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Document 32013R0490

Verordnung (EU) Nr. 490/2013 der Kommission vom 27. Mai 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

ABl. L 141 vom 28.5.2013, p. 6–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/11/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/490/oj

28.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/6


VERORDNUNG (EU) Nr. 490/2013 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2013

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Einleitung der Untersuchung

(1)

Am 29. August 2012 kündigte die Europäische Kommission („Kommission“) im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) an, ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien („betroffene Länder“) in die Union einzuleiten.

(2)

Der diesbezügliche Antrag wurde am 17. Juli 2012 vom European Biodiesel Board („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 60 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen. Der Antrag enthielt Anscheinsbeweise für das Vorliegen von Dumping bei der genannten Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend für die Einleitung der Untersuchung angesehen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2013 der Kommission vom 28. Januar 2013 (3) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der gleichen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, und zwar mit Wirkung vom 30. Januar 2013.

(4)

Am 10. November 2012 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (4) und leitete eine gesonderte Untersuchung ein.

2.   Untersuchungszeitraum

(5)

Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der schadensrelevanten Entwicklungen erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ihr bekannte ausführende Hersteller in Argentinien und Indonesien, ihr bekannte Einführer, Lieferer, Vertriebshändler, Verwender und Verbände, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die argentinischen und indonesischen Behörden offiziell über die Einleitung der Untersuchung. In der Einleitungsbekanntmachung wurden alle von der Untersuchung betroffenen Parteien eingeladen, sich mit der Kommission in Verbindung zu setzen.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Der Antragsteller, ferner ausführende Hersteller in Argentinien und Indonesien, Einführer sowie die argentinischen und indonesischen Behörden gaben Stellungnahmen ab. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.1.   Stichprobenverfahren

(9)

Da viele ausführende Hersteller in Argentinien und Indonesien und viele unabhängige Einführer und Hersteller in der Union von der Untersuchung betroffen sind und die Untersuchung innerhalb der rechtlichen Fristen abzuschließen ist, teilte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung mit, dass sie die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller in Argentinien und Indonesien sowie der unabhängigen Einführer und Unionshersteller möglicherweise durch die Bildung von Stichproben nach Artikel 17 der Grundverordnung („Stichprobenverfahren“) auf ein vertretbares Maß beschränken wird.

3.2.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Argentinien

(10)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Argentinien ersucht, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln.

(11)

Zehn ausführende Hersteller bzw. Unternehmensgruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Zwei Unternehmen vermeldeten für den UZ jedoch keine Ausfuhren in die Union (bzw. überhaupt keine Produktion).

(12)

Auf die übrigen acht ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller entfielen die gesamten Ausfuhren in die Union im UZ.

(13)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine repräsentative Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die Stichprobe entfielen 86 % der im UZ getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union – entsprechend den Angaben der acht in Erwägungsgrund 12 genannten ausführenden Hersteller.

(14)

Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller sowie der argentinische Herstellerverband und die argentinischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenbildung konsultiert und erhoben keine Einwände.

3.3.   Individuelle Ermittlung

(15)

Kein argentinisches Unternehmen außerhalb der Stichprobe beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

3.4.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Indonesien

(16)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle ausführenden Hersteller in Indonesien ersucht, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln.

(17)

Acht ausführende Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller übermittelten die erbetenen Angaben und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Drei Unternehmen vermeldeten für den UZ jedoch keine Ausfuhren in die Union.

(18)

Auf die übrigen fünf ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller entfielen die gesamten Ausfuhren in die Union im UZ.

(19)

Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine repräsentative Stichprobe aus vier ausführenden Herstellern bzw. Gruppen ausführender Hersteller, und zwar ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge der betroffenen Ware in die Union, die in der verfügbaren Zeit angemessen untersucht werden konnte. Auf die Stichprobe entfielen 99 % der im UZ getätigten Gesamtausfuhren der betroffenen Ware in die Union – entsprechend den Angaben der fünf in Erwägungsgrund 18 genannten ausführenden Hersteller.

(20)

Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller sowie die indonesischen Behörden wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung konsultiert und erhoben keine Einwände.

3.5.   Individuelle Ermittlung

(21)

Kein indonesisches Unternehmen außerhalb der Stichprobe beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung.

3.6.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(22)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer ersucht, sich bei der Kommission zu melden und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Angaben zu übermitteln. Es arbeitete jedoch kein Einführer bei dieser Untersuchung mit.

3.7.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(23)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie vorläufig eine Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Diese Stichprobe umfasste acht Unionshersteller, von denen die Kommission vor Einleitung der Untersuchung wusste, dass sie Biodiesel herstellen. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage des Produktionsmenge, der Verkaufsmenge und der geografischen Lage aus. Auf die Unionshersteller in der Stichprobe entfielen 27 % der Unionsproduktion.

(24)

Außerdem waren die interessierten Parteien in der Einleitungsbekanntmachung eingeladen worden, ihren Standpunkt zur vorläufigen Stichprobe darzulegen. Nach Bekanntgabe der geplanten Stichprobe zogen zwei der dafür vorgesehenen Unternehmen ihre Kooperationszusage zurück und wurden durch zwei andere Unternehmen ersetzt. Seinerseits wandte der Wirtschaftszweig der Union ein, dass zumindest einer der vielen mittelständischen Hersteller von Biodiesel in die Stichprobe einbezogen werden sollte. Diesem Einwand wurde entsprochen.

(25)

Die Stichprobe wird als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union befunden.

3.8.   Fragebogenantworten

(26)

Fragebogen wurden versandt an die drei in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in Argentinien, an die vier in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in Indonesien und an die acht in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(27)

Beantwortet wurden die Fragebogen von den sieben in die Stichproben einbezogenen ausführenden Hersteller bzw. Gruppen ausführender Hersteller in Argentinien und Indonesien, von den acht in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und von drei Verwendern.

3.9.   Kontrollbesuche

(28)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

(a)

Hersteller in der Union

Bio-Oils Huelva S.L., Huelva, Spanien

Biocom Energia S.L., Valencia, Spanien

Diester Industrie S.A.S., Paris, Frankreich

Elin Biofuels S.A., Kifissia, Griechenland

Novaol S.R.L., Mailand, Italien

Perstorp BioProducts A.B., Stenungsund, Schweden

Preol A.S., Lovosice, Tschechische Republik

VERBIO Vereinigte BioEnergie A.G., Leipzig, Deutschland

(b)

Ausführende Hersteller in Argentinien

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires („LDC“)

Gruppe verbundener Unternehmen „Renova“:

Molinos Río de la Plata S.A., Buenos Aires („Molinos“)

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I., Bahia Blanca („Oleaginosa“)

Renova S.A., Bahia Blanca („Renova“)

Vicentin S.A.I.C., Avellaneda („Vicentin“)

Gruppe verbundener Unternehmen „T6“:

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario („AGD“)

Bunge Argentina S.A., Buenos Aires („Bunge“)

T6 Industrial S.A., Puerto General San Martín, Santa Fe („T6“)

(c)

Händler außerhalb der EU, die mit ausführenden Herstellern in Argentinien verbunden sind

Molinos Overseas, Montevideo, Uruguay („Molinos Overseas“)

Louis Dreyfus Commodities Suisse, Genf, Schweiz („LDC Suisse“)

(d)

Ausführende Hersteller in Indonesien

PT. Ciliandra Perkasa, Jakarta, Indonesien („CPL“)

PT. Musim Mas, Medan, Indonesien („PTMM“)

PT. Pelita Agung Agrindustri, Medan, Indonesien („PAA“)

Gruppe verbundener Unternehmen („Wilmar“), PT. Wilmar Bioenergi Indonesia, PT. Wilmar Nabati Indonesia

PT. Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan, Indonesien („WBI“)

PT. Wilmar Nabati Indonesia, Medan, Indonesien („WINA“)

(e)

Händler außerhalb der EU, die mit ausführenden Herstellern in Indonesien verbunden sind

First Resources Limited, Suntex Tower Three, Singapur („FRL“)

IM Biofuel Pte Ltd, Gateway West, Singapur („IMBS“)

Inter-continental Oils and Fats Pte Ltd, Gateway West, Singapur („ICOF“)

Virgen Oils & Fats Pte Ltd, Marina Bay Financial Centre, Singapur („VOF“)

Wilmar Trading Pte Ltd, Neil road, Singapur

(f)

Einführer in der Union, die mit Ausführern in Argentinien und Indonesien verbunden sind:

Campa Iberia S.A.U., Tarragona, Spanien („CAMPA“)

IM Biofuel Italy S.R.L., Mailand, Italien („IMBI“)

Louis Dreyfus Commodities España S.A., Madrid, Spanien („LDC Spanien“)

Losur Overseas S.A., Madrid, Spanien („Losur“)

Wilmar Europe Trading B.V., Barendrecht, Niederlande („WET BV“) (5)

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(29)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 95, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97, 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden („betroffene Ware“, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet).

(30)

Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei dem in Argentinien hergestellten Biodiesel ausschließlich um aus Sojaöl gewonnenen „Sojamethylester“ (SME) handelt und bei dem in Indonesien hergestellten Biodiesel ausschließlich um aus Palmöl gewonnenen „Palmmethylester“ (PME); bei dem in der Union hergestellten Biodiesel handelt es sich hingegen hauptsächlich um „Rapsmethylester“ (RME), wobei jedoch auch andere Ausgangsstoffe wie Abfallöle oder native Öle zum Einsatz kommen.

