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Document 32014D0125
Council Decision 2014/125/CFSP of 10 March 2014 amending Decision 2013/798/CFSP concerning restrictive measures against the Central African Republic
Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
Beschluss 2014/125/GASP des Rates vom 10. März 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
ABl. L 70 vom 11.3.2014, p. 22–26
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
11.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/22 |
BESCHLUSS 2014/125/GASP DES RATES
vom 10. März 2014
zur Änderung des Beschlusses 2013/798/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 23. Dezember 2013 den Beschluss 2013/798/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (1) angenommen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. Januar 2014 die Resolution 2134 (2014) angenommen. |
(3) |
Gemäß der Resolution 2134 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sollen Maßnahmen zur Anwendung von Reisebeschränkungen und zum Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten der Personen oder Einrichtungen ergriffen werden, die von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss im Einklang mit den in der Resolution 2134 (2014) genannten Kriterien zu benennen sind. |
(4) |
Mit der Resolution 2134 (2014) des VN-Sicherheitsrates wird das durch die Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates verhängte Waffenembargo bestätigt und verlängert. In der Resolution 2134 (2014) wird ferner bestimmt, dass dieses Waffenembargo keine Anwendung auf Lieferungen findet, die ausschließlich zur Unterstützung der Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) und zur Nutzung durch diese bestimmt sind. |
(5) |
Zudem ist es notwendig, den Geltungsbereich der Ausnahme, die den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern betrifft, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (MICOPAX), der Internationalen Unterstützungsmission in der Zentralafrikanischen Republik unter afrikanischer Führung (MISCA), des Integrierten Büros der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seiner Wacheinheit, des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union (AU-RTF) und der in die Zentralafrikanischen Republik entsandten französischen Truppen und der EUFOR RCA oder zur Verwendung durch diese Missionen und Verbände bestimmt sind, dahin gehend zu ändern, dass auch technische und finanzielle Hilfe eingeschlossen ist. |
(6) |
Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können. |
(7) |
Der Beschluss 2013/798/GASP sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2013/798/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
2. |
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2a (1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den von dem gemäß Nummer 57 der Resolution 2127 (2013) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss (im Folgenden ‚Ausschuss‘) benannten Personen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, einschließlich von Personen, die
und die im Anhang aufgeführt sind. (2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist (4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss von Fall zu Fall bestimmt, dass
(5) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 oder 4 einer im Anhang aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffene Person. Artikel 2b (1) Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle der von dem Ausschuss benannten Personen oder Einrichtungen stehen, die Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern oder die Gewalt schüren, einschließlich von Personen und Einrichtungen, die
oder von Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, werden eingefroren. Die Personen und Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind im Anhang aufgeführt. (2) Keiner Person oder Einrichtung nach Absatz 1 dürfen unmittelbar oder mittelbar Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (3) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Ausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat. (4) Ein Mitgliedstaat kann Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen zulassen in Bezug auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die
(5) Absatz 1 hindert eine benannte Person oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der geschlossen wurde, bevor diese Person oder Einrichtung benannt wurde, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht mittelbar oder unmittelbar von einer Person oder Einrichtung entgegengenommen wird, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird und nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, solche Zahlungen zu leisten oder entgegenzunehmen oder gegebenenfalls die Aufhebung des Einfrierens von Geldern oder anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen zu diesem Zweck zu genehmigen, wobei diese Mitteilung zehn Arbeitstage vor einer solchen Genehmigung zu erfolgen hat. (6) Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorene Konten erfolgte Gutschrift von
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. Artikel 2c Der Rat erstellt die Liste im Anhang und ändert diese entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder des Ausschusses. Artikel 2d (1) Benennt der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der Ausschuss eine Person oder Einrichtung, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in den Anhang auf. Der Rat setzt die betreffende Person oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dabei dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend. Artikel 2e (1) Der Anhang enthält die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss angegebenen Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste. (2) Der Anhang enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Ausschuss übermittelt werden und die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen – einschließlich Aliasnamen –, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Der Anhang enthält ferner das Datum der Bezeichnung durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder den Ausschuss“. |
(3) |
Es wird ein Anhang gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses angefügt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. März 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. VROUTSIS
(1) Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).
ANHANG
"ANHANG
Liste der Personen nach Artikel 2a und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 2b
A. |
Personen |
B. |
Einrichtungen" |