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Document 32012R0644

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 644/2012 der Kommission vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, in Bezug auf Russland Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 18–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0692

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/644/oj

17.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 187/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 644/2012 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, in Bezug auf Russland

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2004/68/EG sind die Tiergesundheitsvorschriften für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Europäische Union festgelegt. Danach können für die Durchfuhr lebender Huftiere durch die Union spezifische Vorschriften, auch Muster für Veterinärbescheinigungen, festgelegt werden, sofern die Tiere mit zollamtlicher und amtstierärztlicher Genehmigung und unter zollamtlicher und amtstierärztlicher Aufsicht ausschließlich über zugelassene Grenzkontrollstellen durch das Gebiet der Union durchgeführt werden, wobei die Beförderung in der Union nur unterbrochen werden darf, um das Wohlbefinden der Tiere sicherzustellen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 (2) der Kommission sind die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren, auch Huftieren, in die Union erforderlich sind. Anhang I der genannten Verordnung enthält die Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen, sowie die Muster der Veterinärbescheinigungen, die solche Sendungen begleiten müssen.

(3)

Im Zusammenhang mit dem Ersuchen Russlands, die Durchfuhr lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad (Kaliningradskaya oblast) durch Litauen zu genehmigen, führte die Kommission in Kaliningrad eine Inspektion durch. Dabei wurde der Schluss gezogen, dass die Tiergesundheitssituation in dieser Region gut ist. Auf dieser Grundlage sollte die Verbringung von Sendungen solcher Tiere in die Union genehmigt werden, wenn sie dem ausschließlichen Zweck der Durchfuhr von der Region Kaliningrad in andere Gebiete Russlands durch das Gebiet Litauens unter Verwendung von Straßenfahrzeugen dient.

(4)

Litauen kann zudem dafür sorgen, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (3) bei solchen Tieren ergriffen werden, die wegen externer Umstände nicht ohne Entladen durchgeführt werden können.

(5)

Russland hat ferner seine Vereinbarung mit Belarus im Rahmen der Zollunion der beiden Länder bestätigt, wonach in beiden Ländern dieselben grundlegenden tiergesundheitlichen Anforderungen gelten.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher geändert werden, um die Durchfuhr lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad zu ermöglichen. Die in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 festgelegte Liste der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere in die Union zulässig ist, sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Für die Durchfuhr solcher Tiere ist auch ein Muster für eine Veterinärbescheinigung erforderlich. Dementsprechend sollte das Muster einer Veterinärbescheinigung „BOV-X-TRANSIT-RU“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eingefügt werden.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission wird wie folgt geändert:

(1)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Ausnahmeregelung für die Durchfuhr bestimmter Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke durch Litauen

1.   Die Durchfuhr auf der Straße von Sendungen lebender Rinder für Zucht- und Nutzzwecke aus der russischen Region Kaliningrad mit einem Bestimmungsort außerhalb der Union durch Litauen wird unter folgenden Bedingungen genehmigt:

a)

Die Tiere treffen an der Grenzkontrollstelle Kybartai (Straße) in Litauen ein und verlassen das Land an der Grenzkontrollstelle Medininkai;

b)

die Tiere werden in Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert, die vom Veterinärdienst der zuständigen litauischen Behörde an der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union in Kybartai (Straße) mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt wurden;

c)

die Dokumente gemäß Artikel 7 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG des Rates – auch die entsprechend dem Muster „BOV-X-TRANSIT-RU“ in Anhang I Teil 2 der Verordnung vorschriftsmäßig ausgefüllte Veterinärbescheinigung, die von der Grenzkontrollstelle Kybartai (Straße) bis zur Grenzkontrollstelle Medininkai mitgeführt werden, werden von der für die Grenzkontrollstelle Kybartai (Straße) zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Wortlaut „NUR ZUR DURCHFUHR AUS DER RUSSISCHEN REGION KALININGRAD DURCH LITAUEN“ abgestempelt;

d)

die Vorschriften des Artikels 9 der Richtlinie 91/496/EWG werden eingehalten;

e)

der Sendung wurde auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission (4) mit Unterschrift des amtlichen Tierarztes bzw. der amtlichen Tierärztin an der Eingangsgrenzkontrollstelle Kybartai (Straße) die Eignung zur Durchfuhr durch Litauen bescheinigt;

f)

mit der Sendung wird eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die den ungehinderten Eintritt nach Belarus erlaubt sowie eine auf den Bestimmungsort der Tiere in Russland ausgestellte Veterinärbescheinigung.

