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Document 32013D0527

    Beschluss 2013/527/GASP des Rates vom 24. Oktober 2013 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

    ABl. L 284 vom 26.10.2013, p. 23–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2015: This act has been changed. Current consolidated version: 25/09/2014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/527/oj

    26.10.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 284/23


    BESCHLUSS 2013/527/GASP DES RATES

    vom 24. Oktober 2013

    zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 8. Dezember 2011 den Beschluss 2011/819/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Alexander RONDOS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für das Horn von Afrika erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2013.

    (2)

    Am 11. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/450/GASP (2) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan erlassen. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 31. Oktober 2013.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika, Herrn Alexander RONDOS, sollte auf Teile Sudans und Südsudans ausgedehnt und um weitere 12 Monate verlängert werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

    (1)   Das Mandat von Herrn Alexander RONDOS als Sonderbeauftragter für das Horn von Afrika wird bis zum 31. Oktober 2014 verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen entsprechenden Beschluss erlässt.

    (2)   Für die Zwecke des Mandats des Sonderbeauftragten wird der Begriff „Horn von Afrika“ so definiert, dass er die Republik Dschibuti, den Staat Eritrea, die Demokratische Bundesrepublik Äthiopien, die Republik Kenia, die Bundesrepublik Somalia, die Republik Sudan, die Republik Südsudan und die Republik Uganda umfasst. Bei Fragen mit überregionalen Auswirkungen tritt der Sonderbeauftragte gegebenenfalls mit Ländern und regionalen Organisationen über das Horn von Afrika hinaus in Kontakt.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    (1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Bezug auf das Horn von Afrika, die in ihrem am 14. November 2011 angenommenen strategischen Rahmen sowie in den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates festgelegt sind, d. h. einen aktiven Beitrag zu den regionalen und internationalen Bemühungen um eine friedliche Koexistenz der Länder der Region, einen dauerhaften Frieden in und zwischen diesen Ländern sowie ihre Sicherheit und Entwicklung zu leisten. Der Sonderbeauftragte arbeitet ferner darauf hin, dass Qualität, Intensität, Wirkung und Wahrnehmbarkeit des vielschichtigen Engagements der Union am Horn von Afrika verstärkt werden.

    (2)   Die politischen Ziele der Union umfassen u. a. Folgendes:

    a)

    weitere Stabilisierung Somalias, insbesondere aus einer regionalen Perspektive;

    b)

    friedliche Koexistenz Sudans und Südsudans als zwei lebensfähige, prosperierende Staaten mit starken und rechenschaftspflichtigen politischen Strukturen;

    c)

    Beendigung der bestehenden Konflikte und Verhütung möglicher Konflikte zwischen oder in den Ländern der Region;

    d)

    Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf politischem, sicherheitspolitischem und wirtschaftlichem Gebiet.

    Artikel 3

    Mandat

    (1)   Damit die politischen Ziele der Union hinsichtlich des Horns von Afrika erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er nimmt Kontakt zu allen einschlägigen Akteuren der Region, den Regierungen, den Regionalbehörden, den internationalen und regionalen Organisationen, der Zivilgesellschaft und den Angehörigen der Diaspora auf, um die Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu fördern und zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region beizutragen;

    b)

    er vertritt die Union gegebenenfalls in den einschlägigen internationalen Gremien und sorgt dafür, dass die Unterstützungsleistungen der Union bei der Krisenbewältigung und bei der Konfliktbeilegung und -verhütung wahrgenommen werden;

    c)

    er fördert und unterstützt eine effektive politische und sicherheitspolitische Zusammenarbeit und die wirtschaftliche Integration in der Region durch die Partnerschaft der Union mit der Afrikanischen Union (AU) und Organisationen unterhalb der regionalen Ebene, insbesondere der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung (IGAD);

    d)

    er beobachtet die politischen Entwicklungen in der Region und trägt zur Entwicklung der Strategie der Union gegenüber der Region bei; dies gilt auch für Somalia, Sudan, Südsudan, die Grenzprobleme zwischen Äthiopien und Eritrea und die Umsetzung des Abkommens von Algier, die Nilbecken-Initiative und andere Anliegen in der Region, die sich auf ihre Sicherheit, ihre Stabilität und ihren Wohlstand auswirken können;

    e)

    in Bezug auf Somalia trägt er in enger Abstimmung mit dem EU-Sonderbeauftragten für Somalia und den einschlägigen regionalen und internationalen Partnern einschließlich des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Somalia und der Afrikanischen Union aktiv zu Maßnahmen und Initiativen bei, die zu einer weiteren Stabilisierung Somalias und zu Vereinbarungen über die Zeit nach dem Übergang führen, wobei er sich besonders bemüht, ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen der Völkergemeinschaft gegenüber Somalia zu fördern, gutnachbarliche Beziehungen aufzubauen und den Ausbau des Sicherheitssektors in Somalia – unter anderem durch die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia), EUNAVFOR Atalanta, EUCAP Nestor und die kontinuierliche Unterstützung der Union für die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) – zu unterstützen, und eng mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet;

