziert wurden. Zu diesen Stützungsmaßnahmen zählen eine Liquiditätsregelung sowie eine Garantie- und Rekapitalisierungsregelung.

    (22)

    Die mit dem ungarischen Gesetz über öffentliche Finanzen eingerichtete Liquiditätsregelung ermöglicht die Versorgung von Finanzinstituten mit Liquidität in Form von Darlehen. Die Liquiditätsregelung wurde von der Kommission am 14. Januar 2009 genehmigt (7) und anschließend mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 (8).

    (23)

    Mit Entscheidung vom 12. Februar 2009 (9) genehmigte die Kommission die ungarische Garantie- und Rekapitalisierungsregelung. Im Rahmen dieser Regelung konnte der ungarische Staat Vorzugsaktien zeichnen, die in Banken als Kernkapital gelten. Die Rekapitalisierungsbestimmungen der Regelung wurden mehrmals verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 2011.

    (24)

    Nach der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung muss Ungarn bei Rekapitalisierungen, die über 2 % der risikogewichteten Aktiva (im Folgenden „RWA“) eines Kreditinstituts hinausgehen, zunächst die Kommission unterrichten und ausführlich begründen, warum ein solches Kreditinstitut weiterhin als grundsätzlich gesund erachtet werden sollte. Stimmt die Kommission mit der Bewertung des Kreditinstituts als grundsätzlich gesund nicht überein, kann die Rekapitalisierung zwar erfolgen, aber die Vergütung muss aufgrund des höheren Risikos angehoben werden, und innerhalb von sechs Monaten nach der Rekapitalisierung ist der Kommission ein Umstrukturierungsplan vorzulegen.

    Ursachen der Schwierigkeiten der FHB

    (25)

    Ungarn wurde durch die Finanzkrise, die zusammen mit anderen internen Problemen des Bankensektors die Lage der ungarischen Banken verschärft hat, hart getroffen.

    (26)

    Die FHB beantragte eine staatliche Unterstützung, weil sie im Gegensatz zu vielen anderen ungarischen Banken keine Muttergesellschaft im Euro-Währungsgebiet hat und daher keine günstigen Finanzmittel der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) erhalten konnte. Die EZB-Fazilitäten einschließlich verschiedener Repo-Fazilitäten standen im Euro-Währungsgebiet ab Herbst 2008 zur Verfügung. Die Ungarische Nationalbank richtete Anfang 2010 eine Fazilität ein, aber damit wurde lediglich der Zugang zu auf Forint lautenden Finanzierungen, nicht aber zu Euro-Finanzierungen verbessert, was der FHB zufolge auf dem Höhepunkt der Krise von entscheidender Bedeutung war. (10)

    (27)

    Nach Auffassung der ungarischen Behörden war die Rekapitalisierung der FHB erforderlich, um die Solvenz der Bank zu sichern und den Liquiditätsschwierigkeiten im gesamten Banksektor in Ungarn zu begegnen.

    III.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

    (28)

    Ungarn gewährte der FHB folgende im Eröffnungsbeschluss der Kommission beschriebenen Beihilfen:

    Am 25. März 2009 gewährte es der Bank auf der Grundlage der Liquiditätsregelung ein mittelfristiges staatliches Darlehen von 120 Mrd. HUF (rund 410 Mio. EUR) mit Fälligkeit am 11. November 2012.

    Am 31. März 2009 gewährte es der FHB auf der Grundlage der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung eine Kapitalzuführung von 30 Mrd. HUF (rund 100 Mio. EUR) in Form neu ausgegebener Vorzugsaktien plus einer Stimmrechtsaktie.

    (29)

    In einer zwischen Ungarn und der FHB geschlossenen Rekapitalisierungsvereinbarung wurde die Berechnungsmethode für die Vergütung des Staates für die Aktien festgelegt; dies ergibt eine in Dividenden zu zahlende Vergütung von 10,49 %, die mit der in der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung für grundsätzlich gesunde Banken festgelegten Vergütung im Einklang steht. Die Kapitalzuführung belief sich auf 9 % der RWA der Bank und liegt damit über der in der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung festgelegten Obergrenze von 2 %, bis zu der begünstigte Finanzinstitute als grundsätzlich gesund erachtet werden können. Da die Maßnahme vor der Durchführung nicht bei der Kommission angemeldet worden war, konnte diese nicht prüfen, ob die Bank im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung als grundsätzlich gesund zu erachten war. Ist der Empfänger im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung nicht als gesundes Institut zu erachten, so muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt und ein höherer Vergütungssatz als bei einer grundsätzlich gesunden Bank angewendet werden.

    (30)

    Trotz ihrer Schwierigkeiten konnte sich die FHB in diesem Zeitraum gut behaupten: Sie verfügte über eine starke Kapitalposition (Kapitaladäquanzquote von 10,5 % im März 2009) und erhielt von Moody's Investors Service (im Folgenden „Moody's“) mit Baa3 ein Rating, das noch in die Kategorie Investment Grade fällt. Im Februar 2010, d. h. weniger als neun Monate nach der Rekapitalisierung, kaufte die Bank die vom Staat gehaltenen Vorzugsaktien zurück.

    (31)

    Die Bank beschloss das zugeführte Kapital auf der Grundlage einer geprüften konsolidierten Kapitaladäquanzquote (aktuelle und erwartete Quote) zurückzuzahlen, bei der die in ihren Planungen für das Jahr 2010 zugrunde gelegten makroökonomischen Prognosen sowie die erwarteten Volumina, Bilanzen und Risikoinformationen aus dem Finanzplan der Bank für 2010 berücksichtigt wurden. Die Prüfung ergab, dass die Lage der Bank zum Jahresende trotz der weltweiten Finanzkrise erheblich besser war, als es bei Abschluss der Rekapitalisierungsvereinbarung mit dem ungarischen Staat Anfang 2009 zu erwarten gewesen war.

