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Document 32013D0659

Beschluss 2013/659/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

ABl. L 306 vom 16.11.2013, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/659/oj

16.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/15


BESCHLUSS 2013/659/GASP DES RATES

vom 15. November 2013

zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP angenommen.

(2)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 24. Juli 2013 die Resolution 2111 (2013) angenommen und damit das Waffenembargo geändert, das gemäß Nummer 5 der Resolution 733 (1992) verhängt und gemäß den Nummern 1 und 2 der Resolution 1425 (2002), Nummer 12 der Resolution 1846 (2008), Nummer 11 der Resolution 1851 (2008) und den Nummern 33 bis 38 der Resolution 2093 (2013) weiter ausgeführt wurde.

(3)

Der Beschluss 2010/231/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung des Personals der Vereinten Nationen, einschließlich der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Somalia (UNSOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

b)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

c)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der oder zur Nutzung durch die strategischen Partner von AMISOM bestimmt sind, die ausschließlich im Rahmen des Strategischen Konzepts der Afrikanischen Union vom 5. Januar 2012 (oder Strategischer Folgekonzepte der AU) sowie in Zusammenarbeit und Abstimmung mit AMISOM agieren;

d)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zur Unterstützung der Ausbildungsmission der Europäischen Union (EUTM), oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;

e)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die Bereitstellung von direkter oder indirekter technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe, die ausschließlich zur Nutzung durch Mitgliedstaaten oder internationale, regionale und subregionale Organisationen bestimmt sind, die auf das dem Generalsekretär notifizierte Ersuchen der Bundesregierung Somalias Maßnahmen zur Bekämpfung seeräuberischer Handlungen und bewaffneter Raubüberfälle vor der Küste Somalias durchführen, wobei alle derartigen Maßnahmen im Einklang mit dem anwendbaren humanitären Völkerrecht und den Menschenrechtsnormen stehen müssen;

f)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, die ausschließlich zum Aufbau der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährleistung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind, außer im Zusammenhang mit der Lieferung der in Anhang II aufgeführten Gegenstände, sofern eine Mitteilung an den Sanktionsausschuss mindestens fünf Tage im Voraus gemäß den Nummern 14 und 15 der Resolution 2111 (2013) sowie gegebenenfalls nach Absatz 4 dieses Artikels erfolgt ist;

g)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art gemäß Anlage II an die Bundesregierung Somalias, soweit der Sanktionsausschuss dazu im Einzelfall im Voraus seine Genehmigung erteilt hat;

h)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird;

i)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmtem nichtletalem militärischem Gerät, die der liefernde Staat, die internationale, regionale oder subregionale Organisation dem Sanktionsausschuss fünf Tage im Voraus ausschließlich zu dessen Information mitteilt;

j)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art und auf die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten der Mitgliedstaaten oder internationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors Somalias bestimmt sind, sofern der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der entsprechenden Mitteilung des liefernden Mitgliedstaats, der liefernden internationalen, regionalen oder subregionalen Organisation keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.“

2.

Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:

„Liste der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben f und g genannten Gegenstände“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŠADŽIUS


(1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


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