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Document 32012R0509

Verordnung (EU) Nr. 509/2012 des Rates vom 15. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

ABl. L 156 vom 16.6.2012, p. 10–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/06/2012

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/509/oj

16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/10


VERORDNUNG (EU) Nr. 509/2012 DES RATES

vom 15. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/782/GASP vom 1. Dezember 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) angenommen, um die meisten der im Beschluss 2011/782/GASP vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen.

(2)

Angesichts der anhaltenden brutalen Repressionen und Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung sind im Beschluss 2012/206/GASP des Rates (3) zur Änderung des Beschlusses 2011/782/GASP zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, nämlich ein Verbot bzw. das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe und der Ausfuhr von Gütern und Technologie, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie ein Verbot der Ausfuhr von Luxusgütern nach Syrien.

(3)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4)

Daher sollte die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zur Umsetzung der neuen Maßnahmen geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 2a

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten eine Transaktion im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Artikel 2b

(1)   Die in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden könnten, mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(2)   Die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstungen, Güter und Technologien, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr in Frage steht, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten verwendet werden oder verwendet werden können.

(3)   Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassdung:

„Artikel 3

(1)   Es ist verboten,

a)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zur internen Repression verwendet werden können, zu erbringen;

c)

für syrische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Syrien unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis c genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten diese Verbote nicht für technische Hilfe, Finanzmittel und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

technischer Hilfe, die ausschließlich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen für die Truppenentflechtung (UNDOF) bestimmt ist,

nichtletalem militärischem Gerät oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder

zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die mit einer Kugelsicherung ausgerüstet sind und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Syrien bestimmt sind,

vorausgesetzt, dass dies zuvor von der auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats genehmigt wurde.

(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit in Anhang IA aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern die Ausrüstungen, Güter oder Technologien Nahrungszwecken, landwirtschaftlichen, medizinischen oder anderen humanitären Zwecken dienen.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“

(4)   Einer vorherigen Genehmigung durch die auf den Websites in Anhang III angegebene zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bedarf

a)

die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Ausrüstungen, Gütern oder Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien,

b)

die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit in Anhang IX aufgeführten Gütern und Technologien, die für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstungen, Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bestimmt sind, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien.

Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 11b

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang X aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbots bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a gilt das dort genannte Verbot nicht für Güter zum persönlichen Gebrauch, die im Gepäck von Reisenden enthalten sind.“

Artikel 2

Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IA angefügt.

Artikel 3

Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang IX angefügt.

Artikel 4

Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang X angefügt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 15. Juni 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LIDEGAARD


(1)  ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 56.

(2)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 110 vom 24.4.2012, S. 36.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.“

(5)  ABl. C 86 vom 18.3.2011, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG Ia

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2a

TEIL 1

Einleitende Anmerkungen

1.

Dieser Abschnitt umfasst Güter, Software und Technologien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (1) aufgeführt sind.

2.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern weiter unten in der Spalte ‚Nummer‘ auf die Nummer in der Militärgüterliste und die Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.

Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Teils)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Abschnitten A, B, C und D dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts E kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

A.   AUSRÜSTUNG

Nummer

Beschreibung

I.B.1A004

Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, wie folgt:

a.

Gasmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.

radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“,

3.

chemische Kampfstoffe (CW) oder

4.

„Reizstoffe“, einschließlich:

a.

α-Bromobenzenacetonitril, (Brombenzylzyanid) (CA) (CAS 5798-79-8);

b.

[(2-Chlorophenyl) methylen] Propandinitril, (o-Chlorobenzyliden-malononitril) (CS)(CAS 2698-41-1);

c.

2-Chloro-1-phenylethanon, Phenylalkylchlorid (ω-Chloroacetophenon) (CN) (CAS 532-27-4);

d.

Dibenz-(b,f)-1,4-oxazephin (CR) (CAS 257-07-8);

e.

10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin, (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (CAS 578-94-9);

f.

N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS 5299-64-9);

b.

Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:

1.

biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.

radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.

chemische Kampfstoffe (CW);

c.

ABC-Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;

1.

biologische Agenzien „für den Kriegsgebrauch“,

2.

radioaktive Materialien „für den Kriegsgebrauch“ oder

3.

chemische Kampfstoffe (CW);

d.

Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der ‚Spurendetektion‘ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).

Technische Anmerkung:

‚,Spurendetektion‘ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.

Anmerkung 1:

Unternummer 1A004.d. erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.

Anmerkung 2:

Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.

Anmerkung:

Nummer 1A004 erfasst nicht:

a.

Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,

b.

Ausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich und im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:

1.

Bergbau,

2.

Steinbrüche,

3.

