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Document 32013D0237

    2013/237/EU: Durchführungsbeschluss des Rates vom 14. Mai 2013 zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

    ABl. L 141 vom 28.5.2013, p. 37–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2013/237/oj

    28.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 141/37


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 14. Mai 2013

    zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Republik Polen, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

    (2013/237/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit Schreiben der Tschechischen Republik, die bei der Kommission am 26. September 2011 und am 5. November 2012 registriert wurden, und mit Schreiben der Republik Polen, das am 8. Juni 2012 bei der Kommission registriert wurde, beantragten die Tschechische Republik und die Republik Polen die Ermächtigung, bezüglich des Baus und der Instandhaltung von Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitten zwischen den beiden Mitgliedstaaten eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen.

    (2)

    Die Kommission unterrichtete die übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 über die Anträge der Tschechischen Republik und der Republik Polen. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 teilte die Kommission der Tschechischen Republik und der Republik Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfüge.

    (3)

    In Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für die Instandhaltung der in Anhang I genannten Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte und für den Bau und die anschließende Instandhaltung der in Anhang II genannten Grenzbrücken bestimmt sind, sollten die Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte sowie ihre Baustellen entsprechend einem zwischen der Tschechischen Republik und der Republik Polen zu schließenden Abkommen über den Bau und die Instandhaltung von Brücken und die Instandhaltung gemeinsamer Straßenabschnitte an der tschechisch-polnischen Grenze als vollständig entweder im Hoheitsgebiet des einen oder des anderen Mitgliedstaats liegend gelten. Ohne eine solche Regelung müsste bei der Lieferung von Gegenständen, bei Dienstleistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen in jedem Einzelfall festgestellt werden, ob in der Tschechischen Republik oder in der Republik Polen zu besteuern ist. Arbeiten an einer Grenzbrücke und an gemeinsamen Straßenabschnitten, die im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ausgeführt werden, wären in der Tschechischen Republik mehrwertsteuerpflichtig, im Hoheitsgebiet der Republik Polen ausgeführte Arbeiten dagegen in der Republik Polen.

    (4)

    Mit dem Antrag auf eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung soll das Verfahren für die Erhebung der Mehrwertsteuer in Bezug auf den Bau und die Instandhaltung der Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte der beiden Mitgliedstaaten vereinfacht werden.

    (5)

    Die abweichende Regelung dürfte den Gesamtbetrag der von den Mitgliedstaaten auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen und hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Abkommens zwischen der Tschechischen Republik und die Republik Polen über die Instandhaltung von Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitten an der tschechisch-polnischen Grenze gemäß Anhang I dieses Beschlusses und über den Bau und die anschließende Instandhaltung von Brücken an der tschechisch-polnischen Staatsgrenze gemäß Anhang II dieses Beschlusses werden die Tschechische Republik und die Republik Polen hiermit ermächtigt, in Einklang mit den Artikeln 2 und 3 in Bezug auf den Bau und die Instandhaltung dieser Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte, die alle teilweise im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik und teilweise im Hoheitsgebiet der Republik Polen liegen, von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelungen anzuwenden.

    (2)   Diese Ermächtigung gilt auch für alle weiteren Brücken und gemeinsame Straßenabschnitte, die in den Geltungsbereich des in Absatz 1 genannten Abkommens durch den Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden. Der gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingesetzte Mehrwertsteuerausschuss wird hiervon unterrichtet.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass die Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte für deren Bau- oder Instandhaltungsarbeiten die Tschechische Republik verantwortlich ist, und gegebenenfalls die entsprechende Baustelle, sofern sie im Hoheitsgebiet der Republik Polen liegen, für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Instandhaltung dieser Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte bestimmt sind, als Teil des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik angesehen werden.

    Artikel 3

    Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gilt, dass die Grenzbrücken und gemeinsamen Straßenabschnitte für deren Bau- oder Instandhaltungsarbeiten die Republik Polen verantwortlich ist, und gegebenenfalls die entsprechende Baustelle, sofern sie im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik liegen, für die Zwecke der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen sowie den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Instandhaltung dieser Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte bestimmt sind, als Teil des Hoheitsgebiets der Republik Polen angesehen werden.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik und an die Republik Polen gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. NOONAN


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


    ANHANG I

    Die Tschechische Republik ist für die Instandhaltung der folgenden Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte an der tschechisch-polnischen Grenze verantwortlich:

    1.

