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Document 32013R0202

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 202/2013 der Kommission vom 8. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Einreichung der Stützungsprogramme im Weinsektor und den Handel mit Drittländern

ABl. L 67 vom 9.3.2013, p. 10–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/202/oj

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 202/2013 DER KOMMISSION

vom 8. März 2013

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Bezug auf die Einreichung der Stützungsprogramme im Weinsektor und den Handel mit Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103za in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 103n Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten bis zum 1. August 2013 beschließen, von 2015 an die für die Stützungsprogramme im Weinsektor nach Anhang Xb derselben Verordnung zur Verfügung gestellten Mittel zu verringern, um ihre für Direktzahlungen geltenden nationalen Obergrenzen anheben zu können, die nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) vorgesehen sind. Der aus der genannten Verringerung resultierende Betrag verbleibt endgültig in den nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen und steht nicht länger für die Maßnahmen zur Verfügung, die in den Artikeln 103p bis 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgelistet sind.

(2)

Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 konnten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern für 2014 eine Stützung in Form der Zuteilung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren. In diesem Fall sehen die Mitgliedstaaten Vorschriften über diese Stützung in ihren Stützungsprogrammen vor, wobei die für 2014 gewährte Stützung Teil der Betriebsprämienregelung bleibt und nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verfügung steht. In der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (3) sollten Einzelheiten der Mitteilungen festgelegt werden, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Artikel 103n Absatz 1a und Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu übermitteln haben.

(3)

Aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung der Stützungsprogramme und zur Vorbereitung der Einreichung der Programmentwürfe für die Haushaltsjahre 2014 bis 2018 sollten der Regelungsrahmen und die spezifischen Anforderungen für den neuen Programmzeitraum noch weiter ergänzt werden.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kommen Weine nach Artikel 103p Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für die Absatzförderung in Drittländern unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Unterstützung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt ist, wobei sie erforderlichenfalls ein Mal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden kann. Diese Bestimmung kam bei der ersten Einreichung eines Stützungsprogramms zur Anwendung, und eine ähnliche Bestimmung sollte für Einreichung des neuen Stützungsprogramms vorgesehen werden. Es ist jedoch wichtig, die Erschließung neuer Märkte in Drittländern zu stimulieren, u. a. auch indem ein Vorrang Begünstigten eingeräumt wird, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhielten oder die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) sowie gemeinsamen Markenbezeichnungen (Kollektivmarken) ein Vorrang bei der Auswahl der Begünstigten eingeräumt. Der Vorrang für gemeinsame Markenbezeichnungen sollte entfallen, um die Durchführung dieser Maßnahme zu vereinfachen, wobei jedoch die Möglichkeit, die Bekanntheitsförderung von Markennamen zu unterstützen, unberührt bleiben sollte.

(6)

Die Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthalten Bestimmungen betreffend die Definition, das Verfahren, die Anträge und die Höhe der Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen. Unbeschadet der in Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Bedingungen ist es aufgrund der Erfahrungen bei der Durchführung dieser Maßnahme erforderlich, gewisse Einzelmaßnahmen als nicht förderfähig einzustufen. Ferner sollten die Bestimmungen über die Berechnung der Pauschalbeträge einerseits vereinfacht und andererseits präzisiert werden. Zur Vermeidung eines Überausgleichs ist es insbesondere angezeigt, dass die Pauschalbeträge sich auf eine genaue Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart stützen müssen.

(7)

Der Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält Übergangsbestimmungen für bereits laufende Umstrukturierungsmaßnahmen nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (5). Diese Bestimmungen sind nunmehr überholt, so dass der betreffende Artikel gestrichen werden sollte.

(8)

Die Artikel 26 bis 34 enthalten Bestimmungen zu drei am 31. Juli 2012 ausgelaufenen Maßnahmen, nämlich der Destillation von Trinkalkohol, der Dringlichkeitsdestillation und der Verwendung von konzentriertem Traubenmost. Diese Artikel sollten daher auch gestrichen werden.

(9)

Die Artikel 67 bis 73 enthalten Bestimmungen zu der im Jahr 2011 ausgelaufenen Rodungsregelung. Diese Artikel sollten daher ebenfalls gestrichen werden.

(10)

Gemäß Artikel 77 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 finden bei Investitionsmaßnahmen die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission (6) sinngemäß Anwendung. Allerdings sollte im Lichte des Artikels 19 Absatz 1 und der Artikel 76 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 die Bezugnahme auf einige dieser Bestimmungen, die jetzt in der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission (7) zu finden sind, im Interesse größerer Klarheit gestrichen werden.

