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Document 32013D0332
2013/332/EU: Council Decision of 10 June 2013 on the conclusion on behalf of the European Union of the Protocol on the implementation of the 1991 Alpine Convention in the field of transport (Transport protocol)
2013/332/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 zum Abschluss des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Europäischen Union
2013/332/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juni 2013 zum Abschluss des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Europäischen Union
ABl. L 177 vom 28.6.2013, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/332/oj
28.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 177/13 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Juni 2013
zum Abschluss des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Europäischen Union
(2013/332/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) wurde mit dem Beschluss 96/191/EC des Rates (2) im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen. |
(2) |
Der Beschluss 2007/799/EG zur Unterzeichnung des Protokolls über die Durchführung der Alpenkonvention im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) im Namen der Gemeinschaft wurde gefasst (3). |
(3) |
Das Transportprotokoll ist eine wichtige Etappe bei der Umsetzung der Alpenkonvention und die Union ist entschlossen, die Ziele dieser Konvention zu erreichen. |
(4) |
Die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen grenzübergreifenden Probleme der Alpen stellen nach wie vor eine große Herausforderung dar, die in diesem hoch sensiblen Gebiet bewältigt werden muss. |
(5) |
Das Verkehrsprotokoll bietet einen auf dem Vorsorgeprinzip, dem Vorbeugungsprinzip und dem Verursacherprinzip gemäß Artikel 2 der Alpenkonvention beruhenden Rechtsrahmen, um die umweltverträgliche Mobilität und den Umweltschutz in Bezug auf alle Verkehrsträger in der Alpenregion zu gewährleisten. |
(6) |
Die Bestimmungen des Verkehrsprotokolls stehen im Einklang mit der gemeinsamen Verkehrspolitik der Union und unterstützen uneingeschränkt das 2008 verabschiedete Maßnahmenpaket der Kommission zur Ökologisierung des Verkehrs. |
(7) |
Die Ratifizierung des Verkehrsprotokolls würde die grenzübergreifende Zusammenarbeit mit den Ländern, die nicht Mitglied der Union sind, nämlich Liechtenstein, Monaco und die Schweiz, stärken, wodurch dazu beigetragen würde, dass die Ziele der Union von regionalen Partnern geteilt werden und solche Initiativen die gesamte Alpenregion erfassen. |
(8) |
Das Transportprotokoll sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Protokoll über die Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr (Verkehrsprotokoll) wird im Namen der Union genehmigt. (4)
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 24 des Transportprotokolls bei der Republik Österreich zu hinterlegen und die folgende Erklärung abzugeben:
"Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten, deren Rechtsnachfolgerin sie ist; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft" oder „die Gemeinschaft“ im Wortlaut des Protokolls, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ oder "die Union" zu lesen“.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 10. Juni 2013.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. VARADKAR
(1) ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 183 und ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 1.
(2) ABl. L 61 vom 12.3.1996, S. 31.
(3) ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 13.
(4) Das Protokoll wurde im ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 15 zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung veröffentlicht.