    (32)

    Die FHB zahlte dem Staat das zugeführte Kapital zurück, ohne eine Vergütung dafür zu entrichten, was einen Verstoß gegen die Rekapitalisierungsvereinbarung darstellt. (11) Die Bank vertrat jedoch die Auffassung, dass die vom Staat gehaltenen Vorzugsaktien nicht automatisch Anrecht auf Dividendenausschüttungen gaben und unter Vorzug in diesem Fall nur zu verstehen war, dass die Bank vor der Ausschüttung von Dividenden auf Stammaktien erst die für den Staat ausgewiesenen Dividenden zu zahlen hatte. Da für Stammaktien in dem Zeitraum, in dem der Staat die Vorzugsaktien hielt, keine Dividenden ausgeschüttet wurden, bestand nach Auffassung der Bank keine Verpflichtung zur Zahlung von Dividenden auf Vorzugsaktien. Als weiteres Argument führte die FHB an, dass der Staat keine Vorzugsaktien hielt, als für das Jahr 2009 Dividenden festgesetzt wurden, weil die Vorzugsaktien bereits zuvor zurückgekauft worden waren.

    (33)

    Die FHB teilte der Kommission mit, dass sie 2010 am europaweiten Stresstest teilgenommen habe, der unter Federführung des Ausschusses der europäischen Bankenaufsichtsbehörden in Abstimmung mit der EZB und der ungarischen Bankenaufsichtsbehörde durchgeführt worden war. Der Schwerpunkt des Stresstests lag auf der Kapitaladäquanz, Liquiditätsrisiken wurden dagegen nicht direkt geprüft. Die Ergebnisse des Tests, bei dem die konsolidierten Zahlen von Ende 2009 zugrunde gelegt wurden, ließen darauf schließen, dass die FHB angesichts der für sie geltenden Kernkapitalschwelle von 6 % über einen Kernkapitalpuffer von [über 50] (12) Mio. EUR verfügte.

    (34)

    Mit dem Gesetz CX aus dem Jahr 2010 zur Änderung bestimmter Gesetze aus dem Bereich Wirtschaft und Finanzen (im Folgenden „Gesetz CX aus dem Jahr 2010“), das am 21. August 2010 in Kraft trat, änderte Ungarn das Gesetz CIV aus dem Jahr 2008 über die Stabilität des Kapitalvermittlungssystems (im Folgenden „Stabilisierungsgesetz“). Mit dem Gesetz CX aus dem Jahr 2010 wurde rückwirkend ein rechtlicher Anspruch begründet, aufgrund dessen der ungarische Staat von der FHB eine Vergütung für die Rekapitalisierung fordern konnte, obwohl er zu dem Zeitpunkt, zu dem die Aktionärsversammlung der FHB über die Dividendenausschüttung beschloss, keine FHB-Aktien mehr hielt.

    (35)

    Am 28. Oktober 2010 unterzeichneten der ungarische Staat und die FHB eine Vereinbarung, der zufolge die FHB für die Rekapitalisierung eine Vergütung von 890 Mio. HUF plus Verzugszinsen von 11 726 786 HUF an den ungarischen Staat entrichten sollte.

    (36)

    Die Höhe der Vergütung war angeblich auf der Grundlage der Liquiditätsregelung festgelegt worden. Ungarn machte geltend, dass die Rekapitalisierung aus denselben Finanzierungsquellen wie die in Form des Darlehens gewährte Liquiditätshilfe bestritten wurde und die Rekapitalisierungsvergütung daher dieselbe Höhe wie die Vergütung für die Liquiditätshilfe haben sollte. Das Kapital wurde der FHB am 6. Mai 2009 zur Verfügung gestellt und am 19. Februar 2010 von der Bank zurückgezahlt. Letztlich wurde derselbe Zinssatz wie für das Darlehen von rund 400 Mio. EUR zugrunde gelegt. Nach den von Ungarn übermittelten Informationen lag der durchschnittliche monatliche Zinssatz daher zwischen 3,79 % und 4,08 %. Der konkrete Betrag wurde wöchentlich berechnet. Der Gesamtbetrag der Vergütung (890 Mio. HUF) wurde Ende 2010 gezahlt.

    (37)

    Die Verzugszinsen wurden auf der Grundlage des von der Kommission veröffentlichen Referenzzinssatzes für Ungarn (13) (5,97 %) berechnet, zuzüglich 100 Basispunkten. Sie wurden für den Zeitraum vom 21. August 2010 (dem Inkrafttreten des geänderten Stabilisierungsgesetzes) bis zum 28. Oktober 2010 (der Unterzeichnung der Vereinbarung) berechnet.

    (38)

    Am 15. Dezember 2011 schlossen der ungarische Staat und die FHB eine neue Vereinbarung, mit der die Bank sich bereit erklärte, dem Staat einen Gesamtbetrag von 10,49 % des gesamten Rekapitalisierungsbetrags (d. h. insgesamt 2 491 742 552 HUF) zu zahlen. Mit der neuen Vereinbarung verpflichtete sich die FHB, dem Staat bis zum 31. Dezember 2011 einen zusätzlichen Betrag von 1 601 742 552 HUF zu zahlen, der durch Abzug der am 28. Oktober 2010 bereits gezahlten Vergütung von dem in Erwägungsgrund 36 genannten Gesamtvergütungsbetrag von 890 Mio. HUF errechnet wurde.

    IV.   DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

    (39)

    Am 30. September 2010 legte Ungarn der Kommission einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für die FHB vor. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2011 übermittelten die ungarischen Behörden zusätzliche Informationen zu diesem Plan. Die Eckpunkte des Umstrukturierungsplans wurden bereits im Eröffnungsbeschluss ausführlich erläutert. Die am 3. Oktober 2011 übermittelten weiteren Auskünfte werden in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 wiedergegeben.

    4.1.   RENTABILITÄT

    (40)

    2010 waren die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im In- und Ausland ziemlich schwierig, wenn es auch Anzeichen für eine Verbesserung gab. Die Rentabilität des ungarischen Bankensektors war 2010 erheblich geringer als im Vorjahr. Mit dem am 13. August 2010 in Kraft getretenen Gesetz CX aus dem Jahr 2010 führte die ungarische Regierung eine Sonderabgabe für Finanzinstitute von insgesamt 187 Mrd. HUF ein, die im Wesentlichen von Kreditinstituten entrichtet wurde.

    (41)

    Die Kreditnachfrage von Privatkunden war im ganzen Jahr 2010 stark rückläufig; gleichzeitig wurde die Angebotsseite durch ungünstige Veränderungen des Regelungsumfelds und der Marktbedingungen geschwächt. Auch die Kreditvergabe an Firmenkunden war rückläufig, obwohl einige Banken einschließlich der FHB ihr Firmenkundengeschäft ausbauten.