(11)

Der Artikel 81 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält Bestimmungen über die Kontrollen des Produktionspotenzials und der Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung im Falle Rebflächen, für die eine Rodungsprämie gemäß den Artikeln 85o bis 85x der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt wird. Die Rodungsregelung ist im Jahr 2011 ausgelaufen, weshalb auch diese Bestimmungen gestrichen werden sollten. In Artikel 81 Absatz 4 hingegen ist eine Vor-Ort-Kontrolle oder aber, sofern die Bildauflösung mindestens 1 m2 beträgt oder die Rebparzellen vollständig gerodet werden, eine Überprüfung durch Fernerkundung vorgeschrieben. Die Rodung vor der Wiederbepflanzung kann gleichfalls eine Maßnahme im Rahmen einer Umstrukturierung und Umstellung sein, so dass hierfür dieselbe Bestimmung gelten sollte.

(12)

In der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission (8) wurde das vereinfachte Dokument V I 1 für Weinbauerzeugnisse, einschließlich Traubensaft, mit Ursprung in einer Reihe von Ländern, einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika, zur Einfuhr in die Europäische Union vorgesehen. Seit Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit Wein (9) kann Wein aus den Vereinigten Staaten von Amerika, begleitet von einem Bescheinigungsdokument gemäß Artikel 9 des Abkommens, in die Europäische Union eingeführt werden. Infolgedessen sind in der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, durch die die Verordnung (EG) Nr. 883/2001 ersetzt wurde, die Vereinigten Staaten von Amerika nicht in die Liste der Länder aufgenommen worden, die das vereinfachte Dokument V I 1 verwenden können. Da jedoch Traubensaft nicht unter das Abkommen fällt, sollten die Vereinigten Staaten von Amerika für Weinbauerzeugnisse, die nicht in den Geltungsbereich des Abkommens fallen, der Liste hinzugefügt werden.

(13)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, ab dem Haushaltsjahr 2015 die für die Stützungsprogramme verfügbaren Mittel zu verringern, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (10) genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, teilen diese Beträge bis zum 1. August 2013 mit. Die in den Formularen gemäß den Anhängen I, II, III, VII und VIII übermittelten Angaben sind entsprechend anzupassen, falls die Verringerung nicht bereits in dem bis zum 1. März 2013 eingereichten Entwurf des Stützungsprogramms vorgesehen war.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Für jeden Programmzeitraum ist die Unterstützung der Absatzförderung und Information in einem bestimmten Drittland für jeden Begünstigten auf drei Jahre begrenzt; erforderlichenfalls kann sie jedoch ein Mal um einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlängert werden.“;

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus. Vorrang eingeräumt wird dabei:

a)

Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (11);

b)

neuen Begünstigten, die in der Vergangenheit noch keine Unterstützung erhalten haben; und

c)

Begünstigten, die ein neues Drittland anvisieren, für das sie in der Vergangenheit noch keine Unterstützung im Rahmen dieser Regelung erhalten haben.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Auswahlliste im Rahmen der verfügbaren Mittel und übermitteln sie der Kommission anhand des Formulars in Anhang VIII, um die anderen Mitgliedstaaten unterrichten können und die Kohärenz der Maßnahmen zu erhöhen.

4.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Nicht förderfähige Maßnahmen

(1)   Im Sinne von Artikel 103q Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeutet die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen die Wiederbepflanzung derselben Parzelle mit derselben Sorte nach denselben Anbautechniken. Die Mitgliedstaaten können weitere Einzelheiten festlegen, insbesondere bezüglich des Alters der ersetzten Rebflächen.

(2)   Folgende Maßnahmen sind nicht förderfähig:

a)

laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche;

b)

Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel;

c)

Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern;

d)

Fahrwege und Aufzüge.“

5.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Höhe der Unterstützung

(1)   Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des vorliegenden Kapitels erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über die förderfähigen Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen und die jeweiligen zuschussfähigen Kosten. Durch die Vorschriften ist sicherzustellen, dass die Ziele der Regelung erreicht werden.

Diese Vorschriften können insbesondere entweder die Zahlung von Pauschalbeträgen oder Höchstbeträge für die Unterstützung je Hektar vorsehen. Ferner können diese Vorschriften die Anpassung der Unterstützung anhand objektiver Kriterien vorsehen.

(2)   Zur Vermeidung eines Überausgleichs müssen, falls die Mitgliedstaaten Pauschalbeträge anwenden, diese aufgrund einer genauen Berechnung der tatsächlichen Kosten jeder Maßnahmenart festgesetzt werden. Soweit gerechtfertigt, können die Pauschalbeträge jährlich angepasst werden.

(3)   Die Unterstützung wird für die bepflanzte Fläche nach der Definition in Artikel 75 Absatz 1 gezahlt.“

6.