Landwirtschaft,

4.

Pharmazie,

5.

Medizin,

6.

Tierheilkunde,

7.

Umwelt,

8.

Abfallwirtschaft,

9.

Nahrungsmittelindustrie.

Technische Anmerkungen:

Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von radioaktiven Materialien „für den Kriegsgebrauch“, biologischen Agenzien „für den Kriegsgebrauch“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‚Simulanzien (Simuli)‘ oder „Reizstoffen“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.

‚Simulanzien (Simuli)‘ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.

I.B.9A012

„Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

a.

„UAVs“ mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation (z. B. mittels Autopilot mit Trägheitsnavigationssystem) oder

2.

Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen außerhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener (z. B. mittels Fernsteuerung mit Videobildübertragung);

b.

zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:

1.

besonders konstruierte Ausrüstung für die Fernsteuerung der von Unternummer 9A012.a. erfassten „UAVs“,

2.

andere als von Nummer 7A in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erfasste Systeme zur Navigation, Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, besonders konstruiert, um von Unternummer 9A012.a. erfasste „UAVs“ mit der Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und zur autonomen Navigation auszustatten,

3.

besonders konstruierte Ausrüstung und Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ in ein von Unternummer 9A012.a. erfasstes „UAV“,

4.

luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um „UAVs“ in Höhen von über 50 000 Fuß (15 240 m) anzutreiben.

I.B.9A350

Sprüh- oder Zerstäubungs-(Vernebelungs-)systeme, besonders konstruiert oder geändert zum Einbau in „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannte Luftfahrzeuge und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wie folgt:

 

Komplette Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm ‚VMD‘ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

 

Sprüharme oder Anordnungen von aerosolerzeugenden Einheiten, geeignet zur Ausbringung einer flüssigen Suspension mit einer Ausgangstropfengröße von kleiner als 50 μm ‚VMD‘ bei einer Durchflussrate größer als zwei Liter pro Minute;

 

Aerosolerzeugende Einheiten, besonders konstruiert für den Einbau in von Unternummer 9A350.a. und 9A350.b. erfasste Systeme.

Anmerkung:

Aerosolerzeugende Einheiten sind besonders konstruierte oder geänderte Vorrichtungen zum Einbau in Luftfahrzeuge, wie z. B. Düsen, Rotationszerstäuber (rotary drum atomizer) und ähnliche Vorrichtungen.

Anmerkung:

Nummer 9A350 erfasst keine Sprüh- oder Zerstäubungs- (Vernebelungs-) systeme und Bestandteile, die erwiesenermaßen nicht zur Ausbringung biologischer Agenzien in Form von infektiösen Aerosolen geeignet sind.

1.

Die Tropfengröße für Sprühausrüstung oder Düsen, besonders konstruiert zur Verwendung in „Luftfahrzeugen“, „Luftfahrtgeräten nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ oder unbemannten Luftfahrzeugen, sollte mit einer der folgenden Methoden gemessen werden:

a.

Doppler-Laser-Methode;

b.

Laserdiffraktionsmethode.

2.

In Nummer 9A350 bedeutet ‚VMD‘ Volume Median Diameter (mittlerer Volumendurchmesser). Für wasserbasierende Systeme entspricht dies dem MMD, Mass Median Diameter (mittlerer Massendurchmesser).

B.   PRÜF- UND HERSTELLUNGSEINRICHTUNGEN

Nummer

Beschreibung

I.B.2B350

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:

a.

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

b.

Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter und Rührwellen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

c.

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

d.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

5.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

7.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘,

9.

Siliziumkarbid,

10.

Titankarbid oder

11.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

e.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

5.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

7.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

9.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

f.

fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder

2.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel;

g.

Ventile mit einer ‚Nennweite‘ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseverkleidungen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

6.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

7.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘,

8.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘ oder

9.

Keramische Materialien wie folgt:

a.

Siliziumkarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%;

b.

Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%;

c.

Zirkondioxid;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

h.

mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

5.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

7.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

9.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

i.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik,

3.

Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),

4.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.

Glas oder Email,

6.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

7.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

9.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

10.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

11.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

j.

Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei die medienberührenden Flächen des Zuführungssystems ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialienbestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik oder

3.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel.

1.

‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

I.B.2B351

Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:

a.

entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder

b.

entwickelt für die Detektion cholinesterase-hemmender Wirkung.

I.B.2B352

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

a.

vollständige biologische Sicherheitsbereiche, ausgestattet nach den Richtlinien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4;

Technische Anmerkung:

Die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) entsprechen der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004).

b.

Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität größer/gleich 20 l;

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

c.

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

Durchflussrate größer als 100 l/h,

2.

Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,

3.

Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und

4.

geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;

Technische Anmerkung:

Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.

d.

Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:

1.

Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von pathogenen „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:

a.

Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und

b.

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

geeignet zur In-situ-Sterilisation oder zur In-situ-Desinfektion oder

2.

Verwendung von Einweg- oder Einmalfiltern;

Technische Anmerkung:

Im Sinne von Unternummer 2B352.d.1.b bezeichnet ‚Sterilisation‘ die Entfernung aller vermehrungsfähigen Mikroben von der Ausrüstung durch die Verwendung physikalischer (z. B. Dampf) oder chemischer Agenzien. ‚Desinfektion‘ bezeichnet die Zerstörung der potenziellen mikrobiellen Infektiösität der Ausrüstung durch die Verwendung chemischer Agenzien mit germiziden Effekten. Desinfektion und Sterilisation unterscheiden sich von der Sanitisation. Die Sanitisation bezieht sich auf Reinigungsoperationen, die entwickelt wurden, um die Menge des mikrobiellen Materials auf der Ausrüstung zu verringern ohne notwendigerweise deren völlige Infektiösität oder Vermehrungsfähigkeit zu beseitigen.

2.

Bestandteile von Kreuz-(Tangential-)stromfiltern (z. B. Module, Elemente, Kassetten, Kartuschen oder Platten) mit einer Filterfläche größer/gleich 0,2 m2 pro Bestandteil und konstruiert für die Verwendung in Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, die von Unternummer 2B352.d. erfasst wird;

Anmerkung:

Unternummer 2B352.d. erfasst nicht Umkehrosmose-Ausrüstung gemäß Herstellerangaben.

e.

dampfsterilisierbare Gefriertrocknungsanlagen mit einer Eiskapazität des Kondensators größer als 10 kg und kleiner als 1 000 kg in 24 Stunden;

f.

Schutz- und Containment-Ausrüstungen wie folgt:

1.

Voll- oder Halbschutzanzüge oder Hauben, die auf die Anbindung an eine externe Luftversorgung angewiesen sind und mit Überdruck betrieben werden,

Anmerkung:

Anzüge, entwickelt für das Tragen mit unabhängigen Atemgeräten, werden von Unternummer 2B352.f.1. nicht erfasst.

2.

biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse III oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen;

Anmerkung:

Die in Unternummer 2B352.f.2. genannten Isolatoren schließen flexible Isolatoren, Trockenkästen (dry boxes), Kästen für anaerobe Arbeiten, Handschuharbeitskästen und Hauben mit laminarer Strömung (geschlossen mit vertikaler Strömung) ein.

g.

Aerosolprüfkammern mit einem Volumen größer/gleich 1 m3, konstruiert für Aerosoleignungsprüfungen von „Mikroorganismen“, Viren oder „Toxinen“.

C.   WERKSTOFFE UND MATERIALIEN

Nummer

Beschreibung

I.B.1C350

Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:

SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.

1.

Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);

2.

Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);

3.

Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);

4.

zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450;

5.

Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);

6.

Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);

7.

Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);

8.

Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);

9.

Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);

10.

3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);

11.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);

12.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);

13.

3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);

14.

Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);

15.

2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3);

16.

Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);

17.

Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);

18.

N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);

19.

Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);

20.

Dimethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);

21.

Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);

22.

Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);

23.

zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

24.

Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);

25.

Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);

26.

Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);

27.

N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);

28.

Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);

29.

zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8):

SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;

30.

Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);

31.

Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);

32.

Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);

33.

Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);

34.

Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);

35.

Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);

36.

Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);

37.

3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);

38.

Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);

39.

Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);

40.

Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);

41.

Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);

42.

Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);

43.

Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);

44.

Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);

45.

Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);

46.

Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);

47.

Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);

48.

Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);

49.

Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);

50.

Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);

51.

Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);

52.

Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);

53.

Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);

54.

N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1);

55.

Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);

56.

Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);

57.

N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);

58.

Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);

59.

Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);

60.

Thiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 2465-65-8);

61.

Dithiophosphorsäurediethylester (CAS Nr. 298-06-6);

62.

Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);

63.

Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS Nr. 676-98-2).

Anmerkung 1:

Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 1, 3, 5, 11, 12, 13, 17, 18, 21, 22, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 54, 55, 56, 57 und 63 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:

Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350 2, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 19, 20, 24, 25, 30, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 58, 59, 60, 61, und 62 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew. % in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:

Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

I.B.1C351

Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Anden-Virus,

2.

Chapare-Virus,

3.

Chikungunya-Virus,

4.

Choclo-Virus,

5.

Haemorrhagisches Kongo-Krim-Fieber-Virus,

6.

Dengue-Fiebervirus,

7.

Dobrava-Belgrad-Virus,

8.