    (42)

    Am stärksten wurden die Tätigkeiten und Finanzergebnisse der FHB jedoch durch ihre Übernahme der Allianz Commercial Bank Ltd (im Folgenden „Allianz Bank“) und die Vereinbarung über eine langfristige strategische Zusammenarbeit zwischen der FHB und der Allianz Hungaria Insurance Co. Ltd. (im Folgenden „Allianz Hungaria Insurance“) beeinflusst. Die Übernahme wurde zum 30. September 2010 zum Abschluss gebracht. Gleichzeitig lief in der FHB ein Integrationsprojekt an, um die Allianz Bank und die FHB Commercial Bank zu fusionieren und die Geschäftstätigkeit der gesamten Gruppe zu straffen und zu optimieren (z. B. Filialnetz, Vertriebskanäle, Produktportfolio, IT-Tätigkeiten, Organisationsstruktur und HR).

    (43)

    Die Übernahme wirkte sich positiv auf den Nettogewinn 2010 der FHB-Gruppe aus; mit der Übernahme zusammenhängende einmalige Posten wogen die negativen Auswirkungen der Sonderabgabe für Banken, Verluste im Darlehensportfolio und die steigenden Finanzierungskosten auf. 2010 belief sich der Gesamtgewinn der FHB auf 11,2 Mrd. HUF und lag damit um 58,9 % höher als im Vorjahr.

    (44)

    Infolge der Übernahme der Allianz Bank stieg die Zahl der bei der FHB geführten Konten von Privat- und Firmenkunden erheblich: von […] (Dezember 2009) auf […] (Dezember 2010) (+[…] %). Aufgrund der zahlreichen umsatzlosen Konten stiegen die Einlagen aber nicht proportional, sondern von […] Mrd. HUF im Dezember 2009 auf […] Mrd. HUF im Dezember 2010 (+[…] %). Der Marktanteil der FHB auf dem Markt für Privatkundeneinlagen stieg von […] % auf […] %; bei den Firmenkundeneinlagen konnte sie ihren Marktanteil von […] % auf […] % erhöhen. Infolge der Übernahme der Allianz Bank stieg der Anteil der Einlagen am Finanzierungsmix der FHB, während bei den Pfandbriefen eine Verringerung von […] Mrd. HUF im Jahr 2010 auf […] Mrd. HUF im Jahr 2011 festzustellen war.

    (45)

    Ausgehend von ihrer geschätzten konsolidierten Bilanzsumme und ihrer Ergebnisrechnung für 2011 prognostizierte die FHB eine Kapitaladäquanzquote von rund […] % für Dezember 2011. Bei dieser Prognose wurde die zusätzliche Zahlung für den ungarischen Staat berücksichtigt, die im Einvernehmen mit diesem am 15. Dezember 2011 für die im März 2009 vorgenommene Rekapitalisierung geleistet wurde.

    4.2.   LASTENTEILUNG

    (46)

    Für die Kapitalzuführung von 30 Mrd. HUF entrichtete die FHB im Oktober 2010 eine Vergütung von 890 Mio. HUF. Zunächst wurde derselbe monatliche Zinssatz zugrunde gelegt, der auch für das Darlehen von 120 Mrd. HUF gezahlt wurde und im Durchschnitt zwischen 3,79 % und 4,08 % lag.

    (47)

    Mit der am 15. Dezember 2011 unterzeichneten neuen Vereinbarung zwischen der FHB und dem ungarischen Staat verpflichtete sich die Bank, dem Staat eine Gesamtvergütung von 2 491 742 552 HUF zu zahlen, was 10,49 % der ursprünglich in der zwischen der Bank und dem Staat geschlossenen Rekapitalisierungsvereinbarung festgelegten Kapitalzuführung entspricht.

    4.3.   MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON WETTBEWERBSVERZERRUNGEN

    (48)

    In den zusätzlichen Auskünften vom Oktober 2011 wurde nicht eigens auf etwaige Wettbewerbsverzerrungen eingegangen; es wurde lediglich betont, dass die Marktanteile der FHB auf den Märkten für Privatkundeneinlagen und Firmenkundeneinlagen trotz der Übernahme der Allianz Bank weiterhin niedrig seien (am 31. Dezember 2010 [0,7 % - 1,3 %] bzw. [0,4 % - 0,95 %]; am 30. Juni 2011 [0,65 % - 1,3 %] bzw. [1 % - 1,35 %]).

    V.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

    (49)

    Die Kommission eröffnete ein förmliches Prüfverfahren, weil sie der Auffassung war, dass die wichtigsten Grundannahmen des Umstrukturierungsplans und die Geschäftsprognosen der FHB nicht hinreichend begründet waren und die vor kurzem erfolgte Übernahme der Allianz Bank durch die FHB nicht berücksichtigten. Außerdem hatte die Kommission Zweifel bezüglich der langfristigen Rentabilität der FHB, da diese hohen Risiken durch Finanzierungen am Geld- und Kapitalmarkt und ihr Engagement auf dem ungarischen Immobilienmarkt ausgesetzt ist.

    (50)

    Zudem zweifelte die Kommission angesichts der geringen Vergütung, die dem Staat im Oktober 2011 für das zugeführte Kapital gezahlt wurde (durchschnittliche Zinsen von 3,79 % bis 4,08 % wie in der Liquiditätsregelung dargelegt), ob der Eigenbeitrag der Bank zu ihrer Umstrukturierung ausreichend war. Die Übernahme der Allianz Bank und die mit Allianz Hungaria Insurance geschlossene Vereinbarung ließen ebenfalls Zweifel daran aufkommen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt war.

    (51)

    Ferner hatten die ungarischen Behörden nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, dass genügend Vorkehrungen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen ergriffen worden waren; die Expansionsstrategie der FHB, die vor kurzem erfolgte Übernahme der Allianz Bank und die unzureichende Vergütung für die staatliche Kapitalzuführung gaben diesbezüglich Anlass zu Bedenken.

