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Document 32012R0398

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 398/2012 des Rates vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

    ABl. L 124 vom 11.5.2012, p. 1–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/398/oj

    11.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 124/1


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 398/2012 DES RATES

    vom 7. Mai 2012

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 sowie Artikel 11 Absätze 3, 5 und 6,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 435/2004 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung („Ausgangsuntersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“ oder „betroffenes Land“) ein. Im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 (3) für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Bei den Maßnahmen handelte es sich um spezifische Antidumpingzölle, die in Höhe des Dumpings festgesetzt wurden. Der Zoll für die VR China beträgt zwischen 0 und 0,11 EUR/kg für namentlich genannte chinesische Hersteller, für die Einfuhren von anderen Herstellern wurde ein residualer Zoll von 0,26 EUR/kg festgesetzt („geltende Zölle“).

    1.2.   Überprüfungsantrag

    (2)

    Eine teilweise Interimsüberprüfung („diese Interimsüberprüfung“) nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde von Productos Aditivos S.A. beantragt, dem einzigen Unionshersteller von Natriumcyclamat und Antragsteller in der Ausgangsuntersuchung („Antragsteller“). Der Antrag beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands und auf das Unternehmen Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co., Ltd. („GT Enterprise“ oder „betroffenes Unternehmen“), Mitglied der Gruppe Rainbow Rich („betroffene Unternehmensgruppe“, „Rainbow-Gruppe“ oder „Rainbow“), das auch einer der in der Ausgangsuntersuchung namentlich genannten chinesischen Hersteller war. Der gegenüber den Einfuhren von Waren des Herstellers GT Enterprise geltende Antidumpingzoll liegt bei 0,11 EUR/kg, der für die übrigen Herstellerunternehmen der betroffenen Unternehmensgruppe geltende Zoll (d. h. der residuale Zoll) beträgt 0,26 EUR/kg.

    (3)

    Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die geltenden Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

    1.3.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung

    (4)

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Anscheinsbeweise enthielt, um die Einleitung dieser teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitete am 17. Februar 2011 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf GT Enterprise beschränkt war.

    1.4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

    (5)

    Die Überprüfung betrifft Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code ex 2929 90 00 eingereiht wird.

    (6)

    Wie die vorangegangenen Untersuchungen ergab auch diese Untersuchung, dass die in der VR China hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indonesien (dem Vergleichsland bei dieser Interimsüberprüfung) hergestellten und auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daher wird der Schluss gezogen, dass die auf dem indonesischen Inlandsmarkt verkauften Waren und die von der betroffenen Unternehmensgruppe auf dem Unionsmarkt verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung sind.

    1.5.   Betroffene Parteien

    (7)

    Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, das betroffene Unternehmen und die Vertreter des betroffenen Landes offiziell über die Einleitung dieser Interimsüberprüfung. Die Kommission unterrichtete ferner Hersteller in Indonesien über die Einleitung des Verfahrens, da Indonesien als mögliches Vergleichsland in Betracht gezogen wurde.

    (8)

    Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

    (9)

    Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem betroffenen Unternehmen einen Fragebogen, der fristgerecht von fünf Unternehmen der Rainbow-Gruppe beantwortet und zurückgesandt wurde. Da die Rainbow-Gruppe nunmehr aus zwei Herstellerunternehmen (darunter GT-Enterprise), einem Rohstofflieferanten, einem Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit sich zuvor auf die betroffene Ware erstreckt hatte, inzwischen aber ruht, sowie einem Händler in Hongkong besteht, wurden die Tätigkeiten der gesamten Gruppe in die Überprüfung einbezogen. Die Kommission sandte auch Herstellern in Indonesien Fragebogen zu. Ein indonesischer Hersteller erklärte sich bereit, Informationen zur Interimsüberprüfung beizusteuern, und übermittelte einen teilweise beantworteten Fragebogen.

    (10)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung zur Marktwirtschaftsbehandlung und zur individuellen Behandlung sowie zur Ermittlung des Dumpings benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Mitglieder der betroffenen Unternehmensgruppe führte sie Kontrollbesuche durch:

    Golden Time Enterprises (Shenzhen) Co. Ltd., Shenzhen, VR China, (GT Enterprise),

    Jintian Industrial (Nanjing) Co. Ltd., Nanjing, VR China,

    Golden Time Chemical (Jiangsu) Co. Ltd., Jiangsu, VR China,

    Nanjing Jinzhang Industrial Co. Ltd., Nanjing, VR China,

    Rainbow Rich Ltd., Hongkong.

    1.6.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (11)

    Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

    2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    2.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    (12)

    In Antidumpinguntersuchungen zu Einfuhren mit Ursprung in der VR China wird der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung der in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung festgelegten Kriterien, deren Erfüllung die antragstellenden Unternehmen nachweisen müssen:

    Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen, der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein, und die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten.

    Die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet.

    Es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems.

    Es gelten Insolvenz- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (13)

    Die betroffene Unternehmensgruppe beantragte eine MWB nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und legte für vier Hersteller in der Volksrepublik China entsprechende Antragsformulare vor. Die Kommission holte alle benötigten Informationen ein und prüfte die in den Anträgen der Unternehmen enthaltenen Angaben bei Kontrollbesuchen vor Ort.

    (14)

    Diese Interimsüberprüfung ergab, dass sich die Lage des betroffenen Unternehmens seit der Ausgangsuntersuchung verändert hat. Es wurde festgestellt, dass GT Enterprise nicht länger alle MWB-Kriterien erfüllt. Zudem wurde die Rainbow-Gruppe seit der Ausgangsuntersuchung erweitert und umstrukturiert. Auch die anderen Unternehmen der Gruppe, die Antragsformulare vorlegten, konnten nicht nachweisen, dass sie alle MWB-Kriterien erfüllen.

