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Document 32013R1419

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1419/2013 der Kommission vom 17. Dezember 2013 über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

ABl. L 353 vom 28.12.2013, p. 43–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/04/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/1419/oj

28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/43


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1419/2013 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Veröffentlichung von Auslösepreisen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf die Artikel 21, 27 und 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 sieht die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden, die Ausdehnung der von den Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegten Regeln und die Festsetzung der Preise, die den Lagerhaltungsmechanismus auslösen, vor.

(2)

Es sind die Fristen, die Verfahren und die Formate der Anträge auf Anerkennung und des Widerrufs der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie das Format, die Fristen und die Verfahren der Mitteilung der Mitgliedstaaten über ihre Beschlüsse zur Gewährung oder zum Widerruf einer Anerkennung festzulegen.

(3)

Es ist festzulegen, welches Format und welches Verfahren die Mitgliedstaaten bei der Mitteilung der Regeln der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände anwenden, die letztere allen Erzeugerorganisationen oder Betreibern in einem bestimmten Gebiet oder in mehreren spezifischen Gebieten zur Auflage machen wollen.

(4)

Es ist festzulegen, in welchem Format die Mitgliedstaaten die Auslösepreise veröffentlichen, die die in ihrem Gebiet anerkannten Erzeugerorganisationen anzuwenden haben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Prüfausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Erzeugerorganisationen“: Organisationen von Erzeugern von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen gemäß den Artikeln 6 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

b)   „Branchenverbände“: Verbände von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.

Artikel 2

Fristen, Verfahren und Format der Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

(1)   Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Erzeugerorganisation bzw. dem Branchenverband innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags auf Anerkennung gemäß den Artikeln 14 und 16 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 seine Entscheidung schriftlich mit. Wird die Anerkennung abgelehnt, so nennt der Mitgliedstaat die Gründe für die Ablehnung.

(2)   Das für Anträge auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden zu verwendende Format ist in Anhang I festgelegt.

Artikel 3

Fristen und Verfahren für den Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden

Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Anerkennung einer Erzeugerorganisation oder eines Branchenverbandes gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zu widerrufen, so teilt er dies der betreffenden Organisation unter Angabe der Gründe mit. Der Mitgliedstaat gibt der betreffenden Erzeugerorganisation bzw. dem betreffenden Branchenverband Gelegenheit, hierzu innerhalb von zwei Monaten Stellung zu nehmen.

Artikel 4

Format, Fristen und Verfahren der Mitteilung von Entscheidungen zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung

(1)   Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Entscheidung zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchenverbänden gemäß den Artikeln 14, 16 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 mitteilen, ist in Anhang II festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mitteilung einer Entscheidung gemäß Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Ergehen dieser Entscheidung.

(3)   Die Übermittlung erfolgt in Form jeweils einer XML-Datei für jede Mitteilung. Die XML-Datei wird der Kommission mit dem Betreff „Mitteilung über Erzeugerorganisationen/Branchenverbände“ über das E-Mail-Postfach MARE-B2@ec.europa.eu zugesandt.

Artikel 5

Format und Verfahren der Mitteilung der Regeln, die die Mitgliedstaaten allen Erzeugern oder Betreibern zur Auflage machen wollen

(1)   Das Format, in dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln der Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände mitteilen, die sie allen Erzeugern oder Betreibern eines spezifischen Gebiets oder mehrerer spezifischer Gebiete gemäß den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 zur Auflage machen wollen, ist in Anhang III festgelegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Mitteilung mindestens zwei Monate vor dem Tag, an dem das Inkrafttreten der Ausdehnung der Regeln vorgesehen ist.

(3)   Alle beabsichtigten Änderungen der Regeln, die allen Erzeugern oder Betreibern zur Auflage gemacht wurden, sind gemäß den Absätzen 1 und 2 mitzuteilen.

Artikel 6

Format der Veröffentlichung der Auslösepreise

Das Format, in dem die Mitgliedstaaten die Auslösepreise gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 veröffentlichen, ist in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.


ANHANG I

FORMAT DER ANTRÄGE AUF ANERKENNUNG

In den Antrag auf Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden aufzunehmende Angaben:

a)

die Satzung der Erzeugerorganisation oder des Branchenverbands;

b)

die Regeln der internen Organisation entsprechend den Grundsätzen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

c)

die Namen der Personen, die befugt sind, für die/den und im Namen der/des Erzeugerorganisation oder Branchenverbands zu handeln;

d)

den Nachweis, dass die Erzeugerorganisation oder der Branchenverband den Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 entspricht;

e)

Einzelheiten zu den Tätigkeiten der Erzeugerorganisation bzw. des Branchenverbands einschließlich des Tätigkeitsgebiets sowie der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die die Anerkennung beantrag wird.