    VI.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

    (52)

    Am 18. Juli 2011 ging eine Stellungnahme des Verbands ungarischer Hypothekenbanken (im Folgenden „Verband“) bei der Kommission ein. Dieser erinnerte an das Ausmaß der Krise, die die Wirtschaft und den Finanzsektor des Landes in den Jahren 2008 und 2009 getroffen hatte, und wies darauf hin, dass die FHB aufgrund der krisenbedingten schwierigen makroökonomischen Lage rekapitalisiert wurde. Die staatliche Maßnahme zugunsten der FHB sollte erheblichen Risiken für die ungarische Hypothekenkreditwirtschaft und den Pfandbriefmarkt begegnen. Die Anfälligkeit für Wechselkursschwankungen, die Aufwertung des Schweizer Franken gegenüber dem ungarischen Forint, rückläufige Einkommen der Verbraucher und die steigende Arbeitslosigkeit hätten zu einer raschen und erheblichen Verschlechterung der Qualität der Hypothekendarlehensbestände, einer Zunahme der „faulen Kredite“ und geringeren Finanzierungsmöglichkeiten für die Banken geführt. Dies treffe insbesondere auf die FHB zu, die sich über den Kapitalmarkt finanziere.

    VII.   STELLUNGNAHME DES MITGLIEDSTAATS

    (53)

    Am 2. März 2011 ging bei der Kommission eine Stellungnahme Ungarns ein, die mit Schreiben vom 11. Juli 2011 um eine Stellungnahme der FHB ergänzt wurde.

    7.1.   RENTABILITÄT

    (54)

    Auf die Bedenken der Kommission bezüglich der Korrektheit der Grundannahmen des Umstrukturierungsplans entgegneten die ungarischen Behörden, dass sich die Finanzprognosen auf die Annahmen externer Sachverständiger stützen und mit den damals verfügbaren Informationen übereinstimmen. Sie seien ebenso fundiert wie andere Finanzpläne oder -prognosen der FHB.

    (55)

    Die langfristige Rentabilität der FHB ist Ungarn zufolge sichergestellt und daran abzulesen, dass die FHB Mittel sowohl am Geld- als auch am Kapitalmarkt aufnehmen konnte: 2009 habe die FHB Hypothekendarlehen und Pfandbriefe für über 60 Mrd. HUF ausgegeben und private Investoren hätten der Bank insgesamt […] ausgeliehen.

    (56)

    Ungarn erklärte ferner, dass die FHB einschlägigen Daten zufolge 2009 ihren Marktanteil im Bereich Privatkundeneinlagen von […] % auf […] % erhöhen konnte. Für Ende 2010 werde ein Marktanteil von […] % prognostiziert. Sowohl die Zahl der Privatkundenkonten als auch der Umfang dieses Portfolios seien trotz einer Marktprognose, die eine Verkleinerung des Portfolios erwarten ließ, stetig und rasch gestiegen. Daher halten die Bank und die ungarischen Behörden die Prognosen für Privatkundeneinlagen und Privatkunden nicht für zu optimistisch.

    (57)

    Die Liquiditätsposition der FHB könne als durchweg stabil erachtet werden, was unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass die FHB die von den Ratingagenturen vorgeschriebenen Liquiditätsanforderungen erfüllen müsse. Sogar in den schwierigsten Zeiten der Krise sei die Liquiditätsposition der Bank stabil gewesen, was ein Schreiben des Gouverneurs der ungarischen Zentralbank an den Finanzminister vom 19. März 2009 bestätige.

    (58)

    Schließlich sei die Schwächung der Qualität der Vermögenswerte der Bank im Laufe der Krise vor allem auf die makroökonomische Lage Ungarns, rückläufige Einkommen der privaten Haushalte, sinkende Beschäftigungsquoten und steigende Arbeitslosigkeit zurückzuführen und weniger auf den Kursgewinn des Schweizer Franken gegenüber dem ungarischen Forint. Obwohl die FHB mehrere Maßnahmen ergriffen habe, um auf die Probleme in Not geratener Schuldner einzugehen, werde die Qualität des Darlehensportfolios in erster Linie durch einen Wirtschaftsaufschwung und positivere Wirtschaftsindikatoren dauerhaft steigen. In den Wirtschaftsprognosen der ungarischen Zentralbank und der ungarischen Regierung für das Jahr 2011 wird ein Anstieg des Bruttoinlandsprodukts (im Folgenden „BIP“), eine nach und nach steigende Beschäftigung und eine niedrigere Arbeitslosenquote angenommen, was sich auch auf das Darlehensportfolio der FHB erheblich auswirken dürfte.

    7.2.   LASTENVERTEILUNG

    (59)

    Ungarn legt dar, dass die FHB die Vereinbarungen mit der Allianz Bank und der Allianz Hungaria Insurance schloss, nachdem sie dem Staat am 19. Februar 2010 den gesamten Ausgabebetrag der Aktien zurückgezahlt und die im Zuge der Rekapitalisierung ausgegebenen Aktien zurückgekauft hatte. Die Vereinbarungen der FHB mit der Allianz seien im Juni/Juli 2010 aufgenommen worden und die Übernahme habe im September 2010 stattgefunden. Da die FHB damals über keine staatlichen Finanzierungen verfügt habe, könne sie die Übernahme nicht aus der im Februar 2010 zurückgezahlten Kapitalzuführung finanziert haben. Die im Vorfeld der Übernahme durchgeführten Analysen und Gespräche zwischen der FHB und der Allianz hätten erst nach Rückzahlung des staatlichen Darlehens begonnen. Außerdem habe der von der FHB für die Allianz Bank gezahlte Preis (unter Berücksichtigung des Werts der eigenen Aktien) rund 3,3 Mrd. HUF betragen, während sich das Eigenkapital der Allianz Bank zum 30. September 2010 auf rund 14 Mrd. HUF belief. Folglich habe die FHB für den Erwerb der Allianz Bank kein Kapital benötigt und die Übernahme habe auch nicht zu einer Verringerung des Eigenkapitals der FHB geführt.

    (60)

    Ferner lasse sich die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum daran erkennen, dass die Kapitaladäquanzquote der FHB, die 2008 bei 11,3 % lag, erst nach der Rekapitalisierung das von der Kommission im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung genehmigte Ziel von 12 % erreichte.