    (15)

    Hinsichtlich des ersten Kriteriums, das Unternehmensentscheidungen und staatliche Eingriffe betrifft, ergab die Untersuchung, dass die örtlichen Behörden bei einem der Unternehmen der Gruppe befugt sind, die Einstellung und Entlassung von Personal zu beeinflussen. Darüber hinaus halten die örtlichen Behörden große Anteile an dem Rohstoffhersteller. Hinweise auf nennenswerte staatliche Eingriffe ergaben sich bei der Lieferung von Rohstoffen (Strom und Wasser) an das Unternehmen und durch das Unternehmen an seine verbundenen Unternehmen, bei den Arbeitskosten, der Geschäftstätigkeit und den Entscheidungsprozessen dieses Unternehmens. So stellte beispielsweise der staatliche Anteilseigner dem Rohstoffhersteller Personal zu Bedingungen zur Verfügung, zu denen das Unternehmen keine näheren Angaben machen konnte. Zudem wirtschaftete das Unternehmen kontinuierlich in der Verlustzone, da es seinen verbundenen Unternehmen Rohstoffe zu außergewöhnlich niedrigen Preisen und ohne weiteren Ausgleich etwa in Form einer Gewinnausschüttung verkaufte. Durch diese Anhäufung von Verlusten beeinflusste der staatliche Rohstoffhersteller die Entscheidungen der verbundenen Unternehmen im Zusammenhang mit dem Einkauf von Rohstoffen für die Herstellung von Natriumcyclamat. Schließlich konnte Eingreifen und Einflussnahme seitens einer örtlichen Behörde auch bei den Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen eines anderen Unternehmens der Gruppe festgestellt werden.

    (16)

    Was das zweite, die Buchführung betreffende Kriterium anbelangt, so ergab die Untersuchung, dass sämtliche Mitglieder der betroffenen Unternehmensgruppe ihre Bücher nicht nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen führten; es wurde eine Reihe wesentlicher Mängel und Fehler in der Buchführung festgestellt, die von den Rechnungsprüfern nicht gemeldet wurden.

    (17)

    Im Hinblick auf das dritte Kriterium ergab die Untersuchung, dass weiterhin Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestanden, denn eines der Unternehmen der Gruppe kam kostenlos in den Genuss von Infrastrukturinvestitionen. Dasselbe Unternehmen erhielt günstige Konditionen für die Pacht der von ihm genutzten Flächen. Die anderen Unternehmen der Gruppe konnten nicht nachweisen, dass sie ihre Bodennutzungsrechte gegen Bezahlung erworben hatten und/oder dass die Bezahlung einem Marktwert entsprochen hätte. Schließlich konnte ein Unternehmen keinen Nachweis erbringen, dass es für bestimmte ihm übertragene Vermögenswerte eine Gegenleistung in Form von Geld erbracht hätte oder dass die Übertragung auf andere Weise zu Preisen erfolgt wäre, die auf Marktwerten beruhten.

    (18)

    Das vierte und das fünfte Kriterium schließlich wurde der Untersuchung zufolge erfüllt, denn die Unternehmen unterlagen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, mit denen Stabilität und Rechtssicherheit sichergestellt wurden. Währungsumrechnungen erfolgten zu dem von der Bank of China veröffentlichten amtlichen Umrechnungskurs oder auf der Grundlage dieses Kurses.

    (19)

    Die betroffene Unternehmensgruppe und der Antragsteller erhielten Gelegenheit, zu den vorstehenden Untersuchungsergebnissen Stellung zu nehmen. Der Antragsteller gab keine Stellungnahme ab, die betroffene Unternehmensgruppe erhob dagegen aus mehreren Gründen Einwände. Einige dieser Stellungnahmen wurden nach der endgültigen Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen wurde, erneut vorgebracht. Die wichtigsten eingegangenen Stellungnahmen werden in den nachstehenden Erwägungsgründen dargelegt.

    (20)

    Die Rainbow-Gruppe erklärte zunächst, die Kommission habe unzulässigerweise verlangt, dass die Gruppe erneut die Erfüllung der MWB-Kriterien nachweisen müsse, denn der Gruppe sei in der Ausgangsuntersuchung und in der Auslaufüberprüfung eine MWB gewährt worden und somit sei gegen die rechtliche Verpflichtung, in Überprüfungen die gleiche Methodik anzuwenden wie in der Ausgangsuntersuchung, verstoßen worden. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass sich die Umstände dieses Unternehmens so verändert hätten, dass eine Abweichung von der Methode der Ausgangsuntersuchung gerechtfertigt sei. Der Gruppe zufolge hätten mehrere der von der Kommission festgestellten Gegebenheiten bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung bestanden, daher bezögen sich die neuen Untersuchungsergebnisse der Kommission nicht auf neue Umstände, sondern seien lediglich eine andere Interpretation derselben Umstände.

    (21)

    Hierzu ist anzumerken, dass entgegen der Erklärung der genannten Gruppe in der Ausgangsuntersuchung und in dieser Interimsüberprüfung die gleiche Methode angewandt wurde; dabei wurde aber die Tatsache gebührend berücksichtigt, dass sich gewisse Umstände seit der Ausgangsuntersuchung geändert haben. Auch wenn die Argumentation der Gruppe zutreffend wäre, was bestimmte Sachverhalte betrifft, die tatsächlich sowohl bei der Ausgangsuntersuchung als auch bei der jetzigen Untersuchung gleich waren, nämlich Sachverhalte im Zusammenhang mit der Bodennutzungsvereinbarung von GT Enterprise, so kann doch Folgendes angemerkt werden. Bei dieser Interimsüberprüfung wurden weitere zusätzliche Sachverhalte ermittelt, die — obwohl sie bei der Ausgangsuntersuchung bereits vorgelegen hatten — zum damaligen Zeitpunkt von GT Enterprise nicht offengelegt wurden, wie etwa die Befugnis der örtlichen Behörden, die Einstellung und Entlassung von Personal des Unternehmens zu genehmigen. Schließlich haben sich die Umstände des Unternehmens seit der Ausgangsuntersuchung auch im Hinblick auf das zweite Kriterium verändert. In dieser Interimsüberprüfung wurde nämlich festgestellt, dass GT Enterprise im UZÜ nicht über eine klare Buchführung verfügte, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wurde.

    (22)

    Die Rainbow-Gruppe erläuterte später, ihrer Auffassung nach habe sie über die Befugnis der örtlichen Behörde, die Einstellung und Entlassung ihres Personals zu genehmigen, Auskunft gegeben, indem sie in der Ausgangsuntersuchung die gleiche Satzung vorgelegt habe wie in dieser Interimsüberprüfung. Die Übersetzung dieser Unterlage, die die Gruppe sowohl in der Ausgangsuntersuchung als auch in der jetzigen Untersuchung vorlegte, war jedoch unvollständig, denn über die der örtlichen Behörde durch die Satzung übertragene Befugnis wurde darin keine Auskunft gegeben.