Eastern Equine Enzephalitis-Virus,

9.

Ebola-Virus,

10.

Guanarito-Virus,

11.

Hantaan-Virus,

12.

Hendra-Virus (Equine-Morbillivirus),

13.

Japan-B-Enzephalitis-Virus,

14.

Junin-Virus,

15.

Kyasanur Waldfieber Virus (Kyasanur Forest virus),

16.

Laguna-Negra-Virus,

17.

Lassa- Virus,

18.

Louping-Ill-Virus,

19.

Lujo-Virus,

20.

Lymphozytäre-Choriomeningitis-Virus,

21.

Machupo-Virus,

22.

Marburg-Virus,

23.

Affenpockenvirus,

24.

Murray-Valley-Encephalitis-Virus,

25.

Nipah-Virus,

26.

Virus des Omsker hämorrhagischen Fiebers (OHF, Omsk haemorrhagic fever virus),

27.

Oropouche-Virus,

28.

Powassan-Virus,

29.

Rift-Valley-Fieber-Virus,

30.

Rocio-Virus,

31.

Sabia-Virus,

32.

Seoul-Virus,

33.

Sin-Nombre-Virus,

34.

St-Louis-Encephalitis-Virus,

35.

Zeckenenzephalitis-Virus (Virus der russischen Frühjahr/Sommerenzephalitis),

36.

Variola-Virus,

37.

Venezuelan Equine Enzephalitis-Virus,

38.

Westliches Pferdeenzephalitis-Virus (western equine encephalitis virus),

39.

Gelbfieber-Virus;

b.

Rickettsiae (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Coxiella burnetii,

2.

Bartonella quintana (Rochalimaea quintana, Rickettsia quintana),

3.

Rickettsia prowasecki,

4.

Rickettsia rickettsii;

c.

Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Bacillus anthracis,

2.

Brucella abortus,

3.

Brucella melitensis,

4.

Brucella suis,

5.

Chlamydia psittaci,

6.

Clostridium botulinum,

7.

Francisella tularensis,

8.

Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),

9.

Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),

10.

Salmonella typhi,

11.

Shigella dysenteriae,

12.

Vibrio cholerae,

13.

Yersinia pestis,

14.

Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,

15.

Enterohämorrhagische Escherichia coli, Serotyp O157 und andere Verotoxin bildende Typen (EHEC bzw. VTEC);

d.

„Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:

1.

Clostridium-botulinum-Toxine,

2.

Clostridium-perfringens-Toxine,

3.

Conotoxin,

4.

Ricin,

5.

Saxitoxin,

6.

Shiga-Toxin,

7.

Staphylococcus-aureus-Toxine,

8.

Tetrodotoxin,

9.

Verotoxin und Shiga-ähnliche ribosomen-inaktivierende Proteine,

10.

Microcystin (Cyanoginosin),

11.

Aflatoxine,

12.

Abri,

13.

Cholera toxin,

14.

Diacetoxyscirpenol,

15.

T-2-Toxin,

16.

HT-2-Toxin,

17.

Modeccin,

18.

Volkensin,

19.

Viscum album Lectin 1 (Viscumin);

Anmerkung:

Unternummer 1C351.d. erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,

2.

abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und

3.

mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.

e.

Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Coccidioides immitis,

2.

Coccidioides posadasii.

Anmerkung:

Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.

I.B.1C352

Tierpathogene Erreger wie folgt:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Afrikanisches Schweinepest-Virus,

2.

Aviäre Influenza-Viren wie folgt:

a.

uncharakterisiert oder

b.

Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (2) wie folgt:

1.

Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder

2.

Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutin kodieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.

3.

Bluetongue-Virus,

4.

Maul- und Klauenseuche-Virus,

5.

Ziegenpockenvirus,

6.

Aujeszky-Virus,

7.

Schweinepest-Virus (Hog cholera-Virus),

8.

Lyssa-Virus,

9.

Newcastle-Virus,

10.

Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,

11.

Schweine-Entero-Virus vom Typ 9 (Virus der vesikulären Schweinekrankheit),

12.

Rinderpest-Virus,

13.

Schafpocken-Virus,

14.

Teschen-Virus,

15.

Vesikuläre Stomatitis-Virus,

16.

Lumpy Skin Disease-Virus,

17.

African Horse Sickness-Virus;

b.

Mycoplasmen (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),

2.

Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae.

Anmerkung:

Nummer 1C352 erfasst keine „Impfstoffe“.

I.B.1C353

Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen wie folgt:

a.

genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die Nukleinsäuresequenzen enthalten, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Organismen assoziiert sind;

b.

genetisch modifizierte Organismen oder genetische Elemente, die eine Nukleinsäuresequenz-Codierung für eines der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“ enthalten.