(31)

SME, PME und RME gehören zur Kategorie der Fettsäuremethylester (FAME). Die Benennung „Ester“ verweist auf die Umesterung von Pflanzenölen, d. h. die Mischung des Öls mit Alkohol, wobei Biodiesel entsteht und als Nebenprodukt Glyzerin. Die Benennung „Methyl“ verweist auf Methanol, also den Alkohol, der bei dem Verfahren am häufigsten eingesetzt wird.

(32)

SME- und PME-Biodiesel könnte in Reinform verwendet werden; bevor er in der Europäischen Union zum Einsatz kommt, wird er aber in der Regel verschnitten, entweder mit PME bzw. SME oder aber mit RME. SME wird deshalb mit PME verschnitten, weil SME in Reinform in Bezug auf die Jodzahl und die Cetanzahl nicht die Europäische Norm EN 14214 erfüllt. Der Grund für den Verschnitt von PME (bzw. SME) mit RME liegt darin, dass PME und SME eine höhere Filtrierbarkeitsgrenze (Cold Filter Plugging Point, CFPP) als RME aufweisen und sich in Reinform daher nicht für die Wintermonate in kalten Regionen der Europäischen Union eignen.

(33)

Die Gemische aus Bio- und Mineralöldiesel werden letztendlich im Verkehrssektor als Kraftstoff für die Dieselmotoren von Straßenfahrzeugen (z. B. PKW, LKW, Busse) und Lokomotiven verwendet. Biodiesel in Reinform oder im Verschnitt mit Mineralöldiesel kann auch als Heizöl für Kesselanlagen in Privathaushalten, Gewerbe- und Industriebetrieben sowie als Brennstoff zur Stromgewinnung eingesetzt werden.

2.   Gleichartige Ware

(34)

Die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware, die in Argentinien bzw. Indonesien hergestellte und auf dem argentinischen bzw. indonesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware sowie die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Verwendungen aufweisen. Daher werden die Waren vorläufig als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

3.   Anträge auf Ausklammerung von Waren

(35)

Ein indonesischer Hersteller beantragte, fraktionierte Methylester aus der Warendefinition dieses Verfahrens auszuklammern. Durch fraktionierte Destillation würden Fettsäuremethylester in Bestandteile mit anderen chemischen Eigenschaften für andere Endverwendungen zerlegt. Bei den fraktionierten Methylestern, die man herstelle und in die EU ausführe, handele es sich nicht um Biodiesel; zudem würden sie nicht als Brennstoffe eingesetzt, sondern zu anderen industriellen Zwecken verwendet. Außerdem würden diese fraktionierten Methylester aus dem Rohstoff Kokosöl oder Palmkernöl hergestellt und nicht aus Rohpalmöl, das in Indonesien üblicherweise zur Herstellung von Biodiesel verwendet werde.

(36)

Fraktionierte Methylester fallen unter die Warendefinition der betroffenen Ware, da sich nach wie vor Fettsäuremethylester sind und aus Rohstoffen hergestellt werden, die zur Herstellung von Biodiesel verwendet werden. Für sich genommen erfüllen sie zwar nicht die Europäische Norm EN 14214; durch Verschnitt mit anderen Biodieseltypen können aber durchaus normgerechte Gemische hergestellt werden. Dasselbe gilt für PME-Biodiesel, der unverschnitten ebenfalls nicht die Europäische Norm erfüllt. Der Antrag wird daher zurückgewiesen.

(37)

Hingegen beantragte ein europäischer Einführer indonesischer Fettsäuremethylester auf Palmkernölbasis eine Befreiung aufgrund besonderer Verwendung („Endverwenderbefreiung“) für seine Einfuhren, die nicht als Brennstoff verwendet, sondern zu ungesättigtem Fettalkohol weiterverarbeitet würden.

(38)

Bei der Endverwenderbefreiung handelt es sich um eine von den nationalen Zollbehörden verwaltete Regelung, wonach Einfuhren aufgrund der nachgewiesenen Endverwendung der eingeführten Rohstoffe von Einfuhrzöllen befreit werden. Diese Regelung ist in der Zollkodex-Durchführungsverordnung (6) festgelegt.

(39)

Mit diesem Antrag wird sich die Kommission in der Phase der endgültigen Untersuchung befassen, nachdem die interessierten Parteien zur Frage Stellung bezogen haben, ob diesem konkreten Antrag im Hinblick auf die Einfuhren von nicht zu Brennstoffzwecken verwendetem Fettsäuremethylester auf Palmkernölbasis stattgegeben werden sollte. In diesen Stellungnahmen sollte darauf eingegangen werden, ob die Befreiung dazu genutzt werden könnte, etwaige endgültige Zölle zu umgehen, und welche Auswirkungen sie auf die Einfuhren von nicht zu Brennstoffzwecken verwendetem Biodiesel aus Ländern hätte, die bereits Maßnahmen unterliegen.

C.   DUMPING

1.   Argentinien

1.1.   Normalwert

(40)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung bei allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, ob ihre Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Argentinien repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe im UZ mindestens 5 % der Gesamtmenge ihrer Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Die Kommission stellte fest, dass die Gesamtmengen der betreffenden Verkäufe bei allen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen in der Stichprobe jeweils mindestens 5 % ihrer gesamten Ausfuhrverkäufe in die Union im UZ entsprachen.

(41)

Anschließend ermittelte die Kommission bei jedem Unternehmen bzw. jeder Unternehmensgruppe in der Stichprobe, welche auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(42)

Bei jedem einzelnen Warentyp, den das jeweilige Unternehmen bzw. die jeweilige Unternehmensgruppe auf dem Inlandsmarkt verkaufte und der laut Untersuchung mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Typ identisch oder vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt an unabhängige Abnehmer verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Warentyps entsprach.

(43)

Danach prüfte die Kommission bei jedem Unternehmen bzw. jeder Unternehmensgruppe der Stichprobe, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen waren. Zu diesem Zweck wurde bei jedem Warentyp ermittelt, wie hoch im UZ der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt war.

(44)

Die Untersuchung ergab, dass der argentinische Markt vom Staat massiv reguliert wird. Die Mischung von fossilem Diesel und Biodiesel ist in Argentinien obligatorisch (7 % Biodiesel im UZ). Die Gesamtmenge des zum obligatorischen Verschnitt erforderlichen Biodiesels wird mittels Quoten auf eine ausgewählte Zahl argentinischer Biodieselhersteller aufgeteilt. Um die Verschnittauflage zu erfüllen, sind die Ölkonzerne verpflichtet, Biodiesel von diesen argentinischen Biodieselherstellern zu beziehen. Der Preis wird vom Staat festgesetzt und vom argentinischen Energieministerium veröffentlicht. Im UZ wurde der staatlich festgesetzte Referenzpreis nach einer komplexen Formel berechnet, welche die Produktionskosten (Rohstoffe, Transport und sonstige Kosten) berücksichtigte und die Erzielung eines gewissen Gewinns garantierte. Die Parameter für die Bestimmung des Referenzpreises wurden anhand der geschätzten Kosten des ineffizientesten Herstellers im abgelegensten Landesteil festgesetzt, wodurch die argentinischen Hersteller eine beträchtliche Rentabilität erzielten.

(45)

Unter diesen Voraussetzungen waren die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen, weshalb der Normalwert der vergleichbaren Ware nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung vorläufig rechnerisch ermittelt werden musste; zu diesem Zweck wurden die Produktionskosten des jeweiligen Unternehmens im UZ mit den entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und mit einer angemessenen Gewinnspanne beaufschlagt. Die Antragsteller wandten ein, das System der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze in Argentinien drücke den Preis von Sojabohnen und Sojaöl und verzerre daher die Kosten der Biodieselhersteller. Der Kommission liegen in dieser Phase der Untersuchung nicht genügend Informationen vor, um darüber befinden zu können, wie dieses Vorbringen am besten zu behandeln ist. Ob die Kosten die mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln, wird daher in der endgültigen Phase weiter untersucht, ebenso in der laufenden Antisubventionsuntersuchung.

(46)

Unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen (siehe Erwägungsgrund 44) gelangte die Kommission zur Auffassung, dass die von den Stichprobenunternehmen tatsächlich verzeichneten Zahlen nicht als Grundlage für den Gewinn herangezogen werden konnten. Deshalb wurde im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung bei der Berechnung des Normalwerts von dem angemessenen Gewinn ausgegangen, den ein junger, innovativer und kapitalintensiver Wirtschaftszweig wie dieser unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einem freien, offenen Markt erzielen könnte, nämlich 15 % des Umsatzes.

1.2.   Ausfuhrpreis

(47)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Handelsunternehmen ab.

(48)

Wenn die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(49)

Wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen erfolgten, die in der Union niedergelassen waren, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesen Fällen wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten und Gewinne vorgenommen. Für die Zwecke dieser Berechnung wurde ein Gewinn von 5 % des Umsatzes als angemessen erachtet.

1.3.   Vergleich

(50)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(51)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(52)

So wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Ausfuhrabgaben und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

(53)

Wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen erfolgten, die außerhalb der Union niedergelassen waren, untersuchte die Kommission, ob diese verbundenen Händler als interne Ausfuhrabteilungen des ausführenden Herstellers behandelt werden sollten oder als auf Provisionsgrundlage tätige Vertreter.

(54)

Ein Handelsunternehmen war eng mit dem ausführenden Hersteller verbunden und wurde vollständig von diesem kontrolliert; es hatte keinerlei Verhandlungsbefugnis und keinen Einfluss auf die Preise oder Lieferbedingungen und handelte ausschließlich mit Waren, die von dem ausführenden Hersteller in Argentinien produziert wurden. Deshalb wurde es als interne Ausfuhrabteilung des ausführenden Herstellers angesehen; somit wurde keine Berichtigung bezüglich Provisionen vorgenommen. Bei einem Handelsunternehmen außerhalb der EU wurde festgestellt, dass es lose Verbindungen zum ausführenden Hersteller in Argentinien unterhielt; es wurde nicht von diesem kontrolliert und handelte auch mit anderen Waren, die von anderen Herstellern produziert wurden. Daraus wurde geschlossen, dass das Handelsunternehmen eine ähnliche Funktion ausübte wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Daher wurden die Ausfuhrverkaufspreise nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt, um dem fiktiven Aufschlag für den Händler Rechnung zu tragen.

