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Document 32012R1025

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 316 vom 14.11.2012, p. 12–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 09/07/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/oj

14.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/12


VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Hauptziel von Normung ist die Festlegung freiwilliger technischer oder die Qualität betreffender Spezifikationen, denen bereits bestehende oder künftige Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen entsprechen können. Normung erstreckt sich über unterschiedliche Bereiche, beispielsweise die Normung unterschiedlicher Ausführungen oder Größen eines Produkts oder technische Spezifikationen in Produkt- oder Dienstleistungsmärkten, bei denen die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Produkten oder Systemen unerlässlich sind.

(2)

Die europäische Normung wird durch und für die einschlägigen Interessenträger organisiert, und zwar auf der Grundlage nationaler Vertretung (Europäisches Komitee für Normung (CEN) und das Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec)) und direkter Beteiligung (Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI)), und sie stützt sich auf die von der Welthandelsorganisation (WTO) anerkannten Grundsätze auf dem Gebiet der Normung, nämlich Kohärenz, Transparenz, Offenheit, Konsens, Freiwilligkeit der Anwendung, Unabhängigkeit von Einzelinteressen und Effizienz (im Folgenden „Grundprinzipien“). Nach den Grundprinzipien ist es wichtig, dass alle interessierten Kreise, einschließlich der Behörden und der kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), angemessen in den nationalen und europäischen Normungsprozess einbezogen werden. Die nationalen Normungsorganisationen sollten außerdem die Mitwirkung von Interessenträgern fördern und erleichtern.

(3)

Die europäische Normung trägt ferner dazu bei, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu verbessern, indem sie insbesondere den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, die Interoperabilität von Netzwerken, Kommunikationsmittel sowie die technologische Entwicklung und die Innovation vereinfacht. Durch die europäische Normung wird die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie besonders dann gestärkt, wenn sie in Koordination mit den internationalen Normungsorganisationen, d. h. der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), erfolgt. Normen haben eindeutig positive Auswirkungen auf die Wirtschaft, indem sie unter anderem die wirtschaftliche Durchdringung im Binnenmarkt fördern und zur Entwicklung neuer und verbesserter Produkte und Märkte sowie besserer Lieferbedingungen beitragen. Normen führen daher in der Regel zu einem stärkeren Wettbewerb und niedrigeren Output- und Verkaufskosten, was den Volkswirtschaften insgesamt und besonders den Verbrauchern zugute kommt. Normen leisten einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Verbesserung von Qualität, sind eine Informationsquelle und gewährleisten Interoperabilität und Kompatibilität, wodurch sie mehr Sicherheit und Wert für die Verbraucher schaffen.

(4)

Europäische Normen werden von den europäischen Normungsorganisationen, d. h. CEN, Cenelec und ETSI, verabschiedet.

(5)

Europäische Normen haben für den Binnenmarkt eine ganz wesentliche Bedeutung, beispielsweise aufgrund der Verwendung harmonisierter Normen, verbunden mit der Vermutung der Konformität von Produkten, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich jener Produkte, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten genau festgelegt werden, um falschen Auslegungen durch die europäischen Normungsorganisationen vorzubeugen.

(6)

Normung spielt für den internationalen Handel und die Öffnung von Märkten eine immer wichtigere Rolle. Die Union sollte sich bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und internationalen Normungsorganisationen zu fördern. Zudem sollte die Union bilaterale Ansätze mit Drittstaaten fördern, um Normungsbemühungen zu koordinieren und europäische Normen zu fördern, beispielsweise bei der Aushandlung von Abkommen oder der Entsendung von Normungsexperten in Drittstaaten. Darüber hinaus sollte die Union den Kontakt zwischen europäischen Normungsorganisationen und privaten Foren und Konsortien fördern, wobei europäische Normung Vorrang behält.

(7)

Die europäische Normung wird durch einen spezifischen Rechtsrahmen aus drei verschiedenen Rechtsakten geregelt: der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (3), dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Finanzierung der Europäischen Normung (4) sowie dem Beschluss 87/95/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Normung auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation (5). Der derzeitige Rechtsrahmen entspricht jedoch nicht mehr den Entwicklungen in der europäischen Normung während der letzten Jahrzehnte. Daher sollte er vereinfacht und angepasst werden, um neue Aspekte der Normung abzudecken und die genannten jüngsten Entwicklungen sowie die künftigen Herausforderungen der europäischen Normung widerzuspiegeln. Dies bezieht sich insbesondere auf die Zunahme der Entwicklung von Normen für Dienstleistungen und von sonstigen Dokumenten der Normung, die nicht in die Kategorie der klassischen Normen fallen.

(8)

In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung (6) und im Bericht des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (Express) vom Februar 2010 mit dem Titel „Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020“ wurden zahlreiche strategische Empfehlungen zur Überarbeitung des europäischen Normungssystems dargelegt.

(9)

Wenn die Wirksamkeit von Normen und Normung als politische Instrumente für die Union gewährleistet werden soll, dann ist es erforderlich, über ein wirksames und effizientes Normungssystem zu verfügen, das eine flexible und transparente Plattform für die Konsensfindung unter allen Beteiligten ermöglicht und das finanziell tragfähig ist.

(10)

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (7) enthält allgemeine Bestimmungen, die bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern sollen. Dies verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, in Zusammenarbeit mit der Kommission die Entwicklung von freiwilligen europäischen Normen zu fördern, um die Vereinbarkeit der von Dienstleistungserbringern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erbrachten Dienstleistungen, die Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger und die Qualität der Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Richtlinie 98/34/EG gilt jedoch nur für Produktnormen, während Normen für Dienstleistungen durch sie nicht ausdrücklich abgedeckt sind. Darüber hinaus verliert die Trennlinie zwischen Dienstleistungen und Waren in der Realität des Binnenmarktes an Bedeutung. In der Praxis kann nicht immer eindeutig zwischen Produktnormen und Normen für Dienstleistungen unterschieden werden. Viele Produktnormen enthalten eine Dienstleistungskomponente, während sich Normen für Dienstleistungen häufig zum Teil auch auf Produkte beziehen. Daher ist es notwendig, den derzeitigen Rechtsrahmen an diese neuen Umstände anzupassen, indem sein Anwendungsbereich auf Normen für Dienstleistungen ausgedehnt wird.

