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Document 32013D0041

    2013/41/GASP: Beschluss EUCAP NESTOR/1/2013 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Januar 2013 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

    ABl. L 20 vom 23.1.2013, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/41(1)/oj

    23.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 20/50


    BESCHLUSS EUCAP NESTOR/1/2013 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

    vom 11. Januar 2013

    zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

    (2013/41/GASP)

    DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

    gestützt auf den Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund von Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2012/389/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der Beiträge von Drittstaaten zur EUCAP NESTOR zu fassen und einen Ausschuss der beitragenden Länder einzusetzen.

    (2)

    In den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2001 in Göteburg wurden die Leitprinzipien und Regelungen für Beiträge von Drittstaaten zu Polizeimissionen festgelegt. Der Rat billigte am 10. Dezember 2002 das Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“, das die Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an zivilen Krisenbewältigungsoperationen, einschließlich der Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder, weiter ausführt.

    (3)

    Der Ausschuss der beitragenden Länder sollte als Forum dienen, um alle Probleme im Zusammenhang mit der Durchführung der EUCAP NESTOR mit den beitragenden Drittstaaten zu erörtern. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EUCAP NESTOR obliegt, sollte den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung tragen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Einsetzung

    (1)   Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder (im Folgenden „Ausschuss“) für die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) eingesetzt.

    (2)   Der Aufgabenbereich des Ausschusses ist in dem Dokument mit dem Titel „Konsultationen und Modalitäten betreffend die Beiträge von Staaten, die nicht der EU angehören, zu zivilen Krisenbewältigungsoperationen der EU“ festgelegt.

    Artikel 2

    Zusammensetzung

    (1)   Mitglieder des Ausschusses sind

    Vertreter aller Mitgliedstaaten und

    Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und Beiträge leisten.

    (2)   Ein Vertreter der Europäischen Kommission kann ebenfalls an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

    Artikel 3

    Informationen seitens des Leiters der Mission

    Der Ausschuss erhält regelmäßig Informationen vom Leiter der Mission.

    Artikel 4

    Vorsitz

    Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter.

    Artikel 5

    Sitzungen

    (1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

    (2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Der Vorsitzende ist für die Übermittlung des Ergebnisses der Beratungen des Ausschusses an das PSK verantwortlich.

    Artikel 6

    Vertraulichkeit

    (1)   Gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

    (2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 11. Januar 2013.

    Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

    Der Vorsitzende

    O. SKOOG


    (1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.

    (2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


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