    f)

    in Bezug auf Sudan und Südsudan trägt er in enger Kooperation mit den jeweiligen Leitern der Delegationen der Union zu einer kohärenten und wirksamen Unionspolitik gegenüber Sudan und Südsudan bei und unterstützt eine friedliche Koexistenz beider Länder, insbesondere durch Umsetzung der Addis-Abkommen und Lösung der noch offenen Fragen in Bezug auf das Umfassende Friedensabkommen, einschließlich der Abyei-Frage, durch politische Lösungen für die bestehenden Konflikte, insbesondere in den Provinzen Darfur, Südkordofan und Blauer Nil, durch den Aufbau von Institutionen in Südsudan und durch nationale Aussöhnung. Dabei leistet der Sonderbeauftragte einen Beitrag zu einem abgestimmten internationalen Vorgehen in enger Zusammenarbeit mit der AU und insbesondere der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union für Sudan (AUHIP für AU High Level Implementation Panel for Sudan), den Vereinten Nationen und anderen führenden regionalen und internationalen Akteuren;

    g)

    er verfolgt genau die grenzübergreifenden Probleme am Horn von Afrika, einschließlich der Aspekte Terrorismus, Radikalisierung, Sicherheit auf See und Seeräuberei, organisierte Kriminalität, Waffenschmuggel und Flüchtlings- und Migrationsströme sowie aller politischen und sicherheitspolitischen Auswirkungen humanitärer Krisen;

    h)

    er setzt sich für den Zugang humanitärer Helfer in der gesamten Region ein;

    i)

    er leistet in Zusammenarbeit mit dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung des Beschlusses 2011/168/GASP (3) des Rates und der Menschenrechtspolitik der Union einschließlich der EU-Leitlinien zu den Menschenrechten, insbesondere der EU-Leitlinien zu den Themen Kinder und bewaffnete Konflikte, Gewalt gegen Frauen und Mädchen und Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen, sowie zur Umsetzung der Politik der Union im Hinblick auf die Resolution 1325 (2000) des UN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit, indem er unter anderem die Entwicklungen beobachtet, darüber Bericht erstattet und diesbezüglich Empfehlungen abgibt.

    (2)   Um sein Mandat zu erfüllen, geht der Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt vor:

    a)

    Gegebenenfalls erteilt er Ratschläge und erstattet Bericht im Hinblick auf die Festlegung der Standpunkte der Union in internationalen Gremien, um die umfassende politische Strategie der Union gegenüber dem Horn von Afrika proaktiv zu fördern;

    b)

    Er behält den Überblick über alle Aktivitäten der Union.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Leitung des Hohen Vertreters.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

    (3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und dessen einschlägigen Dienststellen, den Delegationen der Union in der Region und der Kommission.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Oktober 2014 beläuft sich auf 2 720 000 EUR.

    (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen und sicherheitspolitischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission umgehend und regelmäßig über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    (4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen EAD-Dienststellen oder Delegationen der Union untergebracht; dies soll zur Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten beitragen.

    Artikel 7

    Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

    Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Missionen des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU (4) niedergelegt sind.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Gemäß der Politik der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

    a)

    auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

    b)

    sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

    c)

    sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

    d)

    gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Durchführung des Mandats vorlegt.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    (1)   Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

    (2)   Der Sonderbeauftragte erstattet darüber Bericht, auf welche Weise die Initiativen der Union, wie etwa der Beitrag der Union zu Reformen, am besten weitergeführt und die politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union in Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region einbezogen werden können.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten konsequent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Delegationen der Union und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere mit denen des Sonderbeauftragten für die AU und des EU-Sonderbeauftragten für Somalia, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu und steht in enger Kommunikation mit den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt in enger Absprache mit den zuständigen Delegationen der Union dem Befehlshaber der EUNAVFOR Atalanta, dem Befehlshaber der EUTM Somalia, dem Leiter der EUCAP Nestor und dem Leiter der EUAVSEC-South Sudan vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte, die Operationsbefehlshaber und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf.

    (3)   Der Sonderbeauftragte wirkt eng mit den Behörden der beteiligten Länder, den VN, der AU, der IGAD sowie mit anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren und auch mit der Zivilgesellschaft in der Region zusammen.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende April 2014 einen Zwischenbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über dessen Ausführung.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. LINKEVIČIUS


    (1)  Beschluss 2011/819/GASP des Rates vom 8. Dezember 2011 zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union für das Horn von Afrika (ABl. L 327 vom 9.12.2011, S. 62).

    (2)  Beschluss 2010/450/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan (ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42).

    (3)  Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2003/444/GASP (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56).

    (4)  Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17).


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