(55)

Die tatsächliche Differenz zwischen den Verkaufspreisen, die der ausführende Hersteller in Argentinien dem verbundenen Händler in Rechnung stellte, und den Verkaufspreisen, welche die verbundenen Händler dem ersten unabhängigen Kunden in der EU in Rechnung stellten, wurde zur Berechnung der Berichtigung nicht herangezogen. Die Berichtigung wurde anhand der VVG-Kosten des verbundenen Händlers zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne berechnet. Der tatsächliche Gewinn des Unternehmens wurde wegen der Art der Verbindung als unzuverlässig eingestuft.

1.4.   Dumpingspanne

(56)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde bei den ausführenden Herstellern der Stichprobe je Typ der gleichartigen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(57)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung errechnet. Diese Spanne wurde anhand der Spannen der drei ausführenden Hersteller in der Stichprobe ermittelt.

(58)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Argentinien wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Einfuhrstatistiken von Eurostat verglichen wurden. Da der Grad der Mitarbeit mit 100 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ sehr hoch war, wurde die residuale Dumpingspanne aller übrigen argentinischen ausführenden Hersteller auf die Dumpingspanne desjenigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der Stichprobe festgesetzt, bei dem die höchste Dumpingspanne festgestellt wurde.

(59)

Die so ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Dumpingspanne

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Louis Dreyfus Commodities S.A.

7,2 %

Group „Renova“ (Molinos Río de la Plata S.A., Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A. and Vicentin S.A.I.C.)

6,8 %

Group „T6“ (Aceitera General Deheza S.A., Bunge Argentina S.A.)

10,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

7,9 %

Alle übrigen Unternehmen

10,6 %

2.   Indonesien

2.1.   Normalwert

(60)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung bei allen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, ob ihre Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in Indonesien repräsentativ waren, d. h. ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe im UZ mindestens 5 % der Gesamtmenge ihrer Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union entsprach. Die Kommission stellte fest, dass die Inlandsverkäufe bis auf zwei ausführende Hersteller nicht repräsentativ waren.

(61)

Bei den ausführenden Herstellern mit globaler Repräsentativität ermittelte die Kommission anschließend, welche der auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder vergleichbar waren.

(62)

Bei den identischen oder vergleichbaren Warentypen wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn die im UZ vom ausführenden Hersteller an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Warentyps mindestens 5 % der von diesem Hersteller insgesamt zur Ausfuhr in die Union verkauften Menge des vergleichbaren Warentyps entsprach. Bei den ausführenden Herstellern mit globaler Repräsentativität wurden keine repräsentativen Verkäufe oder schlechthin keine Verkäufe des ausgeführten Warentyps auf dem Inlandsmarkt festgestellt.

(63)

Deshalb wurde der Normalwert der vergleichbaren Ware nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung vorläufig rechnerisch ermittelt; zu diesem Zweck wurden die Produktionskosten des jeweiligen Unternehmens im UZ mit den ihm entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und mit einer angemessenen Gewinnspanne beaufschlagt. Die Antragsteller wandten ein, das System der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze in Indonesien drücke den Palmölpreis und verzerre daher die Kosten der Biodieselhersteller. Der Kommission liegen in dieser Phase der Untersuchung nicht genügend Informationen vor, um darüber befinden zu können, wie dieses Vorbringen am besten zu behandeln ist. Ob die Kosten die mit der Herstellung der betroffenen Ware verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegeln, wird daher in der endgültigen Phase weiter untersucht, ebenso in der laufenden Antisubventionsuntersuchung.

(64)

Die Untersuchung ergab, dass der indonesische Inlandsmarkt für Biodiesel massiv vom Staat reguliert wird. Das vollständig in staatlichem Besitz befindliche Öl- und Gasunternehmen Pertamina ist mit Abstand das größte am Inlandsmarkt tätige Unternehmen (über 90 % der Inlandskäufe bei den Herstellern in der Stichprobe). Pertamina ist vom Staat beauftragt, die Biokraftstoffe den Fossilkraftstoffen beizumischen, die dann an seinen Tankstellen verkauft werden. Jeden Monat setzt das indonesische Handelsministerium auf administrativem Wege den sogenannten „HPE-Preis“ (oder „Export Check Price”) fest; er bildet den Referenzpreis, anhand dessen von Monat zu Monat die Höhe der Ausfuhrabgaben berechnet wird. Pertamina bezieht Biodiesel zu dem von der indonesischen Regierung festgesetzten HPE-Preis.

(65)

Angesichts dieser Sachlage konnten für die Höhe des Gewinns nicht die von den Stichprobenunternehmen tatsächlich verzeichneten Zahlen herangezogen werden, da die Inlandsverkäufe nicht als Verkäufe im normalen Handelsverkehr anzusehen waren. Deshalb wurde im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung bei der Berechnung des Normalwerts von dem angemessenen Gewinn ausgegangen, den ein junger, innovativer und kapitalintensiver Wirtschaftszweig wie dieser unter normalen Wettbewerbsbedingungen in einem freien, offenen Markt erzielen könnte, nämlich 15 % des Umsatzes.

2.2.   Ausfuhrpreis

(66)

Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wickelten ihre Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über verbundene Handelsunternehmen ab.

(67)

Wenn die Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware direkt an unabhängige Abnehmer in der Union erfolgten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der für die betroffene Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(68)

Wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen erfolgten, die in der Union niedergelassen waren, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union verkauft wurde. In diesen Fällen wurden Berichtigungen vorgenommen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten, wobei ein Gewinn von 5 % des Umsatzes als angemessen erachtet wurde.

(69)

Aufschläge, die Kunden in einem bestimmten Mitgliedstaat in Rechnung gestellt werden, welche im Anschluss an den Kauf von Biodiesel die dortige „Doppelzählungsregelung“ für Biodiesel in Anspruch nehmen wollen (7), wurden nicht als Bestandteil des Ausfuhrpreises angesehen. Diese Aufschläge haben mit der betroffenen Ware als solche nichts zu tun, sondern eher mit der Vorlage von Unterlagen durch den verbundenen Einführer zwecks Erhalt eines regierungsseitigen Zertifikats, das dem Kunden des verbundenen Einführers die Möglichkeit verschafft, nur die Hälfte des vorgeschriebenen Biodieselanteils beizumischen (da dieser Biodiesel „doppelt“ zählt).

2.3.   Vergleich

(70)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(71)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(72)

So wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei Transport-, Seefracht- und Versicherungskosten, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Ausfuhrabgaben, Expertisekosten (survey fees), Bankgebühren und Provisionen, die nachweislich die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussten.

(73)

Wenn die Ausfuhrverkäufe in die Union über verbundene Handelsunternehmen erfolgten, die außerhalb der Union niedergelassen waren, untersuchte die Kommission, ob diese verbundenen Händler als interne Ausfuhrabteilungen des ausführenden Herstellers behandelt werden sollten oder als auf Provisionsgrundlage tätige Vertreter.

(74)

Es wurde festgestellt, dass ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensgruppe mit einem verbundenen Handelsunternehmen vertraglich vereinbart hatte, unter anderem Biodiesel auf Provisionsbasis zu vertreiben. In diesem Fall wurde davon ausgegangen, dass der verbundene Händler als ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter zu behandeln ist; deshalb wurden die Aufuhrverkaufspreise nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt, um dem Aufschlag Rechnung zu tragen, den der Händler erhält.

(75)

Ein ausführender Hersteller mischte die betroffene Ware (PME) vor dem Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer mit RME. Aus diesem Grund wurde nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der betroffenen Ware vorgenommen.

2.4.   Dumpingspanne

(76)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde bei den ausführenden Herstellern in der Stichprobe je Typ der gleichartigen Ware der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(77)

Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen worden waren, wurde nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Spanne wurde auf der Grundlage der Spannen für die ausführenden Hersteller in der Stichprobe festgelegt, wobei die Spanne des ausführenden Herstellers mit einer Dumpingspanne von Null nicht berücksichtigt wurde.

(78)

Bei allen anderen ausführenden Herstellern in Indonesien wurden die Dumpingspannen nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. Dazu wurde zunächst der Grad der Mitarbeit ermittelt, indem die von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern gemeldeten Ausfuhren in die Union mit den entsprechenden Einfuhrstatistiken von Eurostat verglichen wurden. Da der Grad der Mitarbeit mit 99 % der Gesamtausfuhren in die Union im UZ sehr hoch war, wurde die residuale Dumpingspanne aller übrigen indonesischen ausführenden Hersteller auf die Dumpingspanne desjenigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der Stichprobe festgesetzt, bei dem die höchste Dumpingspanne festgestellt wurde.

(79)

Die vorläufigen, auf diese Weise ermittelten Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Dumpingspanne

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

PT. Ciliandra Perkasa

0,0 %

PT. Musim Mas

2,8 %

PT. Pelita Agung Agrindustri

5,3 %

PT. Wilmar Bioenergi Indonesia

9,6 %

PT. Wilmar Nabaiti Indonesia

9,6 %

Andere mitarbeitende Unternehmen

6,5 %

Alle übrigen Unternehmen

9,6 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(80)

Die gleichartige Ware wird von 254 Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung und werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Union“ bezeichnet.

