Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012R1119

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission vom 29. November 2012 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 330 vom 30.11.2012, p. 14–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2024; Aufgehoben durch 32024R1179

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/1119/oj

    30.11.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 330/14


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1119/2012 DER KOMMISSION

    vom 29. November 2012

    zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 7 der genannten Verordnung in Verbindung mit Artikel 10 Absätze 1 bis 4 enthält besondere Bestimmungen für die Bewertung von Produkten, die in der Union zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der Verordnung als Silierzusatzstoffe verwendet wurden.

    (2)

    Die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455, Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676, Lactobacillus plantarum DSM 3677 und Lactobacillus buchneri DSM 13573 wurden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte aus der Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ für alle Tierarten in das Gemeinschaftsregister der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

    (3)

    Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung dieser Zubereitungen als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie auf Einstufung in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ gestellt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

    (4)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 23. Mai 2012 (2) bzw. 14. Juni 2012 (3) den Schluss, dass die betreffenden Zubereitungen unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt haben. Außerdem zog sie den Schluss, dass die Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455 und Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 die Herstellung von Silage aus allen Futterarten verbessern können, da sie den pH-Wert senken und die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängern bzw. den Eiweißverlust verringern. Des Weiteren zog die Behörde den Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum DSM 3676 und Lactobacillus plantarum DSM 3677 die Herstellung von Silage aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Material verbessern können, da sie den Milchsäuregehalt erhöhen, die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängern, den ph-Wert senken und den Eiweißverlust mäßig verringern. Zudem zog sie den Schluss, dass die Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 13573 bei zahlreichen Futterarten die Essigsäurekonzentration erhöhen kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

    (5)

    Die Bewertung der betreffenden Zubereitungen hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

    (6)

    Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitserwägungen heraus unmittelbar anzuwenden, sollte eine Übergangsfrist eingeräumt werden, um es den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten, die sich aus der Zulassung ergeben.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zulassung

    Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

    Artikel 2

    Übergangsmaßnahmen

    Die im Anhang genannten Zubereitungen und die diese enthaltenden Futtermittel, die vor dem 20. Juni 2013 gemäß den vor dem 20. Dezember 2012 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. November 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

    (2)  EFSA Journal 2012; 10(6):2733.

    (3)  EFSA Journal 2012; 10(7):2780.


    ANHANG

    Kennnummer des Zusatzstoffs

    Name des Zulassungsinhabers

    Zusatzstoff

    Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

    Tierart oder Tierkategorie

    Höchstalter

    Mindestgehalt

    Höchstgehalt

    Sonstige Bestimmungen

    Geltungsdauer der Zulassung

    KBE/kg frischen Materials

    Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

    1k2104

    Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M -DSM 11673

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M -DSM 11673 mit mindestens 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15786)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 3 × 107 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022

    1k2105

    Pediococcus pentosaceus DSM 23376

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Pediococcus pentosaceus DSM 23376

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15786)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022

    1k2106

    Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455 mit mindestens 3 × 109 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Pediococcus pentosaceus NCIMB 12455

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15786)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 3 × 107 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022

    1k2107

    Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168 mit mindestens 5 × 1010 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Pediococcus pentosaceus NCIMB 30168

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15786)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022

    1k20731

    Lactobacillus plantarum DSM 3676

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 3676 mit mindestens 6 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lactobacillus plantarum DSM 3676

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material (2) verwendet.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022

    1k20732

    Lactobacillus plantarum DSM 3677

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Lactobacillus plantarum DSM 3677 mit mindestens 4 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lactobacillus plantarum DSM 3677

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Der Zusatzstoff wird in leicht und mäßig schwer zu silierendem Material (2) verwendet.

    4.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022

    1k20733

    Lactobacillus buchneri DSM 13573

     

    Zusammensetzung des Zusatzstoffs

    Zubereitung aus Lactobacillus buchneri DSM 13573 mit mindestens 2 ×1011 KBE/g Zusatzstoff

     

    Charakterisierung des Wirkstoffs

    Lactobacillus buchneri DSM 13573

     

    Analysemethode  (1)

    Auszählung im Futtermittelzusatzstoff: mittels Ausstrichverfahren (EN 15787)

    Identifikation: Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

    Alle Tierarten

    1.

    In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.

    2.

    Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg frischen Materials.

    3.

    Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.

    20. Dezember 2022


    (1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx

    (2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate in frischem Material. Verordnung (EG) Nr. 429/2008 (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


    Top