    (23)

    Die Rainbow-Gruppe argumentierte des Weiteren, die MWB-Regelung sei für Transformationsländer eingeführt worden, also für Länder im Übergang vom früheren nichtmarktwirtschaftlichen System zu einer Marktwirtschaft. Daher sei es nicht logisch, von einem Unternehmen, das bereits zuvor die Voraussetzungen für die Gewährung einer MWB erfüllt habe, zu verlangen, im Rahmen einer Interimsüberprüfung erneut hinreichende Beweise dafür vorzulegen, dass es die MWB-Kriterien noch immer erfülle. Hierzu sei angemerkt, dass die Grundverordnung keinerlei Bestimmung enthält, die eine solche Auslegung stützen und der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung entgegenstehen würde. Diesem Argument konnte daher nicht gefolgt werden.

    (24)

    Die Rainbow-Gruppe berief sich ferner auf die verfahrenstechnische Anforderung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung, demzufolge eine Entscheidung über die MWB-Gewährung innerhalb von drei Monaten nach Einleitung der Untersuchung getroffen werden muss. Rainbow selbst räumt ein, dass das Überschreiten dieser Frist allein keinen hinreichenden Grund für die Anfechtung der Untersuchungsergebnisse darstelle, weist jedoch darauf hin, dass die Kommissionsdienststellen zum Zeitpunkt der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen bereits über alle erforderlichen Informationen für die Berechnung der Dumpingspanne verfügt hätten. In seiner Argumentation lässt Rainbow indessen unberücksichtigt, dass die Kommission zwar tatsächlich aus Gründen der Verwaltungseffizienz von der betroffenen Unternehmensgruppe alle erforderlichen Informationen zur gleichen Zeit anforderte und prüfte, dass ihr jedoch keine Informationen über das Vergleichsland vorlagen, die es ermöglicht hätten, im Falle einer Ablehnung des MWB-Status die Dumpingspanne zu ermitteln. Tatsächlich wurden der Kommission Informationen zum Normalwert im Vergleichsland erst zur Verfügung gestellt, nachdem Rainbow über die Feststellungen zur MWB unterrichtet worden war. Somit konnte der zeitliche Ablauf der MWB-Feststellung keinerlei Einfluss auf ihr Ergebnis haben. Angesichts dieser Sachlage wird der Einwand als unbegründet zurückgewiesen.

    (25)

    Hinsichtlich des ersten Kriteriums wurde die allgemeine Anmerkung vorgebracht, die theoretische Möglichkeit einer staatlichen Einflussnahme oder Kontrolle als solche bedeute nicht automatisch, dass tatsächlich auch nennenswerte staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c erfolgen würden. Rainbow zitiert mehrfach eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz (5) zur Untermauerung seines Arguments, staatliche Kontrolle sei nicht mit nennenswerten Staatseingriffen gleichzusetzen, denn dies würde dazu führen, „dass vom Staat kontrollierte Unternehmen grundsätzlich vom Marktwirtschaftsstatus ausgeschlossen werden, unabhängig von dem konkreten tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext, in dem sie tätig sind.“ Rainbow macht des Weiteren geltend, den MWB-Antragstellern würde eine unzumutbare Beweislast auferlegt, wenn sie nachweisen müssten, dass staatliche Eingriffe in Unternehmensentscheidungen absolut unmöglich seien. Der Unternehmensgruppe zufolge müsste im Übrigen das Tätigwerden des Staates erst einmal zur Folge haben, dass die Entscheidungen des Unternehmens mit marktwirtschaftlichen Aspekten unvereinbar seien, um im Widerspruch zu dem ersten Kriterium zu stehen.

    (26)

    Entgegen den vorstehenden Behauptungen der Rainbow-Gruppe ergab die jetzige Untersuchung eine gezielte und erhebliche staatliche Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit mehrerer Unternehmen der Gruppe. Im Falle des Gruppenunternehmens, bei dem die Einstellung und Entlassung von Personal der Genehmigung der örtlichen Behörden unterlag, sind es die eigenen Vorschriften des Unternehmens über seine Arbeitsweise, also seine Satzung, die ganz eindeutig regeln, dass der Staat zum Eingriff in Unternehmensentscheidungen befugt ist. Im Falle eines anderen Gruppenunternehmens nahm der staatliche Partner den Untersuchungsergebnissen zufolge in dem Unternehmen in einer Weise Einfluss, die mit marktwirtschaftlichen Aspekten unvereinbar ist. Erstens hatte der staatliche Partner den Großteil des Kapitals in dieses Unternehmen eingebracht, ohne dass sich dies in der Höhe seiner Beteiligung an dem Unternehmen widerspiegelte. Zweitens waren die Geschäfte des Unternehmens ständig defizitär, was vor allem den staatlichen Partner schädigte, der sein Kapital investiert hatte. Drittens verzeichnete der staatliche Partner selbst kontinuierliche Verluste, denn er belieferte das Gruppenunternehmen mit Betriebsstoffen wie Wasser und Strom unter Marktpreisniveau und ohne ordnungsgemäße Zahlungsbelege.

    (27)