(81)

Es gingen Stellungnahmen ein, wonach eine beträchtliche Zahl großer Unionshersteller mit Ausführern in Argentinien verbunden sei und/oder Biodiesel aus Argentinien einführe, weshalb diese Hersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert werden sollten.

(82)

Nach einer Überprüfung wurden drei Unternehmen aufgrund ihrer Abhängigkeit von Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeklammert; ihre Einfuhren machten nämlich 63 %, 85 % bzw. 71 % ihrer Eigenproduktion im UZ aus. Zwei weitere Unternehmen wurden ausgeklammert, da sie im UZ keinen Biodiesel produziert hatten. In den nachfolgenden Abschnitten blieben die Daten dieser Unternehmen unberücksichtigt. Es wurde vorläufig geschlossen, dass keine Gründe dafür vorlagen, weitere Unionshersteller aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union auszuklammern.

(83)

Zur Ermittlung der Gesamtproduktion der Union im UZ wurden alle über den Wirtschaftszweig der Union verfügbaren Informationen herangezogen, darunter auch die im Antrag enthaltenen Informationen sowie Daten, die vor und nach der Einleitung der Untersuchung bei Unionsherstellern eingeholt wurden. Aus diesem Datenmaterial ergab sich eine Gesamtproduktion der EU von 9 052 871 Tonnen im UZ. Wie bereits ausgeführt, wurden acht Unionshersteller in die Stichprobe einbezogen; auf sie entfallen 27 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware.

2.   Unionsverbrauch

Tabelle 1

Unionsverbrauch

2009

2010

2011

UZ

Tonnen

11 165 831

11 538 511

11 159 706

11 728 400

Index 2009 = 100

100

103

100

105

Quelle:

Eurostat und Wirtschaftszweig der Union

(84)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Gesamtmenge der von allen Unionsherstellern auf dem Unionsmarkt hergestellten Ware abzüglich ihrer Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren aus Argentinien, Indonesien und anderen Drittländern ermittelt.

(85)

Die Menge der Einfuhren aus Argentinien und Indonesien wurde aus den Eurostat-Daten anhand der einzelnen KN-Codes ermittelt, unter denen die Ware eingereiht wurde.

(86)

Demnach legte der Biodieselverbrauch von 2009 bis zum Ende des UZ um 5 % zu.

3.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(87)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung können die Auswirkungen der Einfuhren aus zwei Ländern nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind.

(88)

Zum einen muss die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus beiden Ländern über der Geringfügigkeitsschwelle liegen, und die Menge der Einfuhren darf nicht unerheblich sein. Die für die Einfuhren aus Argentinien und Indonesien ermittelte Dumpingspanne lag über der in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung festgelegten Geringfügigkeitsschwelle; zudem war die jeweilige Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung; ihr Marktanteil betrug im UZ nämlich 10,8 bzw. 8,5 %.

(89)

Die zweite Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren sowohl im Wettbewerb zueinander stehen müssen als auch im Wettbewerb zur gleichartigen Unionsware. Die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien werden von denselben Handelsunternehmen mit Mineralöldiesel verschnitten und im direkten Wettbewerb mit dem vom Wirtschaftszweig der Union produzierten Biodiesel an Abnehmer in der ganzen Union verkauft.

(90)

Aus den genannten Gründen vertritt die Kommission vorläufig die Auffassung, dass alle Kriterien des Artikels 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt sind und die Einfuhren aus Argentinien und Indonesien in Bezug auf die Schadensanalyse kumulativ beurteilt werden sollten.

4.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

Tabelle 2

 

2009

2010

2011

UZ

Einfuhren aus Argentinien

Tonnen

853 589

1 179 285

1 422 142

1 263 230

Index 2009 = 100

100

138

167

148

Marktanteil

7,6 %

10,2 %

12,7 %

10,8 %

Index 2009 = 100

100

135

167

141

Einfuhren aus Indonesien

Tonnen

157 915

495 169

1 087 518

995 663

Index 2009 = 100

100

314

689

631

Marktanteil

1,4 %

4,3 %

9,7 %

8,5 %

Index 2009 = 100

100

303

689

600

 

 

 

 

 

Marktanteil insgesamt

9,1 %

14,5 %

22,5 %

19,3 %

Index 2009 = 100

100

160

248

213

Quelle:

Eurostat

(91)

Die aus Argentinien und Indonesien eingeführten Mengen nahmen von 2009 bis zum Ende des UZ beträchtlich zu. Der Marktanteil stieg in derselben Zeit von 9,1 auf 19,3 %.

5.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung

5.1.   Preisentwicklung

Tabelle 3

Einfuhrpreis (in EUR/t)

2009

2010

2011

UZ

Argentinien

629

730

964

967

Index 2009 = 100

100

116

153

154

Indonesien

597

725

864

863

Index 2009 = 100

100

121

145

145

Insgesamt

624

728

920

921

Index 2009 = 100

100

117

147

148

Quelle:

Eurostat

(92)

Obwohl die Einfuhrpreise im Bezugszeitraum stiegen, vor allem von 2010 bis 2011, lagen die Preise für Biodiesel aus Argentinien und Indonesien im gesamten Bezugszeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

5.2.   Preisunterbietung

(93)

Zur Ermittlung der Preisunterbietung im UZ wurden bei jedem Warentyp die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise (auf der Stufe ab Werk), welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der bei den argentinischen und indonesischen Herstellern bezogenen Einfuhren (auf CIF-Stufe) verglichen, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden, und zwar nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten.

(94)

SME aus Argentinien und PME aus Indonesien wurde in Bezug auf die Filtrierbarkeitsgrenze (CFPP) mit der auf dem Unionsmarkt hergestellten und verkauften Ware verglichen (der CFPP-Wert gibt an, bei welcher Temperatur Paraffine ausgeschieden werden und der Kraftstoff somit unbrauchbar wird).

(95)

Bei der gesamten aus Argentinien in die EU verkauften Ware lag die Filtrierbarkeitsgrenze bei 0 Grad Celsius. Diese Verkäufe wurden deshalb mit dem von Unionsherstellern verkauften Biodiesel mit einer Filtrierbarkeitsgrenze von 0 verglichen.

(96)

Bei der gesamten aus Indonesien in die EU verkauften Ware lag die Filtrierbarkeitsgrenze bei 13 Grad Celsius. Da die Unionshersteller nur sehr geringe Mengen mit diesem CFPP-Wert verkauften (PME aus Indonesien wird fast ausschließlich mit anderem Biodiesel aus anderen Quellen verschnitten, bevor es an den ersten unabhängigen Abnehmer verkauft wird), erschien ein direkter Vergleich nicht angebracht. Der Preis für die Ausfuhren von PME aus Indonesien mit einem CFPP-Wert von 13 wurde daher nach oben berichtigt auf einen CFPP-Wert von 0; dazu wurde der Unterschied bei den Verkaufspreisen auf dem Unionsmarkt zwischen PME des Wirtschaftszweigs der Union mit einem CFPP-Wert von 13 und dem Durchschnittspreis von Biodiesel mit einem CFPP-Wert von 0 zugrunde gelegt.

(97)

Der anhand dieser Methodik vorgenommene Vergleich ergab Preisunterschiede zwischen den argentinischen und indonesischen Preisen und den Unionspreisen (ausgedrückt als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen Ab-Werk-Preises des Wirtschaftszweigs der Union) von 2,5 bis 9,1 %.

6.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(98)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union die Bewertung aller für den Wirtschaftszweig im analysierten Zeitraum ermittelten Wirtschaftsindikatoren.

(99)

Wie bereits dargelegt, wurden überprüfte Daten einer Stichprobe von Unionsherstellern zur Untersuchung der möglichen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen.

(100)

Bei der Analyse der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission analysierte die makroökonomischen Indikatoren im Bezugszeitraum anhand von Daten, die der Wirtschaftszweig der Union in Bezug auf alle Unionshersteller vorlegte. Die mikroökonomischen Indikatoren analysierte die Kommission anhand der überprüften Daten, die bei den Unionsherstellern in der Stichprobe erhoben wurden.

(101)

Die folgenden makroökonomischen Indikatoren wurden anhand von Informationen zu allen Biodieselherstellern in der Union beurteilt: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(102)

Die folgenden mikroökonomischen Indikatoren wurden anhand von Informationen zu den in die Stichprobe einbezogenen Biodieselherstellern in der Union beurteilt: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

7.   Makroökonomische Indikatoren

7.1.   Produktionskapazität, Produktion und Kapazitätsauslastung

Tabelle 4

 

2009

2010

2011

UZ

Produktionskapazität (in Tonnen)

20 359 000

21 304 000

21 517 000

22 227 500

Index 2009 = 100

100

105

106

109

Produktionsvolumen (in Tonnen)

8 745 693

9 367 183

8 536 884

9 052 871

Index 2009 = 100

100

107

98

104

Kapazitätsauslastung

43 %

44 %

40 %

41 %

Index 2009 = 100

100

102

92

95

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(103)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich im Bezugszeitraum entsprechend der Entwicklung des Verbrauchs. Da sich die Kapazität insbesondere von 2010 bis zum UZ nur geringfügig änderte, blieb die Kapazitätsauslastung den gesamten Zeitraum über niedrig. Der Wirtschaftszweig der Union war nicht in der Lage, die zuvor installierte Kapazität auszuschöpfen oder die in dem Zeitraum vorgenommene Kapazitätserweiterung nennenswert zu nutzen; der Kapazitätsausbau erfolgte im Vorgriff auf die erwarteten Auswirkungen der Handelsschutzmaßnahmen gegenüber den USA bzw. auf die erwartete Einführung von Quotensystemen oder höheren Rechtsauflagen seitens einiger Mitgliedstaaten.