2.   Die Sendung wird nicht in der Union entladen und wird unmittelbar zur Ausgangsgrenzkontrollstelle Medininkai verbracht.

Der amtliche Tierarzt/die amtliche Tierärztin an der Grenzkontrollstelle Medininkai füllt Teil 3 des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr aus, wenn die Ausgangskontrollen ergeben haben, dass es sich tatsächlich um die Sendung handelt, die an der Grenzkontrollstelle „Kybartai (Straße)“ in Litauen eingetroffen ist.

3.   Bei Unregelmäßigkeiten oder Notfällen während der Durchfuhr wendet der Durchfuhrmitgliedstaat die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/425/EWG (5) vorgesehenen Maßnahmen dem Fall entsprechend an.

4.   Die zuständige Behörde Litauens vergewissert sich in regelmäßigen Abständen, dass die Zahl der in das Gebiet der Union eintretenden und der das Gebiet verlassenden Sendungen übereinstimmt.

(2)

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABI. 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)  ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(4)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11.

(5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.“


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

(1)

Die Teile 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„TEIL 1

Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon  (1)

ISO-Code und Name des Drittlandes

Gebietscode

Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Muster

ZG

1

2

3

4

5

6

CA – Kanada

CA-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

POR-X

 

IVb

IX

V

CA-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region des Okanagantals in British Columbia, abgegrenzt wie folgt:

von einem Punkt auf 120° 15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA,

nördlich bis zu einem Punkt auf 119° 35′ Länge und 50° 30′ Breite,

nordöstlich bis zu einem Punkt auf 119° Länge und 50° 45′ Breite und

südlich bis zu einem Punkt auf 118° 15′ Länge und 49° Breite auf der Grenzlinie Kanada/USA

BOV-X, OVI-X, OVI-Y RUM (2)

A

CH — Schweiz

CH-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 (3)

 

 

CL – Chile

CL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X,OVI-X, RUM

 

 

POR-X, SUI

B

GL — Grönland

GL-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

OVI-X, RUM

 

V

HR — Kroatien

HR-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

IS — Island

IS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y RUM, OVI-X, OVI-Y

 

 

POR-X, POR-Y

B

ME – Montenegro

ME-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

I

MK – Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

MK-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

I

NZ — Neuseeland

NZ-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, POR-X, POR-Y OVI-X, OVI-Y

 

III

V

PM – St. Pierre und Miquelon

PM-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

BOV-X, BOV-Y, RUM, OVI-X, OVI-Y CAM

 

 

RS – Serbien (5)

RS-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

I

RU — Russland

RU-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

 

 

 

RU-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die Region Kaliningrad

 

 

 

RU-2

Region Kaliningrad

BOV-X-TRANSIT-RU

 

X

Besondere Bedingungen (siehe die Fußnoten in den einzelnen Bescheinigungen)

„I“

:

Für die Durchfuhr lebender Tiere zur sofortigen Schlachtung oder lebender Mastrinder, die aus einem Mitgliedstaat versandt wurden und für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes in LKW, die mit einer Plombe mit Seriennummer verplombt sind.

Die Plombennummer ist in der Veterinärbescheinigung einzutragen, und zwar – bei lebenden Schlachtrindern und Mastrindern – gemäß dem Muster in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG (6) bzw. – bei Schlachtschafen und Schlachtziegen – gemäß Muster I in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG (7).

Die Plombe muss beim Eintreffen der Sendung an der angegebenen Eingangsgrenzkontrollstelle der Union unbeschädigt sein, und die Plombennummer ist im integrierten EDV-System der Union für das Veterinärwesen (TRACES) zu erfassen.

Die Bescheinigung ist vor der Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer am Ort des Ausgangs aus der Union von der zuständigen Veterinärbehörde mit dem Vermerk „NUR ZUR DURCHFUHR ZWISCHEN VERSCHIEDENEN TEILEN DER EUROPÄISCHEN UNION DURCH DIE EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN/MONTENEGRO/SERBIEN (8)  (9)“ zu versehen.