    Hinsichtlich der Schlussfolgerung zum staatlichen Eingreifen in die Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen eines anderen Mitglieds der betroffenen Unternehmensgruppe wurde eingewandt, die Ermittlungsergebnisse der Kommission zu einem Darlehen und seinen Bedingungen seien unrichtig. Die Kommission verfügt jedoch über Beweise, die bei dem Kontrollbesuch eingeholt wurden und die belegen, dass das Unternehmen von einer örtlichen Behörde angewiesen wurde, ein Darlehen aufzunehmen, das nicht mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhing. Das Unternehmen argumentiert, die Finanzierungsentscheidungen seien getroffen worden, um dieser Behörde einen Gefallen zu erweisen, es habe aber keine Verpflichtung bestanden; die fragliche Transaktion sei für das Unternehmen nicht weiter riskant gewesen, denn es hätte die Möglichkeit gehabt, durch Nichtbezahlung von Rechnungen für Versorgungsleistungen, welche die Behörde dem Unternehmen ausgestellt hatte, zu einem Ausgleich zu gelangen. Die von der Kommission zusammengetragenen Beweise belegen, dass bei dem betreffenden Finanzgeschäft die Bodennutzungsrechte des Unternehmens indirekt als Sicherheit dienen, daher trägt das Unternehmen ein erhebliches Risiko. Das Bodennutzungsrecht wurde aber über dieselbe Behörde erworben, der das Unternehmen seinen eigenen Angaben zufolge lediglich einen Gefallen erwiesen hat. Die Behauptung, es wäre möglich gewesen, durch Nichtbezahlung von Versorgungsleistungen einen Ausgleich zu erhalten, belegt ein fundamentales Missverständnis der grundlegenden Rechnungslegungsstandards (Saldierung) und steht im Widerspruch zu der weiteren Behauptung des Unternehmens, eine Einflussnahme auf Finanzgeschäfte als solche sei nicht gleichbedeutend mit einer Einflussnahme auf „Entscheidungen [der Unternehmen] über die Preise, Kosten und Inputs“ im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c. Im Übrigen werden die Investitionsentscheidungen sehr wohl erheblich von der örtlichen Behörde beeinflusst, denn die Bodennutzungsvereinbarung des Unternehmens enthält unternehmensspezifische Anforderungen hinsichtlich der zu tätigenden Investitionen; diese Anforderungen gehen, anders als von dem Unternehmen behauptet, über die lokalen Bebauungsvorschriften hinaus. Daher wird das Vorbringen, der Staat greife nicht in einem solchen Maße in die Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen ein, dass es sich um eine Einflussnahme im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c handele, zurückgewiesen.

    (28)

    Was das Gruppenunternehmen betrifft, das einen der bei der Herstellung von Natriumcyclamat eingesetzten Rohstoffe herstellt, so wurde vorgebracht, etwaige Mängel im Zusammenhang mit den Entscheidungsprozessen und der finanziellen Lage des Unternehmens hätten nur sehr geringe Auswirkungen, da auf den von diesem Unternehmen hergestellten Rohstoff nur rund 10 % der Produktionskosten von Natriumcyclamat entfielen. Da die Kommission aber die Differenz zwischen dem Preis gewinnbringender Verkäufe und dem tatsächlichen Verkaufspreis des Rohstoffes berechnen konnte, verlegte sich das Unternehmen auf die Argumentation, eine Berichtigung der Kosten des niedrigpreisigen Rohstoffes wäre angemessener als die Verweigerung der MWB. Ziel der MWB-Untersuchung ist es jedoch festzustellen, ob die Inputs auf Marktwerten beruhen und die Unternehmensentscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung als Voraussetzung für die Erfüllung der MWB-Kriterien ausdrücklich verlangt wird, dass die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen; von der Möglichkeit, die verzerrten Kosten der wichtigsten Inputs anzupassen, ist nicht die Rede. Das Vorbringen muss daher zurückgewiesen werden.

    (29)

    Der Einwand des Unternehmens, die außergewöhnlich niedrigen Preise für Wasser und Strom sowie die außergewöhnlich niedrigen Arbeitskosten seien keine wesentlichen Inputs, da sie zusammen lediglich etwa 14 % der gesamten Produktionskosten des Rohstoffes ausmachten, war zurückzuweisen, da dieser Kostenfaktor sowohl einzeln betrachtet als auch kumulativ als so erheblich anzusehen ist, dass er Auswirkungen auf die Gesamtkosten des Unternehmens hat. Im Falle der Arbeitskosten ist zudem darauf hinzuweisen, dass diese Faktoren nicht vollständig geprüft werden konnten, da das Unternehmen nicht in der Lage war, Verträge oder andere Unterlagen vorzulegen. Somit konnte nicht festgestellt werden, ob diese Kosten auf Marktwerten beruhten.

    (30)

    Hinsichtlich des zweiten Kriteriums wurde argumentiert, die Kommission habe den Grundsatz der Wesentlichkeit außer Acht gelassen, dem zufolge Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen von Posten nur dann wesentlich seien, wenn sie die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Nutzer beeinflussen könnten; solche unwesentlichen Mängel müssten vom Prüfer auch nicht gemeldet werden.

    (31)

    Entgegen den Behauptungen der Gruppe wies die Rechnungslegung der Unternehmen, gemessen an den elementaren Buchführungsgrundsätzen, schwerwiegende Mängel auf (weitere Einzelheiten siehe folgenden Absatz). Des Weiteren zielt das Erfordernis einer klaren Buchführung für MWB-Zwecke nicht auf einen Nutzer ab, der wirtschaftliche Entscheidungen trifft, sondern soll vielmehr sicherstellen, dass die Abschlüsse ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen, Kosten usw. vermitteln. Bei der MWB-Untersuchung soll festgestellt werden, ob die Bücher nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geführt und geprüft werden.

    (32)

    Die Rainbow-Gruppe bestritt, dass ihre Unternehmen gegen die in der MWB-Bewertung erwähnten Bestandteile der IAS-Regeln verstoßen hätten, etwa gegen den Grundsatz der Periodenabgrenzung, den Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung von Transaktionen und der Saldierung, den Grundsatz der Kontinuität der Tätigkeiten, die korrekte Klassifizierung der Bilanzposten, die Erfassung von Verlusten, die Beschränkung auf geschäftliche Transaktionen und Erfassungen in den Büchern, die korrekte Klassifizierung und Abschreibung der Ausgaben, die Einhaltung der IAS-Regeln und/oder der allgemein anerkannten chinesischen Buchführungsgrundsätze für die Erfassung des Wertes der Vermögenswerte und deren Abschreibung. Die vorstehend genannten Verstöße gegen die IAS-Regeln wurden anhand der Informationen ermittelt, die die Gruppe in ihrem MWB-Antragsformular übermittelte; außerdem wurden alle Punkte vor Ort in den Betrieben der Unternehmen überprüft. Die nach der Unterrichtung über die MWB-Feststellungen vorgebrachten Argumente der Unternehmen zu diesen Punken änderten nichts an der Schlussfolgerung, dass die Unternehmen im Hinblick auf diese Punkte das zweite Kriterium nicht erfüllten.