ANHANG II

FORMAT DER MITTEILUNG ÜBER DEN BESCHLUSS ZUR GEWÄRUNG ODER ZUM WIDERRUF EINER ANERKENNUNG

Angaben, die in die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Beschlüsse zur Gewährung oder zum Widerruf einer Anerkennung aufzunehmen sind:

Name des Gebiets

Bezeichnung des Datenelements (1)

Maximale Anzahl an Zeichen

Definition und Anmerkungen

Mitgliedstaat

MS

3

Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), der den Beschluss zur Gewährung oder zum Widerruf der Anerkennung mitteilt

Art der Organisation

TO

3

PO: Erzeugerorganisation, APO: Vereinigung von Erzeugerorganisationen, IBO: Branchenverband

Registriernummer

RN

Nummer, unter der die Organisation registriert ist

Name der Organisation

NO

Name der PO, APO bzw. des IBO, unter dem die Organisation eingetragen ist

Kontakt

CO

100

Freier Text. Die Anschrift muss hinreichend klar sein, damit die Organisation kontaktiert werden kann, d. h. Postanschrift, Telefon- und Fax-Nr., E-Mail-Adresse und Website

Tätigkeitsbereich

AA

N für national T für länderübergreifend (Angabe der anderen diesbezüglichen Staaten nach dem Alpha-3-ISO-Code)

Zuständigkeitsbereich

AC

100

Angabe eines oder mehrerer der nachstehenden Bereiche:

 

Bei PO: Marine Aquakultur, Süßwasser-Aquakultur. Küstenfischerei einschließlich handwerklicher Fischerei, Hochseefischerei und Fischerei über große Entfernungen, Sonstiges (bitte erläutern)

 

Bei IBO: Erzeugung (Fischerei, Aquakultur), Verarbeitung, Vermarktung, Sonstiges (bitte erläutern)

Datum der Anerkennung

DR

10

JJJJ-MM-TT

Datum des Widerrufs der Anerkennung

DW

10

Gegebenenfalls JJJJ-MM-TT


(1)  Diese Elemente werden in das Wurzelelement mit der Bezeichnung ORG eingefügt. Der Namensraum lautet: urn:xeu:mare:grant-withdrawal-recognition-organisation:v1.


ANHANG III

FORMAT DER MITTEILUNG ÜBER DIE AUSDEHNUNG DER REGELN

Angaben, die in die Mitteilung der Mitgliedstaaten an die Kommission über die Regeln, die sie auszudehnen beabsichtigen, aufzunehmen sind:

a)

Name und Postanschrift der betreffenden Erzeugerorganisation bzw. des betreffenden Branchenverbands,

b)

alle erforderlichen Angaben zum Nachweis, dass die Erzeugerorganisation bzw. der Branchenverband nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 repräsentativ ist,

c)

die auszudehnenden Regeln,

d)

Begründung für die Ausdehnung der Regeln, belegt durch geeignete Daten oder andere sachdienliche Informationen,

e)

Gebiet oder Gebiete, in dem bzw. denen die Regeln zur Auflage gemacht werden sollen,

f)

Geltungszeitraum der Ausdehnung der Regeln,

g)

Datum des Inkrafttretens.


ANHANG IV

FORMAT DER VERÖFFENTLICHUNG DER AUSLÖSEPREISE

Angaben, die in die Veröffentlichung der in ihrem Gebiet anzuwendenden Auslösepreise durch die Mitgliedstaaten aufzunehmen sind:

a)

Geltungszeitraum der Auslösepreise,

b)

Mitgliedstaat,

c)

gegebenenfalls Name(n) des Gebiets oder der Gebiete, in denen die Auslösepreise gelten, gefolgt von den NUTS-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1),

d)

Name der Fischereierzeugnisse, für die die Auslösepreise festgelegt werden, zusammen mit dem FAO-Alpha-3-Code der einzelnen Arten,

e)

für jede Art den geltenden Auslösepreis nach Gewicht,

f)

zugrunde gelegte Währung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154, 21.6.2003, S. 1).


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