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Document 32013D0125

    2013/125/EU: Beschluss des Rates vom 25. Februar 2013 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    ABl. L 69 vom 13.3.2013, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/125(1)/oj

    Related international agreement

    13.3.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 69/4


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 25. Februar 2013

    über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    (2013/125/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 29. Januar 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, im Zuge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union mit bestimmten anderen Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 aufzunehmen.

    (2)

    Die Kommission führte die Verhandlungen im Rahmen der Verhandlungsrichtlinien des Rates.

    (3)

    Die Verhandlungen sind abgeschlossen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Dezember 2011 von einem Vertreter der Europäischen Union und am 17. Februar 2012 von einem Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika paraphiert.

    (4)

    Das Abkommen wurde — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — nach Maßgabe des Beschlusses 2012/644/EU des Rates (1) am 7. Dezember 2012 im Namen der Europäischen Union unterzeichnet.

    (5)

    Das Abkommen sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die in dem Abkommen vorgesehene Notifikation vorzunehmen (2).

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2013.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. COVENEY


    (1)  ABl. L 287 vom 18.10.2012, S. 2.

    (2)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    ABKOMMEN

    in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union

    Genf, den 7. Dezember 2012

    Exzellenz,

    im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, die nachstehende Vereinbarung zu bestätigen:

    1.

    Die Europäische Union nimmt die Zugeständnisse, die in ihrer Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten enthalten waren, mit den in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten geltende WTO-Liste auf.

    Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren“ um 4 680 Tonnen unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1110, 0207 1130, 0207 1190, 0207 1210, 0207 1290, 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1410, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1450, 0207 1460, 0207 1470, 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2710, 0207 2720, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770, 0207 2780);

    Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für „Schinken und Kotelettstränge, gefroren, ohne Knochen“ um 200 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 250 EUR/t (Zolltarifpositionen ex ex 0203 1955 und ex ex 0203 2955);

    Eröffnung eines den USA zugewiesenen landesspezifischen Zollkontingents für „Lebensmittelzubereitungen“ in Höhe von 1 550 Tonnen mit einem Kontingentzollsatz in Höhe des „Agrarteilbetrags“ (Zolltarifposition 2106 9098);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt“ um 600 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0203 1211, 0203 1219, 0203 1911, 0203 1913, 0203 1915, ex ex 0203 1955, 0203 1959, 0203 2211, 0203 2219, 0203 2911, 0203 2913, 0203 2915, ex ex 0203 2955, 0203 2959);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ um 500 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1460);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Teile von Hühnern“ um 400 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des bestehenden Kontingentzolls in Höhe von 795 EUR/t (Zolltarifposition 0207 1410);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für „Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren“ um 580 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770).

    Sind nicht alle internen Verfahren, die auf Seiten der EU für die Aufnahme der in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre WTO-Liste erforderlich sind, 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihr Recht auf Zurücknahme im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse nach Artikel XXVIII GATT ausüben können, so beantragt die EU beim WTO-Rat für Warenhandel vor Ablauf der Frist deren Verlängerung. Diese Verlängerung muss so lang sein, dass gewährleistet ist, dass all diese EU-internen Verfahren 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen sind, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Rechte nach Artikel XXVIII GATT ausüben können.

    2.

    Im Gegenzug zur Aushandlung der oben dargelegten Änderungen und ebenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um die Republik Bulgarien und Rumänien legen die Vereinigten Staaten von Amerika binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Bekanntmachung zur Änderung der der Europäischen Union zugewiesenen Einfuhrzollkontingente für Käse in den „Additional U.S. Notes“ 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 25 des Kapitels 04 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States“ zur Veröffentlichung im „Federal Register“ vor, um der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien Rechnung zu tragen.

    3.

    Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden„Abkommen“) bilden.

    Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika notifizieren einander schriftlich den Abschluss all ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Съставено в Женева на

    Hecho en Ginebra, el

    V Ženevě dne

    Udfærdiget i Genève, den

    Geschehen zu Genf am

    Genf,

    Έγινε στη Γενεύη, στις

    Done at Geneva,

    Fait à Genève, le

    Fatto a Ginevra, addì

    Ženēvā,

    Priimta Ženevoje

    Kelt Genfben,

    Magħmul f’Ġinevra,

    Gedaan te Genève,

    Sporządzono w Genewie dnia

    Feito em Genebra,

    Întocmit la Geneva la

    V Ženeve

    V Ženevi,

    Tehty Genevessä

    Utfärdat i Genève den

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    За Европейския съюз

    Por la Unión Europea

    Za Evropskou unii

    For Den Europæiske Union

    Für die Europäische Union

    Euroopa Liidu nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

    For the European Union

    Pour l'Union européenne

    Per l'Unione europea

    Eiropas Savienības vārdā –

    Europos Sąjungos vardu

    Az Európai Unió részéről

    Għall-Unjoni Ewropea

    Voor de Europese Unie

    W imieniu Unii Europejskiej

    Pela União Europeia

    Pentru Uniunea Europeană

    Za Európsku úniu

    Za Evropsko unijo

    Euroopan unionin puolesta

    För Europeiska unionen

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    Genf, den 7. Dezember 2012

    Exzellenz,

    ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

    „Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 im Zusammenhang mit der Änderung der Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union beehre ich mich, die nachstehende Vereinbarung zu bestätigen:

    1.

    Die Europäische Union nimmt die Zugeständnisse, die in ihrer Liste für das Zollgebiet der 25 Mitgliedstaaten enthalten waren, mit den in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre für das Zollgebiet der 27 Mitgliedstaaten geltende WTO-Liste auf.

    Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für ‚Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren‘ um 4 680 Tonnen unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1110, 0207 1130, 0207 1190, 0207 1210, 0207 1290, 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1410, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1450, 0207 1460, 0207 1470, 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2710, 0207 2720, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770, 0207 2780);

    Aufstockung des den USA zugewiesenen landesspezifischen EU-Zollkontingents für ‚Schinken und Kotelettstränge, gefroren, ohne Knochen‘ um 200 Tonnen unter Beibehaltung des derzeitigen Kontingentzolls von 250 EUR/t (Zolltarifpositionen ex ex 0203 1955 und ex ex 0203 2955);

    Eröffnung eines den USA zugewiesenen landesspezifischen Zollkontingents für ‚Lebensmittelzubereitungen‘ in Höhe von 1 550 Tonnen mit einem Kontingentzollsatz in Höhe des ‚Agrarteilbetrags‘ (Zolltarifposition 2106 9098);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt‘ um 600 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0203 1211, 0203 1219, 0203 1911, 0203 1913, 0203 1915, ex ex 0203 1955, 0203 1959, 0203 2211, 0203 2219, 0203 2911, 0203 2913, 0203 2915, ex ex 0203 2955, 0203 2959);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ um 500 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 1310, 0207 1320, 0207 1330, 0207 1340, 0207 1350, 0207 1360, 0207 1370, 0207 1420, 0207 1430, 0207 1440, 0207 1460);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Teile von Hühnern‘ um 400 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung des bestehenden Kontingentzolls in Höhe von 795 EUR/t (Zolltarifposition 0207 1410);

    Aufstockung des EU-Zollkontingents für ‚Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren‘ um 580 Tonnen (erga omnes) unter Beibehaltung der bestehenden Kontingentzollsätze (Zolltarifpositionen 0207 2410, 0207 2490, 0207 2510, 0207 2590, 0207 2610, 0207 2620, 0207 2630, 0207 2640, 0207 2650, 0207 2660, 0207 2670, 0207 2680, 0207 2730, 0207 2740, 0207 2750, 0207 2760, 0207 2770).

    Sind nicht alle internen Verfahren, die auf Seiten der EU für die Aufnahme der in diesem Schreiben dargelegten Änderungen in gebundener Form in ihre WTO-Liste erforderlich sind, 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihr Recht auf Zurücknahme im Wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse nach Artikel XXVIII GATT ausüben können, so beantragt die EU beim WTO-Rat für Warenhandel vor Ablauf der Frist deren Verlängerung. Diese Verlängerung muss so lang sein, dass gewährleistet ist, dass all diese EU-internen Verfahren 60 Tage vor Ablauf der Frist abgeschlossen sind, innerhalb der die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Rechte nach Artikel XXVIII GATT ausüben können.

    2.

    Im Gegenzug zur Aushandlung der oben dargelegten Änderungen und ebenfalls im Zusammenhang mit der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um die Republik Bulgarien und Rumänien legen die Vereinigten Staaten von Amerika binnen 21 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Bekanntmachung zur Änderung der der Europäischen Union zugewiesenen Einfuhrzollkontingente für Käse in den ‚Additional U.S. Notes‘ 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23 und 25 des Kapitels 04 des ‚Harmonized Tariff Schedule of the United States‘ zur Veröffentlichung im ‚Federal Register‘ vor, um der Erweiterung des Zollgebiets der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien Rechnung zu tragen.

    3.

    Jede Vertragspartei kann zu jedem der obengenannten Themen jederzeit Konsultationen beantragen.

    Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Sollte dies der Fall sein, beehre ich mich vorzuschlagen, dass das vorliegende Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden ‚Abkommen‘) bilden.

    Die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika notifizieren einander schriftlich den Abschluss all ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt 14 Tage nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.“

    Ich beehre mich, die Zustimmung meiner Regierung zum vorstehenden Schreiben zum Ausdruck zu bringen.

    Mit vorzüglicher Hochachtung

    Съставено в Женева на

    Hecho en Ginebra, el

    V Ženevě dne

    Udfærdiget i Genève, den

    Geschehen zu Genf am

    Genf,

    Έγινε στη Γενεύη, στις

    Done at Geneva,

    Fait à Genève, le

    Fatto a Ginevra, addì

    Ženēvā,

    Priimta Ženevoje

    Kelt Genfben,

    Magħmul f’Ġinevra,

    Gedaan te Genève,

    Sporządzono w Genewie dnia

    Feito em Genebra,

    Întocmit la Geneva la

    V Ženeve

    V Ženevi,

    Tehty Genevessä

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    От името на Съединените американски щати

    En nombre de los Estados Unidos de América

    Za Spojené státy americké

    På vegne af Amerikas Forenede Stater

    Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika

    Ameerika Ühendriikide nimel

    Εξ ονόματος των Ηνωμένων Πολιτειών της Αμερικής

    On behalf of the United States of America

    Au nom des États-Unis d'Amérique

    Per degli Stati Uniti d’America

    Amerikas Savienoto Valstu vārdā —

    Jungtinių Amerikos Valstijų vardu

    Az Amerikai Egyesült Államok nevében

    F’isem l-Istati Uniti tal-Amerika

    Voor de Verenigde Staten van Amerika

    W imieniu Stanów Zjednoczonych Ameryki

    Em nome dos Estados Unidos da América

    În numele Statelor Unite ale Americii

    V mene Spojených štátov amerických

    V imenu Združenih držav Amerike

    Amerikan yhdysvaltojen puolesta

    På Amerikas förenta staters vägnar

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