    (61)

    Die ungarischen Behörden stellen zudem fest, dass die FHB einige Jahre in Folge keine Dividenden ausgeschüttet hat und nur einen (im Vergleich zum gesamten Aktienkapital) relativ geringen Teil ihrer Aktien zurückgekauft hat. Da den Eigentümern und Aktionären in den vergangenen Jahren nur geringe Beträge zugeführt worden seien, sei eine angemessene Lastenverteilung sichergestellt.

    7.3.   MASSNAHMEN ZUR BEGRENZUNG VON WETTBEWERBSVERZERRUNGEN

    (62)

    Ungarn weist darauf hin, dass im Rahmen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung und in der Rekapitalisierungsvereinbarung zwischen der FHB und dem ungarischen Staat folgende Maßnahmen zusätzlich zu den im Kommissionsbeschluss genannten Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorgesehen sind:

    Der Staat hat ein besonderes Vetorecht in Bezug auf Dividendenausschüttungen und Übernahmen. (14)

    Die Bank muss bis zum Ende der Beteiligung des ungarischen Staates bestimmte Restriktionen in Bezug auf Gehalt, Vergütung und sonstige Leistungen für ihre leitenden Mitarbeiter durchführen. (15)

    (63)

    Die ungarischen Behörden weisen darauf hin, dass nach ihrer Auslegung der Beihilferegeln diese Verhaltensvorschriften und andere Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen für die FHB solange verbindlich sind oder waren, wie der Staat Aktien der Bank hielt.

    (64)

    Zusätzlich zu den obengenannten Maßnahmen sei die FHB in Punkt 3.8 der Rekapitalisierungsvereinbarung weitere Verpflichtungen eingegangen; dort heiße es, dass die Rekapitalisierung folgenden Zielen dienen solle:

    Die FHB erhöht das Kapital der FHB Commercial Bank.

    Die Kapitalzuführung trägt zur Stabilisierung der ungarischen Märkte für Hypothekendarlehen und Pfandbriefe bei und finanziert den Ausbau der Privatkundenkredite und der KMU-Kredite.

    Die Kapitalzuführung verbessert die Stabilität der FHB und stärkt ihre aktive Präsenz auf dem Kapitalmarkt; damit trägt sie dazu bei, das Vertrauen der Investoren wiederherzustellen.

    Die FHB beteiligt sich an der Konsolidierung der oben genannten Marktsegmente.

    Die FHB optimiert ihre Finanzierungsstruktur (Struktur ihrer Verbindlichkeiten).

    Die FHB erweitert ihr Instrumentarium zur Abwehr gravierender Auswirkungen von makroökonomischen Risiken (Wechselkurse) auf der Kapitalseite.

    (65)

    Die Rekapitalisierung ziele nicht, wie von der Kommission befürchtet, darauf ab, durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeiten der FHB Commercial Bank den Wettbewerb zu verzerren. Die Aufstockung des Kapitals der FHB Commercial Bank sei eine in der Rekapitalisierungsvereinbarung eingegangene Verpflichtung. Das Kerngeschäft der FHB Commercial Bank, das auch durch die aus der staatlichen Kapitalzuführung finanzierten Kapitalaufstockung von 25 Mrd. HUF unterstützt worden sei, sei nach wie vor dasselbe. Das Firmenkreditportfolio sei entsprechend gewachsen, aber nicht stärker, als sich das bereits abgezeichnet habe.

    (66)

    Nach Auffassung der ungarischen Behörden zeigen die obigen Ausführungen, dass die von der Kommission vorgenommene erste Einschätzung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und ihre Aussage, dass diese Maßnahmen einen sehr geringen Umfang hätten, unbegründet sind. Daher vertritt Ungarn weiterhin den Standpunkt, dass die Rekapitalisierungsvereinbarung die Kriterien des Stabilisierungsgesetzes und der einschlägigen Kommissionsmitteilungen erfüllt.

    VIII.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

    8.1.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE

    (67)

    Die Kommission hat bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2011 festgestellt, dass sowohl die Rekapitalisierung als auch die Liquiditätshilfe in Form des Darlehens für die FHB eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (16) Weder der ungarische Staat noch die FHB haben Argumente vorgebracht, die diese Feststellung in Frage stellen würden.

    8.2.   RECHTMÄSSIGKEIT DER BEIHILFE

    (68)

    Die Kommission hat bereits in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 2011 erklärt, dass die Rekapitalisierung der FHB nicht die Voraussetzungen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung erfüllte. Insbesondere die Anforderungen, die bei Kapitalzuführungen im Umfang von mehr als 2 % der RWA des Begünstigten gelten, wurden nicht erfüllt. Die Maßnahme hätte daher nach den Bestimmungen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung und nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV einzeln bei der Kommission angemeldet werden müssen.

    (69)

    Folglich hat Ungarn eine rechtswidrige Beihilfe in Form einer Rekapitalisierung zugunsten der FHB durchgeführt und damit gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV verstoßen.

    8.3.   QUANTIFIZIERUNG DER BEIHILFE

    (70)

    Alle der FHB im Zusammenhang mit ihrer Umstrukturierung gewährten Maßnahmen müssen berücksichtigt werden. Daher muss sowohl die Kapitalzuführung von 30 Mrd. HUF als auch das Liquiditätsdarlehen von 120 Mrd. HUF auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden.

    8.4.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

    8.4.1.   Rechtsgrundlage

    (71)

    Wie bereits im Eröffnungsbeschluss erklärt, ist die Kommission angesichts der besonderen Lage auf den Finanzmärkten der Auffassung, dass die Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüft werden können, nach dem Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Da in diesem Beschluss die von der FHB erhaltenen Beihilfen und ihr Umstrukturierungsplan gewürdigt werden sollen, ist es nach Auffassung der Kommission angebracht, die Beurteilung auf die Mitteilungen über die Anwendung der Beihilfevorschriften auf den Finanzsektor während der Krise (17) zu stützen. Die Würdigung des Umstrukturierungsplans des Bank wird auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung (18) erfolgen.