(11)

Wie sonstige Normen, sind Normen für Dienstleistungen freiwillig und sollten marktorientiert sein, wodurch die Bedürfnisse der unmittelbar oder mittelbar von der Norm betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Interessenträger ausschlaggebend sind, das öffentliche Interesse sollte berücksichtigt werden und die Normen sollten auf den Grundprinzipien, einschließlich des Konsensprinzips, gegründet sein. Ihr Schwerpunkt sollte vorwiegend auf Dienstleistungen im Zusammenhang mit Produkten und Verfahren liegen.

(12)

Der Rechtsrahmen, der der Kommission ermöglicht, eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung für Dienstleistungen zu erarbeiten, sollte unter uneingeschränkter Achtung der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen angewandt werden. Dies betrifft besonders die Artikel 14, 151, 152, 153, 165, 166 und 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und das Protokoll Nr. 26 über Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Anhang des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und des AEUV, aus denen sich ergibt, dass es in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, die wesentlichen Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung und der öffentlichen Gesundheit festzulegen und die Rahmenbedingungen für die Verwaltung, Finanzierung, Organisation und Verwirklichung der in diesen Systemen erbrachten Dienstleistungen zu schaffen, einschließlich der Festlegung der für sie geltenden Anforderungen sowie Qualitäts- und Sicherheitsstandards, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 168 Absatz 4 AEUV und der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (8). Das Recht, gemäß nationalem Recht und nationalen Verfahren unter Wahrung des Unionsrechts Tarifverträge auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen sowie Arbeitskampfmaßnahmen zu ergreifen, sollte im Rahmen einer solchen Beauftragung durch die Kommission unberührt bleiben.

(13)

Die europäischen Normungsorganisationen unterliegen insoweit dem Wettbewerbsrecht, als sie als Unternehmen oder Unternehmensvereinigung im Sinn der Artikel 101 und 102 AEUV betrachtet werden können.

(14)

In der Union werden nationale Normen von nationalen Normungsorganisationen verabschiedet, was zu einander widersprechenden Normen und technischen Hemmnissen auf dem Binnenmarkt führen könnte. Deshalb ist es für den Binnenmarkt und für die Wirksamkeit der Normung in der Union notwendig, den bestehenden regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission über ihre aktuellen und künftigen Normungstätigkeiten und das Stillhalteprinzip zu bekräftigen, das für die nationalen Normungsorganisationen unter dem Dach der europäischen Normungsorganisationen gilt und die Zurückziehung nationaler Normen nach der Veröffentlichung einer neuen europäischen Norm vorsieht. Die nationalen Normungsorganisationen und die europäischen Normungsorganisationen sollten zudem die Bestimmungen über Informationsaustausch in Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (9) einhalten.

(15)

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über ihre nationalen Normungsorganisationen zu unterrichten, sollte nicht den Erlass spezieller einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Anerkennung dieser Organisationen erforderlich machen.

(16)

Der regelmäßige Informationsaustausch zwischen den nationalen Normungsorganisationen, den europäischen Normungsorganisationen und der Kommission sollte nationale Normungsorganisationen nicht daran hindern, anderen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere jenen von Anhang 3 des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse.

(17)

Der Begriff der Vertretung gesellschaftlicher Interessen und gesellschaftlicher Interessenträger bezieht sich, was die europäischen Normungstätigkeiten betrifft, auf die Tätigkeiten von Organisationen und Kreisen, die Interessen gesamtgesellschaftlicher Relevanz vertreten, beispielsweise ökologische, Verbraucher- oder Arbeitnehmerinteressen. Dahingegen bezieht sich der Begriff der Vertretung sozialer Interessen und sozialer Interessenträger, was die europäischen Normungstätigkeiten betrifft, insbesondere auf die Tätigkeiten von Organisationen und Kreisen, die die grundlegenden Arbeitnehmerrechte vertreten, beispielsweise Gewerkschaften.

(18)

Zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung sollten die nationalen Normungsorganisationen und die europäischen Normungsorganisationen den Zugang zu Informationen über ihre Tätigkeiten durch die Förderung der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Rahmen ihrer jeweiligen Normungssysteme erleichtern, beispielsweise durch die Bereitstellung eines online verfügbaren und leicht zu nutzenden Konsultationsmechanismus für alle einschlägigen Interessenträger zur Übermittlung von Kommentaren zu Normenentwürfen und durch die Veranstaltung von virtuellen Sitzungen der technischen Ausschüsse, u. a. in Form von internetbasierten Konferenzen und Videokonferenzen.

(19)

Normen können die Politik der Union beim Umgang mit wichtigen gesellschaftlichen Themen wie Klimawandel, nachhaltige Ressourcennutzung, Innovation, Alterung der Bevölkerung, Integration von Menschen mit Behinderungen, Verbraucherschutz Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitsbedingungen unterstützen. Wenn die Union die Entwicklung von europäischen oder internationalen Normen für Waren und Technologien auf den wachsenden Märkten in diesen Bereichen vorantreibt, könnte sie ihren Unternehmen Wettbewerbsvorteile verschaffen und den Handel erleichtern, was insbesondere für die KMU gilt, die den Großteil der europäischen Unternehmen ausmachen.

(20)

Normen sind wichtige Instrumente für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von KMU, deren Mitwirkung am Normungsprozess für den technologischen Fortschritt in der Union wesentlich ist. Deshalb müssen KMU durch den Normungsrechtsrahmen dazu ermutigt werden, aktiv zu den Normungsbemühungen beizutragen und ihre innovativen technologischen Lösungen dafür zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört, ihre Beteiligung auf nationaler Ebene zu verbessern, wo sie dank niedrigeren Kosten und dadurch, dass keine Sprachbarrieren bestehen, wirksamer agieren können. Deshalb sollte diese Verordnung die Vertretung und Beteiligung von KMU in den nationalen und europäischen technischen Ausschüssen verbessern und ihnen einen wirksamen Zugang zu Normen und die Kenntnis von Normen erleichtern.

(21)

Europäische Normen sind von grundlegender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit von KMU, die jedoch in Einzelfällen bei europäischen Normungstätigkeiten unterrepräsentiert sind. Daher sollte diese Verordnung eine angemessene Vertretung und Mitwirkung von KMU im europäischen Normungsprozess über eine Organisation fördern und erleichtern, die wirkungsvolle Kontakte zu KMU und Organisationen, die KMU vertreten, auf nationaler Ebene hat und sie gebührend vertritt.

