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Document 32013R0087

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 87/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Berichtigung der polnischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

ABl. L 32 vom 1.2.2013, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/11/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022R2104

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/87/oj

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 87/2013 DER KOMMISSION

vom 31. Januar 2013

zur Berichtigung der polnischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die polnische Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 der Kommission vom 13. Januar 2012 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl (2) enthält einen Fehler. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung heißt es in der ersten der beiden Angaben fälschlicherweise „Öl aus der Behandlung von Trester aus der Olivenölgewinnung“ statt „Öl aus der Behandlung von Rückständen der Olivenölgewinnung“. Daher kommt es in der polnischen Fassung zu einer Bedeutungsüberschneidung bei den beiden Angaben.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 ist daher entsprechend zu ändern.

(3)

Um eine Beeinträchtigung der Geschäftsinteressen derjenigen Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, die die in der polnischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 festgelegte fehlerhafte Angabe ordnungsgemäß verwendet haben, sollten diese die Möglichkeit haben, während eines bestimmten Zeitraums weiterhin Etiketten mit der fehlerhaften Angabe zu verwenden. Um diesen Zeitraum so kurz wie möglich zu halten, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Betrifft nur die polnische Fassung.

Artikel 2

Erzeugnisse, die in Übereinstimmung mit der polnischen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in der Europäischen Union hergestellt und etikettiert oder in die Europäische Union eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dürfen bis zum 2. Februar 2014 vermarktet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Januar 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 14.


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