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Document 32012R0698
Commission Implementing Regulation (EU) No 698/2012 of 25 July 2012 concerning the classification of certain goods in the Combined Nomenclature
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
ABl. L 203 vom 31.7.2012, p. 34–36
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/05/2014
31.7.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 203/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 698/2012 DER KOMMISSION
vom 25. Juli 2012
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur – auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen – übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen. |
(4) |
Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können. |
(5) |
Die unter den Ziffern 1 und 3 im Anhang dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex; zu Ziffer 2 des Anhangs hat der Ausschuss für den Zollkodex nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.
Artikel 2
Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Juli 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
ANHANG
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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8528 59 40 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40. Das Gerät besteht aus Komponenten, die verschiedene Funktionen (Tonwiedergabe, Bildwiedergabe, Rundfunkempfang, Videowiedergabe) übernehmen; keine dieser Komponenten verleiht dem Gerät angesichts ihres Designs und ihrer Konzeption sein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal. Unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c wird das Gerät daher in den KN-Code 8528 59 40„andere [Monitore] für mehrfarbiges Bild mit einem Bildschirm mit Flüssigkristall-anzeige (LCD)“ eingereiht. |
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8528 59 40 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40. Das Gerät besteht aus Komponenten, die verschiedene Funktionen (Tonwiedergabe, Bildwiedergabe, Rundfunkempfang, Videowiedergabe) übernehmen; keine dieser Komponenten verleiht dem Gerät angesichts ihres Designs und ihrer Konzeption sein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal. Unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c wird das Gerät daher in den KN-Code 8528 59 40„andere [Monitore] für mehrfarbiges Bild mit einem Bildschirm mit Flüssigkristall-anzeige (LCD)“ eingereiht. |
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8528 59 40 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 40. Das Gerät besteht aus Komponenten, die verschiedene Funktionen (Tonwiedergabe, Bildwiedergabe, Funknavigation, Rundfunkempfang, Videowiedergabe) übernehmen; keine dieser Komponenten verleiht dem Gerät angesichts ihres Designs und ihrer Konzeption sein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal. Unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 3 c wird das Gerät daher in den KN-Code 8528 59 40„andere [Monitore] für mehrfarbiges Bild mit einem Bildschirm mit Flüssigkristall-anzeige (LCD)“ eingereiht. |