(22)

Normen können auf die Gesellschaft erhebliche Auswirkungen haben, vor allem in Bezug auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Bürger, die Effizienz von Netzwerken, die Umwelt, die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Arbeitsbedingungen, die Barrierefreiheit sowie auf weitere Politikbereiche. Daher ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die Rolle und der Beitrag gesellschaftlicher Interessenträger bei der Entwicklung von Normen durch die verstärkte Unterstützung von Organisationen die Verbraucher sowie ökologische und soziale Interessen vertreten, bekräftigt wird.

(23)

Die Verpflichtung der europäischen Normungsorganisationen zur Förderung und Erleichterung der Vertretung und der effektiven Mitwirkung aller einschlägigen Interessenträger bringt keine Stimmrechte für diese Interessenträger mit sich, es sei denn, diese Stimmrechte sind in den internen Verfahrensregeln der europäischen Normungsorganisationen vorgesehen.

(24)

Das europäische Normungssystem sollte außerdem dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (10) voll und ganz Rechnung tragen. Daher ist es wichtig, dass Organisationen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, die Interessen von Menschen mit Behinderungen in ausreichendem Umfang vertreten und in ihre Tätigkeit einbeziehen. Darüber hinaus sollte die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an Normungsprozess mit allen verfügbaren Mitteln erleichtert werden.

(25)

Es ist wichtig, dass Behörden in allen Phasen der Entwicklung dieser Standards, in denen sie befasst werden können, an der Normung mitwirken, besonders in den von den Harmonisierungsvorschriften der Union für Produkte erfassten Bereichen, weil die Normung als Instrument zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union von großer Bedeutung ist und es zu vermeiden gilt, dass im Nachhinein Einsprüche gegen harmonisierte Normen erhoben und Änderungen daran vorgenommen werden.

(26)

Normen sollten über den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Dienstleistungen hinweg den Umweltauswirkungen Rechnung tragen. Wichtige und für die Öffentlichkeit verfügbare Instrumente zur Bewertung solcher Auswirkungen über den gesamten Lebenszyklus wurden von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission entwickelt. Daher sollte diese Verordnung bewirken, dass die Gemeinsame Forschungsstelle im Rahmen des europäischen Normungssystems eine aktive Rolle spielen kann.

(27)

Die Tragfähigkeit der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem europäischen Normungssystem hängt von der umsichtigen Planung künftiger Aufträge für die Erarbeitung von Normen ab. Diese Planung könnte insbesondere durch Beiträge interessierter Kreise, zu denen auch nationale Marktüberwachungsbehörden gehören, durch Verfahren der Meinungserhebung und einen einfacheren Informationsaustausch zwischen sämtlichen interessierten Kreisen verbessert werden. Da bereits in der Richtlinie 98/34/EG die Möglichkeit vorgesehen ist, die europäischen Normungsorganisationen zu beauftragen, europäische Normen zu erarbeiten, ist es angebracht, eine bessere und transparentere Planung im Rahmen eines jährlichen Arbeitsprogramms einzuführen, in dem alle Normungsaufträge enthalten sind, die die Kommission den europäischen Normungsorganisationen vorzulegen beabsichtigt. Es gilt ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Kommission bei der Aufstellung von deren jährlichem Arbeitsprogramm der Union für Normung und bei der Ausarbeitung von Normungsaufträgen sicherzustellen, um die Marktrelevanz des Gegenstands des Vorschlags und die politischen Ziele der Rechtsetzungsorgane zu prüfen und den europäischen Normungsorganisationen die Möglichkeit zu geben, rascher auf in Auftrag gegebene Normungstätigkeiten zu reagieren.

(28)

Die Kommission sollte vor der Befassung des in dieser Verordnung eingesetzten Ausschusses mit Aufträgen für europäische Normen oder Aufträgen zur Erarbeitung von Dokumenten der europäischen Normung oder Einwänden gegen eine harmonisierte Norm Experten der Mitgliedstaaten konsultieren, beispielsweise durch Beteiligung der durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschüsse oder im Wege einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit solche Ausschüsse nicht bestehen.

(29)

In mehreren Richtlinien, mit denen die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten harmonisiert werden, ist vorgesehen, dass die Kommission die europäischen Normungsorganisationen mit der Annahme harmonisierter Normen beauftragen kann, auf deren Grundlage die Vermutung der Konformität mit geltenden wesentlichen Anforderungen abgeleitet wird. Jedoch enthalten viele dieser Richtlinien zahlreiche Bestimmungen in Bezug auf Einwände gegenüber diesen Normen, falls diese nicht oder nicht vollständig alle geltenden Anforderungen erfüllen. Abweichende Bestimmungen, die zu Verunsicherungen bei Wirtschaftsteilnehmern und europäischen Normungsorganisationen führen, sind insbesondere in den folgenden Rechtsakten enthalten: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (11), Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (12), Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (13), Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (14), Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (15), Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (16), Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (17), Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (18), Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (19) sowie Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (20). Daher ist es erforderlich, in diese Verordnung das einheitliche Verfahren aufzunehmen, das in Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (21) vorgesehen ist, die diesbezüglichen Bestimmungen in den obengenannten Richtlinien zu streichen und dem Europäischen Parlament das Recht einzuräumen, gemäß dieser Verordnung gegen eine harmonisierte Norm Einwände zu erheben.

(30)

Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie beispielsweise technische Spezifikationen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (22), in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (23), in der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (24) und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (25) ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Technische IKT-Spezifikationen werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG oder 2009/81/EG oder in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf technische IKT-Spezifikationen einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stärken und die Interoperabilität und Innovation zu fördern.

(31)

Technische Spezifikationen, die nicht von europäischen Normungsorganisationen angenommen wurden, haben nicht den gleichen Status wie europäische Normen. Einige technische IKT-Spezifikationen werden nicht gemäß den Grundprinzipien erarbeitet. Daher sollte mit dieser Verordnung ein Verfahren für die Identifizierung technischer IKT-Spezifikationen festgelegt werden, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden könnte; zu diesem Zweck sollte ferner eine umfassende Konsultation einer weit gefächerten Auswahl von Interessenträgern, darunter die europäischen Normungsorganisationen, Unternehmen und Behörden, stattfinden. Mit dieser Verordnung sollten des Weiteren Anforderungen in Form einer Aufstellung von Merkmalen für solche technischen Spezifikationen und für die diesbezüglichen Erarbeitungsverfahren festgelegt werden. Die Merkmale, die die Anforderungen für die Identifizierung technischer IKT-Spezifikationen darstellen, sollten die Berücksichtigung politischer Ziele und gesellschaftlicher Bedürfnisse sicherstellen und sich auf die Grundprinzipien stützen.

