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Document 32013R0431
Council Regulation (EU) No 431/2013 of 13 May 2013 amending Regulation (EC) No 147/2003 concerning certain restrictive measures in respect of Somalia
Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
ABl. L 129 vom 14.5.2013, p. 12–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
14.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 129/12 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2013 DES RATES
vom 13. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. März 2013 die Resolution 2093 (2013) angenommen. Diese Resolution änderte das mit der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängte und mit der Resolution 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen weiter ausgeführte Waffenembargo. Die Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen führt somit eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät ein, die für die Unterstützung der strategischen Partner der AMISOM, für das Personal der Vereinten Nationen und für die Nachfolgemission des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind und setzt das Waffenembargo im Zusammenhang mit dem Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias teilweise aus. |
(3) |
Der Rat hat am 25. April 2013 den Beschluss 2013/201/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt werden. |
(4) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2a erhält folgende Fassung: „Artikel 2a Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
|
2. |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen. |
3. |
Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. GILMORE
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.
(2) ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.
(3) ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10.
ANHANG
„ANHANG III
Liste der Gegenstände nach Artikel 2a Buchstabe e
1. |
Boden-Luft-Raketen, einschließlich tragbare Luftverteidigungssysteme (Man-Portable Air-Defence Systems — MANPADS); |
2. |
Geschütze, Haubitzen und Kanonen mit einem Kaliber von über 12,7 mm sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile (dies umfasst nicht schulterverschießbare Panzerabwehrraketenwerfer wie Panzerfäuste (RPG) oder leichte Panzerfäuste (LAW), Gewehrgranaten oder Granatwerfer); |
3. |
Mörser mit einem Kaliber von mehr als 82 mm; |
4. |
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkraketen (Anti-tank Guided Missiles — ATGM) sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile; |
5. |
Sprengladungen und -vorrichtungen zur militärischen Verwendung, die energetische Materialien enthalten; Minen und zugehöriges Material; |
6. |
Waffenzielgeräte mit Nachtsichtfähigkeit.“ |