    8.4.2.   Vereinbarkeit des Umstrukturierungsplans mit dem Binnenmarkt

    8.4.2.1.   Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank

    (72)

    Im Eröffnungsbeschluss (19) äußerte die Kommission Zweifel an der Verlässlichkeit der von der FHB in ihren Finanzprognosen zugrunde gelegten Annahmen. Die Kommission erklärte, der von der FHB im September 2010 vorgelegte Umstrukturierungsplan zeige nicht auf, warum diese Annahmen korrekt seien. Da die Finanzprognosen die Auswirkungen der Übernahme der Allianz Bank und der Vereinbarung mit Allianz Hungaria Insurance nicht zu berücksichtigen scheinen, konnte die Kommission nicht davon ausgehen, dass die vorgelegten Prognosen gültig bleiben. Ferner hegte die Kommission Zweifel bezüglich der Annahmen der Bank, die von einem starken Einlagenzuwachs ausgehen.

    (73)

    Außerdem hatte die Kommission Bedenken bezüglich der langfristigen Rentabilität der Bank, da sie das Geschäftsmodell der FHB aufgrund der starken Abhängigkeit von Finanzierungen über den Geld- und Kapitalmarkt und des geringen Anteils der Einlagen als anfällig für Liquiditätskrisen erachtete. Nach Auffassung der Kommission stellte der Umstrukturierungsplan der FHB vom September 2010 vor allem auf das Kapital ab, enthielt aber zu wenig Einzelheiten über die auf lange Sicht nachhaltige Finanzierung der Bank.

    (74)

    Auf der Grundlage von im Oktober 2011 erhaltenen zusätzlichen Informationen über den Umstrukturierungsplan der Bank stellt die Kommission fest, dass die im Umstrukturierungsplan von September 2010 enthaltenen Finanzprognosen auf fundierten und zuverlässigen Annahmen basieren. Aus den aktualisierten Informationen, die sich auch auf die Übernahme der Allianz Bank beziehen, geht hervor, dass die Privat- und Geschäftskundeneinlagen stiegen, weil von der Allianz Bank Konten übernommen wurden. Dies stützt die Annahmen bezüglich des Einlagenwachstums.

    (75)

    Die Kommission vermerkt auch positiv, dass das Einlagenwachstum dazu beiträgt, die Finanzierungsquellen der Bank zu diversifizieren, den relativ großen Anteil der Pfandbriefe am Finanzierungsmix zu verringern und die Abhängigkeit der Bank von Finanzierungen über den Geld- und Kapitalmarkt zu mildern. Nach den verfügbaren Informationen ist der Anteil der Finanzierungen über den Geld- und Kapitalmarkt (d. h. die Summe der begebenen Schuldverschreibungen, der Einlagen von Banken und des nicht für Refinanzierung von Krediten genutzten Teils der Pfandbriefe), gemessen an den Gesamtverbindlichkeiten der Bank von [35 % - 30 %] (31. Dezember 2009), auf [30 % - 25 %] (31. Dezember 2010) gefallen. Durch den höheren Anteil der Einlagen am Finanzierungsmix der Bank sanken ihre durchschnittlichen Finanzierungskosten (berechnet als Zinskosten für die Gesamtverbindlichkeiten) von [7-6,5] Basispunkten (31. Dezember 2009) auf [6-5,5] Basispunkte (31. Dezember 2010). Die Kapitalrendite verbesserte sich ebenfalls; sie stieg von [0,90 % - 1 %] im Jahr 2009 auf [1,05 % - 1,10 %] im Jahr 2010. Dieser positive Trend wird in den Prognosen der Bank bestätigt, denen zufolge sich die Kapitalrendite 2014 bei [1,05 % - 1,2 %] im Basisszenario bzw. [0,9 % - 1,05 %] im Stressszenario stabilisieren wird. 2014 soll die Eigenkapitalrendite bei [11 % - 13 %] im Basisszenario bzw. bei [10 % - 12 %] im Stressszenario liegen.

    (76)

    Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission auch Bedenken, ob die damals von den ungarischen Behörden ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um den Risiken zu begegnen, denen die FHB aufgrund ihres Engagements auf dem ungarischen Immobilienmarkt und der ungünstigen Wechselkursentwicklungen ausgesetzt war. Den von Ungarn am 9. Dezember 2011 übermittelten Auskünften kann die Kommission aber entnehmen, dass die FHB die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um ihr Engagement auf dem Pfandbriefmarkt erheblich zu verringern. (20) Die Bank hat zudem den Anteil ihres Privatkundenkreditportfolios von [3 % bis 5 %] (2009) auf [9 % bis 11 %] (2011) ausgebaut. Einen wesentlichen Beitrag zu diesen positiven Trends leistete das „Allianz-Geschäft“ (21). Bezüglich der Risiken für die Bank aufgrund ungünstiger Wechselkursentwicklungen kann die Zusage der FHB, ihr Instrumentarium zur Abwehr gravierender Auswirkungen von Wechselkursrisiken auf der Kapitalseite zu erweitern, als ausreichend angesehen werden, um die Bedenken der Kommission (22) auszuräumen, denn dies bietet der Bank die Möglichkeit, ihr aus ihren Transaktionen in Fremdwährungen erwachsendes Wechselkursrisiko zu eliminieren oder abzusichern.

    (77)

    Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der unter Berücksichtigung des Allianz-Geschäfts aktualisierte Umstrukturierungsplan die konkreten Zielvorgaben für die Finanzprognosen der FHB belegt und zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank beiträgt.

    8.4.2.2.   Eigenbeitrag der Bank (Lastenverteilung)

    (78)

    Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass das zugeführte Kapital am 19. Februar 2010 (d. h. nach weniger als einem Jahr) bereits vollständig an den Staat zurückgezahlt wurde und die Bank die Zahlung aus eigenen Mitteln getätigt hat. Auch die Zahlung der vier Raten des mittelfristigen staatlichen Darlehens, die am 11. Februar 2011, 11. Mai 2011, 11. August 2011 und 11. November 2011 fällig waren, wurde von der FHB aus eigenen Mitteln geleistet.

    8.4.2.3.   Begrenzung der Umstrukturierungskosten, Vergütung

    (79)

    Die Kommission bewertet die frühzeitige Rückzahlung des Rekapitalisierungsbetrags an den Staat positiv. Zudem konnte die FHB durch die Übernahme der Allianz Bank ihr Liquiditätsprofil verbessern und höhere Privat- und Firmenkundeneinlagen verbuchen. Daher ist die Übernahme ein wichtiger Punkt des Geschäftsplans der FHB und trägt zu ihrer langfristigen Rentabilität bei. Da die Allianz Bank und die FHB auf denselben Retail- und Firmenkundenmärkten tätig sind, kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass die FHB die Beihilfe zum Ausbau ihrer Tätigkeiten in neuen Geschäftsfeldern verwendet hat. Nach Auffassung der Kommission ist die Übernahme der Allianz Bank durch die FHB daher eine geeignete Maßnahme, um die langfristige Rentabilität der Bank zu sichern.