    (33)

    Was das dritte Kriterium anbelangt, so macht die Rainbow-Gruppe geltend, die kostenlose Bereitstellung von Infrastrukturinvestitionen für eines der Unternehmen sei eine normale Tätigkeit, die auch in Ländern mit marktwirtschaftlichen Bedingungen üblich sei, um Investitionen anzuziehen; die Auswirkungen dieser Subvention auf die finanzielle Lage des Unternehmens im UZÜ seien unerheblich. Die Tatsache, dass ein Unternehmen Zahlungen für Infrastrukturentwicklungen vermeiden konnte und gleichzeitig in den Genuss sehr niedriger Pachtpreise für dieselben Flächen kam, spiegelt indessen keine normale Situation in einer Marktwirtschaft wider. Vielmehr wirkte sich dieser Vorteil unmittelbar auf die finanzielle Lage des Produktionsunternehmen aus und auf seine Fähigkeit, Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen zu treffen.

    (34)

    Die Kommission akzeptierte die in Erwägungsgrund 21 erläuterte Argumentation der Rainbow-Gruppe zum Bodennutzungsrecht von GT Enterprise. Die von den anderen Unternehmen vorgetragenen Argumente zum Bodennutzungsrecht konnten dagegen nichts an den getroffenen Feststellungen ändern, da das Unternehmen selbst einräumt, in einem Fall den vereinbarten Betrag für sein Bodennutzungsrecht nicht gezahlt zu haben. Im Falle eines anderen Bodennutzungsrechts macht die Rainbow-Gruppe geltend, die Grundstückspreise in der betreffenden Region seien stark gestiegen, daher sei es normal, dass der Grund und Boden einige Jahre nach seinem Erwerb beträchtlich höher bewertet werde. Die von dem Unternehmen vorgelegten Beweise bezogen sich jedoch auf Preisanstiege für Wohnimmobilien in der Region und sind somit irrelevant. Darüber hinaus brachte Rainbow vor, durch die Vorgehensweise der Kommission, eindeutige Beweise dafür zu verlangen, dass ein Unternehmen einen auf Marktwerten beruhenden Preis gezahlt habe, werde dem betreffenden Unternehmen eine unzumutbare Beweislast auferlegt. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung verlangt jedoch ausdrücklich, dass ein Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung „ausreichendes Beweismaterial dahingehend enthalten [muss], dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist“. Somit musste dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

    (35)

    Die Rainbow-Gruppe bestreitet die Feststellung, dass Vermögenswerte ohne Gegenleistung in Form von Geld oder nicht zu Preisen, die auf Marktwerten beruhen, an ein Unternehmen übertragen worden seien, denn das betreffende Unternehmen habe im UZÜ seine Produktionstätigkeit eingestellt. Tatsächlich hat das Unternehmen seine Produktion eingestellt. Es verkaufte jedoch weiterhin seine zuvor hergestellten Waren auf dem Inlandsmarkt. Daher musste auch für dieses Unternehmen eine MWB-Untersuchung durchgeführt werden, um festzustellen, ob möglicherweise nennenswerte Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestanden, die sich auf die Preise auswirken konnten.

    (36)

    Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass GT Enterprise das erste und das zweite MWB-Kriterium nicht erfüllte, dass Jintian Industrial (Nanjing) Ltd. das zweite und das dritte Kriterium nicht erfüllte, dass Golden Time Chemical (Jiangsu) Ltd. das erste, das zweite und das dritte MWB-Kriterium nicht erfüllte und dass Nanjing Jinzhang Industrial Ltd. ebenfalls das erste, das zweite und das dritte Kriterium nicht erfüllte. Sobald ein verbundenes Unternehmen, das mit Herstellung und Verkauf der betroffenen Ware zu tun hat, die MWB-Kriterien nicht erfüllt, kann die MWB auch der Gruppe der verbundenen Unternehmen nicht gewährt werden. Da jedes einzelne der MWB-geprüften Unternehmen die einschlägigen Kriterien nicht erfüllte, wird der Schluss gezogen, dass der Rainbow-Gruppe keine MWB gewährt werden kann. Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses wurde der betroffenen Unternehmensgruppe unter diesen Umständen die MWB verweigert.

    2.2.   Individuelle Behandlung (IB)

    (37)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, es sei denn, die Unternehmen können nachweisen, dass sie alle Kriterien nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen und ihnen somit eine IB gewährt werden kann. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

    Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen.

    Die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt.

    Die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind in der Minderheit, oder das Unternehmen ist nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig.

    Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    Der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (38)

    Die beiden ausführenden Hersteller in der Unternehmensgruppe, die im UZÜ Natriumcyclamat ausführten, beantragten eine IB. Da die anderen Unternehmen der Rainbow-Gruppe die betroffene Ware nicht ausführen, war in ihrem Falle eine IB-Untersuchung nicht erforderlich. Anhand der verfügbaren und im Verlauf der Kontrollbesuche überprüften Informationen wurde festgestellt, dass diese beiden ausführenden Hersteller die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllten; ihnen konnte daher eine IB gewährt werden.

    2.3.   Dumping

    2.3.1.   Vergleichsland

    (39)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ist der Normalwert für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, auf der Grundlage der Preise oder des rechnerisch ermittelten Normalwerts in einem Drittland mit Marktwirtschaft („Vergleichsland“) zu ermitteln.

    (40)

    In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission ihre Absicht bekundet, Indonesien (das Vergleichsland in der Ausgangsuntersuchung) als geeignetes Vergleichsland zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen, und die interessierten Parteien um eine diesbezügliche Stellungnahme ersucht.

    (41)

    Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zur Wahl des Vergleichslandes ein.

    (42)

    Die Kommission bemühte sich um die Mitarbeit von Herstellern aus Indonesien. Alle bekannten Unternehmen wurden angeschrieben und erhielten entsprechende Fragebogen. Mehrere Unternehmen wurden auf diese Weise kontaktiert, aber nur ein Hersteller legte die erforderlichen Angaben zur Ermittlung des Normalwerts vor und erklärte sich bereit, teilweise an der Überprüfung mitzuarbeiten. Da das Unternehmen einem Besuch in seinen Betriebsstätten nicht zustimmen konnte, prüfte die Kommission die vorgelegten Informationen auf ihre Vollständigkeit und Kohärenz. Die Informationen wurden für die Ermittlung des Normalwerts als ausreichend und zuverlässig erachtet; wo dies erforderlich war, übermittelte der indonesische Hersteller die von der Kommission erbetenen Klarstellungen. Die verwendeten Informationen wurden mit den Informationen im Überprüfungsantrag abgeglichen.