(32)

Um die Innovation und den Wettbewerb zu fördern, sollte die Identifizierung einer bestimmten technischen Spezifikation nicht dazu führen, dass eine konkurrierende technische Spezifikation von der Identifizierung gemäß dieser Verordnung ausgeschlossen wird. Für eine Identifizierung müssen die Merkmale erfüllt sein und die technischen Spezifikationen müssen ein bedeutendes Maß an Marktakzeptanz erreicht haben.

(33)

Die identifizierten technischen IKT-Spezifikationen könnten zur Umsetzung von Beschluss Nr. 922/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen (ISA) (26) beitragen; mit diesem Beschluss wird für den Zeitraum 2010–2015 ein Programm zu Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen sowie Organe und Einrichtungen der Union erstellt, das gemeinsame Lösungen zur Förderung der Interoperabilität bereitstellt.

(34)

Im IKT-Bereich könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, die Anwendung von einschlägigen Normen auf Unionsebene zu fördern oder die Konformität mit solchen Normen auf Unionsebene zu verlangen, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (27) wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, Normen zu erarbeiten, eine Liste von Normen oder Spezifikationen zu erstellen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen.

(35)

Europäische Normungsorganisationen sollten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, die Normenentwicklung im IKT-Bereich fortzusetzen und ihre Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die Standards erarbeiten, insbesondere aus dem IKT-Bereich,zu verstärken, um die Kohärenz zu gewährleisten und Zersplitterung oder Doppelarbeit bei der Einführung von Normen und Spezifikationen zu vermeiden.

(36)

Das Verfahren für die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen, das in dieser Verordnung vorgesehen ist, sollte nicht die Kohärenz des europäischen Normungssystems schwächen. Daher sollten in dieser Verordnung auch die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine technische Spezifikation als widerspruchsfrei zu anderen europäischen Normen gelten kann.

(37)

Vor der Identifizierung technischer IKT-Spezifikationen, auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann, sollte die von der Kommission durch den Beschluss vom 28. November 2011 (28) eingerichtete Multi-Stakeholder-Plattform als Forum für die Konsultation von europäischen und nationalen Interessenträgern, europäischen Normungsorganisationen und Mitgliedstaaten herangezogen werden, um für die Legitimität des Verfahrens zu sorgen.

(38)

Mit dem Beschluss Nr. 1673/2006/EG wird der Beitrag der Union zur Finanzierung der europäischen Normung geregelt, um sicherzustellen, dass europäische Normen und andere Dokumente der europäischen Normung zur Unterstützung der Ziele, der Rechtsvorschriften und der Politik der Union entwickelt und überprüft werden. Zum Zweck einer Vereinfachung von Verwaltung und Haushalt ist es angebracht, die Bestimmungen dieses Beschlusses in diese Verordnung aufzunehmen und, wo immer möglich, die am wenigsten schwerfälligen Verfahren anzuwenden.

(39)

Da das Tätigkeitsfeld der europäischen Normung zur Unterstützung der rechtsetzenden und politischen Maßnahmen der Union sehr groß ist und da es unterschiedliche Arten der Normungstätigkeiten gibt, sind unterschiedliche Finanzierungsmodalitäten notwendig. Es handelt sich hauptsächlich um Finanzhilfen für die europäischen Normungsorganisationen und die nationalen Normungsorganisationen ohne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (29) und gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002. Die gleichen Bestimmungen sollten im Übrigen für die Einrichtungen gelten, die zwar nicht als europäische Normungsorganisationen im Sinne dieser Verordnung anerkannt sind, jedoch in einem Basisrechtsakt beauftragt und ermächtigt wurden, in Zusammenarbeit mit den europäischen Normungsorganisationen vorbereitende Arbeiten für die europäische Normung auszuführen.

(40)

Da die europäischen Normungsorganisationen die Tätigkeiten der Union fortlaufend unterstützen, sollten sie über effiziente und leistungsfähige zentrale Sekretariate verfügen. Daher sollte es der Kommission erlaubt sein, diesen Organisationen, die Ziele von allgemeinem europäischen Interesse verfolgen, Finanzhilfen zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.

(41)

Die europäischen Organisationen, die soziale Interessen in der Normung vertreten, erhalten spezifische Zuschüsse und die folgenden Rechtsakte enthalten ebenfalls die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung von Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische Interessen in der Normung vertreten: Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007–2013) (30), Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik (2007–2013) (31) sowie Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (32). Die Finanzierung im Rahmen der Beschlüsse Nr. 1639/2006/EG und Nr. 1926/2006/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 gelten bis 31. Dezember 2013. Für die Entwicklung der europäischen Normung ist es überaus wichtig, dass auch weiterhin die aktive Beteiligung der europäischen Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische sowie soziale Interessen vertreten, unterstützt und gefördert wird. Solche Organisationen verfolgen ein Ziel, das von allgemeinem europäischen Interesse ist, und bilden auf Grundlage des ihnen von nationalen gemeinnützigen Organisationen erteilten spezifischen Auftrags in den Mitgliedstaaten ein repräsentatives europäisches Netzwerk von Einrichtungen ohne Erwerbszweck, das sich der Förderung von Grundsätzen und politischen Maßnahmen im Rahmen der Ziele der Verträge verschrieben hat. Europäische Organisationen, die KMU, Verbraucher und ökologische sowie soziale Interessen bei europäischer Normung vertreten, erfüllen aufgrund ihres Tätigkeitsumfelds und ihrer satzungsmäßigen Ziele eine dauerhafte Rolle; dies ist für die Ziele und die Politik der Union von wesentlicher Bedeutung. Daher sollte es der Kommission möglich sein, diesen Organisationen auch weiterhin Zuschüsse zu gewähren, ohne bei den Betriebskostenzuschüssen den Grundsatz der Degressivität nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 anzuwenden.

(42)

Die Finanzierung der Normungstätigkeiten sollte auch Arbeiten einbeziehen können, die die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen vorbereiten oder begleiten. Dies ist insbesondere für Forschungsarbeiten, Unterlagen zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften, die Durchführung von Labor-Ringprüfungen, die Validierung oder die Bewertung von Normen erforderlich. Zudem sollte die Förderung der Normung auf europäischer und internationaler Ebene auch durch Programme zur technischen Unterstützung von und zur technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fortgesetzt werden. Zur Verbesserung des Marktzugangs und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union ist es daher angezeigt, die Möglichkeit vorzusehen, weiteren Einrichtungen auf dem Wege über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder gegebenenfalls Ausschreibungen Zuschüsse zu gewähren.

