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Document 32012R0410

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2012 des Rates vom 14. Mai 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

    ABl. L 126 vom 15.5.2012, p. 3–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/410/oj

    15.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 126/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 410/2012 DES RATES

    vom 14. Mai 2012

    zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

    (2)

    Angesichts der ernsten Lage in Syrien und gemäß dem Durchführungsbeschluss 2012/256/GASP vom 14. Mai 2012 des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen in Syrien (2) sollten weitere Personen und Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.

    (3)

    Außerdem sollten die Angaben zu drei der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen auf den neuesten Stand gebracht werden; eine Person sollte dort nicht mehr aufgeführt werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I dieser Verordnung genannten Personen und Organisationen werden in die Liste in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen.

    Artikel 2

    Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2012.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.

    (2)  Siehe Seite 9 dieses Amtsblatts.


    ANLAGE I

    Personen und Organisationen nach Artikel 1

    Personen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Datum der Aufnahme in die Liste

    1.

    Adib Mayaleh

    geboren 1955 in Daraa

    Im Rahmen seiner Tätigkeit als Gouverneur der Zentralbank Syriens verantwortlich für wirtschaftliche und finanzielle Unterstützung des syrischen Regimes.

    15.5.2012

    2.

    Salim Altoun, alias Saleem Altoun, alias Abu Shaker

    Vorsitzender und Geschäftsführer des Konzerns Altoun Group

    geboren 1940 in Caracas, Venezuela

    venezolanischer Staatsbürger, ID-Nr. 028173131 (möglicherweise im Besitz eines venezolanischen Passes)

    verfügt über einen libanesischen Wohnsitz und eine libanesische Arbeitserlaubnis (Nr. 1486/2011)

    Unterstützt das Regime finanziell. Über die Altoun Group beteiligt an einem System zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.

    15.5.2012

    3.

    Youssef Klizli

    Assistent von Salim Altoun

    Unterstützt das Regime finanziell. Helfer von Salim Altoun bei der Entwicklung eines Systems, über die Altoun Group, zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.

    15.5.2012


    Organisationen

     

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Datum der Aufnahme in die Liste

    1.

    General Organisation of Tobacco

    Salhieh Street 616, Damaskus, Syrien

    Unterstützt das syrische Regime finanziell. Die Organisation steht vollständig im Eigentum des syrischen Staates. Ihre Gewinne, die u.a. aus dem Verkauf von Lizenzen zur Vermarktung ausländischer Tabakmarken und aus der Besteuerung von deren Einfuhr stammen, werden an den syrischen Staat abgeführt.

    15.5.2012

    2.

    Altoun Group

    Altoun Group

    Maaraba Damascus Countryside

    North Circular Highway

    Damaskus

    Syrien

    Tel.: 00963-11-5915685

    Postal Box 30484

    1987 US SIC Codes 6719

    NACE Codes 7415

    Unterstützt das syrische Regime finanziell. Beteiligt an einem System zur Ausfuhr syrischen Öls mit dem in die Liste aufgenommenen Unternehmen Sytrol als Einnahmequelle für das Regime.

    15.5.2012


    ANHANG II

    (1)

    Die Einträge in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 zu den nachstehend aufgeführten Personen erhalten folgende Fassung:

    Name

    Angaben zur Identität

    Gründe

    Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

    Manal Al Assad (alias Manal Al Ahmad)

    geboren am 2.2.1970

    Geburtsort: Damaskus

    syrischer Reisepass Nr.: 0000000914

    Geburtsname: Al Jadaan

    Ehefrau von Maher Al-Assad; profitiert als solche vom Regime und ist eng mit diesem verbunden

    23.3.2012

    Issam Anbouba

    Präsident von Anbouba for Agricultural Industries Co.

    geboren 1952 in Homs (Syrien)

    Leistet finanzielle Unterstützung für den Repressionsapparat und die paramilitärischen Gruppen, die Gewalt gegen die Zivilbevölkerung in Syrien ausüben. Stellt Liegenschaften (Räumlichkeiten, Lagerhäuser) für improvisierte Haftanstalten zur Verfügung. Finanzielle Beziehungen zu hochrangigen syrischen Amtsträgern.

    2.9.2011

    Mazen al-Tabba

    geboren am 1.1.1958

    Geburtsort: Damaskus

    syrischer Reisepass Nr.: 004415063, gültig bis 6.5.2015

    Geschäftspartner von Ihab Makhlouf und Nizar al-Assad (gelistet seit 23.8.2011); gemeinsam mit Rami Makhlouf Miteigentümer des Devisenunternehmens Al-Diyar lil-Saraafa (alias Diar Electronic Services), das die Politik der syrischen Zentralbank unterstützt.

    23.3.2012

    (2)

    Der nachstehende Eintrag wird gestrichen:

    68.

    Saqr Khayr Bek.


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