    (43)

    Die Untersuchung ergab, dass es in Indonesien einen Wettbewerbsmarkt für die gleichartige Ware gibt.

    (44)

    Die Untersuchung zeigte ferner, dass die Produktionsmenge des mitarbeitenden indonesischen Herstellers deutlich größer ist als 5 % der chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union, weshalb die Produktion gemessen am Volumen repräsentativ war. Was Qualität, technische Spezifikationen und Normen der gleichartigen Ware in Indonesien betrifft, so wurden insgesamt im Vergleich zu chinesischen Waren keine größeren Unterschiede festgestellt. Daher wurde der indonesische Markt als hinreichend repräsentativ für die Ermittlung des Normalwerts angesehen.

    (45)

    Es sei darauf hingewiesen, dass es nach Kenntnis der Kommission neben den ihr bekannten Herstellern in Spanien, der VR China und Indonesien keine weiteren Produktionsanlagen an anderen Standorten in der Welt gibt.

    (46)

    Aus all diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass Indonesien ein geeignetes Vergleichsland im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung darstellt.

    2.3.2.   Ermittlung des Normalwerts

    (47)

    Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben des Herstellers im Vergleichsland wie im Folgenden dargelegt ermittelt. Dabei ist anzumerken, dass der indonesische Hersteller Gegenstand einer vorausgegangenen Untersuchung über Einfuhren von Natriumcyclamat aus Indonesien war (6). Die jetzt von dem Unternehmen mit seinem Fragebogen vorgelegten Informationen wurden als zuverlässig und als eine solide Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts für die Zwecke dieser Untersuchung erachtet. Tatsächlich verlief die Entwicklung der durchschnittlichen Verkaufspreise und der durchschnittlichen Produktionskosten ähnlich wie die der durchschnittlichen Rohstoffkosten. Zudem konnte diese Entwicklungstendenz durch eine ähnliche Entwicklung der durchschnittlichen Rohstoffkosten auf dem Unionsmarkt bestätigt werden.

    (48)

    Die Inlandsverkäufe des indonesischen Herstellers der gleichartigen Ware waren den Untersuchungsergebnissen zufolge hinsichtlich der Menge repräsentativ für die von der betroffenen Unternehmensgruppe in der VR China in die Union ausgeführte betroffene Ware.

    (49)

    Anschließend ermittelte die Kommission, welche von dem Hersteller im Vergleichsland auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren. Dabei wurde festgestellt, dass der Standardwarentyp des indonesischen Herstellers direkt vergleichbar war.

    (50)

    Sodann wurde für den Standardwarentyp, der von dem Hersteller im Vergleichsland auf seinem Inlandsmarkt verkauft wurde und der Untersuchung zufolge mit dem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp direkt vergleichbar war, geprüft, ob die Inlandsverkäufe ausreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Dabei wurden die Inlandsverkäufe eines bestimmten Typs von Natriumcyclamat als hinreichend repräsentativ betrachtet, wenn die im UZ auf dem Inlandsmarkt verkaufte Gesamtmenge dieses Typs mindestens 5 % der von der betroffenen Unternehmensgruppe zur Ausfuhr in die Union verkauften Gesamtmenge des vergleichbaren Typs entsprach.

    (51)

    Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem für den Standardwarentyp der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe im Untersuchungszeitraum an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt ermittelt wurde. Da das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe der gleichartigen Ware je Warentyp mehr als 80 % des gesamten Verkaufsvolumens dieses Warentyps ausmachte und der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps den Produktionskosten entsprach oder darüber lag, wurde dem Normalwert der tatsächliche Inlandspreis zugrunde gelegt, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im UZ berechnet wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

    (52)

    Bei der Ermittlung des Normalwerts für den Warentyp, der vom Hersteller im Vergleichsland nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde, wurde der gewogene durchschnittliche Verkaufspreis aller Verkäufe des Standardwarentyps herangezogen, nachdem eine Berichtigung für Unterschiede zwischen den beiden Warentypen vorgenommen worden war.

    2.3.3.   Ausfuhrpreis

    (53)

    Alle ausführenden Hersteller der betroffenen Unternehmensgruppe tätigten über ihr außerhalb der Union ansässiges verbundenes Handelsunternehmen Ausfuhrverkäufe in die Union. Der Ausfuhrpreis wurde nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der Ware beim Verkauf durch das verbundene Handelsunternehmen an einen unabhängigen Abnehmer in der Union ermittelt.

    2.3.4.   Vergleich

    (54)

    Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Dementsprechend wurden Berichtigungen für Unterschiede bei Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten sowie Kreditkosten vorgenommen, sofern sie gerechtfertigt und stichhaltig belegt waren.

    2.3.5.   Dumpingspanne

    (55)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne wurde nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung der gewogene durchschnittliche Normalwert mit einem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für alle ausführenden Hersteller verglichen.

    (56)

    Dieser Vergleich ergab eine Dumpingspanne von 14,2 %, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt.

    2.4.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

    (57)

    Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltende Dumpingspanne ermittelt wurde, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war.

    (58)

    Diese Feststellungen basieren auf der Ablehnung des MWB-Antrags der betroffenen Unternehmensgruppe in dieser Interimsüberprüfung, wobei GT Enterprise, dem in der Ausgangsuntersuchung untersuchten Mitglied der Gruppe verbundener Unternehmen, eine MWB gewährt wurde. Die Umstände, die zu der abweichenden Schlussfolgerung führten, sind zunächst darauf zurückzuführen, dass in dieser Interimsüberprüfung vier Unternehmen der Gruppe untersucht wurden, während in der Ausgangsuntersuchung lediglich GT Enterprise untersucht worden war. Die Gruppe wurde vor kurzem unter erheblichem Investitionsaufwand erweitert und umorganisiert, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich in absehbarer Zukunft etwas an dieser Situation ändern wird. Sodann ist den Untersuchungsergebnissen zufolge die Gepflogenheit von GT Enterprise, auf eine klare, nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüfte Buchführung zu verzichten, eine seit langem bestehende Praxis, und nichts deutet darauf hin, dass sich daran in Zukunft etwas ändern wird. Zudem ist die Satzung des Unternehmens, die eine staatliche Einflussnahme zulässt, bereits seit längerer Zeit in Kraft, und es gab keine Hinweise auf eine künftige Änderung dieser Satzung. Unter diesen Umständen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Gruppe den MWB-Status auf absehbare Zeit nicht erreichen wird.

