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Document 32013R0086

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 86/2013 des Rates vom 31. Januar 2013 zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

ABl. L 32 vom 1.2.2013, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/86/oj

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 32/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 86/2013 DES RATES

vom 31. Januar 2013

zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 1. August 2011 die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 angenommen.

(2)

Der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, hat am 19. und 28. Dezember 2012 sowie am 15. Januar 2013 die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, geändert.

(3)

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 199 vom 2.8.2011, S. 1.


ANHANG

I.   Der Eintrag in der Liste in Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 753/2011 für die folgende Person erhält die Fassung des nachstehenden Eintrags:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

Badruddin Haqqani (Aliasname: Atiqullah)

Anschrift: Miram Shah, Pakistan. Geburtsdatum: Etwa 1975-1979. Geburtsort: Miram Shah, Nordwaziristan, Pakistan. Weitere Angaben: a) Einsatzleiter des Haqqani Network und Mitglied der Taliban-Schura in Miram Shah; b) leistete maßgebliche Unterstützung bei Anschlägen auf Ziele in Südostafghanistan; c) Sohn von Jalaluddin Haqqani, Bruder von Sirajuddin Jallaloudine Haqqani und Nasiruddin Haqqani, Neffe von Khalil Ahmed Haqqani; d) soll Ende August 2012 verstorben sein. Tag der VN-Bezeichnung: 11.5.2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Badruddin Haqqani ist der Einsatzleiter des Haqqani Network, einer mit den Taliban verbundenen Gruppe von Aktivisten, die von der North Waziristan Agency aus in den Stammesgebieten unter Bundesverwaltung in Pakistan operiert. Das Haqqani Network stand an der Spitze der Aktivitäten von Aufständischen in Afghanistan, und zahlreiche aufsehenerregende Anschläge gingen auf sein Konto. Die Führung des Haqqani Network besteht aus den drei ältesten Söhnen seines Gründers Jalaluddin Haqqani, der sich Mitte der 1990er Jahre dem Taliban-Regime von Mullah Mohammed Omar angeschlossen hat. Badruddin ist der Sohn von Jalaluddin Haqqani, der Bruder von Nasiruddin Haqqani und Sirajuddin Haqqani und der Neffe von Mohammad Ibrahim Omari und Khalil Ahmed Haqqani.

Badruddin hilft bei der Leitung von Angriffen auf Ziele in Südostafghanistan durch mit den Taliban verbündete Aufständische und ausländische Kämpfer. Er gehört der Taliban-Schura in Miram Shah an, der die Aktivitäten des Haqqani Network unterstellt sind.

Badruddin gilt als einer der wichtigsten militärischen Führer und Planer von Selbstmordanschlägen innerhalb des Haqqani Network, das die Befehlsgewalt über etwa 1 000 Kämpfer hat. Das Haqqani Network ist für einen großen Teil der Anschläge in Ostafghanistan und in Kabul verantwortlich. Badruddin soll direkt an Angriffen auf ausländische und afghanische Streitkräfte sowie auf Zivilpersonen beteiligt gewesen sein; er arbeitet eng mit anderen terroristischen Organisationen wie Al-Qaida und der Islamischen Bewegung Usbekistans zusammen.

Ferner soll Badruddin im Haqqani Network der Verantwortliche für Entführungen sein. Er war für die Entführung zahlreicher afghanischer und ausländischer Staatsbürger im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan verantwortlich.

II.   Die Einträge für die nachstehenden Personen in der in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 aufgeführten Liste sind zu streichen:

A.   Mit den Taliban verbundene Personen

1.

Abdul Razaq Ekhtiyar Mohammad.

2.

Zabihullah Hamidi (Aliasname: Taj Mir).

3.

Abdul Wahab Abdul Ghafar (Aliasname: Abdul Wahab).


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