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Document 32012R0286

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 286/2012 der Kommission vom 27. Januar 2012 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 95 vom 31.3.2012, p. 1–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2012/286/oj

    31.3.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 95/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 286/2012 DER KOMMISSION

    vom 27. Januar 2012

    zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen zwecks Hinzufügung einer neuen Textilfaserbezeichnung sowie der Anhänge VIII und IX dieser Verordnung zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden die Vorschriften für die Etikettierung oder Kennzeichnung von Textilerzeugnissen hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Textilfaseranteile festgelegt, um die Interessen der Verbraucher zu schützen. Textilerzeugnisse dürfen in der Union nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

    (2)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 schreibt die Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen vor; die Übereinstimmung dieser Erzeugnisse mit den Angaben auf dem Etikett wird mittels Analyse geprüft.

    (3)

    Zur Anpassung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 an den technischen Fortschritt muss die Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser in die Listen der Textilfaserbezeichnungen in den Anhängen I und IX dieser Verordnung aufgenommen werden.

    (4)

    In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden einheitliche Methoden für die quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen festgelegt.

    (5)

    Deshalb müssen einheitliche Prüfverfahren für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern festgelegt werden.

    (6)

    Die Richtlinie 96/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), geändert durch die Richtlinie 2011/74/EU der Kommission (3), und die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), geändert durch die Richtlinie 2011/73/EU der Kommission (5), enthalten die Textilfaserbezeichnung Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser. Da die Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 mit Wirkung vom 8. Mai 2012 aufgehoben werden, ist es erforderlich, die entsprechende Textilfaserbezeichnung mit Wirkung von diesem Datum in die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 aufzunehmen.

    (7)

    Die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ist daher entsprechend zu ändern —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 8. Mai 2012.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Januar 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1.

    (2)  ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 1.

    (3)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 32.

    (4)  ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.

    (5)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 30.


    ANHANG

    Die Anhänge I, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird folgende Zeile 49 angefügt:

    „49.

    Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser

    Bikomponentenfaser, die zu 10 bis 25 Gewichtsprozent aus in eine Polypropylenmatrix eingebetteten Polyamidfibrillen besteht“.

    2.

    Anhang VIII Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Übersichtstabelle erhält folgende Fassung:

    Übersichtstabelle

    Methode

    Anwendungsbereich (1)

    Reagenz

    Löslicher Bestandteil

    Unlöslicher Bestandteil

    1.

    Acetat

    Bestimmte andere Fasern

    Aceton

    2.

    Bestimmte Eiweißfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Hypochlorit

    3.

    Viskose, Cupro und bestimmte Modalarten

    Bestimmte andere Fasern

    Ameisensäure-Zinkchlorid

    4.

    Polyamid oder Nylon

    Bestimmte andere Fasern

    80 %ige Ameisensäure

    5.

    Acetat

    Bestimmte andere Fasern

    Benzylalkohol

    6.

    Triacetat oder Polylactid

    Bestimmte andere Fasern

    Dichlormethan

    7.

    Bestimmte Zellulosefasern

    Bestimmte andere Fasern

    75 %ige Schwefelsäure m/m

    8.

    Polyacrylfasern, bestimmte Modacrylfasern oder bestimmte Polychloridfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Dimethylformamid

    9.

    Bestimmte Polychloridfasern

    Bestimmte andere Fasern

    Schwefelkohlenstoff/Aceton (55,5/44,5 %) v/v

    10.

    Acetat

    Bestimmte andere Fasern

    Essigsäure

    11.

    Seide, Polyamid oder Nylon

    Bestimmte andere Fasern

    75 %ige Schwefelsäure m/m

    12.

    Jute

    Bestimmte Fasern tierischen Ursprungs

    Stickstoffbestimmungsverfahren

    13.

    Polypropylen

    Bestimmte andere Fasern

    Xylol

    14.

    Bestimmte Fasern

    Bestimmte andere Fasern

    Konzentrierte Schwefelsäure

    15.

    Polychloridfasern, bestimmte Modacryle, bestimmte Elastane, Acetate, Triacetate

    Bestimmte andere Fasern

    Cyclohexanon

    16.

