EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32012R0368
Commission Implementing Regulation (EU) No 368/2012 of 27 April 2012 amending Council Regulation (EU) No 44/2012 fixing for 2012 the fishing opportunities available in EU waters and, to EU vessels, in certain non-EU waters for certain fish stocks and groups of fish stocks which are subject to international negotiations or agreement
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2012 der Kommission vom 27. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2012 der Kommission vom 27. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
ABl. L 116 vom 28.4.2012, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
28.4.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 116/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 368/2012 DER KOMMISSION
vom 27. April 2012
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 sind Fangbeschränkungen für Sandaal in den ICES-Gebieten IIa, IIIa und IV festgesetzt. |
(2) |
Die Kommission ist gemäß Anhang IIB Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 gehalten, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und die Quoten für 2012 für Sandaal in diesen Gebieten auf der Grundlage von wissenschaftlichen Gutachten für jedes der sieben im Anhang definierten Bewirtschaftungsgebiete zu überprüfen. |
(3) |
Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat sein Gutachten zu Sandaal am 1. März 2012 abgegeben und darin angegeben, dass die Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 1 auf 23 000 Tonnen anstatt der für dieses Gebiet in der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 festgelegten vorläufigen Menge von 200 000 Tonnen begrenzt werden sollten. |
(4) |
Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, dass in den Bewirtschaftungsgebieten 2, 3 und 4 jeweils Fänge von bis zu 5 000 Tonnen erlaubt werden sollten, um die Überwachung der Bestände in diesen Gebieten zu ermöglichen, dass die Fänge im Bewirtschaftungsgebiet 6 nicht über die für 2011 festgelegten 420 Tonnen hinausgehen sollten und dass für die Bewirtschaftungsgebiete 5 und 7 keine Fänge erlaubt werden sollten. |
(5) |
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 ist daher entsprechend zu ändern. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei and Aquakultur — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. April 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.
ANHANG
In Anhang IA der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 erhält der Eintrag für Sandaal in den EU-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV folgende Fassung:
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dänemark |
17 376 (2) |
Analytische TAC |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich |
380 (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Deutschland |
26 (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Schweden |
638 (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
EU |
18 420 (2) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Norwegen |
20 000 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TAC |
38 420 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere Bedingungen: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:
|
(1) Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.
(2) Mindestens 98 % der auf die TAC anzurechnenden Anlandungen müssen aus Sandaal bestehen. Beifänge von Kliesche, Makrele und Wittling werden auf die verbleibenden 2 % der TAC angerechnet.
Besondere Bedingungen:
Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten gemäß Anhang IIB nur die nachstehend genannten Mengen gefangen werden:
|
||||||||||
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
|||
|
(SAN/*234_1) |
(SAN/*234_2) |
(SAN/*234_3) |
(SAN/*234_4) |
(SAN/*234_5) |
(SAN/*234_6) |
(SAN/*234_7) |
|||
Dänemark |
2 830 |
4 717 |
4 717 |
4 717 |
0 |
395 |
0 |
|||
Vereinigtes Königreich |
62 |
103 |
103 |
103 |
0 |
9 |
0 |
|||
Deutschland |
4 |
7 |
7 |
7 |
0 |
1 |
0 |
|||
Schweden |
104 |
173 |
173 |
173 |
0 |
15 |
0 |
|||
EU |
3 000 |
5 000 |
5 000 |
5 000 |
0 |
420 |
0 |
|||
Norwegen |
20 000 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
|||
Insgesamt |
23 000 |
5 000 |
5 000 |
5 000 |
0 |
420 |
0“ |