7.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

Tabelle 5

 

2009

2010

2011

UZ

Verkaufsmenge (in Tonnen)

9 454 786

9 607 731

8 488 073

9 294 137

Index 2009 = 100

100

102

90

98

Marktanteil

84,7 %

83,3 %

76,1 %

79,2 %

Index 2009 = 100

100

98

90

94

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(104)

Die Menge der Verkäufe an unabhängige Unternehmen in der Union blieb in dem Zeitraum recht konstant. Da der Verbrauch in dem Zeitraum geringfügig zunahm, führt die gleichbleibende Verkaufsmenge zu einem Rückgang des Marktanteils (um 5,5 Prozentpunkte), der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern übernommen wurde.

7.3.   Wachstum

(105)

Das Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union lässt sich an seinen Mengenindikatoren wie der Produktion und den Verkäufen, vor allem aber an seinem Marktanteil ablesen. Trotz eines Verbrauchsanstiegs im analysierten Zeitraum erhöhte sich der Marktanteil der Unionshersteller nicht entsprechend dem Verbrauch. Vielmehr ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum zurück, während die Einfuhrmengen stiegen. Im gleichen Zeitraum konnten die Einfuhren aus Indonesien und Argentinien einen Marktanteilgewinn von mehr als 10 Prozentpunkten verbuchen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in vollem Umfang vom Wachstum des Marktes profitieren konnte, wirkte sich insgesamt nachteilig auf seine wirtschaftliche Lage aus.

7.4.   Beschäftigung und Produktivität

Tabelle 6

 

2009

2010

2011

UZ

Beschäftigung – Vollzeitäquivalente (VZÄ)

1 858

2 055

2 061

2 079

Index 2009 = 100

100

111

111

112

Produktivität (in Tonnen/VZÄ)

4 707

4 558

4 142

4 354

Index 2009 = 100

100

97

88

93

Quelle:

Vom Wirtschaftszweig der Union vorgelegte Daten

(106)

Da die Biodieselindustrie eine kapitalintensive Branche ist, deren Produktionsprozess keinen großen Arbeitskräfteeinsatz erfordert, und in Anbetracht des Umfangs der Vergabe der eigentlichen Produktion von Biodiesel an Unterauftragnehmer ist die Zahl der in der Herstellung beschäftigten Personen nicht groß. Da die Produktionsmengen in dem Zeitraum geringfügig anstiegen, erhöhte sich auch die Beschäftigung.

(107)

Die Beschäftigung stieg jedoch stärker an als die Produktion, so dass sich die Produktivität von 2009 bis zum Ende des UZ um 7 Prozentpunkte verringerte.

7.5.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(108)

Der Wirtschaftszweig der Union war bis 2009, also dem Beginn des Zeitraums, der im Rahmen dieses Verfahrens untersucht wurde, durch gedumpte Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika geschädigt worden. Mit der Verhängung von Zöllen gegenüber den Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, die es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, auf einer fairen Basis mit diesen Einfuhren zu konkurrieren und sich von der erlittenen Schädigung zu erholen.

(109)

Dies ist eindeutig nicht geschehen. Der Wirtschaftszweig der Union erwirtschaftet heute weniger Gewinne als 2009 und verlor bereits von 2009 an Marktanteile an die Einfuhren aus Argentinien und Indonesien, deren Preise die Unionspreise unterbieten. Die Kapazitätsauslastung ist rückläufig, obwohl der Verbrauch in der Union zugenommen hat. Eine Erholung von früherem Dumping hat ganz eindeutig nicht stattgefunden.

(110)

Die Dumpingspannen für die ausführenden Hersteller in Argentinien und Indonesien wurden bereits im Abschnitt über Dumping aufgeführt. Bei einem ausführenden Hersteller in Indonesien, auf den ein geringer Anteil der Einfuhren aus Indonesien entfiel, wurde kein Dumping festgestellt. Die übrigen ausführenden Hersteller in Indonesien und alle ausführenden Hersteller in Argentinien führten hingegen der Untersuchung zufolge Biodiesel zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt aus. Zudem können die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne angesichts der Mengen und Preise der gedumpten Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern nicht als geringfügig eingestuft werden.

8.   Mikroökonomische Indikatoren

8.1.   Durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten und Lohnkosten

Tabelle 7

 

2009

2010

2011

UZ

Stückpreis in EUR/Tonne

797

845

1 096

1 097

Index 2009 = 100

100

106

137

138

Stückkosten in EUR/Tonne

760

839

1 089

1 116

Index 2009 = 100

100

110

143

147

Lohnkosten (in EUR/VZÄ)

57 391

63 490

62 141

61 004

Index 2009 = 100

100

111

108

106

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(111)

Der Wirtschaftszweig der Union konnte im Bezugszeitraum zwar seinen Verkaufspreis anheben, infolge einer schlechten Rapsernte im Jahr 2011 stiegen die Produktionskosten jedoch so stark an, dass dies durch die Anhebung der Verkaufspreise nicht ausgeglichen werden konnte. Die Einfuhr alternativer Rohstoffe aus Argentinien und Indonesien war für den Wirtschaftszweig der Union wegen der in diesen Ländern geltenden Steuerregelungen unwirtschaftlich, so dass er gezwungen war, auf Einfuhren von fertigem Biodiesel auszuweichen, um seine Kosten niedrig zu halten und somit seine Gesamtverluste zu verringern.

(112)

Gleichzeitig stiegen die Lohnkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Bezugszeitraum an; auch dies veranlasste die Unternehmen, nach Wegen zur Verringerung ihrer Gesamtkostenlast zu suchen.

8.2.   Lagerbestände

Tabelle 8

 

2009

2010

2011

UZ

Lagerbestände (in Tonnen)

74 473

87 283

90 249

103 058

Index 2009 = 100

100

117

121

138

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(113)

Im analysierten Zeitraum erhöhten sich die Lagerbestände an Biodiesel um rund 40 %. Dieser Bestandsanstieg zog sich über den gesamten Analysezeitraum hin. Da Biodiesel jedoch nicht länger als 6 Monate gelagert werden kann (die durchschnittliche Lagerzeit beträgt nur rund 3 Monate), sind Angaben zu den Lagerbeständen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union nur von begrenztem Wert.

8.3.   Rentabilität, Investitionen, Kapitalrendite, Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

Tabelle 9

 

2009

2010

2011

UZ

Rentabilität

3,5 %

–0,3 %

–0,2 %

–2,5 %

Investitionen (in 1 000 EUR)

188 491

156 927

149 113

141 578

Index 2009 = 100

100

83

79

75

Kapitalrendite

19 %

–2 %

–2 %

–24 %

Cashflow (in 1 000 EUR)

244 001

–48 649

21 241

23 984

Index 2009 = 100

100

–20

9

10

Quelle:

Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(114)

Die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller wurde als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes ermittelt. Im analysierten Zeitraum sank die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beträchtlich, nämlich von 3,5 % auf -2,5 %.

(115)

Der Umfang der von den Unionsherstellern in der Stichprobe getätigten Investitionen in die Herstellung von Biodiesel ging in dem Zeitraum zurück; dies zeigt, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller zwar noch immer in die Biodieselherstellung investieren konnten, dass jedoch die Höhe der für solche Investitionen zur Verfügung stehenden Mittel ebenso wie der Marktanteil der Unionshersteller zurückgegangen war.

(116)

Die Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, d. h. das Ergebnis vor Steuern, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettobuchwerts der bei der Herstellung von Biodiesel eingesetzten Aktiva zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres, wies die gleiche negative Entwicklung auf wie die Rentabilität. Die Verschlechterung der Kapitalrendite ist ein eindeutiger Hinweis auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union im untersuchten Zeitraum.

(117)

Der Cashflow, also die Möglichkeit des Wirtschaftszweigs, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, verzeichnete im analysierten Zeitraum einen erheblichen Rückgang; dies zeigt, wie schwierig es für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen war, mit den gedumpten Einfuhren aus Argentinien und Indonesien zu konkurrieren.

9.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(118)

Eine Analyse der überprüften Daten zeigt eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. In einer Zeit des steigenden Verbrauchs büßte er Marktanteile und Rentabilität ein, während der Marktanteil der Einfuhren, deren Preise die der Unionshersteller unterboten, sich ausweitete.

(119)

Andere Indikatoren deuten ebenfalls auf eine rückläufige oder gleichbleibende Entwicklung hin, und dies sogar nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber den Vereinigten Staaten von Amerika und der Ausweitung der Zölle auf aus Kanada versandte Einfuhren, mit denen diese Maßnahmen umgangen wurden.

(120)

Die Unionshersteller konnten zwar einen Großteil des Anstiegs ihrer Produktionskosten von 2010 bis 2011 (+33 Prozentpunkte) weitergeben, jedoch nur, indem sie ihre Rentabilität bis auf den Break-even-Punkt zurückfuhren. Den weiteren Kostenanstieg von 2011 bis zum UZ konnten sie indessen nicht weitergeben; er war durch einen Anstieg der Preise der Ausgangsstoffe bedingt, die nahezu 80 % der Gesamtkosten der Biodieselherstellung ausmachen. Dieser Kostenanstieg konnte nicht in vollem Umfang an die Abnehmer auf dem Unionsmarkt weitergegeben werden, was zu den Verlusten im UZ führte.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Vorbemerkung

(121)

Nach Artikel 3 Absätze 6 und 7 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann.

(122)

Dabei wurden auch andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren geprüft, um sicherzustellen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wurde.

