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Document 32012D0830

2012/830/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2012 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967)

ABl. L 356 vom 22.12.2012, p. 78–89 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/830/oj

22.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2012

über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8967)

(Nur der bulgarische, dänische, deutsche, englische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, spanische und schwedische Text sind verbindlich)

(2012/830/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Grundlage der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union, die die Mitgliedstaaten zusammen mit ihren Fischereiüberwachungsprogrammen für 2012 übermittelt haben, erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2012/294/EU vom 25. Mai 2012 über eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Fischereiüberwachungs- und -kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2012 (2), in dessen Rahmen aber nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel für 2012 ausgeschöpft wurden.

(2)

Dieser nicht verwendete Teil der Haushaltsmittel für 2012 ist nunmehr über einen neuen Beschluss zuzuteilen.

(3)

Die Mitgliedstaaten wurden im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 aufgefordert, für die Zuteilung zusätzlicher Mittel Programme in den prioritären Bereichen vorzulegen, die die Kommission in ihrem Schreiben an die Mitgliedstaaten vom 25. April 2012 ausgeführt hat, d. h. gemeinsam von den Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegte Vorhaben zur Verbesserung der Kontrollsysteme eines Mitgliedstaats, die Messung der Maschinenleistung sowie die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen. Die bei Investitionen in Rückverfolgbarkeitsvorhaben von den Wirtschaftsbeteiligten und/oder Mitgliedstaaten zu erfüllenden Voraussetzungen wurden von der Kommission in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2012 festgelegt.

(4)

Auf dieser Grundlage und angesichts knapper Haushaltsmittel wurden Anträge auf Finanzierung durch die EU abgelehnt, die im Rahmen der Programme für Maßnahmen wie Pilotprojekte, für den Bau oder die Modernisierung von Patrouillenschiffen und -flugzeugen und für Ausbildungsvorhaben ohne Bezug zu den Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten eingereicht wurden, da sie nicht die oben angeführten prioritären Bereiche betrafen. Innerhalb der von der Kommission vorgegebenen prioritären Bereiche konnten aufgrund der bestehenden Haushaltszwänge nicht alle Vorhaben in den Programmen berücksichtigt werden. Die Kommission musste die Vorhaben für eine Kofinanzierung auf der Grundlage der Verbesserungen der Kontrollsysteme in den Mitgliedstaaten und der von der Kommission für die Rückverfolgbarkeit festgelegten Anforderungen auswählen. Für eine finanzielle Beteiligung der EU kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(5)

Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist es wichtig sicherzustellen, dass sie auf der Grundlage international anerkannter Normen gemäß Artikel 67 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (3) entwickelt werden.

(6)

Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der EU wurden im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (4) entstehen, überprüft.

(7)

Die Kommission hat die Vorhaben bewertet, deren Kosten 40 000 EUR ohne MwSt. nicht übersteigen, und diejenigen zugelassen, bei denen aufgrund der voraussichtlichen Verbesserungen des Kontrollsystems in den antragstellenden Mitgliedstaaten eine Kofinanzierung durch die EU gerechtfertigt ist.

(8)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der EU innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(9)

Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten.

(10)

Damit eine finanzielle Beteiligung gewährt werden kann, müssen die auf der Grundlage dieser Verordnung kofinanzierten Vorhaben allen einschlägigen Bestimmungen der EU-Vorschriften und insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss sieht eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2012 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Festgelegt werden der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der EU für jeden Mitgliedstaat, der EU-Beteiligungssatz und die Bedingungen, unter denen die Beteiligung gewährt werden kann.

Artikel 2

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Nicht in Anspruch genommene Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.

Artikel 3

Neue Technologien und IT-Netze

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netzwerken, die eine effiziente und sichere Datenerhebung und -verwaltung auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden.

(2)   Bei Rückverfolgbarkeitsvorhaben ist die finanzielle Beteiligung der EU bei Investitionen durch Behörden der Mitgliedstaaten auf 1 000 000 EUR und bei privaten Investitionen auf 250 000 EUR begrenzt. Insgesamt dürfen pro Mitgliedstaat und Finanzierungsbeschluss maximal acht von privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Rückverfolgbarkeitsvorhaben kofinanziert werden.

(3)   Um eine finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 2 zu erhalten, müssen alle auf der Grundlage dieses Beschlusses kofinanzierten Vorhaben den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 des Rates (5) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 4

Automatische Ortungsgeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird anhand eines Preises ermittelt, der auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

Artikel 5

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme

Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung sowie die technische Betreuung von erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

Artikel 6

Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte

(1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb und den Einbau von ERS-Geräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Höchstbeträgen gewährt werden.