    (80)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass die von Ungarn übermittelten Informationen die im Eröffnungsbeschluss geäußerten Bedenken ausräumen, dass die Übernahme der Allianz Bank weitgehend auf Kosten des Staates erfolgt sein könnte. Die Übernahme der Allianz Bank erfolgte am 30. September 2010, nachdem die Bank dem Staat am19. Februar 2010 das zugeführte Kapital zurückgezahlt hatte. Bezüglich der ausstehenden Darlehensbeträge stellt die Kommission fest, dass die Bank seit Februar 2011 bereits vier Raten zurückgezahlt hat. (23) Die Berücksichtigung der „fehlenden“ Vergütung des zugeführten Kapitals, d. h. des ursprünglich nicht von der FHB gezahlten Betrags, änderte diese Einschätzung der Kommission nicht, denn diese Zahlung betrug rund 1,6 Mrd. HUF (Erwägungsgrund 40) und der für die Allianz Bank gezahlte Preis belief sich auf 3,3 Mrd. HUF (Erwägungsgrund 60).

    (81)

    Bezüglich der Vergütung der Beihilfemaßnahmen vermerkt die Kommission positiv, dass die FHB und die ungarische Regierung am 15. Dezember 2011 eine Vereinbarung geschlossen haben, mit der die FHB der Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 1,6 Mrd. HUF an den Staat zustimmt. Zusätzlich zu der Zahlung von 890 Mio. HUF im Oktober 2010 entspricht die Gesamtzahlung für die vom ungarischen Staat geleistete Rekapitalisierung der FHB einem Vergütungssatz von 10,49 % und steht somit mit den Bedingungen der Garantie- und Rekapitalisierungsregelung in Einklang.

    (82)

    Die Kommission bewertet positiv, dass die Bank die staatliche Rekapitalisierung innerhalb von weniger als einem Jahr zurückgezahlt hat (der Bank wurde am 23. März 2009 Kapital zugeführt und die Rückzahlung an den Staat erfolgte am 19. Februar 2010).

    (83)

    Die Vergütung für das mittelfristige Darlehen, das die Bank im Rahmen der Liquiditätsregelung erhielt, entspricht im Einklang mit den Bedingungen dieser Regelung dem höheren der beiden folgenden Sätze: i) IWF-Sonderziehungsrecht + 345 bps und ii) Interbankenangebotssatz (im Folgenden „IBOR“) für zwölf Monate + 100 bps + 123,5 bps (monatlicher Durchschnittssatz von 3,79 % - 4,08 %).

    (84)

    Die Vereinbarung über das mittelfristige staatliche Darlehen sieht eine Rückzahlung […] ab dem 11. Februar 2011 vor. Nach Angaben der ungarischen Behörden hat die FHB vier Darlehensraten, die am 11. Februar 2011, 11. Mai 2011, 11. August 2011 bzw. 11. November 2011 fällig waren, zurückgezahlt. Die Kommission nimmt positiv zur Kenntnis, dass die FHB bislang ihren Zahlungsverpflichtungen für das mittelfristige Darlehen fristgerecht nachgekommen ist. Die Kommission hat keinen Anlass, an der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung des Darlehens zu zweifeln.

    (85)

    Diese Beurteilung wird durch die trotz der Schwierigkeiten im ungarischen Bankensektor gute Leistung der FHB und ihre relativ hohe Kernkapitalquote bestätigt (sie stieg nach der Rekapitalisierung im Jahr 2009 von 12 % Ende 2008 auf 16,9 % und blieb nach der Rückzahlung des staatlichen Kapitals mit 10,5 % auf hohem Niveau). Die Eigenkapitalanforderung für ungarische Banken lag damals bei 8 %. Im Gegensatz zu einigen Wettbewerbern konnte die FHB ihre starke Kapitalposition halten (Kapitaladäquanzquote von 10,5 % im März 2009 nach Rückzahlung des zugeführten staatlichen Kapitals). Zudem erhielt sie von Moody's weiterhin ein Rating von Baa3, das noch in die Kategorie Investment Grade fällt.

    (86)

    Angesicht dieser Fakten hält die Kommission die Schwierigkeiten der FHB lediglich für vorübergehend und nicht für grundlegend. Sie ist daher der Auffassung, dass die von der Bank entrichtete Vergütung angemessen ist, da sie der von einer grundsätzlich gesunden Bank geforderten Vergütung entspricht.

    (87)

    Da die Rentabilität der Bank nicht durch die Schwierigkeiten Ungarns gefährdet war, wird die Kommission keine weitere Vergütung für den Staat fordern.

    (88)

    Außerdem stand die von der FHB für das mittelfristige Darlehen an den Staat gezahlte Vergütung (siehe Erwägungsgrund 84) mit den Bedingungen der Liquiditätsregelung in Einklang. Daher erachtet die Kommission die Vergütung der beiden Beihilfemaßnahmen als angemessen.

    (89)

    Die Kommission nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Bank in den Jahren 2009 und 2010 keine Dividenden auf ihre Stammaktien ausgeschüttet hat. Ferner hat die Bank bis zum Ende der Beteiligung des ungarischen Staates einige Einschränkungen bei Gehalt, Vergütung und sonstigen Leistungen für ihre leitenden Mitarbeiter vorgenommen.

    (90)

    Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan einen angemessenen Eigenbeitrag der Bank, ihrer Aktionäre und ihres Managements zu den Umstrukturierungskosten gewährleistet.

    8.4.2.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

    (91)

    Die Kommission stellt fest, dass die im Umstrukturierungsplan der Bank vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen begrenzt sind. Erstens werden keine strukturellen Maßnahmen getroffen. Zweitens gelten die Verhaltensvorschriften des Umstrukturierungsplans nur, solange die Bank von der staatlichen Kapitalzuführung profitiert. Drittens nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die FHB ihren Zahlungsverpflichtungen für das mittelfristige Darlehen bislang fristgerecht nachgekommen ist. Die Kommission hat keinen Anlass, an der Fähigkeit der Bank zur vollständigen und fristgerechten Rückzahlung des Darlehens zu zweifeln. Viertens hat sich die Marktposition der FHB seit der Übernahme der Allianz Bank nicht wesentlich verändert (vor der Übernahme Marktanteil von [3 % - 3,3 %], danach [3,4 % - 3,6 %]), was die Kommission als Beleg dafür wertet, dass die Übernahme nur geringe Wettbewerbsverzerrungen bewirkte.

