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Document 32013R0431

Verordnung (EU) Nr. 431/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

ABl. L 129 vom 14.5.2013, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/431/oj

14.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 129/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 431/2013 DES RATES

vom 13. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 des Rates (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 6. März 2013 die Resolution 2093 (2013) angenommen. Diese Resolution änderte das mit der Resolution 733 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängte und mit der Resolution 1425 (2002) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen weiter ausgeführte Waffenembargo. Die Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen führt somit eine Ausnahmeregelung vom Verbot der Bereitstellung von Hilfe im Zusammenhang mit Waffen und militärischem Gerät ein, die für die Unterstützung der strategischen Partner der AMISOM, für das Personal der Vereinten Nationen und für die Nachfolgemission des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia bestimmt sind und setzt das Waffenembargo im Zusammenhang mit dem Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias teilweise aus.

(3)

Der Rat hat am 25. April 2013 den Beschluss 2013/201/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/231/GASP geändert und der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen entsprechende Ausnahmeregelungen festgelegt werden.

(4)

Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den in Anhang I aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung von oder zur Nutzung durch die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (African Union Mission in Somalia — AMISOM) nach Ziffer 1 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen, die Maßnahmen nach Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) und Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchführen, bestimmt sind;

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM, ausschließlich für ihre Tätigkeiten nach dem Strategischen Konzept der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 und in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM, nach Ziffer 36 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmt sind;

c)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder dessen Nachfolgemission, oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, wie in Ziffer 37 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegt;

d)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Einklang mit dem in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschriebenen politischen Prozess ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und

ii)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss seine Feststellung mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Einklang mit dem in den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) genannten politischen Prozess ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, und ihn von der Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben;

e)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, außer im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Gegenständen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und

ii)

der nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss wurde mindestens fünf Tage im Voraus über die Bereitstellung jeglicher Beratung, Hilfe oder Ausbildung unterrichtet, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, wobei, wie in Ziffer 38 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen, Einzelheiten zu der Beratung, Hilfe oder Ausbildung mitgeteilt wurden, oder gegebenenfalls

iii)

der betreffende Mitgliedstaat hat, nachdem er die Bundesregierung Somalias von seiner entsprechenden Absicht in Kenntnis gesetzt hat, dem nach Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mindestens fünf Tage im Voraus seine Feststellung mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt ist, und ihn über die Absicht seiner zuständigen Behörde unterrichtet, eine Genehmigung zu erteilen, und hat, wie in Ziffer 38 der Resolution 2093 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehen, alle einschlägigen Informationen mitgeliefert.“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.

3.

Der Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. GILMORE


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

(3)  ABl. L 116 vom 26.4.2013, S. 10.


ANHANG

„ANHANG III

Liste der Gegenstände nach Artikel 2a Buchstabe e

1.

Boden-Luft-Raketen, einschließlich tragbare Luftverteidigungssysteme (Man-Portable Air-Defence Systems — MANPADS);

2.

Geschütze, Haubitzen und Kanonen mit einem Kaliber von über 12,7 mm sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile (dies umfasst nicht schulterverschießbare Panzerabwehrraketenwerfer wie Panzerfäuste (RPG) oder leichte Panzerfäuste (LAW), Gewehrgranaten oder Granatwerfer);

3.

Mörser mit einem Kaliber von mehr als 82 mm;

4.

Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkraketen (Anti-tank Guided Missiles — ATGM) sowie eigens dafür konzipierte Munition und Bestandteile;

5.

Sprengladungen und -vorrichtungen zur militärischen Verwendung, die energetische Materialien enthalten; Minen und zugehöriges Material;

6.

Waffenzielgeräte mit Nachtsichtfähigkeit.“


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