1.

Genetische Elemente schließen unter anderem genetisch modifizierte oder unmodifizierte Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons und Vektoren ein.

2.

Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität der von Unternummer 1C351.a., 1C351.b., 1C351.c., 1C351.e., 1C352 oder 1C354 erfassten Erregern assoziert sind, meint jede für einen gelisteten Erreger spezifische Sequenz,

a)

die selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen darstellt oder

b)

von der bekannt ist, dass sie die Fähigkeit eines erfassten Erregers oder jedes anderen Organismus, in den sie eingeführt oder in anderer Weise integriert werden könnte, erhöht, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen ernsthaft zu gefährden.

Anmerkung:

Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen, die mit der Pathogenität von enterohämorrhagischen Escherichia coli, Serotyp O157 und anderen Verotoxin-bildenden Stämmen assoziert sind, ausgenommen jene, die Verotoxin selbst oder Untereinheiten davon kodieren.

I.B.1C354

Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:

a.

Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Potato Andean latent tymovirus,

2.

Potato Spindle Tuber Viroid;

b.

Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Xanthomonas albilineans,

2.

Xanthomonas campestris pv. citri, einschließlich der als Xanthomonas campestris pv. citri Typen A, B, C, D, E bezeichneten oder anders klassifizierter Stämme wie Xanthomonas citri, Xanthomonas campestris pv. aurantifolia oder Xanthomonas pv. campestris pv. citromelo,

3.

Xanthomonas oryzae pv. Oryzae (Pseudomonas campestris pv. Oryzae),

4.

Clavibacter michiganensis subsp. Sepedonicus (Corynebacterium michiganensis subsp. Sepedonicus oder Corynebacterium Sepedonicum),

5.

Ralstonia solanacearum, Stamm 2 und 3 (Pseudomonas solanacearum, Stamm 2 und 3 oder Burkholderia solana, Stamm 2 und 3);

c.

Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:

1.

Colletotrichum coffeanum var. virulans (Colletotrichum kahawae),

2.

Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),

3.

Microcyclus ulei (syn. Dothidella ulei),

4.

Puccinia graminis (syn. Puccinia graminis f. sp. tritici),

5.

Puccinia striiformis (syn. Puccinia glumarum),

6.

Magnaporthe grisea (Pyricularia grisea/Pyricularia oryzae).

I.B.1C450

Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:

ANMERKUNG:

SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351.d. UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

a.

Toxische Chemikalien wie folgt:

1.

Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,

2.

PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),

3.

zur Erfassung von BZ: 3-Chinuklidinylbenzylat (CAS-Nr. 6581-06-2):

Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial,

4.

Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),

5.

Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),

6.

Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),

7.

Chloropikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2);

Anmerkung 1:

Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.1. und 1C450.a.2. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:

Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.a.4., 1C450.a.5., 1C450.a.6. und 1C450.a.7. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:

Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

b.

Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:

1.

andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,

Anmerkung:

Unternummer 1C450.b.1. erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat(CAS-Nr. 944-22-9).

2.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramino-dihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid,

Anmerkung:

Zur Erfassung von N,N-Dimethylamino-phosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350.57.

3.

andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,

4.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,

5.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethyl-aminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),

Anmerkung:

Unternummer 1C450.b.5. erfasst nicht:

a.

N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,

b.

protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).

6.

N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen das von Nummer 1C350 erfassteN,N-Diisopropyl-2-amino-ethanthiol,

7.

Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,

8.

Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).

Anmerkung 1:

Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450.b.1., 1C450.b.2., 1C450.b.3., 1C450.b.4., 1C450.b.5. und 1C450.b.6. erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 2:

Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450.b.8. erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.

Anmerkung 3:

Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

D.   DATENVERARBEITUNGSPROGRAMME (SOFTWARE)

Nummer

Beschreibung

I.B.1D003

„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.

I.B.2D351

„Software“, die nicht von Nummer 1D003 erfasst wird, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Unternummer 2B351 erfassten Ausrüstung.

I.B.9D001

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Technologie“, die von Nummer 9A001 bis 9A119, 9B oder 9E003 erfasst wird.

I.B.9D002

„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A001 bis 9A119 oder 9B erfasst wird.

E.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

I.B.1E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Unternummer 1A004, 1C350 bis 1C354 oder 1C450.erfasst werden.

I.B.2E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 2B350, 2B351, 2B352 oder 2D351erfasst wird.

I.B.2E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B350, 2B351 oder 2B352erfasst wird.

I.B.2E301

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Waren, erfasst von Nummer 2B350 bis 2B352.