    Brücke über den Wasserlauf Olecka (Oleška) zwischen Jasnowice und Bukovec in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen 12/6 und I/13,

    2.

    Brücke (Wolności/Svobody) über den Fluss Olza (Olše) zwischen Cieszyn und Český Těšín in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen I/86 und 86/1,

    3.

    Brücke (Przyjaźni/Družby) über den Fluss Olza (Olše) zwischen Cieszyn and Český Těšín in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungens 87/2 und I/88,

    4.

    Brücke über den Wasserlauf Piotrówka (Petrůvka) zwischen Gołkowice und Závada, in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen I/156 und 156/1,

    5.

    Brücke über den Fluss Odra (Oder) zwischen Chałupki und Bohumín (Betonabschnitt einer alten Brücke) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 7/4 und 7/5,

    6.

    Brücke über den Fluss Odra (Oder) zwischen Chałupki und Bohumín (neue Brücke) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 8/1 und 8/2,

    7.

    Brücke über den Fluss Opawa (Opava) zwischen Wiechowice und Vávrovice in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 71/4 und II/72,

    8.

    Brücke über den Fluss Opawa (Opava) zwischen Dzierzkowice und Držkovce in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 74/1 und 74/2,

    9.

    Brücke über den Fluss Opawa (Opava) zwischen Branice und Úvalno in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 85/4 und 85/5,

    10.

    Brücke über den Fluss Opawica (Opavice) zwischen Krasne Pole und dem Bezirk Krásné Loučky der Stadt Krnov in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 97/11 und II/98,

    11.

    Brücke über den Fluss Opawica (Opavice) zwischen Lenarcice und Linhartovy in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 99/8 und 99/9,

    12.

    Brücke über den Wasserlauf Oleśnica (Olešnice) zwischen Podlesie und Ondřejovice (am Sportplatz) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 155/3a und 155/3b,

    13.

    Brücke über den Wasserlauf Oleśnica (Olešnice) zwischen Podlesie und Ondřejovice (an der Kreuzung mit der Straße nach Rejvíz) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 155/9 und 155/10,

    14.

    Brücke über den Wasserlauf Oleśnica (Olešnice) zwischen Podlesie und Ondřejovice (bei der Ondřejovice-Maschinenfabrik) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 157/8 und II/158a,

    15.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Niemojów und Bartošovice v Orlických horách in Grenzabschnitt III zwischen den Grenzmarkierungen III/102 und III/103,

    16.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Mostowice und Orlické Záhoří in Grenzabschnitt III zwischen den Grenzmarkierungen III/113 und III/114,

    17.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Lasówka und Orlické Záhoří, Katasterbezirk Bedřichovka, in Grenzabschnitt III zwischen den Grenzmarkierungen 117/8 und III/118,

    18.

    Brücke über den Wasserlauf Lubota (Oldřichovský potok) zwischen Kopaczów und Oldřichov na Hranicích in Grenzabschnitt IV zwischen den Grenzmarkierungen IV/144 und 144/1,

    19.

    Brücke über den Wasserlauf Lubota (Oldřichovský potok) zwischen Porajów und Hrádek nad Nisou in Grenzabschnitt IV zwischen den Grenzmarkierungen 145/16 und IV/146,

    20.

    Straße zwischen Leszna Górna und Horní Lištná in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen I/60 und 60/3a, 60/3b (0,333 km),

    21.

    Straße zwischen Chałupki und Šilheřovice in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 11/4a, 11/4b und II/12 (0,671 km),

    22.

    Straße zwischen Kopaczów und Oldřichov na Hranicích in Grenzabschnitt IV zwischen den Grenzmarkierungen IV/142 und 142/14a, 142/14b (0,867 km).

    Die Republik Polen ist für die Instandhaltung der folgenden Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitte an der tschechisch-polnischen Grenze verantwortlich:

    1.

    Brücke über den Fluss Olza (Olše) zwischen Cieszyn und Chotěbuz in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen 91/3 und 91/4,

    2.

    Brücke über den Fluss Odra (Oder) zwischen Chałupki und Bohumín (stählerner Abschnitt einer alten Brücke) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 7/4 und 7/5,

    3.

    Brücke über den Wasserlauf Strachowicki Potok (Strahovický potok) zwischen Krzanowice und Rohov in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 35/12 und 35/13,

    4.

    Brücke über den Fluss Opawa (Opava) zwischen Boboluszki und Skrochovice in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 81/8 und 81/9,

    5.