    (92)

    Der Umstrukturierungsplan enthält lediglich folgende Verhaltensvorschriften:

    Die Bank darf keine aggressive Geschäftsstrategie verfolgen.

    Die Bank darf nicht in neue Geschäftsfelder investieren, sofern diese Investitionen nicht vor Unterzeichnung der Rekapitalisierungsvereinbarung genehmigt wurden.

    Die Bank sollte die staatliche Beihilfe nicht für Marketingzwecke nutzen.

    (93)

    Nach Auffassung der Kommission können andere mit der Rekapitalisierung verknüpfte Verhaltensvorschriften, die von den ungarischen Behörden in ihrer Erwiderung auf den Eröffnungsbeschluss aufgeführt wurden, nicht als Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erachtet werden.

    (94)

    In Anbetracht der geringen Marktanteile der FHB auf den ungarischen Privat- und Geschäftskundenmärkten ([0,9 % -1,08 %] bzw. [0,5 % -0,9 %] und der Rückzahlung der staatlichen Kapitalzuführung in weniger als einem Jahr ist die Kommission der Auffassung, dass die Wettbewerbsverzerrungen begrenzt bleiben. Da die FHB bereits vier Raten des im Rahmen der Liquiditätsregelung gewährten mittelfristigen staatlichen Darlehens gezahlt hat, besteht für die Kommission kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die Bank das Darlehen vollständig und fristgerecht zurückzahlen wird.

    (95)

    Außerdem steht die dem Staat gezahlte Vergütung mit der Rekapitalisierungs- und Garantieregelung in Einklang und ist daher nach Randnummer 34 der Umstrukturierungsmitteilung angemessen.

    SCHLUSSFOLGERUNG

    (96)

    Die Kommission stellt auf der Grundlage der von Ungarn übermittelten Informationen und des in Abschnitt IV dieses Beschlusses dargelegten aktualisierten Umstrukturierungsplans fest, dass die durchgeführten Unterstützungsmaßnahmen in Form eines Liquiditätshilfedarlehens und einer Rekapitalisierung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind und die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung in Bezug auf Rentabilität, Lastenteilung und Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen erfüllen.

    (97)

    Ungarn hat sich ausnahmsweise damit einverstanden erklärt, dass dieser Beschluss nur in englischer Sprache verbindlich ist —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die von Ungarn zugunsten der FHB Jelzálogbank Nyrt durchgeführten Maßnahmen, die aus einem am 25. März 2009 gewährten mittelfristigen staatlichen Darlehen von 120 Mrd. HUF (rund 410 Mio. EUR) mit Fälligkeit zum 11. November 2012 und einer am 31. März 2009 gewährten Rekapitalisierung von 30 Mrd. HUF (rund 100 Mio. EUR) in Form von Vorzugsaktien plus einer Stimmrechtsaktie bestehen, sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

    Brüssel, den 22. Februar 2012

    Für die Kommission

    Joaquín ALMUNIA

    Vizepräsident


    (1)  ABl. C 178 vom 18.6.2011, S. 7.

    (2)  Zugrunde gelegter Wechselkurs: 1 EUR = 289,63 HUF (Stand: 15. Februar 2012).

    (3)  ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 16.

    (4)  ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2.

    (5)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

    (6)  ABl. C 178 vom 8.6.2011, S. 7.

    (7)  ABl. C 47 vom 25.2.2010, S. 16.

    (8)  ABl. C 236 vom 12.8.2011, S. 1.

    (9)  ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 2.

    (10)  Detailliertere Ausführungen zu den Gründen für die Schwierigkeiten der FHB sind in Erwägungsgrund 39 f. des Eröffnungsbeschlusses enthalten.

    (11)  Siehe Erwägungsgrund 28 zweiter Gedankenstrich.

    (12)  Geschäftsgeheimnis

    (13)  ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6 und „im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 19.1.2008 berechnete Basissätze (seit dem 1.7.2008: 27 EUR)“, die auf folgender Website veröffentlicht sind: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html

    (14)  Siehe Artikel 13 des Stabilisierungsgesetzes, Erwägungsgründe 25 und 26 der Kommissionsentscheidung 664/2008 und Punkt 5 der Rekapitalisierungsvereinbarung.

    (15)  Siehe Artikel 8, Abschnitt 3, Unterabschnitt e des Stabilisierungsgesetzes, Erwägungsgrund 27 Buchstabe b der Kommissionsentscheidung 664/2008 und Punkt 9 der Rekapitalisierungsvereinbarung.

    (16)  Siehe Erwägungsgründe 89 f. des Eröffnungsbeschlusses vom 24. Januar 2011.

    (17)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).

    (18)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).

    (19)  Siehe Erwägungsgrund 108.

    (20)  Von Ende 2009 bis zum 30. Juni 2011 sanken die Pfandbriefverbindlichkeiten der Bank von [435 Mrd. HUF - 445 Mrd. HUF] auf [365 Mrd. HUF - 350 Mrd. HUF], während die Bilanzsumme von [800 Mrd. HUF - 810 Mrd. HUF] auf [835 Mrd. HUF - 845 Mrd. HUF] stieg; im gleichen Zeitraum stiegen die Einlagen von [60 Mrd. HUF - 65 Mrd. HUF] (2009) auf [124 Mrd. HUF - 130 Mrd. HUF] (2011).

    (21)  Der Begriff „Allianz-Geschäft“ bezieht sich auf die Übernahme der Allianz Bank und den Zusammenschluss der Allianz Bank und der FHB sowie auf die Vereinbarung über eine strategische Zusammenarbeit mit der Allianz Hungaria Insurance Co. Ltd.

    (22)  Siehe Erwägungsgrund 64 sechster Gedankenstrich.

    (23)  Nach der Liquiditätsregelung muss die Bank den Kredit in acht gleichen Raten zurückzahlen.


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