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Document 32014D0144

    2014/144/EU: Beschluss des Rates vom 11. März 2014 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vertretenden Standpunkt

    ABl. L 78 vom 17.3.2014, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/144(1)/oj

    17.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 78/4


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 11. März 2014

    über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft in Bezug auf die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu vertretenden Standpunkt

    (2014/144/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (1) (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (2)

    Mit Artikel 6 des Abkommens wurde ein Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft (im Folgenden "Ausschuss") eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist und für dessen ordnungsgemäße Anwendung sorgt.

    (3)

    Ein Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten.

    (4)

    Nach Artikel 2 Absatz 2 des Zusatzabkommens kann der Ausschuss den Anhang des Zusatzabkommens im gemäß den Artikeln 6 und 11 des Abkommens ändern.

    (5)

    Es ist erforderlich, den Anhang des Zusatzabkommens zu ändern, um die Angaben zur liechtensteinischen Amtsstelle zu aktualisieren und den Änderungen der Anhänge 7 und 12 des Abkommens Rechnung zu tragen.

    (6)

    Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem Ausschuss zu vertreten ist, sollte auf dem Beschlussentwurf im Anhang des vorliegenden Beschlusses beruhen –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft zu vertretende Standpunkt beruht auf dem im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Entwurf des Beschlusses des Ausschusses.

    Technische Änderungen am Entwurf des Beschlusses können von den Vertretern der Europäischen Union im Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

    Artikel 2

    Der Beschluss des Ausschusses wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. März 2014

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. STOURNARAS


    (1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

    (2)  ABl. L 270 vom 13.10.2007, S. 6.


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/2014 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES FÜR LANDWIRTSCHAFT

    vom …

    über die Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS FÜR LANDWIRTSCHAFT –

    gestützt auf das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, insbesondere auf Artikel 11,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Abkommen") ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.

    (2)

    Das Zusatzabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (im Folgenden "Zusatzabkommen") ist am 27. September 2007 in Kraft getreten.

    (3)

    Der Anhang des Zusatzabkommens sollte geändert werden, um die Angaben zur zuständigen liechtensteinischen Amtsstelle für Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, zu aktualisieren, um dem am 4. Mai 2012 in Kraft getretenen Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft über die Änderung des Anhangs 7 (Handel mit Weinbauerzeugnissen) Rechnung zu tragen und um die Liste der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit liechtensteinischem Ursprung zu ergänzen –

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Anhang des Zusatzabkommens wird wie folgt geändert:

    1.

    Absatz 2 unter der Überschrift "Grundsatz" erhält folgende Fassung:

    "Soweit bestimmte Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse schweizerischen Kantonsbehörden zugewiesen sind, obliegen diese den zuständigen liechtensteinischen Amtsstellen. Bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Agrarbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Umwelt, Abteilung Landwirtschaft, Dr. Grass-Strasse 12, FL9490 Vaduz, und bei Angelegenheiten, die von den kantonalen Veterinär- und Lebensmittelbehörden behandelt werden, ist dies das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, Postplatz 2, FL-9494 Schaan."

    2.

    Unter "Anhang 7: Handel mit Weinerzeugnissen" erhält die Unterüberschrift "Geschützte Namen von Weinerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 6 des Anhangs 7)" folgende Fassung:

    "Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit liechtensteinischem Ursprung (im Sinne des Artikels 5 des Anhangs 7)"

    3.

    Folgende geografische Angabe wird der Liste der gemäß Anhang 12 Anlage 1 des Abkommens geschützten schweizerischen geografischen Angaben, deren geografisches Gebiet auch das Hoheitsgebiet Liechtensteins umfasst, angefügt:

    "Werdenberger Sauerkäse/Liechtensteiner Sauerkäse/Bloderkäse (g.U.)"

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am …2014 in Kraft.

    Geschehen zu …

    Für den Gemischten Ausschuss für Landwirtschaft

    Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

    Der Leiter der Schweizerischen Delegation

    Der Sekretär des Ausschusses


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