    (59)

    Was den Ausfuhrpreis anbelangt, so bestand der Untersuchung zufolge über einen längeren Zeitraum hinweg eine gewisse Stabilität bei der Preisgestaltung, denn der auf dem Unionsmarkt und der auf anderen Drittlandsmärkten in Rechnung gestellte Preis der betroffenen Ware unterschied sich nicht wesentlich und entwickelte sich von 2007 bis zum UZÜ in dieselbe Richtung. Daraus lässt sich die Schlussfolgerung ableiten, dass die neu berechnete Dumpingspanne dauerhaft sein dürfte.

    (60)

    Die Kommission gelangte daher zu der Auffassung, dass sich die Struktur und das Verhalten der betroffenen Unternehmensgruppe wie auch die Umstände, die zur Einleitung dieser Interimsüberprüfung führten, den Untersuchungsergebnissen zufolge in absehbarer Zukunft nicht derart verändern dürften, dass die Feststellungen dieser Interimsüberprüfung davon berührt würden. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Veränderung der Umstände dauerhaft ist und dass die Maßnahme in ihrer gegenwärtigen Höhe nicht mehr ausreicht, um das Dumping auszugleichen.

    3.   ÄNDERUNG DER ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

    (61)

    Angesichts der Feststellungen zum erhöhten Dumping sowie zur dauerhaften Veränderung der Umstände kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen nicht mehr ausreichen, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 über Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der VR China eingeführten Maßnahmen sollten daher für GT Enterprise geändert und der gleiche Zoll sollte für den anderen ausführenden Hersteller der Gruppe eingeführt werden; die genannte Verordnung sollte in diesem Sinne geändert werden.

    (62)

    Da die Interimsüberprüfung auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf GT Enterprise und seine verbundenen Unternehmen in der Gruppe beschränkt ist, kann keine individuelle Schadensspanne ermittelt werden. Daher wurde die in dieser Interimsüberprüfung ermittelte Dumpingspanne mit der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Schadensspanne verglichen. Da letztere höher war als die in dieser Interimsüberprüfung festgestelle Dumpingspanne, sollte ein endgültiger Antidumpingzoll für die betroffene Unternehmensgruppe in Höhe der in der Interimsüberprüfung festgestellten Dumpingspanne eingeführt werden.

    (63)

    Zur Form der Maßnahme wurde der Schluss gezogen, dass der geänderte Antidumpingzoll dieselbe Form haben sollte wie die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 eingeführten Zölle. Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und Preismanipulationen vorzubeugen, erwies es sich als angemessen, die Zölle in Form eines spezifischen Betrags pro Kilogramm einzuführen. Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware, die von der betroffenen Unternehmensgruppe hergestellt und zur Ausfuhr in die Union verkauft wird, sollte daher — berechnet anhand der in dieser Interimsüberprüfung ermittelten Dumpingspanne und ausgedrückt als spezifischer Betrag pro Kilogramm — 0,23 EUR pro Kilogramm betragen.

    4.   UNTERRICHTUNG

    (64)

    Die betroffene Unternehmensgruppe sowie die anderen betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der geltenden Antidumpingmaßnahmen vorgeschlagen werden sollte.

    (65)

    Die Rainbow-Gruppe nahm zu der endgültigen Unterrichtung Stellung. Die Stellungnahme betraf in erster Linie die Rücknahme des Antrags in der laufenden, auf zwei chinesische ausführende Hersteller, namentlich Fang Da Food Additive (Shen Zhen) Limited und Fang Da Food Additive (Yang Quan) Limited („Fang-Da-Gruppe“), beschränkten Untersuchung betreffend die Einfuhren von Natriumcyclamat mit Ursprung in der Volksrepublik China („Parallelverfahren“) (7). Rainbow hielt es für logisch und rechtlich begründet, dass die Rücknahme des Antrags im Parallelverfahren auch die Einstellung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber anderen Herstellern in der VR China oder doch zumindest die Einstellung dieser Interimsüberprüfung in Bezug auf die Rainbow-Gruppe zur Folge haben sollte.

    (66)

    Die Gruppe forderte die Einstellung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 eingeführten Antidumpingmaßnahmen mit der Begründung, es sei nicht festgestellt worden, dass die von Fang Da stammenden Einfuhren nicht gedumpt seien und/oder dass die von Fang Da stammenden Einfuhren keine Schädigung verursachten, daher mache der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung die Einstellung der eingeführten Antidumpingmaßnahmen erforderlich. Zur Untermauerung ihres Vorbringens berief sich die Gruppe auf vorangegangene Ratsverordnungen, in denen parallel laufende Interimsüberprüfungen in Bezug auf die Einfuhren aus einigen Ländern ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt wurden, nachdem bei Antidumpinguntersuchungen zu den Einfuhren der gleichen Waren aus anderen Ländern keine Maßnahmen eingeführt worden waren (LAEC (8), flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (9)). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass sich diese Fälle auf Untersuchungen beziehen, bei denen mehrere Länder betroffen waren, und dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gegenüber den Einfuhren aus verschiedenen Ländern angewandt wurde. Zudem war in den genannten Fällen der Grund für die Einstellung der Maßnahmen gegenüber einigen Ländern der, dass gegenüber anderen Ländern keine Maßnahmen eingeführt wurden, weil der Rat den Vorschlag nicht fristgerecht annahm (LAEC, flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl). Somit wurde es in den angeführten Fällen zwar tatsächlich für notwendig erachtet, in den parallelen Verfahren die Antidumpingverfahren einzustellen, um den Grundsatz der Nichtdiskriminierung einzuhalten; diese Fälle sind indessen für diese Interimsüberprüfung nicht relevant. Des Weiteren wurde auf die Vorgehensweise im Fall Mononatriumglutamat (10) verwiesen, wo der Antragsteller beabsichtigte, seinen Antrag in Bezug auf die Einfuhren aus Brasilien zurückzunehmen, obgleich diese Einfuhren erwiesenermaßen gedumpt waren. In dem genannten Fall war beabsichtigt, die Rücknahme des Antrags nicht zu akzeptieren, da der Schluss gezogen wurde, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den anderen Ländern bei gleichzeitigem Verzicht auf Maßnahmen gegenüber Brasilien eine Diskriminierung darstellen würde.