    Brücke über den Fluss Opawica (Opavice) zwischen Chomiąża und Chomýž in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen II/96 und 96/1,

    6.

    Brücke über den Wasserlauf Wielki Potok (Hrozová) zwischen Pielgrzymów und Pelhřimovy in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 108/2 und 108/3,

    7.

    Brücke über den Wasserlauf Cieklec (Hrozová) zwischen Równe und Slezské Rudoltice in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 110/7 und 110/8,

    8.

    Brücke (Durchlass) über den Wasserlauf Graniczny Potok (Hraniční potok) zwischen Trzebina und Bartultovice in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen II/135 und 135/1,

    9.

    Brücke (Durchlass) über den Wasserlauf Łużyca (Lužický potok) zwischen Czerniawa Zdrój und Nove Mesto pod Smrkem in Grenzabschnitt IV zwischen den Grenzmarkierungen 66/23 und IV/67,

    10.

    Straße zwischen Puńców und Kojkovice u Třince in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen I/65a, I/65b und I/67a, I/67b (0,968 km),

    11.

    Straße zwischen Chałupki/Rudyszwałd und Šilheřovice in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen II/12 und 12/8 (0,917 km).

    Die Anzahl der Grenzmarkierungen zur Lokalisierung von Brücken und gemeinsamen Straßenabschnitten entsprechen der Grenzdokumentation auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 des am 17. Januar 1995 in Prag geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Polen und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze.


    ANHANG II

    Die Tschechische Republik ist für den Bau und die anschließende Instandhaltung der folgenden Brücken an der tschechisch-polnischen Grenze verantwortlich:

    1.

    Brücke über den Fluss Olza (Olše) zwischen Cieszyn und Český Těšín (Fußgängerbrücke zum Sportplatz) in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen I/85 und 84/4,

    2.

    Brücke über den Fluss Olza (Olše) zwischen Cieszyn und Český Těšín (Fußgängerbrücke bei einer Eisenbahnbrücke) in Grenzabschnitt I an der Grenzmarkierung 88/7,

    3.

    Brücke über den Fluss Olza (Olše) zwischen Olza und dem Kopytov-Bezirk der Stadt Bohumín (Fußgängerbrücke) an Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen I/182 und 182/1,

    4.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Niemojów und Bartošovice v Orlických horách in Grenzabschnitt III an der Grenzmarkierung 101/32,

    5.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Poniatów und Bartošovice v Orlických horách, Katasterbezirk Neratov (Fußgängerbrücke), in Grenzabschnitt III an der Grenzmarkierung III/106,

    6.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Rudawa und Bartošovice v Orlických horách, Katasterbezirk Podlesí (Fußgängerbrücke), in Grenzabschnitt III zwischen den Grenzmarkierungen 107/9 und 107/10.

    Die Republik Polen ist für den Bau und die anschließende Instandhaltung der folgenden Brücken an der tschechisch-polnischen Grenze verantwortlich:

    1.

    Brücke über den Fluss Olza (Olše) zwischen Cieszyn und Český Těšín (Europäische Fußgängerbrücke) in Grenzabschnitt I an der Grenzmarkierung I/87,

    2.

    Brücke über den Fluss Olza (Olše) zwischen Hażlach-Pogwizdów und dem Bezirk Louky nad Olší der Stadt Karviná (Fußgängerbrücke) in Grenzabschnitt I zwischen den Grenzmarkierungen 98/6 und I/99,

    3.

    Brücke über den Fluss Opawica (Opavice) zwischen Chomiąża und Chomýž (Fußgängerbrücke) in Grenzabschnitt II zwischen den Grenzmarkierungen 95/2 und 95/3,

    4.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Niemojów und Bartošovice v Orlických horách, Katasterbezirk Vrchní Orlice (Fußgängerbrücke), in Grenzabschnitt III zwischen den Grenzmarkierungen III/104 und 104/1,

    5.

    Brücke über den Fluss Orlica (Divoká Orlice) zwischen Rudawa und Bartošovice v Orlických horách, Katasterbezirk Nová Ves (Fußgängerbrücke), in Grenzabschnitt III zwischen den Grenzmarkierungen 108/2 und 108/3.

    Die Anzahl der Grenzmarkierungen zur Lokalisierung von Brücken entsprechen der Grenzdokumentation auf Grundlage von Artikel 10 Absatz 4 des am 17. Januar 1995 in Prag geschlossenen Abkommens zwischen der Republik Polen und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze.


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