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Document 32013R0915

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 915/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    ABl. L 252 vom 24.9.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/915/oj

    24.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 252/23


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 915/2013 DER KOMMISSION

    vom 23. September 2013

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

    (2)

    Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden; die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union.

    (3)

    Am 23. September 2013 beschloss der Rat, einen Eintrag aus der Liste der Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden sollten, zu streichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher geändert werden, um die Kohärenz mit dem Beschluss des Rates zu gewährleisten.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat.

    Brüssel, den 23. September 2013

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


    (1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6-23.


    ANHANG

    Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:

    Unter „II. Organisationen“ wird der folgende Eintrag gestrichen:

    „11)

    Zimbabwe Mining Development Corporation

    90 Mutare Road, PO Box 2628, Harare, Simbabwe.

    Mit der ZANU-PF-Fraktion der Regierung verbunden. Zuständig für die ZMDC ist der ZANU-PF-Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie.“


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