2.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(123)

Nur ein geringer Anteil (zwischen 2 % und 6 %) der Einfuhren aus Indonesien in die EU war den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum nicht gedumpt. Die übrigen Einfuhrmengen aus Indonesien sowie alle Einfuhren aus Argentinien waren der Untersuchung zufolge gedumpt. Auch wenn man die geringe Menge der nicht gedumpten Einfuhren von den gemeldeten Gesamteinfuhren aus Indonesien abzieht, ändert dies nichts an der vorstehend dargelegten Entwicklungstendenz der Einfuhren.

(124)

Die Untersuchung ergab, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern im Bezugszeitraum mengenmäßig erheblich zunahmen (d. h. sich mehr als verdoppelten). Dies führte zu einem beträchtlichen Ausbau ihres Marktanteils um 10 Prozentpunkte, nämlich von 9,1 % im Jahr 2009 auf 18,8 % am Ende des UZ.

(125)

Gleichzeitig verlor der Wirtschaftszweig der Union trotz des Verbrauchsanstiegs im Bezugszeitraum 5,5 Prozentpunkte seines Marktanteils.

(126)

Die Durchschnittspreise der gedumpten Einfuhren erhöhten sich zwar von 2009 bis zum UZ um 48 %, lagen aber im selben Zeitraum deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union wurden durch die Preise der gedumpten Einfuhren unterboten, dabei lag die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne im UZ für Indonesien bei 4 % und für Argentinien bei 8 %.

(127)

Der durch die Zunahme der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren entstandene Druck auf den Unionsmarkt hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Verkaufspreise an die Marktbedingungen und die gestiegenen Kosten anzupassen. Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen konnten nur einen Preisanstieg von 38 % an ihre Abnehmer weitergeben, wenngleich sich ihre Gesamtkosten im selben Zeitraum um 47 % erhöhten.

(128)

Aus den dargelegten Gründen wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ erheblich unterboten und die auch mengenmäßig beträchtlich zunahmen, entscheidend zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.

3.   Auswirkungen anderer Faktoren

3.1.   Einfuhren aus anderen Ländern

Tabelle 10

Andere Drittländer

2009

2010

2011

UZ

Gesamteinfuhren (in Tonnen)

699 541

256 327

161 973

175 370

Index 2009 = 100

100

37

23

25

Marktanteil

6,3 %

2,2 %

1,5 %

1,5 %

Index 2009 = 100

100

35

23

24

Quelle:

Eurostat

(129)

Die Einfuhren aus Drittländern, hauptsächlich den USA, Norwegen und Südkorea, gingen von 2009 bis zum Ende des UZ erheblich zurück. Der Grund für diesen Rückgang war die Einführung von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus den Vereinigten Staaten im Jahr 2009 und die Ausweitung der Maßnahmen im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung auf aus Kanada versandte Einfuhren im Jahr 2010. Da der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern in der Zeit, als sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechterte, zurückging, können die diesbezüglichen Einfuhren nur unerheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben. Mithin ist der Schluss unzulässig, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aufheben.

3.2.   Nicht gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(130)

Nicht gedumpte Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden in der Untersuchung zwar festgestellt, aber nur in der zweiten Jahreshälfte 2011. In Anbetracht des kurzen Zeitraums, in dem diese Einfuhren getätigt wurden, und ihrer geringen Mengen können sie nur unerheblich zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben und können den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nicht aufheben.

3.3.   Andere Unionshersteller

(131)

In Anbetracht der geringen Produktionsmenge der aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Union ausgeschlossenen Unionshersteller und der geringen Gesamtmenge ihrer Einfuhren wurde die Auffassung vertreten, dass diese Hersteller nicht als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in Frage kommen.

3.4.   Einfuhren des Wirtschaftszweigs der Union

(132)

CARBIO, der Verband der argentinischen Biodieselhersteller, behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei durch von den Unionsherstellern getätigte Einfuhren aus Argentinien und Indonesien verursacht worden. Der Verband bezeichnete diese Einfuhren als selbst verschuldete Schädigung und machte geltend, sie kämen als eine dem Verhalten der argentinischen Hersteller zuzuschreibenden Schadensursache nicht in Betracht.

(133)

Aus den vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten geht eindeutig hervor, dass die Unternehmen des Wirtschaftszweigs im Bezugszeitraum Mengen von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien eingeführt haben, die bis zu 60 % aller Einfuhren aus diesen Ländern im UZ ausmachten. Sie gaben jedoch an, diese Einfuhren seien zum Selbstschutz erfolgt. Dass die Unionshersteller kurzfristig von den gedumpten Preisen dieser Einfuhren profitieren konnten, half ihnen dabei, mittelfristig im Geschäft bleiben zu können.

(134)

Die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Einfuhren von Biodiesel zu gedumpten Preisen stiegen beträchtlich im Jahr 2011 und im UZ, als die Auswirkungen der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze für Biodiesel und seine Rohstoffe am stärksten zu spüren waren, denn in dieser Zeit wurde die Einfuhr der Rohstoffe (Sojaöl und Palmöl) unwirtschaftlich im Vergleich zur Einfuhr der fertigen Ware. Nach dem System der unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze in beiden Ländern wird auf die Ausfuhren der Rohstoffe eine höhere Abgabe erhoben als auf die Ausfuhren der fertigen Ware. Ob diese unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Antisubventionsgrundverordnung zu betrachten sind, wird in der laufenden Antisubventionsuntersuchung geprüft.

(135)

Beispielsweise war der Einfuhrpreis von Sojaöl aus Argentinien im UZ während einiger Monate höher als der Einfuhrpreis von SME, was den Einkauf von Sojaöl wirtschaftlich ungünstig machte. Der Kauf von SME war unter diesen Gegebenheiten die einzige wirtschaftlich vertretbare Option.

(136)

Hätte der Wirtschaftszweig der Union diese Mengen von Biodiesel nicht eingeführt, so hätten Handelsunternehmen in der Union diese Einfuhren getätigt und auf dem Unionsmarkt zu Preisen verkauft, die die des Wirtschaftszweigs der Union unterboten hätten, denn diese Unternehmen importieren bereits aus diesen Ländern zwecks Verkauf an die Diesel-Raffinerien; sie stehen damit im Wettbewerb mit dem Wirtschaftszweig der Union. Der ursächliche Zusammenhang wird durch diese Einfuhren nicht aufgehoben, das Argument wird daher vorläufig zurückgewiesen.

3.5.   Kapazität des Wirtschaftszweigs der Union

(137)

CARBIO behauptet des Weiteren, der dem Wirtschaftszweig der Union entstandene Schaden sei auf die Überkapazität zurückzuführen, die eine Folge übermäßiger Expansion sei. Bei einer Kapazitätsauslastung von 50 % im Jahr 2008 habe der Wirtschaftszweig weiter expandiert, ohne dass dem ein entsprechender Nachfrageanstieg gegenübergestanden hätte.

(138)

Es trifft zu, dass die Kapazitätsauslastung in der Union im Bezugszeitraum gering blieb und im UZ nur einen niedrigen Stand von 40 % erreichte. Somit nutzen einige Unternehmen ihre installierte Kapazität nicht voll aus.

(139)

Die Kapazitätsauslastung war jedoch bereits zu Beginn des Bezugszeitraums gering und blieb den gesamten Zeitraum über auf einem niedrigen Niveau; dies gilt auch für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen.

(140)

Zu Beginn des Bezugszeitraums erwirtschafteten die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Gewinne, am Ende machten sie Verluste, und dies bei gleichbleibender Kapazitätsauslastung. Daraus darf abgeleitet werden, dass auch der gesamte Wirtschaftszweig an Rentabilität einbüßte, während seine Kapazitätsauslastung konstant blieb. Mithin kann dies nicht als eine maßgebliche Schadensursache betrachtet werden, da kein ursächlicher Zusammenhang erkennbar ist. Dieses Argument wird daher vorläufig zurückgewiesen.

3.6.   Mangelnder Zugang zu Rohstoffen und vertikale Integration

(141)

CARBIO behauptet ferner, der Wirtschaftszweig der Union werde durch unzureichende Effizienz geschädigt, insbesondere weil er nicht vertikal integriert und nicht in der Nähe der Rohstoffe angesiedelt sei.

(142)

Diese Argumente werden vorläufig zurückgewiesen. Einige der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen sind in den Häfen ansässig, wo sie über durchgängigen Zugang zu den per Schiff angelieferten Rohstoffen haben, andere Unternehmen in der Stichprobe haben ihre Biodieselanlagen direkt am selben Standort errichtet wie ihre Anlagen zur Herstellung von Pflanzenöl. Viele Biodieselhersteller in Südeuropa haben sich bewusst in Hafenanlagen niedergelassen, um Zugang zu den aus Argentinien oder Indonesien eingeführten Rohstoffen zu haben, oder an denselben Standorten wie ihre Abnehmer (die Erdöl verarbeitenden Raffinerien). Da die unterschiedlichen Ausfuhrzollsätze zur Folge hatten, dass die Rohstoffe teurer wurden als die fertige Ware, wurde der Wirtschaftszweig der Union eindeutig geschädigt, denn es wurde für ihn dadurch wirtschaftlich unmöglich, in der EU PME und SME herzustellen.

3.7.   Andere regulatorische Faktoren

(143)

CARBIO verwies des Weiteren auf einige regulatorische Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union angeblich geschädigt hätten; in einigen Fällen handelt es sich um lediglich Vorschläge, die bislang noch nicht umgesetzt wurden. Besonders betont wird jedoch das System der „Doppelzählung“, das nachstehend beschrieben wird.