I.B.9E001

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von Ausrüstung oder „Software“, die von Nummer 9A012 oder 9A350 erfasst wird.

I.B.9E002

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von Ausrüstung, die von Nummer 9A350 erfasst wird.

I.B.9E101

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung“ von ‚UAV‘, die von Nummer 9A012 erfasst werden.

Technische Anmerkung:

‚UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

I.B.9E102

„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ der von Nummer 9A012 erfassten ‚UAV‘.

Technische Anmerkung:

‚UAV‘ im Sinne der Unternummer 9E101.b. bezeichnet unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

TEIL 2

Einleitende Anmerkungen

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009’ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.

Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B von Teil 1)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von ‚Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt I.C.A. dieses Teils kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts I.C.B. dieses Teils kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

I.C.A.   GÜTER

(Werkstoffe, Materialien und Chemikalien)

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

I.C.A.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Ethylendichlorid (CAS-Nr. 107-06-2)

 

I.C.A.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Nitromethan (CAS-Nr. 75-52-5)

2.

Pikrinsäure (CAS-Nr. 88-89-1)

 

I.C.A.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

1.

Aluminiumchlorid (CAS-Nr. 7446-70-0)

2.

Arsen (CAS-Nr. 7440-38-2)

3.

Arsentrioxid (CAS-Nr. 1327-53-3)

4.

Bis(2-chloroethyl)ethylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 3590-07-6)

5.

Bis(2-chloroethyl)methylaminhydrochlorid (CAS-Nr. 55-86-7)

6.

Tris(2-chloroethyl)aminhydrochlorid (CAS-Nr. 817-09-4)

 

I.C.B.   TECHNOLOGIE

B.001

‚Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt I.C.A. aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ‚Technologie‘ bezeichnet auch „Software“.

 


(1)  Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

(2)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG II

„ANHANG IX

LISTE DER AUSRÜSTUNGEN, GÜTER UND TECHNOLOGIEN IM SINNE VON ARTIKEL 2b

Einleitende Anmerkungen

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der untenstehenden Spalte ‚Beschreibung‘ auf die Beschreibungen der Güter mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte ‚Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009‘ bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte ‚Beschreibung‘ beschriebenen Artikels außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Artikels mit doppeltem Verwendungszweck, auf den verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‚einfachen Anführungszeichen‘ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem betreffenden Artikel.

4.

Definitionen der Begriffe, die in „doppelten Anführungszeichen“ stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.

Allgemeine Anmerkungen

1.

Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) das Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Prüfung der Frage, ob der (die) erfasste(n) Bestandteil(e) als Hauptelement anzusehen ist (sind), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die den (die) erfassten Bestandteil(e) zum Hauptelement des Gutes machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Artikel umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(gültig im Zusammenhang mit Abschnitt B dieses Anhangs)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern „unverzichtbar“ ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach Abschnitt IX.A dieses Anhangs kontrolliert wird, wird nach den Bestimmungen des Abschnitts B kontrolliert.

2.

„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, unterliegt auch dann der Kontrolle, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die nach dieser Verordnung eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ und die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IX.A.   GÜTER

IX.A1.   Werkstoffe, Materialien, Chemikalien, ‚Mikroorganismen‘ und ‚Toxine‘

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A1.001

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

 

Tributylphosphit (CAS 102-85-2)

 

Methylisocyanat (CAS 624-83-9)

 

Chinaldinblau (CAS 91-63-4)

 

1-Brom-2-chlorethan (CAS-Nr. 107-04-0)

 

IX.A1.002

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

 

Benzil (CAS 134-81-6)

 

Diethylamin (CAS 109-89-7)

 

Diethylether (CAS 60-29-7)

 

Dimethylether (CAS 115-10-6)

 

2-Dimethylaminoethanol (CAS 108-01-0)

 

IX.A1.003

Chemikalien in einer Konzentration größer/gleich 95 Gew.-% wie folgt:

 

2-Methoxyethanol (CAS 109-86-4)

 

Pseudocholinesterase (PCHE)

 

2,2’-Iminodi(ethylamin) (CAS 111-40-0)

 

Dichlormethan (CAS 75-09-3)

 

N,N-Dimethylanilin (CAS 121-69-7)

 

Bromethan (CAS 74-96-4)

 

Chlorethan (CAS 75-00-3)

 

Ethylamin (CAS 75-04-7)

 

Methenamin (CAS 100-97-0)

 

2-Brompropan (CAS 75-26-3)

 

Diisopropylether (CAS 108-20-3)

 

Methylamin (CAS 74-89-5)

 

Brommethan (CAS 74-83-9)

 

Isopropylamin (CAS 75-31-0)