Mastrinder müssen unmittelbar zum Bestimmungsbetrieb befördert werden, den die für den Bestimmungsort zuständige Veterinärbehörde festgelegt hat. Solche Tiere dürfen diesen Betrieb nur zur sofortigen Schlachtung verlassen.

„II“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Tuberkulose“ zuerkannt wurde.

„III“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde.

„IVa“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose“ zuerkannt wurde.

„IVb“

:

Bestand, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose“ im Sinne des Anhangs D der Richtlinie 64/432/EWG zuerkannt wurde.

„V“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster OVI-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde.

„VI“

:

Geografische Beschränkungen.

„VII“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Tuberkulose“ zuerkannt wurde.

„VIII“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster RUM ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von Brucellose“ zuerkannt wurde.

„IX“

:

Gebiet, dem zum Zweck der Ausfuhr lebender Tiere, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR-X ausgestellt wurde, in die Union der Status „amtlich anerkannt frei von der Aujeszky-Krankheit“ zuerkannt wurde.

„X“

:

Nur für die Durchfuhr von Rindern für Zucht- und/oder Nutzzwecke aus der Region Kaliningrad durch Litauen in andere Regionen Russlands.

TEIL 2

Muster-Veterinärbescheinigungen

Muster

„BOV-X“

:

Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind

„BOV-Y“

:

Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind

„BOV-X-TRANSIT-RU“

:

Veterinärbescheinigung für Hausrinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen), die aus der Region Kaliningrad durch das Hoheitsgebiet Litauens in andere Regionen Russlands durchgeführt werden sollen

„OVI-X“

:

Veterinärbescheinigung für Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind

„OVI-Y“

:

Veterinärbescheinigung für Hausschafe (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind

„POR-X“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Hausschweinen (Sus scrofa), die nach der Einfuhr für Zucht- und/oder Nutzzwecke bestimmt sind

„POR-Y“

:

Veterinärbescheinigung für Hausschweine (Sus scrofa), die nach der Einfuhr zur sofortigen Schlachtung bestimmt sind

„RUM“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für Tiere der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rinder — einschließlich Bubalus- und Bison-Arten sowie ihrer Kreuzungen —, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie für Tiere der Familien der Rhinocerotidae und Elephantidae

„SUI“

:

Muster einer Veterinärbescheinigung für nicht domestizierte Suidae, Tayassuidae und Tapiridae

„CAM“

:

Muster einer besonderen Tiergesundheitsbescheinigung für Tiere, die gemäß den Bedingungen in Anhang I Teil 7 aus St. Pierre und Miquelon eingeführt werden

ZG (Zusätzliche Garantien)

„A“

:

Garantien bezüglich der Untersuchung von Tieren, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV-X (Nummer II.2.8.B), OVI-X (Nummer II.2.6.D) bzw. RUM (Nummer II.2.6) ausgestellt wurde, auf Blauzungenkrankheit und epizootische Hämorrhagie der Hirsche

„B“

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 B) und SUI (Nummer II.2.4 B) auf vesikuläre Schweinekrankheit und klassische Schweinepest

„C“

:

Garantie der Untersuchung von Tieren mit Bescheinigungen nach Muster POR-X (Nummer II.2.4 C) und SUI (Nummer II.2.4 C) auf Brucellose.“

(2)

Das folgende Muster einer Veterinärbescheinigung wird zwischen den Mustern „BOV-Y“ und „OVI-X“ eingefügt:

Image

Image

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(1)  Unbeschadet besonderer Bescheinigungsvorschriften, die in etwaigen einschlägigen Abkommen der Union mit Drittländern festgelegt sind.

(2)  Ausschließlich für andere lebende Tiere als solche, die zur Familie Cervidae gehören.

(3)  Bescheinigungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(4)  Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien: Die endgültige Benennung dieses Landes wird nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt.

(5)  Ausgenommen Kosovo nach UNSCR 1244/99.

(6)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(7)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(8)  Nichtzutreffendes Land streichen.

(9)  Serbien, ausgenommen Kosovo nach UNSCR 1244/99.


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