(144)

Nach der Richtlinie über erneuerbare Energien müssen die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dem Mineralöldiesel ein bestimmter Anteil von Biodiesel beigemischt wird, bevor er an die Verwender verkauft wird. Einige Mitgliedstaaten haben von einer Bestimmung in der Richtlinie über erneuerbare Energien Gebrauch gemacht, die vorsieht, dass dieser Anteil halbiert werden kann, wenn der verwendete Biodiesel aus Abfallölen oder aus gebrauchten tierischen Fetten hergestellt wurde. Ist zum Beispiel in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschrieben, dass 7 % Biodiesel mit 93 % Mineralöldiesel vermischt werden, so halbieren sich diese 7 % auf 3,5 %, wenn es sich um Biodiesel aus Abfallöl handelt.

(145)

CARBIO behauptet, die Doppelzählungsregeln hätten zu einem Rückgang beim Verkauf von sogenanntem „Biodiesel der ersten Generation“ um 1 Mio. Tonnen im UZ geführt, und dies habe eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Diese Behauptung wird zurückgewiesen, denn die Stichprobe der Unionshersteller enthält auch einige Unternehmen, die doppelt gezählten Biodiesel herstellen und deren finanzielle Lage sich nicht wesentlich von der Lage der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen unterscheidet, die Biodiesel aus nativen pflanzlichen Ölen herstellen. Diese Unternehmen haben bei der Überprüfung ihrer Daten nachgewiesen, dass der Preis ihres Biodiesels durch den Niedrigpreis der gedumpten Einfuhren aus Argentinien und Indonesien nachteilig beeinflusst wurde, da sie in indirektem Wettbewerb mit PME und SME aus den betroffenen Ländern stehen.

(146)

Ein Argument lautete ferner, der Wirtschaftszweig der Union erleide eine Schädigung, weil er nicht stärker in Biokraftstoffe der zweiten Generation wie z. B. die Verwendung von Abfallöl, investiere. Dieses Argument wurde vorläufig zurückgewiesen, denn in der Union steht nicht so viel Abfallöl zur Verfügung, dass die derzeitige Verarbeitungsmenge wesentlich erhöht werden könnte.

3.8.   Beschränkungen in den Mitgliedstaaten

(147)

CARBIO behauptete außerdem, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union könne nicht durch Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden sein, weil es in verschiedenen Mitgliedstaaten Quotensysteme und Steuerregelungen gebe, die den Zugang zu diesen Märkten beschränkten. Außerdem kämen einige Märkte in der EU aufgrund der klimatischen Bedingungen für SME und PME nicht in Frage.

(148)

Es trifft zwar zu, dass PME aufgrund seiner Filtrierbarkeitsgrenze („CFPP“) von +13 Grad Celsius in der Union nicht verwendet werden kann, ohne es vorher mit anderem Biodiesel zu mischen, um die CFPP zu senken. Die CFPP von SME, die bei 0 Grad Celsius liegt, macht dagegen eine breitere Verwendung insbesondere in den Sommermonaten möglich.

(149)

Das Argument, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union werde durch das in einigen Mitgliedstaaten bestehende Regulierungssystem verursacht, wurde während der gesamten Untersuchung genau geprüft.

(150)

In einigen Mitgliedstaaten gibt es Quotensysteme, nach denen Unternehmen des jeweiligen Mitgliedstaates oder anderer Mitgliedstaaten der Union bestimmte Produktionsquoten zugeteilt werden. Die meisten Mitgliedstaaten haben bisher jedoch steuerliche Vorteile gewährt, und diese Vorteile werden gegenwärtig verringert oder abgeschafft.

(151)

Frankreich zum Beispiel gewährt eine Steuervergünstigung in Höhe von 90 EUR je Tonne für im Rahmen der Quote hergestellten Biodiesel. Angesichts der niedrigen Preise der gedumpten Einfuhren ist es jedoch oftmals billiger, Biodiesel einzuführen, als ihn beim Wirtschaftszweig der Union zu kaufen, selbst wenn der steuerliche Vorteil eingerechnet wird. Dies zeigt sich daran, dass Einfuhren aus Argentinien auf dem französischen Markt stark präsent sind.

(152)

In einigen Mitgliedstaaten sind Einfuhren aus Argentinien und Indonesien nicht präsent, entweder aufgrund der klimatischen Bedingungen oder infolge von Quotensystemen. In den meisten Unionsländern sind indessen Einfuhren aus Argentinien und Indonesien auf dem Markt präsent, weil es entweder kein Quotensystem gibt oder weil der Preis niedriger ist, als es eine gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gewährter steuerliche Vergünstigung bewirken könnte.

(153)

In Anbetracht der Tatsache, dass PME und SME, wenn sie mit in der Union hergestelltem RME oder anderem Biodiesel gemischt werden, überall in der Union verkauft werden können, und dass Einfuhren in großen Mengen und zu gedumpten Preisen sogar in Mitgliedstaaten präsent sind, in denen es Steuervergünstigungssysteme gibt, wird dieses Argument vorläufig zurückgewiesen, da die bestehenden Quotensysteme und Steuerregelungen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung und den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nicht aufheben können.

4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(154)

Die vorstehende Analyse zeigt, dass Menge und Marktanteil der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern erheblich gestiegen sind. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Preise des Wirtschaftszweigs der Union im UZ durch diese Einfuhren unterboten wurden.

(155)

Die Daten belegen, dass die Zunahme der Menge der Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern mit einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftzweigs der Union einherging.

(156)

Bei der vorstehenden Analyse wurden die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union ordnungsgemäß von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Nach dieser Analyse wurde der vorläufige Schluss gezogen, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung erlitt.

(157)

Auch bei der Prüfung anderer bekannter Faktoren als der gedumpten Einfuhren nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung wurden keine Beweise dafür gefunden, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufheben würden.

F.   UNIONSINTERESSE

(158)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob trotz der Schlussfolgerung zum schädigenden Dumping zwingende Gründe für den Schluss sprachen, dass die Einführung von Maßnahmen in diesem Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, darunter den Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Rohstofflieferanten und der Verwender.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(159)

Wie vorstehend dargelegt, erlitt der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung. Bei einem Verzicht auf Maßnahmen würde die negative Entwicklung der Finanzlage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich anhalten. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurde insbesondere durch einen Rückgang der Rentabilität von +3 % im Jahr 2009 auf -2,5 % am Ende des UZ geprägt. Jegliche weitere Verschlechterung der Geschäftsergebnisse würde letztlich zu einem Produktionsabbau und zur Schließung weiterer Produktionsstätten führen, so dass Beschäftigung und Investitionen in der Union bedroht wären.

(160)

Durch die Einführung von Maßnahmen würde der faire Wettbewerb auf dem Markt wiederhergestellt. Die Abwärtsentwicklung bei der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union resultiert daraus, dass er nur schwer mit den gedumpten Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern konkurrieren kann; dies ist auch eine Folge der in beiden Ländern bestehenden Ausfuhrabgabenregelung, die die Einfuhren von SME und PME auf den Unionsmarkt verbilligt und gleichzeitig die Rohstoffpreise verteuert. Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union daher in die Lage versetzen, seine Rentabilität auf das Niveau anzuheben, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig für erforderlich erachtet wird.

(161)

Die Maßnahmen dürften dem Wirtschaftszweig der Union die Möglichkeit eröffnen, sich allmählich von dem in der Untersuchung festgestellten schädigenden Dumping zu erholen.

2.   Interesse der unabhängigen Einführer/Händler in der Union

(162)

Die unabhängigen Einführer/Händler in der Union wurden gebeten, sich bei der Kommission zu melden. Es arbeitete jedoch kein Einführer bei der Untersuchung mit.

(163)

Da keine Daten von unabhängigen Einführern oder Händlern vorgelegt wurden, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse dieser Parteien eindeutig zuwiderlaufen würde.

3.   Interesse der Verwender und Verbraucher

(164)

Alle der Kommission bekannten Verwenderunternehmen, die mit Herstellung und Vertrieb von Mineralöldiesel sowie mit der obligatorischen Beimischung von Biodiesel zu Mineralöldiesel befasst sind, erhielten bei der Einleitung des Verfahrens Fragebogen zugesandt.

(165)

Drei Verwender von Biodiesel beantworteten ihren Fragebogen, gaben jedoch an, dass nur ein sehr geringer Teil ihrer gesamten Geschäftstätigkeit auf Biodiesel entfalle. Da sie gesetzlich verpflichtet seien, Biodiesel zu kaufen, würden sie, wenn der Preis von Biodiesel aufgrund eines Zoll steigen würde, diesen Anstieg automatisch an ihre Abnehmer weitergeben, wie dies bereits zuvor geschehen sei.

(166)

In Anbetracht der wenigen vorgelegten Informationen dürfte die Einführung von Maßnahmen äußerst begrenzte Auswirkungen auf die Endverbraucher haben, da der prozentuale Anteil von Biodiesel, der dem von ihnen getankten Mineralöldiesel beigemischt wird, gering ist. Es wurden keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Verwender oder der Verbraucher eindeutig zuwiderlaufen würde.

4.   Interesse der Rohstofflieferanten

(167)

Ein Verband von Rohstofflieferanten, FEDIOL (der europäische Verband der Pflanzenöl- und Proteinschrot-Industrie), beantwortete den Fragebogen für die Rohstofflieferanten. Er gab an, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern hätten zu einer Verringerung der Nachfrage nach Rapsöl in der Union geführt; von 2009 bis 2011 sei diese Nachfrage um mehr als 1 Mio. Tonnen zurückgegangen.

(168)

Der Verband vertritt die Auffassung, die Einführung von Maßnahmen werde positive Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Lieferanten in der EU haben, da sich die Kapazitätsauslastung erhöhen werde. Ein möglicher Anstieg der Nachfrage nach Rapsöl würde dann auf die Branche der Mischfuttermittelhersteller durchschlagen – diese Futtermittel würden nämlich aus Rückständen aus der Rapsölproduktion gewonnen – sowie auf den Landwirtschaftsektor in der EU, der den Raps anbaue.