(43)

Zweck der Finanzierung durch die Union sollte es sein, europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen zu erarbeiten, ihre Verwendung durch die Unternehmen durch mehr Unterstützung für ihre Übersetzung in die Amtssprachen der Union zu erleichtern, damit KMU den vollen Nutzen vom Verständnis der europäischen Normen und von ihrer Anwendung haben, den Zusammenhalt des europäischen Normungssystems zu stärken und gegenüber allen Marktteilnehmern in der gesamten Union einen fairen und transparenten Zugang zu den europäischen Normen zu gewährleisten. Dies ist besonders wichtig in Fällen, in denen die Verwendung von Normen die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ermöglicht.

(44)

Um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Möglichkeit bestehen, die erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere in Bezug auf Rechnungsprüfung und Finanzverwaltung, sowie die administrativen Unterstützungsinstrumente in Anspruch zu nehmen, die ihre Durchführung erleichtern könnten; zudem sollte die Möglichkeit bestehen, regelmäßig die Relevanz der durch Zuschüsse der Union finanzierten Tätigkeiten zu bewerten, um sich von deren Nutzen und Wirksamkeit zu überzeugen.

(45)

Außerdem sollten geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Betrug und Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu Unrecht gezahlte Mittel gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (33), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (34) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (35) zurückzufordern.

(46)

Die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV sollte der Kommission in Bezug auf Änderungen der Anhänge dieser Verordnung zu folgenden Zwecken übertragen werden: zur Ergänzung der Liste europäischer Normungsorganisationen und zur Anpassung der für Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessenträgern geltenden Kriterien an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

(47)

Der gemäß dieser Verordnung eingesetzte Ausschuss sollte die Kommission in allen Angelegenheiten der Durchführung dieser Verordnung unterstützen, wobei die Experten des jeweiligen Sektors gebührend zu berücksichtigen sind.

(48)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (36), ausgeübt werden.

(49)

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm deshalb noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil die betreffende Norm noch keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die wesentlichen, in den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union enthaltenen Anforderungen zulässt.

(50)

Das Prüfverfahren sollte für alle Normungsaufträge, die europäische Normungsorganisationen unterbreitet werden, und den Erlass von Durchführungsrechtsakten hinsichtlich der Einwände gegen harmonisierte Normen angewendet werden und für den Fall, dass die Verweise auf die jeweilige harmonisierte Norm deshalb bereits im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, weil ein solcher Beschluss Auswirkungen auf die Konformitätsvermutung in Bezug auf die geltenden wesentlichen Anforderungen haben könnte.

(51)

Um die wesentlichen Ziele dieser Verordnung zu erreichen, zügige Entscheidungsverfahren zu erleichtern und den Gesamtzeitbedarf für die Erarbeitung von Normen zu senken, sollte möglichst weitgehend auf die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Verfahrensregeln zurückgegriffen werden, wodurch der Ausschussvorsitz die Möglichkeit hat, je nach Dringlichkeit der Angelegenheit eine Frist für die Abgabe der Stellungnahme des einschlägigen Ausschusses festzulegen. Außerdem sollte es möglich sein, die Stellungnahme des Ausschusses, soweit gerechtfertigt, im schriftlichen Verfahren einzuholen, wobei Schweigen seitens der Ausschussmitglieder als stillschweigende Zustimmung gelten sollte.

(52)

Da die Ziele dieser Verordnung – Sicherstellung der Wirksamkeit und Effizienz von Normen und Normung als politische Instrumente für die Union durch Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, Erstellung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union, Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie Finanzierung europäischer Normung und Mitwirkung der einschlägigen Interessenträger an europäischer Normung – von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden können und daher wegen ihrer Auswirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(53)

Die Richtlinien 89/686/EWG, 93/15/EWG, 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(54)

Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG sollten aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, für die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und von politischen Maßnahmen der Union, für die Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie für die Finanzierung europäischer Normung und Beteiligung der Interessenträger an europäischer Normung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

1.

„Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

a)   „internationale Norm“: eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

b)   „europäische Norm“: eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

c)   „harmonisierte Norm“: eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

d)   „nationale Norm“: eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

2.

„Dokument der europäischen Normung“: jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;

3.

„Normentwurf“: ein Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde;

4.

„technische Spezifikation“: ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

a)

die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;

b)

die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen;

c)

die Eigenschaften, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;

d)

die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten (37) in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften;

5.

„technische IKT-Spezifikation“: eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;

6.

„Produkt“: alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;

7.

„Dienstleistung“: jede in Artikel 57 AEUV definierte selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

8.

„europäische Normungsorganisation“: eine in Anhang I aufgeführte Organisation;

9.

„internationale Normungsorganisation“: die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU);

10.

„nationale Normungsorganisation“: eine Organisation die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 dieser Verordnung mitgeteilt worden ist.

KAPITEL II

TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN

Artikel 3

Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsorganisationen

(1)   Mindestens einmal jährlich legt jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation ihr Arbeitsprogramm fest. Dieses Arbeitsprogramm enthält Informationen über die Normen und Dokumente der europäischen Normung, die eine europäische Normungsorganisation oder eine nationale Normungsorganisation ausarbeitet oder ändern will, die sie zu diesem Zeitpunkt ausarbeitet oder ändert sowie jene, die sie im Zeitraum des vorangegangenen Arbeitsprogramms verabschiedet hat, sofern es sich nicht um identische oder äquivalente Übertragungen internationaler oder europäischer Normen handelt.

(2)   Im Arbeitsprogramm sind in Bezug auf jede Norm und jedes Dokument der europäischen Normung Angaben zu machen über

a)

den Gegenstand;

b)

den Stand der Entwicklung der Normen und der Dokumente der europäischen Normung;

c)

die Verweise auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden.

(3)   Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation stellt sowohl ihr Arbeitsprogramm auf ihrer eigenen oder einer anderen öffentlich zugänglichen Website als auch eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms in einem nationalen oder gegebenenfalls europäischen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten zur Verfügung.

(4)   Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen sowie der Kommission spätestens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch die entsprechende europäische Normungsorganisation oder die entsprechende nationale Normungsorganisation mitgeteilt. Die Kommission stellt diese Informationen über den in Artikel 22 genannten Ausschuss den Mitgliedstaaten zur Verfügung.