Artikel 10 wird gestrichen.

7.

Die Artikel 26 bis 34 werden gestrichen.

8.

Artikel 35 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben, für 2014 und ab 2015 den Gesamtbetrag ihres nationalen Finanzrahmens für die Stützungsprogramme zu übertragen, um ihre in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen anzuheben, sind von der Vorlage der Angaben gemäß den Anhängen V bis VIIIc der vorliegenden Verordnung befreit.“

9.

In Artikel 43 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Sofern der Wein in etikettierten Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 60 Litern und einem nicht wiederverwendbaren Verschluss abgefüllt ist und aus einem Land stammt, das in der Liste in Anhang XII Teil A aufgeführt ist und besondere Garantien bietet, die von der Gemeinschaft akzeptiert wurden, sind in den Teil ‚Analysebulletin‘ des Vordrucks V I 1 nur die folgenden Angaben einzutragen:“

10.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern ausgestellt wurden, die in den in Anhang XII Teil B aufgeführten Drittländern niedergelassen sind, die besondere, von der Gemeinschaft akzeptierte Garantien bieten, gelten als Bescheinigungen oder Analysebulletins, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 ausgestellt wurden, sofern diese Erzeuger einzeln von den zuständigen Behörden in den genannten Drittländern zur Ausstellung dieser Dokumente ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen.“

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in Feld 1 neben ihrem Namen und ihrer Anschrift ihre Registriernummer im Drittland gemäß Anhang XII Teil B,“

11.

Die Artikel 67 bis 73 werden gestrichen.

12.

Artikel 77 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bei den Maßnahmen nach 103u der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 finden der Artikel 24 Absätze 1 bis 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 (12) sinngemäß Anwendung.

13.

Artikel 81 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 5 werden gestrichen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die tatsächliche Durchführung der Rodung, einschließlich als einer Maßnahme im Zuge der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, wird durch eine herkömmliche Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.“

14.

Die Anhänge II, III, IV, XII und XIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

15.

Die Anhänge XIV und XV werden gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 8. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(3)  ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74.

(7)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.

(8)  ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 87 vom 24.3.2006, S. 2.

(10)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.“

(11)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.“

(12)  ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8.“


ANHANG

Die Anhänge II, III, IV, XII und XIII werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Haushaltsjahre 2014-2018  (1)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (2):

Datum der Mitteilung (3):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

2.

Anhang III Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Haushaltsjahre 2014-2018  (4)

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (5):

Region:

Datum der Mitteilung (spätestens 1. März 2013):

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

 

 

 

 

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

 

 

 

 

 

 

5 —

Risikofonds

Artikel 103s

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

3.

Anhang IV Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.   Haushaltsjahre 2014-2018

(in 1000 EUR)

Mitgliedstaat (6):

Datum der Mitteilung (7):

Datum der letzten Mitteilung:

Nr. dieser geänderten Tabelle:

Änderung beantragt durch die Kommission/Änderung beantragt durch den Mitgliedstaat (8)

 

 

Haushaltsjahr

 

Maßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

 

2014

2015

2016

2017

2018

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

1 —

Betriebsprämienregelung

Artikel 103o

 

 

 

2 —

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten

Artikel 103p

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

3 —

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

Artikel 103q

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4 —

Grüne Weinlese

Artikel 103r

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

5 —

Risikofonds

Artikel 103s

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

6 —

Ernteversicherung

Artikel 103t

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

7 —

Investitionen in Betrieben

Artikel 103u

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

8 —

Destillation von Nebenerzeugnissen

Artikel 103v

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

Letzte Mitteilung

 

 

 

 

 

 

Geänderter Betrag

 

 

 

 

 

 

4.

Anhang XII erhält folgende Fassung:

„ANHANG XII

Liste der Drittländer gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 45

TEIL A

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 43 Absatz 2:

Australien;

TEIL B

:

Liste der Drittländer gemäß Artikel 45:

Australien;

Vereinigte Staaten von Amerika.“

5.

In Anhang XIII werden die Tabellen 2, 4, 5 und 6 sowie 10 bis 13 gestrichen.


(1)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(2)  OP-Kürzel.

(3)  Termin für die Mitteilung: bis zum 1. März 2013 für die Maßnahmen 2 bis 8.“

(4)  Die Beträge umfassen auch Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der ersten Fünfjahresprogramme 2009-2013 eingeleitet und für die Zahlungen im Laufe des zweiten Fünfjahresprogramms 2014-2018 getätigt werden.

(5)  OP-Kürzel.“

(6)  OP-Kürzel.

(7)  Termin für die Mitteilung: 1. März und 30. Juni.

(8)  Nichtzutreffendes streichen.“


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