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Document 32013L0063
Commission Implementing Directive 2013/63/EU of 17 December 2013 amending Annexes I and II to Council Directive 2002/56/EC as regards minimum conditions to be satisfied by seed potatoes and lots of seed potatoes Text with EEA relevance
Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln Text von Bedeutung für den EWR
Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 341 vom 18.12.2013, p. 52–55
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
18.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 341/52 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2013/63/EU DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2013
zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 24,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue Kartoffelzuchtmethoden entwickelt und die Diagnosewerkzeuge zur Ermittlung von Schadorganismen und die landwirtschaftlichen Praktiken zur Bekämpfung der Ausbreitung von Schadorganismen verbessert. |
(2) |
Diese technischen Entwicklungen ermöglichen die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, die strengere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind. Zugleich stehen heute Erkenntnisse über neue Krankheitserreger zur Verfügung und auch das Wissen über bereits bekannte Krankheiten wurde erweitert und es hat sich gezeigt, dass einige Krankheiten strengere Maßnahmen erfordern. |
(3) |
Vor diesem Hintergrund wurde die Norm der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln unter Berücksichtigung dieser technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angenommen (2). |
(4) |
Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen sollten bestimmte Mindestanforderungen und Toleranzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind, aktualisiert werden und in Anhang II sollten Beschränkungen betreffend die Wurzeltöterkrankheit, Pulverschorf und Pflanzkartoffeln, die übermäßig getrocknet und geschrumpelt sind, aufgenommen werden. |
(5) |
Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen auf Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Mit maximal sieben Generationen von Vorstufen- und Basispflanzgut wird ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis der Vervielfachung einer ausreichenden Anzahl von Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut einerseits und dem Schutz ihres Gesundheitswerts andererseits erreicht. |
(6) |
Die Anforderungen in Anhang I betreffend den Schadorganismus Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 69/464/EWG des Rates (3) geregelt ist. Die Anforderungen in den Anhängen I und II betreffend den Schadorganismus Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et. Burkh., dessen Bezeichnung nunmehr Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (4) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Heterodera rostochiensis Woll., dessen Bezeichnung nunmehr Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 2007/33/EG des Rates (5) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, dessen Bezeichnung nunmehr Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 98/57/EG des Rates (6) geregelt ist. |
(7) |
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG sollten entsprechend geändert werden. |
(8) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Richtlinie 2002/56/EG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
Durchführung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.
Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.
(2) UNECE-NORM S-1 für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln, Ausgabe 2011, New York.
(3) Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).
(4) Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).
(5) Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).
(6) Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).
ANHANG
Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang II erhält folgende Fassung: „ANHANG II MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln:
Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 7: 6,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 8,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut.“ |