(5)   Nationale Normungsorganisationen dürfen keine Einwände dagegen erheben, dass ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den von den europäischen Normungsorganisationen festgelegten Regeln geprüft wird, und keine Maßnahmen ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnten.

(6)   Während der Erstellung einer harmonisierten Norm oder nach ihrer Verabschiedung dürfen die nationalen Normungsorganisationen keine Maßnahmen ergreifen, die die beabsichtigte Harmonisierung beeinträchtigen könnten; sie veröffentlichen insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder geänderte nationale Norm, die einer geltenden harmonisierten Norm nicht vollständig entspricht. Wird eine neue harmonisierte Norm veröffentlicht, werden alle konkurrierenden nationalen Normen innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezogen.

Artikel 4

Transparenz von Normen

(1)   Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen oder der Kommission auf deren Aufforderung zumindest in elektronischer Form jeden nationalen oder europäischen Normenentwurf sowie jeden Entwurf von Dokumenten der europäischen Normung.

(2)   Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von drei Monaten die Kommentare, die andere europäische Normungsorganisationen, nationale Normungsorganisationen oder die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt sie.

(3)   Erhält eine nationale Normungsorganisation Kommentare, die erkennen lassen, dass der Normentwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, konsultiert sie vor der Annahme der Norm die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission.

(4)   Nationale Normungsorganisationen müssen:

a)

den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln;

b)

anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.

Artikel 5

Beteiligung von Interessenträgern an der europäischen Normung

(1)   Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern eine angemessene Vertretung und wirkungsvolle Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich KMU, Verbraucherorganisationen sowie von Interessenträgern ökologischer und sozialer Interessen, an ihren Normungstätigkeiten. Sie fördern und erleichtern diese Vertretung und Teilnahme insbesondere über die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, auf der Ebene der Ausarbeitung politischer Maßnahmen und auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung:

a)

Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte;

b)

fachspezifische Diskussionen über Vorschläge;

c)

Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen;

d)

Überprüfung von bestehenden europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung;

e)

Verbreitung von Informationen über angenommene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür.

(2)   Zusätzlich zu der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, den Forschungseinrichtungen der Kommission und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, fördern und erleichtern europäische Normungsorganisationen auf fachspezifischer Ebene eine angemessene Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten, und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem nach Artikel 182 AEUV aufgestellten Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung unterstützt wird.

Artikel 6

Zugang von KMU zu Normen

(1)   Die nationalen Normungsorganisationen fördern und erleichtern den Zugang von KMU zu Normen und Prozessen der Erarbeitung von Normen, um ein höheres Maß an Beteiligung am Normungssystem zu erreichen, beispielsweise durch

a)

die Angabe der Normungsvorhaben in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm, die für KMU von besonderem Interesse sind;

b)

die Gewährung des Zugangs für KMU zu Normungstätigkeiten, ohne sie zur Mitgliedschaft in einer nationalen Normungsorganisation zu verpflichten;

c)

den freien Zugang oder die Gewährung von Sondertarifen bezüglich der Beteiligung an Normungstätigkeiten;

d)

den freien Zugang für KMU zu Normentwürfen;

e)

die kostenlose Bereitstellung von Kurzfassungen von Normen auf ihren Websites;

f)

Sondertarife für die Bereitstellung von Normen oder Normenpakete zu ermäßigten Preisen.

(2)   Die nationalen Normungsorganisationen tauschen sich über bewährte Verfahren zur stärkeren Beteiligung von KMU an Normungstätigkeiten und zur Ausweitung und Erleichterung der Anwendung von Normen durch KMU aus.

(3)   Die nationalen Normungsorganisationen übermitteln den europäischen Normungsorganisationen jährlich Berichte über ihre Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie über alle weiteren Maßnahmen, die der Verbesserung der Bedingungen für die Nutzung von Normen durch KMU und für deren Beteiligung am Prozess der Erarbeitung von Normen dienen. Die nationalen Normungsorganisationen veröffentlichen diese Berichte auf ihren Websites.

Artikel 7

Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.

KAPITEL III

EUROPÄISCHE NORMEN UND DOKUMENTE DER EUROPÄISCHEN NORMUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER UNION

Artikel 8

Jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung

(1)   Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung, in dem die strategischen Prioritäten für die europäische Normung unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumsstrategien der Union aufgezeigt werden. Darin sind die europäischen Normen und Dokumente der europäischen Normung genannt, mit denen sie die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt.

(2)   In dem jährlichen Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung sind die spezifischen Ziele und politischen Maßnahmen für die europäischen Normen und die Dokumente der europäischen Normung festgelegt, mit denen die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt. In dringenden Fällen kann die Kommission Aufträge ohne vorherige Ankündigung erteilen.

(3)   Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung umfasst unter anderem Ziele, die auf die internationale Dimension der europäischen Normung bezogen sind und die Rechtsvorschriften und die Politik der Union unterstützen.

(4)   Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung wird nach umfassender Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 22 genannten Ausschusses verabschiedet.

(5)   Nach seiner Verabschiedung stellt die Kommission das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normung auf ihrer Website zur Verfügung.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen

Die Forschungseinrichtungen der Kommission tragen zur Vorbereitung des in Artikel 8 genannten jährlichen Arbeitsprogramms der Union für die europäische Normung bei und leisten europäischen Normungsorganisationen in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung, damit in den europäischen Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Bedürfnisse wie ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsanliegen berücksichtigt werden.

Artikel 10

Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen

(1)   Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse ein oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten. Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung müssen marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse und den in dem Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Zielen Rechnung tragen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt des in Auftrag gegebenen Dokuments und einen Termin für dessen Annahme fest.

(2)   Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren und nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors zu verabschieden.

(3)   Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.

(4)   Liegt ein Antrag auf Finanzierung vor, unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm oder eines Dokuments der europäischen Normung.

(5)   Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erarbeiteten Schriftstücke mit ihrem ursprünglichen Auftrag.

(6)   Wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere Mittel nach Maßgabe der Bedingungen in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsakt der Union.

Artikel 11

Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen, und die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

a)

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

b)

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3)   Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.

(4)   Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.

(5)   Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.