    Melamin

    Bestimmte andere Fasern

    90 %ige heiße Ameisensäure

    b)

    Nummer 1.2 von Methode Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Flachs (7) Hanf (8), Jute (9), Manila (10), ALFA (11), Kokosfasern (12), Ginster (13), Ramie (14), Sisal (15), Cupro (21), Modal (22), regenerierten Proteinfasern (23), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

    Dieses Verfahren ist unter keinen Umständen auf oberflächen-entacetylierte Acetatfasern anwendbar.“

    c)

    Nummer 1.2 von Methode Nr. 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Baumwolle (5), Cupro (21), Viskose (25), Polyacryl (26), Polychlorid (27), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastan (43), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

    Sind unterschiedliche Eiweißfasern vorhanden, so liefert das Verfahren deren Gesamtmenge, jedoch nicht die prozentualen Anteile.“

    d)

    Verfahren Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    VISKOSE, CUPRO ODER BESTIMMTE MODALARTEN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Methode mit Ameisensäuren und Zinkchlorid)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Baumwolle (5), Polypropylen (37), Elastolefin (46) und Melamin (47).

    Wird die Anwesenheit von Modalfasern festgestellt, so ist ein Vorversuch auszuführen, um zu untersuchen, ob diese im Reagenz löslich sind.

    Die Methode gilt nicht für Gemische, bei denen die Baumwolle durch übermäßigen chemischen Angriff verändert worden ist oder die Viskose- oder Cuprofasern durch das Vorhandensein bestimmter Farbstoffe, Reagenzien oder Appreturmittel, die nicht vollständig entfernt werden können, nicht mehr vollständig löslich sind.“

    iii)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Baumwolle beträgt er 1,02 und für Melamin 1,01.“

    e)

    Methode Nr. 5 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    ACETAT UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Benzylalkohol-Verfahren)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Triacetat (24), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

    f)

    Methode Nr. 6 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    TRIACETAT- ODER POLYLACTIDFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Dichlormethan-Verfahren)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

    Anmerkung:

    Triacetatfasern, die durch besondere Behandlung partiell verseift sind, sind im Reagenz nicht mehr voll löslich. In diesem Fall ist die Methode nicht anwendbar.“

    g)

    Methode Nr. 7 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    BESTIMMTE ZELLULOSEFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

    iii)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“

    h)

    Nummer 1.2 von Methode Nr. 8 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Elastomultiester (45), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

    Es gilt ferner für Polyacryl- und bestimmte Modacrylfasern, die mit vormetallisierten Farbstoffen, jedoch nicht mit Nachchromierfarbstoffen behandelt sind.“

    i)

    Nummer 1.2 von Methode Nr. 9 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Seide (4), Baumwolle (5), Cupro (21), Modal (22), Viskose (25), Polylacryl (26), Polyamid oder Nylon (30), Polyester (35), Polypropylen (37), Glasfasern (44), Elastomultiester (45), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

    Ist der Gehalt an Wolle oder Seide im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 2 anzuwenden.

    Ist der Gehalt an Polyamid oder Nylon im Gemisch größer als 25 %, so ist Methode Nr. 4 anzuwenden.“

    j)

    Methode Nr. 10 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    ACETATFASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Essigsäure-Verfahren)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    bestimmten Polychloridfasern (27), und zwar Polyvinylchloridfasern, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

    k)

    Methode Nr. 11 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    SEIDE ODER POLYAMID UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit 75 %iger Schwefelsäure)“

    ii)

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   ANWENDUNGSBEREICH

    Diese Methode gilt nach Entfernung der nichtfaserigen Bestandteile für binäre Gemische von:

    1.

    Seide (4) oder Polyamid oder Nylon (30)

    mit

    2.

    Wolle (1), Tierhaaren (2 und 3), Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).“

    iii)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   PRINZIP

    Die Seidenfasern bzw. Polyamid- oder Nylonfasern werden aus einer bekannten Trockenmasse mit 75-gewichtsprozentiger Schwefelsäure herausgelöst (2).

