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Document 32012R0642

    Verordnung (EU) Nr. 642/2012 des Rates vom 16. Juli 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 8–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/642/oj

    17.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/8


    VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2012 DES RATES

    vom 16. Juli 2012

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215 Absatz 1,

    gestützt auf den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

    auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 (2) wird das allgemeine Verbot verhängt, Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Somalia technische Beratung, Hilfe, Ausbildung, Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten zukommen zu lassen.

    (2)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Februar 2012 die Resolution 2036 (2012) verabschiedet, in der er unter Nummer 22 alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia zu verhindern.

    (3)

    Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/388/GASP (3) erlassen, um den Beschluss 2010/231/GASP zu ändern und die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia in die Union zu verbieten.

    (4)

    Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der folgende Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 3b

    (1)   Es ist verboten,

    a)

    Holzkohle in die Union einzuführen,

    i)

    bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder

    ii)

    die aus Somalia ausgeführt wurde,

    b)

    Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,

    c)

    Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,

    d)

    unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und

    e)

    wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.

    (2)   Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Holzkohle‘ die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse.

    (3)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.“

    2.

    In Artikel 2a, Artikel 6a und Artikel 7a Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf den „Anhang“ durch Bezugnahmen auf „Anhang I“ ersetzt.

    3.

    Der Anhang wird in „Anhang I“ umbenannt und erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    4.

    Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. ALETRARIS


    (1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.

    (2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.

    (3)  Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.


    ANHANG I

    „ANHANG I

    Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

    BELGIEN

    http://www.diplomatie.be/eusanctions

    BULGARIEN

    http://www.mfa.bg/en/pages/view/5519

    TSCHECHISCHE REPUBLIK

    http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

    DÄNEMARK

    http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

    DEUTSCHLAND

    http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

    ESTLAND

    http://www.vm.ee/est/kat_622/

    IRLAND

    http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id=28519

    GRIECHENLAND

    http://www1.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

    SPANIEN

    http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

    FRANKREICH

    http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

    ITALIEN

    http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

    ZYPERN

    http://www.mfa.gov.cy/sanctions

    LETTLAND

    http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

    LITAUEN

    http://www.urm.lt/sanctions

    LUXEMBURG

    http://www.mae.lu/sanctions

    UNGARN

    http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

    ΜΑLTA

    http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

    NIEDERLANDE

    http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-vrede-en-veiligheid/sancties

    ÖSTERREICH

    http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

    POLEN

    http://www.msz.gov.pl

    PORTUGAL

    http://www.min-nestrangeiros.pt

    RUMÄNIEN

    http://www.mae.ro/node/1548

    SLOWENIEN

    http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika_in_mednarodno_pravo/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

    SLOWAKEI

    http://www.foreign.gov.sk

    FINNLAND

    http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

    SCHWEDEN

    http://www.ud.se/sanktioner

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    www.fco.gov.uk/competentauthorities

    Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

    Europäische Kommission

    Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

    Büro EEAS 02/309

    1049 Bruxelles/Brussel (Belgien)

    E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


    ANHANG II

    „ANHANG II

    Erzeugnisse, die mit dem Ausdruck „Holzkohle“ bezeichnet werden

    HS-Code

    Warenbezeichnung

    4402

    Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst“


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