Artikel 12

Notifizierung der Organisationen der Interessenträger

Die Kommission richtet ein Notifizierungssystem für alle Interessenträger einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, ein, um zweckmäßige Konsultation und Marktrelevanz zu gewährleisten, bevor

a)

das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung nach Artikel 8 Absatz 1 verabschiedet wird;

b)

die Normungsaufträge nach Artikel 10 verabschiedet werden;

c)

Entscheidungen über formelle Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 11 Absatz 1 getroffen werden;

d)

eine Entscheidung über die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen nach Artikel 13 getroffen wird;

e)

die in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte erlassen werden.

KAPITEL IV

TECHNISCHE IKT-SPEZIFIKATIONEN

Artikel 13

Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen

(1)   Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische IKT-Spezifikationen zu identifizieren, bei denen es sich nicht um nationale, europäische oder internationale Normen handelt, die jedoch die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen und auf die hauptsächlich zur Herbeiführung der Interoperabilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann.

(2)   Wenn eine gemäß Absatz 1 identifizierten technische IKT-Spezifikation geändert oder zurückgezogen wird oder den Anforderungen des Anhangs II nicht mehr genügt, kann die Kommission entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, die geänderte technische IKT-Spezifikation zu identifizieren oder die Identifizierung zurückzuziehen.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen sind zu treffen nach Konsultation der europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung, der europäische Normungsorganisationen, Mitgliedstaaten und einschlägige Interessenträger angehören, sowie nach Konsultation des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit ein solcher Ausschuss nicht besteht.

Artikel 14

Verwendung von technischen IKT-Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten technischen IKT-Spezifikationen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.

KAPITEL V

FINANZIERUNG DER EUROPÄISCHEN NORMUNG

Artikel 15

Finanzierung von Normungsorganisationen durch die Union

(1)   Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Normungsorganisationen für folgende Normungstätigkeiten gewährt werden:

a)

die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;

b)

die Überprüfung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union;

c)

die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normung vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen einschließlich internationaler Kooperation, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Erarbeitung und die Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung verkürzt werden, unbeschadet der Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses zwischen allen Interessenträgern;

d)

die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsorganisationen wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die interessierten Kreise;

e)

die Übersetzung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung, die zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union verwendet werden, in die Amtssprachen der Union, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsorganisationen sind, oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die Amtssprachen der Union;

f)

die Erstellung von Informationen, mit denen europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, einschließlich Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Strategien und Ausbildungsprogramme;

g)

Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung bei interessierten Kreisen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene.

(2)   Die Finanzhilfen der Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden:

a)

nationalen Normungsorganisationen für die in Absatz 1 genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen durchführen;

b)

anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen mit Beiträgen zu den unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten oder mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben c und g genannten Tätigkeiten betraut sind.

Artikel 16

Finanzierung anderer europäischer Organisationen durch die Union

Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

a)

Funktionsweise dieser Organisationen und ihre Tätigkeiten in Bezug auf die europäische und internationale Normung, einschließlich der Erledigung der fachspezifischen Arbeit und der Bereitstellung von Informationen an Mitglieder und interessierte Kreise;

b)

Bereitstellung von juristischem und technischem Fachwissen – einschließlich Studien – im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an und der Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung sowie Fortbildung für Sachverständige;

c)

die Teilnahme an der fachspezifischen Arbeit in Bezug auf die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung von Rechtsvorschriften und den politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;

d)

die Förderung europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung sowie Informationen für interessierte Kreise, einschließlich KMU und Verbraucher, über Normen und deren Anwendung.

Artikel 17

Finanzierungsmodalitäten

(1)   Die Finanzierung durch die Union erfolgt in Form von

a)

Zuschüssen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder von Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von

i)

europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen zur Ausführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

ii)

Einrichtungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen;

b)

Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von sonstigen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen

i)

für Beiträge zur Erarbeitung und Überarbeitung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a;

ii)

für vorbereitende oder begleitende Arbeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c;

iii)

für die Tätigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g;

c)

Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 16.

(2)   Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen können wie folgt finanziert werden:

a)

durch maßnahmenbezogene Zuschüsse;

b)

durch Betriebskostenzuschüsse im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zugunsten der europäischen Normungsorganisationen und der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3)   Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest.

(4)   Außer in hinreichend begründeten Fällen werden Zuschüsse für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge und für die Normungstätigkeiten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nach Erfüllen folgender Bedingungen gezahlt:

a)

europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission gemäß Artikel 10 in Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums angenommen oder überprüft, der den im vorgenannten Artikel genannten Zeitraum nicht übersteigt.

b)

KMU, Verbraucherorganisationen sowie ökologische und soziale Interessenträger sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten und können sich in angemessener Weise an den europäischen Normungstätigkeiten beteiligen.

(5)   Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, gewährten Zuschüsse werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und diesen Normungsorganisationen und Organisationen von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Abschluss dieser Vereinbarungen.

Artikel 18

Verwaltungsmaßnahmen

Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeiten festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 15, 16 und 17 erforderlich sind, einschließlich Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetzwerke zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeiten beanspruchen kann.

Artikel 19

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Hinsichtlich der Ausführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.

(2)   Für die von der Union durchgeführten und gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

(3)   Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.

KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE, AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG

Artikel 20

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um

a)

die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren;

b)

die Kriterien, die für europäische Organisationen von Interessenträgern gelten, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Die genannten Anpassungen dürfen nicht die Aufstellung neuer Kriterien oder den Wegfall bisher bestehender Kriterien oder Organisationskategorien zur Folge haben.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.

(2)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 1. Januar 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß Artikel 20 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 23

Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern

Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.

Artikel 24

Berichte

(1)   Die europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über

a)

die Anwendung der Artikel 4, 5, 10, 15 und 17;

b)

die Vertretung von KMU, Verbraucherorganisationen, ökologischen sowie sozialen Interessenträgern in nationalen Normungsorganisationen;

c)

die Vertretung von KMU auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten jährlichen Berichte;

d)

den Einsatz der IKT im Normungssystem;

e)

die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Normungsorganisationen und den europäischen Normungsorganisationen.

