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Document 32013R1153

    Verordnung (EU) Nr. 1153/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    ABl. L 306 vom 16.11.2013, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1153/oj

    16.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 306/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1153/2013 DES RATES

    vom 15. November 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

    gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates vom 27. Januar 2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder finanzielle Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 24. Juli 2013 die Resolution 2111 (2013) zur Änderung des nach Ziffer 5 der Resolution 733 (1992) verhängten, nach den Ziffern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002), Nummer 12 der Resolution 1846 (2008), Nummer 11 der Resolution 1851 (2008) weiter ausgeführten und nach den Ziffern 33 bis 38 der Resolution 2093 (2013) geänderten Waffenembargos angenommen und damit eine Ausnahmeregelung vom Verbot von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät eingeführt, die zur Unterstützung der Nachfolgemission der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) und der Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia (EUTM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

    (3)

    Der Rat hat am 15. November 2013 den Beschluss 2013/659/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und diese Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

    (4)

    Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2a

    Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

    a)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, oder zur ausschließlichen Nutzung durch Staaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen, die Maßnahmen gemäß Nummer 10 Buchstabe b der Resolution 2111 (2013) durchführen;

    b)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der Afrikanischen Union) und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 10 Buchstabe c der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    c)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM) oder zur Nutzung durch diese, nach Ziffer 10 Buchstabe a der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

    d)

    die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und

    ii)

    der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben,

    e)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und

    ii)

    der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) eingesetzte Ausschuss wurde mindestens fünf Tage im Voraus von jeglicher Beratung, Hilfe oder Ausbildung unterrichtet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wobei alle sachdienlichen Angaben mitgeteilt wurden, wie in Ziffer 16 der Resolution 2111 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen;

    f)

    die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union für Somalia (EUTM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. ŠADŽIUS


    (1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

    (2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

    (3)  Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.


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