 

Obidoximchlorid (CAS 114-90-9)

 

Kaliumbromid (CAS 7758-02-3)

 

Pyridin (CAS 110-86-1)

 

Pyridostigminbromid (CAS 101-26-8)

 

Natriumbromid (CAS 7647-15-6)

 

Natrium (CAS 7440-23-5)

 

Tributylamin (CAS 102-82-9)

 

Triethylamin (CAS 121-44-8)

 

Trimethylamin (CAS 75-50-3)

 


IX.A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.A2.001

Am Boden angebrachte Abzüge (begehbar) mit einer Nennbreite von mindestens 2,5 m

 

IX.A2.002

Luftreinigende und luftzuführende Atemschutzgeräte (Vollmasken), soweit nicht in Nummer 1A004 oder Unternummer 2B352f1 erfasst

1A004a

IX.A2.003

Biologische Sicherheitswerkbänke der Klasse II oder Isolatoren mit ähnlichen Leistungsmerkmalen

2B352f2

IX.A2.004

Reihenzentrifugen mit einer Rotorkapazität größer/gleich 4 l, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe

 

IX.A2.005

Fermenter, geeignet zur Kultivierung von pathogenen „Mikroorganismen“ oder Viren oder für die Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Kapazität größer/gleich 5 l, jedoch weniger als 20 l

Technische Anmerkung:

Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.

2B352b

IX.A2.007

Konventionell oder turbulent durchströmte Reinräume und selbständige Gebläse-HEPA- oder -ULPA-Filter-Einheiten, geeignet für Sicherheitsanlagen der Niveaus P3 oder P4 (BSL 3, BSL 4, L3, L4)

2B352a

IX.A2.008

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Anhang Ia und Anhang Ib unter Nummer 2B350 oder A2.009 erfasst, wie folgt:

a.

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

b.

Rührer für die Verwendung in den von Unternummer 2B350.a. erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

c.

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

d.

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

e.

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

f.

Ventile mit einer ‚Nennweite‘ größer als 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

1.

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Ventils.

2.

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

g.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

1.

Rostfreier Stahl mit einem Chromgehalt von 10,5 Gew.-% oder mehr und einem Kohlenstoffgehalt von 1,2 Gew.-% oder weniger;

h.

Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 1 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren und Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:

1.

‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Keramik,

3.

‚Ferrosiliziumguss‘,

4.

Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),

5.

Glas oder Email,

6.

Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,

7.

Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

8.

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr,

9.

Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,

10.

Titan oder Titan-‚Legierungen‘,

11.

Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘ oder

12.

Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;

1.

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

2.

„Carbon-Grafit“ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

3.

„Ferrosiliziumguss“ ist eine Silizium-Eisen-Legierung mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

2B350a-e

2B350g

2B350i

IX.A2.009

Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile, soweit nicht in Nummer 2B350 oder A2.008 erfasst, wie folgt:

 

Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr

 

Rührer für die Verwendung in den unter Buchstabe a genannten Reaktionskesseln oder Reaktoren, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

 

Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

 

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Die für Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus des Wärmetauschers.

 

Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

 

Ventile mit einem Nenndurchmesser größer/gleich 10 mm sowie für solche Ventile konstruierte Ventilgehäuse, Kugeln oder Kegel, bei denen die medienberührenden Flächen ganz ganz aus folgendem Material bestehen:

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkung:

Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h (unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus folgenden Material bestehen:

 

Keramik,

 

‚Ferrosiliziumguss‘ (Silizium-Eisen-Legierungen mit einem Siliziumgehalt von mehr als 8 Gew.-%),

 

Rostfreier Stahl mit einem Nickelgehalt von 20 Gew.-% und einem Chromgehalt von 19 Gew.-% oder mehr;

Technische Anmerkungen:

Die für Membranen oder Dichtungen und Verschlüsse und weitere Verschlussfunktionen verwendeten Materialien bestimmen nicht den Kontrollstatus der Pumpe.

Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.

 

B.   TECHNOLOGIE

Nummer

Beschreibung

Referenznummer in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

IX.B.001

‚Technologie‘, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der in Abschnitt IX.A aufgeführten Artikel unverzichtbar ist

Technische Anmerkung:

Der Ausdruck ‚Technologie‘ bezeichnet auch „Software“.