(2)   Die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die nach Maßgabe dieser Verordnung eine Finanzierung erhalten haben, übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. In diesem Bericht sind insbesondere ausführliche Angaben über die Mitgliedschaft dieser Organisationen und die in Artikel 16 genannten Tätigkeiten zu machen.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht umfasst eine Analyse der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte, eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten, die Finanzhilfen der Union erhalten, anhand der Erfordernisse der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union sowie eine Bewertung der möglichen neuen Maßnahmen zur Vereinfachung der Finanzierung der europäischen Normung und zum Abbau der Verwaltungslast für die europäischen Normungsorganisationen.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission bewertet bis 2. Januar 2015 die Auswirkungen des in Artikel 10 vorgesehenen Verfahrens auf den Zeitbedarf für die Erteilung von Normungsaufträgen. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Änderungen

(1)   Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG;

b)

Artikel 5 der Richtlinie 93/15/EWG;

c)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/9/EG;

d)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG;

e)

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 95/16/EG;

f)

Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG;

g)

Artikel 14 der Richtlinie 2004/22/EG;

h)

Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/23/EG;

i)

Artikel 7 der Richtlinie 2009/23/EG;

j)

Artikel 6 der Richtlinie 2009/105/EG.

Verweise auf diese gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf Artikel 11 dieser Verordnung.

(2)   Die Richtlinie 98/34/EG wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 Absätze 6 bis 10 werden gestrichen;

b)

die Artikel 2, 3 und 4 werden gestrichen;

c)

in Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Wortlaut gestrichen: „mit den Vertretern der in den Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien“;

d)

in Artikel 6 Absatz 3 wird der erste Gedankenstrich gestrichen;

e)

in Artikel 6 Absatz 4 werden die Buchstaben a, b und e gestrichen;

f)

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die Gründe der Festlegung an.“;

g)

Artikel 11 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen Notifizierungen.“;

h)

die Anhänge I und II werden gestrichen.

Verweise auf diese gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 27

Nationale Normungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Normungsorganisationen mit.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsorganisationen und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 28

Übergangsbestimmungen

In Rechtsakten der Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss in Bezug auf technische Vorschriften.

In Fällen, in denen ein Rechtsakt der Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 11 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.

Artikel 29

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. C 376 vom 22.12.2011, S. 69.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012.

(3)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(4)  ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 36 vom 7.2.1987, S. 31.

(6)  ABl. C 70 E vom 8.3.2012, S. 56.

(7)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(8)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22

(9)  Mit Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1) gebilligt.

(10)  Mit Beschluss des Rates 2010/48/EG vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35) gebilligt.

(11)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(12)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(13)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(14)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(15)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(16)  ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

(17)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(18)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(19)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

(20)  ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

(21)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82.

(22)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(23)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(24)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(25)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(26)  ABl. L 260 vom 3.10.2009, S. 20.

(27)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(28)  ABl. C 349 vom 30.11.2011, S. 4.

(29)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(30)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(31)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(32)  ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.

(33)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

(34)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(35)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(36)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(37)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.


ANHANG I

EUROPÄISCHE NORMUNGSORGANISATIONEN

1.   CEN— Europäisches Komitee für Normung

2.   Cenelec— Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung

3.   ETSI— Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen


ANHANG II

ANFORDERUNGEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG TECHNISCHER IKT-SPEZIFIKATIONEN

1.

Die technischen Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender europäischer und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen von Marktakzeptanz kann von verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen nachgewiesen werden.

2.

Die technischen Spezifikationen sind insofern kohärent, als sie nicht im Widerspruch zu europäischen Normen stehen, d. h. sie beziehen sich auf Bereiche, in denen während eines angemessenen Zeitraums die Verabschiedung neuer europäischer Normen nicht vorgesehen ist, in denen bestehende Normen keine Marktakzeptanz erreichen konnten oder veraltet sind und in denen während eines angemessenen Zeitraums die Umsetzung der technischen Spezifikationen in Dokumenten der europäischen Normung nicht vorgesehen ist.

3.

Die technischen Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet; dabei handelt es sich um einen Berufs-, Industrie- oder Handelsverband oder eine andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische IKT-Spezifikationen entwickelt und die keine europäische Normungsorganisation und keine nationale oder internationale Normungsorganisation ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien:

a)

Offenheit:

Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Kreisen des (der) von diesen technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war.

b)

Konsens:

Das Entscheidungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keinen bestimmten Interessenträger. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Kreise zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit.

c)

Transparenz:

i)

Alle Informationen in Bezug auf die fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert und gekennzeichnet.

ii)

Informationen über neue Normungstätigkeiten wurden mit geeigneten und gut zugänglichen Mitteln öffentlich und breit bekanntgegeben.

iii)

Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller einschlägigen Arten von interessierten Kreisen angestrebt.

iv)

Stellungnahmen von interessierten Kreisen wurden geprüft und beantwortet.

4.

Die technischen Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen:

a)

Pflege: Die fortlaufende Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen wird über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt.

b)

Verfügbarkeit: Spezifikationen werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen ein zumutbares Entgelt oder kostenfrei) zur Anwendung und Nutzung zugänglich gemacht.

c)

Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein.

d)

Relevanz:

i)

Die Spezifikationen sind wirksam und relevant.

ii)

Spezifikationen müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

e)

Neutralität und Stabilität:

i)

Spezifikationen sind nach Möglichkeit stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden Eigenschaften.

ii)

Spezifikationen verzerren nicht den Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen aufbauenden Wettbewerb und auf ihnen aufbauende Innovationen zu entwickeln.

iii)

Spezifikationen stützen sich auf fortschrittliche wissenschaftliche und technische Entwicklungen.

f)

Qualität:

i)

Qualität und Detailtiefe sind hinreichend, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.

ii)

Standardisierte Schnittstellen werden von niemand außer den Organisationen, die die technischen Spezifikationen angenommen haben, verborgen oder kontrolliert.


ANHANG III

FÜR EINE FINANZIERUNG DURCH DIE UNION IN BETRACHT KOMMENDE EUROPÄISCHE ORGANISATIONEN VON INTERESSENTRÄGERN

1.

Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art und verfolgt keinen Erwerbszweck;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene, ihre Sensibilisierung für Normung und ihre Motivierung zur Beteiligung an Normungsverfahren und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

2.

Eine europäische Organisation zur Vertretung der Verbraucher bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von nationalen Verbraucherorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, die Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

3.

Eine europäische Organisation zur Vertretung von ökologischen Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung von ökologischen Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von nationalen Umweltorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, ökologische Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

4.

Eine europäische Organisation zur Vertretung sozialer Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten

a)

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b)

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung sozialer Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c)

wurde von nationalen gesellschaftlichen Organisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, soziale Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 98/34/EG

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 27

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 3 und 5 und Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3, erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 2

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Artikel 27

Beschluss Nr. 1673/2006/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 und 3

Artikel 15

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 17

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 18

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 19

Beschluss Nr. 87/95/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 13

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 9


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