    (67)

    Im Übrigen sind die beiden Situationen völlig unterschiedlich. In dem Parallelverfahren wurde der Antrag zurückgenommen und es wurde der Schluss gezogen, dass die Einstellung dem Unionsinteresse nicht zuwiderlief. In dieser Interimsüberprüfung wurde der Antrag aufrechterhalten und es wurde festgestellt, dass das Dumping durch die Rainbow-Gruppe zugenommen hatte. Daher stellt die Erhöhung des Zolls für diese Gruppe keine Diskriminierung dar.

    (68)

    Die Rainbow-Gruppe verlangte ferner, die Rücknahme des Antrags sollte zur Einstellung dieser Interimsüberprüfung in Bezug auf die Rainbow-Gruppe führen, da beide Verfahren auf der Grundlage derselben Verfahrensunterlagen eingeleitet worden seien und denselben Untersuchungszeitraum abdeckten und da der Antragsteller die Fang-Da-Gruppe und die Rainbow-Gruppe im Antrag für alle praktischen Zwecke zusammen behandelt habe.

    (69)

    Des Weiteren machte die Gruppe geltend, die Untersuchung in Bezug auf die Fang-Da-Gruppe sei zwar nach Artikel 5 der Grundverordnung eingeleitet worden, die Untersuchung zu den Einfuhren der Waren der Fang-Da-Gruppe und die Interimsüberprüfung zu den Einfuhren der Waren der Rainbow-Gruppe seien aber rechtlich und für alle praktischen Zwecke im Wesentlichen ein und dasselbe Verfahren. Schließlich erklärte sie, Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung, in dem zwischen Verfahren und Untersuchungen unterschieden werde, bedeute letztlich, dass die Fang-Da-Gruppe nach der Ausgangsuntersuchung zwar einem Zollsatz von Null unterliege, dass sie aber weiterhin von dem Verfahren betroffen sei. Aus diesem Grund sollte die Rücknahme des Antrags betreffend die Einfuhren der Waren der Fang-Da-Gruppe auch die Einstellung dieser Interimsüberprüfung in Bezug auf die Rainbow-Gruppe zur Folge haben.

    (70)

    Hierzu sei angemerkt, dass die vom Antragsteller vorgelegte Unterlage sowohl den Antrag auf die Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung als auch den Antrag auf diese Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung begründete. Zudem enthielt die Unterlage genügend Beweise, um die Einleitung zweier separater Verfahren zu rechtfertigen. Tatsächlich leitete die Kommission die Untersuchung nach Artikel 5 und die Interimsüberprüfung mit zwei getrennten Einleitungsbekanntmachungen ein. Somit sind die Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung und die Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung zwei verschiedene Verfahren.

    (71)

    Die Rainbow-Gruppe legte weitere Argumente vor, in denen sie Mutmaßungen zu den möglichen Gründen für die Rücknahme des Antrags anstellte. Da diese Argumente hypothetisch und irrelevant sind, kann nicht auf sie eingegangen werden; sie werden mithin zurückgewiesen.

    (72)

    Schließlich erklärte die Rainbow-Gruppe, die Kommission habe offensichtlich das Recht der Gruppe verletzt, innerhalb von zehn Tagen eine Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung abgeben zu können, denn 7 Tage vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme sei ihr eine nichtvertrauliche Fassung des Rücknahmeschreibens übermittelt worden.

    (73)

    Wie in Erwägungsgrund 70 erläutert, ist die Untersuchung nach Artikel 5, in deren Rahmen die Rainbow-Gruppe ein Informationsschreiben über die Rücknahme des Antrags erhielt, ein von dieser Interimsüberprüfung getrenntes Verfahren. Die Rainbow-Gruppe war eine interessierte Partei in der Überprüfung nach Artikel 5 und wurde ausschließlich aus diesem Grund über die Rücknahme des Antrags unterrichtet. Dieses Benachrichtigungsschreiben war nicht Teil der endgültigen Unterrichtung in dieser Interimsüberprüfung. Die Rainbow-Gruppe verfügte über eine Frist von 30 Tagen, um zu der endgültigen Unterrichtung in dem laufenden Verfahren Stellung zu nehmen. Daher wurde ihr Recht auf eine hinreichende Frist für Stellungnahmen nicht verletzt.

    (74)

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Stellungnahmen eingingen, die eine Änderung der vorstehenden Schlussfolgerung erforderlich gemacht hätten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 des Rates wird wie folgt geändert:

    Der Eintrag:

    Land

    Unternehmen

    Zollsatz (EUR pro kg)

    TARIC-Zusatzcode

    „Volksrepublik China

    Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Provinz Guangdong, Volksrepublik China

    0,11

    A473“

    wird ersetzt durch den Eintrag:

    Land

    Unternehmen

    Zollsatz (EUR pro kg)

    TARIC-Zusatzcode

    „Volksrepublik China

    Golden Time Enterprise (Shenzhen) Co. Ltd, Shanglilang, Cha Shan Industrial Area, Buji Town, Shenzhen City, Provinz Guangdong, Volksrepublik China; Golden Time Chemical (Jiangsu) Co., Ltd., No. 90-168, Fangshui Road, Chemical Industry Zone, Nanjing, Provinz Jiangsu, Volksrepublik China

    0,23

    A473“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Mai 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    N. WAMMEN


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  ABl. L 72 vom 11.3.2004, S. 1.

    (3)  ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 2.

    (4)  ABl. C 50 vom 17.2.2011, S. 6.

    (5)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 17. Juni 2009 in der Rechtssache T-498/04, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd./Rat, Slg. 2009, S. II-1969, Randnr. 92.

    (6)  Vgl. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 492/2010 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 2).

    (7)  ABl. C 50 vom 17.2.2011, S. 9.

    (8)  ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 1, Erwägungsgründe 134 und 135.

    (9)  ABl. L 294 vom 17.9.2004, S. 3.

    (10)  ABl. L 264 vom 29.9.1998, S. 1.


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