 


ANHANG III

„ANHANG X

LISTE DER LUXUSGÜTER IM SINNE VON ARTIKEL 11B

1.   Reinrassige Pferde

KN-Code: 0101 21 00

2.   Kaviar und Kaviarersatz; im Falle von Kaviarersatz mit einem Verkaufspreis von mehr als 20 EUR/100 g

KN-Code: ex 1604 31 00, ex 1604 32 00

3.   Trüffeln

KN-Code: 2003 90 10

4.   Wein (einschließlich Schaumwein) mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l, Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke mit einem Verkaufspreis von mehr als 50 EUR/l

KN-Code: ex 2204 21 bis ex 2204 29, ex 2208, ex 2205

5.   Zigarren und Zigarillos mit einem Verkaufspreis von mehr als 10 EUR/Stück

KN-Code: ex 2402 10 00

6.   Parfüms und Toilettenwässer mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/50 ml und Kosmetikartikel, einschließlich Schönheits- und Schminkprodukten, mit einem Verkaufspreis von mehr als 70 EUR/Stück

KN-Code: ex 3303 00 10, ex 3303 00 90, ex 3304, ex 3307, ex 3401

7.   Leder-, Sattler- und Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Artikel mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 4201 00 00, ex 4202, ex 4205 00 90

8.   Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe (unabhängig von dem verwendeten Material) mit einem Verkaufspreis von mehr als 600 EUR/Stück bzw. Paar

KN-Code: ex 4203, ex 4303, ex ex 61, ex ex 62, ex 6401, ex 6402, ex 6403, ex 6404, ex 6405, ex 6504, ex 6605 00, ex 6506 99, ex 6601 91 00, ex 6601 99, ex 6602 00 00

9.   Perlen, Edelsteine und Schmucksteine, Artikel aus Perlen, Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren

KN-Code: 7101, 7102, 7103, 7104 20, 7104 90, 7105, 7106, 7107, 7108, 7109, 7110, 7111, 7113, 7114, 7115, 7116

10.   Münzen und Banknoten, ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

KN-Code: ex 4907 00, 7118 10, ex 7118 90

11.   Bestecke aus Edelmetallen und mit Edelmetallen überzogene oder plattierte Bestecke

KN-Code: ex 7114, ex 7115, ex 8214, ex 8215, ex 9307

12.   Geschirr aus Porzellan, Steingut oder feinen Erden mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 6911 10 00, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50

13.   Glaswaren aus Bleikristall mit einem Verkaufspreis von mehr als 200 EUR/Stück

KN-Code: ex 7009 91 00, ex 7009 92 00, ex 7010, ex 7013 22, ex 7013 33, ex 7013 41, ex 7013 91, ex 7018 10, ex 7018 90, ex 7020 00 80, ex 9405 10 50, ex 9405 20 50, ex 9405 50, ex 9405 91

14.   Luxusfahrzeuge für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg sowie Zubehör; im Falle neuer Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 25 000 EUR; im Falle gebrauchter Fahrzeuge mit einem Verkaufspreis von mehr als 15 000 EUR.

KN-Code: ex 8603, ex 8605 00 00, ex 8702, ex 8703, ex 8711, ex 8712 00, ex 8716 10, ex 8716 40 00, ex 8716 80 00, ex 8716 90, ex 8801 00, ex 8802 11 00, ex 8802 12 00, ex 8802 20 00, ex 8802 30 00, ex 8802 40 00, ex 8805 10, ex 8901 10, ex 8903

15.   Uhren und Teile davon mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9101, ex 9102, ex 9103, ex 9104, ex 9105, ex 9108, ex 9109, ex 9110, ex 9111, ex 9112, ex 9113, ex 9114

16.   Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

KN-Code: 97

17.   Sportartikel und -ausrüstung für Ski-, Golf- und Wassersport mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 4015 19 00, ex 4015 90 00, ex 6112 20 00, ex 6112 31, ex 6112 39, ex 6112 41, ex 6112 49, ex 6113 00, ex 6114, ex 6210 20 00, ex 6210 30 00, ex 6210 40 00, ex 6210 50 00, ex 6211 11 00, ex 6211 12 00, ex 6211 20, ex 6211 32 90, ex 6211 33 90, ex 6211 39 00, ex 6211 42 90, ex 6211 43 90, ex 6211 49 00, ex 6402 12, ex 6403 12 00, ex 6404 11 00, ex 6404 19 90, ex 9004 90, ex 9020, ex 9506 11, ex 9506 12, ex 9506 19 00, ex 9506 21 00, ex 9506 29 00, ex 9506 31 00, ex 9506 32 00, ex 9506 39, ex 9507

18.   Artikel und Ausrüstung für Billardspiele, automatische Kegelanlagen (z. B. Bowlingbahnen), Glücksspiele und mit Münzen oder Banknoten betriebene Spiele mit einem Verkaufspreis von mehr als 500 EUR/Stück

KN-Code: ex 9504 20, ex 9504 30, ex 9504 40 00, ex 9504 90 80“.


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