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Document 32012R1262

Verordnung (EU) Nr. 1262/2012 des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)

ABl. L 356 vom 22.12.2012, p. 22–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/11/2013

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1262/oj

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1262/2012 DES RATES

vom 20. Dezember 2012

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags sieht vor, dass es dem Rat obliegt, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

(2)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) sowie im Licht von möglicherweise von Regionalbeiräten erhaltenen Gutachten ausgearbeitet.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie in Anbetracht der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere im Rahmen der Treffen mit dem Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.

(5)

Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender und weit wandernder Fischbestände (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(6)

Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Blauleng und Roter Fleckbrasse zu verbieten.

(7)

Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte.

(8)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (3) festgelegt sind, werden mit Ausnahme bestimmter Blauleng- und Goldlachsbestände alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollten in einer anderen einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.

(9)

Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für Blauleng in den internationalen Gewässern der Gebiete II, III und IV zusammen mit der TAC für Blauleng in den internationalen Gewässern des Gebiets XII in die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen aufgenommen werden.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (4) sollten die Bestände, welche Gegenstand der vorgesehenen verschiedenen Maßnahmen sind, ermittelt werden. Bei Beständen, für die für das betreffende Jahr keine gezielte wissenschaftlich begründete Einschätzung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TACs festgesetzt werden; in den anderen Fällen sollten analytische TACs gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Evaluierung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TACs festgelegt werden.

(11)

Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht die biologische Verteilung einiger Grenadierfischbestände nicht zwangsläufig den TAC-Gebieten in dieser Verordnung. Zur Erleichterung der nachhaltigen Bewirtschaftung dieser Bestände sollte eine größere Flexibilität zwischen der TAC für die Gebiete Vb, VI, VII einerseits und der TAC für die Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV andererseits zugelassen werden.

(12)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2013 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2013 und 2014 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

b)   „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

c)   „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

d)   „Quote“: ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

e)   „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

a)

Die ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

b)

die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Artikel 3

TACs und deren Aufteilung

Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern oder bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 4

Besondere Aufteilungsvorschriften

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

b)

die Abzüge und die Neuaufteilung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (8);

c)

zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

d)

zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

e)

die Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt für Bestände, die einer vorsorglichen TAC unterliegen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die einer analytischen TAC unterliegen, sofern im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes angegeben ist.

Artikel 5

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fische aus Beständen, für die TACs festgesetzt wurden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(3)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

(4)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.).


ANHANG

Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

TEIL 1

Bestimmung von Arten und Artengruppen

1.

In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung steht eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen zur Verfügung:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsch

ALF

Beryx spp.

Grenadierfisch

RNG

Coryphaenoides rupestris

Granatbarsch

ORY

Hoplostethus atlanticus

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

Gabeldorsch

GFB

Phycis blennoides

2.

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchlicher Name

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhai

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Rauer Schlingerhai

GUP

Centrophorus granulosus

Blattschuppiger Schlingerhai

GUQ

Centrophorus squamosus

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasendornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer Schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner Schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Fleckhai

SHO

Galeus melastomus

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Eishai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX (DWS/56789-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

0

Estland

0

0

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Litauen

0

0

Polen

0

0

Portugal

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Tiefseehaie

Gebiet

:

EU- Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets X (DWS/10-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Tiefseehaie, Deania histricosa und Deania profundorum

Gebiet

:

Internationale Gewässer des Gebiets XII (DWS/12INT-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV (BSF/1234-)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Deutschland

3

3

Frankreich

3

3

Vereinigtes Königreich

3

3

Union

9

9

TAC

9

9


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII (BSF/56712-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Deutschland

35

46

Estland

17

22

Irland

87

113

Spanien

174

226

Frankreich

2 440

3 172

Lettland

113

147

Litauen

1

1

Polen

1

1

Vereinigtes Königreich

174

226

Sonstige (1)

9

12

Union

3 051

3 966

TAC

3 051

3 966


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X (BSF/8910-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Spanien

12

12

Frankreich

29

29

Portugal

3 659

3 659

Union

3 700

3 700

TAC

3 700

3 700


Art

:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2 (BSF/C3412-)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Portugal

3 674

3 490

Union

3 674

3 490

TAC

3 674

3 490


Art

:

Kaiserbarsch

Beryx spp.

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (ALF/3X14-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Irland

10

9

Spanien

70

67

Frankreich

19

18

Portugal

203

193

Vereinigtes Königreich

10

9

Union

312

296

TAC

312

296


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II und IV (RNG/124-)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Dänemark

1

1

Deutschland

1

1

Frankreich

10

10

Vereinigtes Königreich

1

1

Union

13

13

TAC

13

13


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets III (RNG/03-) (2)

Jahr

2013

2014

Vorsorgliche TAC

Dänemark

643

515

Deutschland

4

3

Schweden

33

26

Union

680

544

TAC

680

544


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII (RNG/5B67-)

Jahr

2013 (3)

2014 (3)

Analytische TAC

Deutschland

8

8

Estland

63

63

Irland

279

279

Spanien

70

70

Frankreich

3 539

3 539

Litauen

81

81

Polen

41

41

Vereinigtes Königreich

208

208

Sonstige (4)

8

8

Union

4 297

4 297

TAC

4 297

4 297


Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII, und XIV (RNG/8X14-)

Jahr

2013 (5)

2014 (5)

Analytische TAC

Deutschland

23

21

Irland

5

4

Spanien

2 573

2 317

Frankreich

119

107

Lettland

41

37

Litauen

5

4

Polen

805

724

Vereinigtes Königreich

10

9

Union

3 581

3 223

TAC

3 581

3 223


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

EU- Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets VI (ORY/06-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets VII (ORY/07-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Sonstige

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (ORY/1CX14)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

0

0

Spanien

0

0

Frankreich

0

0

Portugal

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

Union

0

0

TAC

0

0


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/678-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Irland

6

5

Spanien

156

143

Frankreich

8

7

Vereinigtes Königreich

20

18

Sonstige (6)

6

5

Union

196

178

TAC

196

178


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX (SBR/09-)

Jahr

2013 (7)

2014 (7)

Analytische TAC

Spanien

614

614

Portugal

166

166

Union

780

780

TAC

780

780


Art

:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer des Gebiets X (SBR/10-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Spanien

9

8

Portugal

1 004

904

Vereinigtes Königreich

9

8

Union

1 022

920

TAC

1 022

920


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV (GFB/1234-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Deutschland

9

9

Frankreich

9

9

Vereinigtes Königreich

13

13

Union

31

31

TAC

31

31


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII (GFB/567-)

Jahr

2013 (8)

2014 (8)

Analytische TAC

Deutschland

10

10

Irland

260

260

Spanien

588

588

Frankreich

356

356

Vereinigtes Königreich

814

814

Union

2 028

2 028

TAC

2 028

2 028


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX (GFB/89-)

Jahr

2013 (9)

2014 (9)

Analytische TAC

Spanien

242

242

Frankreich

15

15

Portugal

10

10

Union

267

267

TAC

267

267


Art

:

Gabeldorsch

Phycis blennoides

Gebiet

:

EU-Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete X und XII (GFB/1012-)

Jahr

2013

2014

Analytische TAC

Frankreich

9

9

Portugal

36

36

Vereinigtes Königreich

9

9

Union

54

54

TAC

54

54


(1)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)  In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.

(3)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(4)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(5)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII(RNG/*5B67-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.

(6)  Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(7)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(8)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

(9)  In den EU-Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.


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