(169)

Somit geht aus den vorgelegten Beweisen hervor, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse der Rohstofflieferanten in der Union läge.

5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(170)

Die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien läge eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union. Auf diese Weise könnte der Wirtschaftszweig der Union wachsen und sich allmählich von der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erholen. Würde hingegen auf Maßnahmen verzichtet, so würde sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern, und mehr Wirtschaftsbeteiligte würden ihr Geschäft aufgeben. Im Hinblick auf Verwender und Einführer konnten keine eindeutigen Schlussfolgerungen gezogen werden, was dagegen die Rohstofflieferanten betrifft, so dürfte die Einführung von Maßnahmen in ihrem Interesse liegen.

(171)

Es sprechen keine zwingenden Gründe dafür, dass es dem Interesse der Union eindeutig zuwiderlaufen würde, wenn vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien eingeführt würden.

G.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(172)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

1.   Schadensbeseitigungsschwelle

(173)

Bei der Festsetzung der Höhe dieser Maßnahmen wurden die festgestellten Dumpingspannen berücksichtigt, ferner der Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung der Unionshersteller erforderlich ist, ohne sie zu überschreiten.

(174)

Bei der Ermittlung des Zollsatzes, der zur Beseitigung der Auswirkungen des schädigenden Dumpings erforderlich ist, wurde davon ausgegangen, dass etwaige Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen sollten, seine Kosten zu decken und den angemessenen Gewinn vor Steuern zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, erzielt werden könnte.

(175)

Für diesen Zweck kann eine Gewinnspanne von 15 % des Umsatzes als angemessener Wert betrachtet werden, den der Wirtschaftszweig der Union ohne schädigendes Dumping hätte erwarten können, wenn man die Feststellungen der vorangegangenen Untersuchung betreffend Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika zugrunde legt; diese Spanne wurde bei jener Untersuchung für angemessen erachtet, um die Anlageinvestitionen dieses Wirtschaftszweigs langfristig zu sichern.

(176)

Auf dieser Grundlage wurde für den Wirtschaftszweig der Union ein nicht schädigender Preis für die gleichartige Ware ermittelt. Zur Ermittlung des nicht schädigenden Preises wurden die Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller um die tatsächlichen Gewinne/Verluste im UZ berichtigt und die vorgenannte Gewinnspanne hinzugerechnet.

(177)

Die Berechnung der notwendigen Preiserhöhung erfolgte anschließend anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern in der Stichprobe im UZ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde dann als Prozentsatz des CIF-Gesamtwertes der Einfuhren ausgedrückt.

2.   Vorläufige Maßnahmen

(178)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, sollten gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien vorläufige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne, je nachdem, welche niedriger ist, eingeführt werden.

(179)

Die Antidumpingzollsätze wurden durch einen Vergleich der Schadensbeseitigungsspannen und der Dumpingspannen ermittelt. Daraus ergeben sich die vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Vorläufige Schadensspanne

Vorläufiger Antidumpingzollsatz

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario

10,6 %

27,8 %

10,6 %

 

Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

10,6 %

27,8 %

10,6 %

 

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

7,2 %

30,9 %

7,2 %

 

Molinos Río de la Plata S.A., Buenos Aires

6,8 %

31,8 %

6,8 %

 

Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca

6,8 %

31,8 %

6,8 %

 

Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

6,8 %

31,8 %

6,8 %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

7,9 %

31 %

7,9 %

 

Alle übrigen Unternehmen

10,6 %

31,8 %

10,6 %

Indonesien

PT. Ciliandra Perkasa, Jakarta

0,0 %

 

0,0 %

 

PT. Musim Mas, Medan

2,8 %

23,3 %

2,8 %

 

PT. Pelita Agung Agrindustri, Medan

5,3 %

27,1 %

5,3 %

 

PT Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan

9,6%

26,4%

9,6%

 

PT Wilmar Nabati Indonesia, Medan

9,6 %

26,4 %

9,6 %

 

Andere mitarbeitende Unternehmen

6,5 %

25,3 %

6,5 %

 

Alle übrigen Unternehmen

9,6 %

27,1 %

9,6 %

(180)

Da der Antidumpingzoll jedoch nicht nur auf reinen Biodiesel erhoben wird, sondern auch auf Gemische, die Biodiesel enthalten (proportional zum Biodiesel-Gewichtsanteil), ist es genauer und für die korrekte Umsetzung der Maßnahmen durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten angemessener, wenn der Zoll als Festbetrag in Euro je Tonne Nettogewicht festgesetzt und auf den eingeführten reinen Biodiesel bzw. den Biodieselanteil im Gemisch erhoben wird.

(181)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Im Gegensatz zu den landesweiten Zollsätzen für „alle übrigen Unternehmen“ gelten diese Zollsätze daher ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die ihren Ursprung in den betroffenen Ländern haben und von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(182)

Etwaige Anträge auf Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission (8) zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlandsverkäufe und Ausfuhrverkäufe im Zusammenhang u. a. mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

(183)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 79/2013 der Kommission vom 28. Januar 2013 veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern. Dies geschah im Hinblick auf eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. In diesem Stadium des Verfahrens ist eine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nicht möglich.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNG

(184)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung können die interessierten Parteien, die sich innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist gemeldet haben, innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Verordnung ihren Standpunkt schriftlich darlegen und eine Anhörung beantragen. Die Feststellungen zur Einführung von Zöllen im Rahmen dieser Verordnung sind vorläufig und werden im Hinblick auf etwaige endgültige Maßnahmen möglicherweise neu bewertet –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder in Gemischen, mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516209821, 1516209829 und 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518009121, 1518009129 und 1518009130), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518009510), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518009921, 1518009929 und 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Codes 2710194321, 2710194329 und 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710194621, 2710194629 und 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710194721, 2710194729 und 2710194730), 2710 20 11, 2710 20 15, 2710 20 17, ex 3824 90 97 (TARIC-Codes 3824909701, 3824909703 und 3824909704), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826009011, 3826009019 und 3826009030) eingereiht werden.

2.   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzölle:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Zollsatz

(in EUR/Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

Argentinien

Aceitera General Deheza S.A., General Deheza, Rosario; Bunge Argentina S.A., Buenos Aires

104,92

B782

 

Louis Dreyfus Commodities S.A., Buenos Aires

69,16

B783

 

Molinos Río de la Plata S.A., Buenos Aires; Oleaginosa Moreno Hermanos S.A.F.I.C.I. y A., Bahia Blanca; Vicentin S.A.I.C., Avellaneda

65,24

B784

 

Andere mitarbeitende Unternehmen:

Cargill S.A.C.I., Buenos Aires; Unitec Bio S.A., Buenos Aires; Viluco S.A., Tucuman

75,97

B785

 

Alle übrigen Unternehmen

104,92

B999

Indonesia

PT Ciliandra Perkasa, Jakarta

0

B786

 

PT Musim Mas, Medan

24,99

B787

 

PT Pelita Agung Agrindustri, Medan

45,65

B788

 

PT Wilmar Bioenergi Indonesia, Medan; PT Wilmar Nabati Indonesia, Medan

83,84

B789

 

Andere mitarbeitende Unternehmen:

PT Cermerlang Energi Perkasa, Jakarta

57,14

B790

 

Alle übrigen Unternehmen

83,84

B999

3.   Auf Gemische wird der Antidumpingzoll anteilmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

4.   Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (9) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

5.   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

6.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

1.   Unbeschadet des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates können interessierte Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage diese Verordnung erlassen wurde, schriftlich Stellung nehmen und eine Anhörung durch die Kommission beantragen.

2.   Nach Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 können die betroffenen Parteien innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anmerkungen zu deren Anwendung vorbringen.

Artikel 3

1.   Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 79/2013 der Kommission einzustellen.

2.   Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 dieser Verordnung gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 260 vom 29.8.2012, S. 8.

(3)  ABl. L 27 vom 29.1.2013, S. 10.

(4)  ABl. C 342 vom 10.11.2012, S. 12.

(5)  In den Betrieben von WET BV wurden auch die Bücher anderer in Europa angesiedelter Unternehmen der Wilmar-Gruppe überprüft, nämlich Wilmar Italia SrL, Mailand, Italien; Oxem Oleo, Mezzana Bigli, Italien.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission, in der geänderten Fassung, insbesondere geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 1602/2000, Artikel 291 bis 300.

(7)  In diesem Mitgliedstaat gilt für Biodiesel aus Palmfettsäuredestillat („PFAD“) die „Doppelzählung“, was bedeutet, dass der Beitrag von Biokraftstoffen aus PFAD gegenüber dem Beitrag anderer Biokraftstoffe doppelt zählt. Somit muss Mineralöldiesel lediglich mit der Hälfte dieses doppelt zählenden Biodiesels verschnitten werden. Doppelt zählender Biodiesel ist teurer als normaler (einfach zählender) Biodiesel; aus diesem Grund muss der Kunden einen Aufschlag zahlen. Allerdings ist es gängige innerstaatliche Praxis, dass der Kunde den Aufschlag für doppelt zählenden Biodiesel erst bezahlt, wenn die Regierung (per Zertifikat) bescheinigt, dass der doppelt zählende Biodiesel alle an ihn gestellten Kriterien erfüllt. Sobald die Regierung das Zertifikat ausgestellt hat, kann der verbundene Einführer dem Kunden eine getrennte Rechnung über den noch ausstehenden Aufschlag vorlegen.

(8)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, 1049 Brüssel, Belgien.

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


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