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Document 32013L0063

Durchführungsrichtlinie 2013/63/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 341 vom 18.12.2013, p. 52–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir_impl/2013/63/oj

18.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/52


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2013/63/EU DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2013

zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates betreffend Mindestanforderungen, denen die Pflanzkartoffeln genügen müssen, und Mindestanforderungen an die Partien von Pflanzkartoffeln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (1), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue Kartoffelzuchtmethoden entwickelt und die Diagnosewerkzeuge zur Ermittlung von Schadorganismen und die landwirtschaftlichen Praktiken zur Bekämpfung der Ausbreitung von Schadorganismen verbessert.

(2)

Diese technischen Entwicklungen ermöglichen die Erzeugung von Pflanzkartoffeln, die strengere Anforderungen erfüllen als diejenigen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind. Zugleich stehen heute Erkenntnisse über neue Krankheitserreger zur Verfügung und auch das Wissen über bereits bekannte Krankheiten wurde erweitert und es hat sich gezeigt, dass einige Krankheiten strengere Maßnahmen erfordern.

(3)

Vor diesem Hintergrund wurde die Norm der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln unter Berücksichtigung dieser technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angenommen (2).

(4)

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen sollten bestimmte Mindestanforderungen und Toleranzen, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2002/56/EG festgelegt sind, aktualisiert werden und in Anhang II sollten Beschränkungen betreffend die Wurzeltöterkrankheit, Pulverschorf und Pflanzkartoffeln, die übermäßig getrocknet und geschrumpelt sind, aufgenommen werden.

(5)

Seit der Annahme der Richtlinie 2002/56/EG wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen der Anzahl der Generationen und dem Umfang des Auftretens von Schadorganismen auf Pflanzkartoffeln gewonnen. Die Begrenzung der Anzahl der Generationen ist ein notwendiger Weg zur Minderung des pflanzengesundheitlichen Risikos durch latent vorhandene Schädlinge. Eine solche Begrenzung ist für die Abschwächung dieses Risikos erforderlich; weniger strenge Ersatzmaßnahmen sind nicht verfügbar. Mit maximal sieben Generationen von Vorstufen- und Basispflanzgut wird ein Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis der Vervielfachung einer ausreichenden Anzahl von Pflanzkartoffeln zur Erzeugung von zertifiziertem Pflanzgut einerseits und dem Schutz ihres Gesundheitswerts andererseits erreicht.

(6)

Die Anforderungen in Anhang I betreffend den Schadorganismus Synchytrium endobioticum (Schilb.) Perc. sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 69/464/EWG des Rates (3) geregelt ist. Die Anforderungen in den Anhängen I und II betreffend den Schadorganismus Corynebacterium sepedonicum (Spieck. et Kotth.) Skapt. et. Burkh., dessen Bezeichnung nunmehr Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus (Spieck. et Kotth.) Davis et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 93/85/EWG des Rates (4) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Heterodera rostochiensis Woll., dessen Bezeichnung nunmehr Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 2007/33/EG des Rates (5) geregelt ist. Die Anforderungen in Anhang II betreffend den Schadorganismus Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith, dessen Bezeichnung nunmehr Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. lautet, sollten gestrichen werden, da sein Auftreten auf Pflanzkartoffeln in der Richtlinie 98/57/EG des Rates (6) geregelt ist.

(7)

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG sollten entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2002/56/EG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Durchführung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich vom Wortlaut dieser Vorschriften in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.

Bei dem Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2)  UNECE-NORM S-1 für die Vermarktung und Kontrolle der Handelsqualität von Pflanzkartoffeln, Ausgabe 2011, New York.

(3)  Richtlinie 69/464/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (ABl. L 323 vom 24.12.1969, S. 1).

(4)  Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. L 259 vom 18.10.1993, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/33/EG des Rates vom 11. Juni 2007 zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG (ABl. L 156 vom 16.6.2007, S. 12).

(6)  Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. (ABl. L 235 vom 21.8.1998, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/56/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.

Basispflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:

a)

Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 1,0 v. H.;

b)

der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,1 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,25 v. H.;

c)

bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 4,0 v. H;

d)

der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 0,8 v. H.

2.

Zertifiziertes Pflanzgut erfüllt die folgenden Mindestanforderungen:

a)

Der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen, die mit Schwarzbeinigkeit befallen sind, überschreitet bei der amtlichen Feldbesichtigung nicht 4,0 v. H.;

b)

der zahlenmäßige Anteil an nicht sortenechten Pflanzen und der Anteil an Pflanzen fremder Sorten überschreiten zusammengerechnet nicht 0,5 v. H. und sie überschreiten bei der direkten Nachkommenschaft zusammengerechnet nicht 0,5 v. H.;

c)

bei der direkten Nachkommenschaft überschreitet der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Anzeichen von Virosen nicht 10,0 v. H;

d)

der zahlenmäßige Anteil an Pflanzen mit Mosaiksymptomen und der Anteil an Pflanzen mit durch das Blattrollvirus verursachten Symptomen überschreiten bei der amtlichen Feldbesichtigung zusammengerechnet nicht 6,0 v. H.“

b)

Nummer 3 wird gestrichen.

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Die in Nummer 1 Buchstaben c und d und in Nummer 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Toleranzen gelten nur für Virosen, die durch Viren verursacht werden, welche in Europa verbreitet sind.“

d)

Die Nummern 5 und 6 werden gestrichen.

e)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„7.

Die maximale Anzahl von Generationen von Basispflanzgut beträgt vier und die Anzahl der kombinierten Generationen von Vorstufenpflanzgut auf dem Feld und von Basispflanzengut beträgt sieben.

Die maximale Anzahl von Generationen von zertifiziertem Pflanzgut beträgt zwei.

Ist die Generation nicht auf dem amtlichen Etikett angegeben, sind die Kartoffeln als zur maximalen Generation zugehörig anzusehen, die innerhalb der jeweiligen Kategorie zulässig ist.“

2.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE QUALITÄT DER PARTIEN VON PFLANZKARTOFFELN

Zulässige Toleranzen für die folgenden Unreinheiten, Mängel und Krankheiten an Pflanzkartoffeln:

1.

Vorhandensein von Erde und Fremdbestandteilen: 1,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 2,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut;

2.

Trocken- und Nassfäule zusammengefasst, es sei denn verursacht durch Synchytrium endobioticum, Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus oder Ralstonia solanacearum: 0,5 Massenhundertteile, davon 0,2 Massenhundertteile Nassfäule;

3.

äußere Mängel, z. B. unförmige oder beschädigte Knollen: 3,0 Massenhundertteile;

4.

Gewöhnlicher Schorf, wobei die Knollen auf mehr als einem Drittel ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;

5.

Wurzeltöterkrankheit, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 5,0 Massenhundertteile;

6.

Pulverschorf, wobei die Knollen auf mehr als 10,0 v. H. ihrer Oberfläche befallen sind: 3,0 Massenhundertteile;

7.

schrumpelige Knollen aufgrund übermäßiger Trocknung oder aufgrund von Trocknung infolge von Silberschorf: 1,0 Massenhundertteile.

Gesamttoleranz für Nummern 2 bis 7: 6,0 Massenhundertteile für Basispflanzgut und 8,0 Massenhundertteile für zertifiziertes Pflanzgut.“


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