    Der Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen. Seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse des Gemischs ausgedrückt. Der Anteil an trockener Seide bzw. trockenem Polyamid oder Nylon wird durch Differenzbildung ermittelt.“

    iv)

    Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.   ANALYSENGANG

    Es ist der im allgemeinen Teil beschriebene Analysengang zu befolgen und folgendermaßen vorzugehen:

    Die in einem mindestens 200 ml fassenden Erlenmeyerkolben mit Schliffstopfen befindliche Probe wird mit 100 ml 75 %iger Schwefelsäure je Gramm Probe versetzt. Der Kolben wird verschlossen, kräftig geschüttelt und 30 Minuten bei Raumtemperatur stehen gelassen. Erneut schütteln, 30 Minuten stehen lassen. Ein letztes Mal schütteln und den Inhalt des Kolbens in den gewogenen Glasfiltertiegel überführen. Etwa im Kolben zurückbleibende Fasern werden mit 75 %iger Schwefelsäure nachgespült. Der Rückstand wird im Filtertiegel nacheinander mit 50 ml verdünnter Schwefelsäure, 50 ml Wasser und 50 ml verdünntem Ammoniak ausgewaschen. Die Fasern müssen jedes Mal etwa 10 Minuten lang mit der Flüssigkeit in Kontakt bleiben, bevor abgesaugt wird. Schließlich wird mit Wasser nachgewaschen, wobei die Fasern 30 Minuten im Wasser verbleiben. Die Restflüssigkeit wird unter Absaugen entfernt, Tiegel und Rückstand werden getrocknet, abgekühlt und gewogen.

    Im Fall von binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern ist nach dem Überführen der Fasern in den gewogenen Glasfiltertiegel und vor Anwendung des beschriebenen Waschverfahrens der Rückstand im Filtertiegel zweimal jeweils mit 50 ml 75 %iger Schwefelsäure auszuwaschen.“

    v)

    Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Wolle beträgt er 0,985, für Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern 1,005 und für Melamin 1,01.

    6.   GENAUIGKEIT DES VERFAHRENS

    Bei homogenen Textilgemischen liegt das Konfidenzintervall der Ergebnisse dieses Verfahrens bei höchstens ± 1, wobei das Konfidenzniveau 95 % beträgt; nur bei binären Gemischen von Polyamid mit Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern liegt das Konfidenzintervall bei maximal ± 2.“

    l)

    Verfahren Nr. 14 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    BESTIMMTE FASERN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit konzentrierter Schwefelsäure)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Polychloridfasern (27) auf Homopolymerbasis von Vinylchlorid, auch nachchloriert, sowie Polypropylen (37), Elastolefin (46), Melamin (47) und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (49).

    Die betreffenden Modacrylfasern sind diejenigen, die bei Behandlung in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 °C: 1,84) eine klare Lösung ergeben.

    Dieses Verfahren kann insbesondere anstelle der Methoden Nr. 8 und 9 angewendet werden.“

    iii)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   PRINZIP

    Alle Bestandteile außer Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern (d. h. die unter 1.1 genannten Fasern) werden aus einer bekannten Trockenmasse durch Auflösen in konzentrierter Schwefelsäure (relative Dichte bei 20 °C: 1,84) herausgelöst. Der aus Polychloridfasern, Polypropylen, Elastolefin, Melamin oder Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern bestehende Rückstand wird gesammelt, gewaschen, getrocknet und gewogen; seine — erforderlichenfalls berichtigte — Masse wird in Prozentsätzen der Trockenmasse der Mischung ausgedrückt. Der Anteil der anderen Bestandteile wird durch Differenzbildung ermittelt.“

    iv)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.   BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG

    Die Ergebnisse werden nach dem im allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Korrekturfaktor ‚d‘ beträgt 1,00; nur für Melamin und Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfasern beträgt er 1,01.“

    m)

    Methode Nr. 16 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    MELAMIN UND BESTIMMTE ANDERE FASERN

    (Verfahren mit heißer Ameisensäure)“

    ii)

    Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Baumwolle (5), Aramid (31) und Polypropylen (37).“

    3)

    In Anhang IX wird die folgende Zeile 49 angefügt:

    „49.

    Polypropylen/Polyamid-Bikomponentenfaser

    1,00“.


    (1)  Die Fasern sind unter der jeweiligen Methode genau aufgelistet.“

    (2)  Wildseiden, wie zum Beispiel Tussahseide, werden mit 75 %iger Schwefelsäure nicht vollständig herausgelöst.“


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