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Document 32013D0696

    2013/696/GASP: Beschluss EUTM Mali/2/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 12. November 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

    ABl. L 320 vom 30.11.2013, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/696/oj

    30.11.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 320/31


    BESCHLUSS EUTM MALI/2/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 12. November 2013

    zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali)

    (2013/696/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluss 2013/34/GASP des Rates vom 17. Januar 2013 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (EUTM Mali) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2013/34/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „der Ausschuss“) für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (im Folgenden „EUTM Mali“) zu fassen.

    (2)

    In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

    (3)

    Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUTM Mali mit den beitragenden Drittstaaten zu erörtern. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUTM Mali obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen.

    (4)

    Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

    Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung der malischen Streitkräfte (im Folgenden „EUTM Mali“) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates der Tagungen vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.

    Artikel 2

    Zusammensetzung

    (1)   Mitglieder des Ausschusses sind

    Vertreter aller Mitgliedstaaten,

    Vertreter der Drittstaaten, die an der EUTM Mali teilnehmen und wesentliche Beiträge leisten.

    (2)   Ein Vertreter der Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

    Artikel 3

    Unterrichtung durch den Befehlshaber der EU-Mission

    Der Ausschuss wird durch den Befehlshaber der EU-Mission unterrichtet.

    Artikel 4

    Vorsitz

    Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder dessen Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union oder dessen Stellvertreter.

    Artikel 5

    Sitzungen

    (1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

    (2)   Der Vorsitzende verteilt im Voraus eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

    Artikel 6

    Vertraulichkeit

    (1)   Gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

    (2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 12. November 2013.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    W. STEVENS


    (1)  ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 19.

    (2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


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