(2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 wird unbeschadet des Absatzes 4 anhand eines Preises ermittelt, der auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt ist.

(3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen.

(4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genügen, wird die finanzielle Beteiligung auf der Grundlage eines Preises von maximal 4 500 EUR pro Schiff berechnet.

Artikel 7

Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat

Die geplanten Gesamtausgaben, der erstattungsfähige Anteil daran und der Höchstbetrag der EU-Beteiligung je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar:

(EUR)

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien

194 250

94 250

84 825

Bulgarien

30 678

30 678

27 610

Dänemark

5 055 113

3 522 171

2 941 347

Deutschland

4 511 100

425 000

382 500

Irland

52 005 000

1 000 000

900 000

Griechenland

1 246 750

1 246 750

1 122 075

Spanien

10 528 653

7 029 087

6 326 179

Frankreich

4 815 437

3 349 587

3 014 628

Italien

9 299 000

2 880 000

2 592 000

Lettland

76 355

76 355

68 719

Litauen

150 462

150 462

135 416

Malta

1 098 060

951 860

856 674

Niederlande

2 639 439

250 000

225 000

Österreich

409 102

128 179

115 361

Polen

4 771 695

1 516 741

1 365 067

Portugal

2 013 500

1 863 500

1 677 150

Finnland

2 560 000

2 280 000

2 052 000

Schweden

2 980 000

2 900 000

2 610 000

Vereinigtes Königreich

1 284 738

545 284

490 755

Insgesamt

105 669 332

30 239 904

26 987 307

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 7. Dezember 2012

Für die Kommission

Maria DAMANAKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 86.

(3)  ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

(4)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(5)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


ANHANG I

NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/08

30 000

30 000

27 000

BE/12/09

4 250

4 250

3 825

BE/12/10

100 000

0

0

Zwischensumme

134 250

34 250

30 825

Bulgarien:

BG/12/02

30 678

30 678

27 610

Zwischensumme

30 678

30 678

27 610

Dänemark:

DK/12/20

336 419

0

0

DK/12/22

269 136

0

0

DK/12/23

538 271

0

0

DK/12/24

134 568

134 568

121 111

DK/12/25

95 637

0

0

DK/12/26

158 911

0

0

DK/12/27

275 864

275 864

248 278

DK/12/28

272 500

272 500

245 250

DK/12/29

281 265

281 265

250 000

DK/12/30

282 592

282 592

250 000

DK/12/31

280 439

280 439

250 000

DK/12/32

296 049

296 049

250 000

DK/12/33

262 407

262 407

235 870

DK/12/34

269 136

269 136

242 222

DK/12/35

22 000

22 000

19 800

DK/12/36

405 000

405 000

250 000

DK/12/37

375 000

375 000

250 000

DK/12/38

163 500

163 500

147 150

Zwischensumme

4 718 694

3 320 319

2 759 681

Deutschland:

DE/12/23

400 000

400 000

360 000

DE/12/24

165 000

0

0

DE/12/25

250 000

0

0

DE/12/27

358 000

0

0

DE/12/28

110 000

0

0

DE/12/29

350 000

0

0

DE/12/30

95 000

0

0

DE/12/31

443 100

0

0

DE/12/32

650 000

0

0

DE/12/33

970 000

0

0

DE/12/34

275 000

0

0

DE/12/35

420 000

0

0

Zwischensumme

4 486 100

400 000

360 000

Irland:

IE/12/06

20 000

0

0

IE/12/08

70 000

0

0

Zwischensumme

90 000

0

0

Griechenland:

EL/12/11

180 000

180 000

162 000

EL/12/12

750 000

750 000

675 000

EL/12/13

180 000

180 000

162 000

EL/12/14

26 750

26 750

24 075

EL/12/15

110 000

110 000

99 000

Zwischensumme

1 246 750

1 246 750

1 122 075

Spanien:

ES/12/02

939 263

939 263

845 336

ES/12/03

974 727

974 727

877 255

ES/12/05

795 882

795 883

716 294

ES/12/06

759 305

759 305

683 375

ES/12/08

163 250

163 250

146 925

ES/12/09

72 000

72 000

64 800

ES/12/10

100 000

100 000

90 000

ES/12/11

379 000

379 000

341 100

ES/12/12

490 000

490 000

441 000

ES/12/13

150 000

150 000

135 000

ES/12/15

150 000

0

0

ES/12/18

54 000

54 000

48 600

ES/12/19

290 440

290 440

261 396

ES/12/21

17 500

17 500

15 750

ES/12/22

681 000

0

0

ES/12/23

372 880

372 880

335 592

ES/12/24

415 254

0

0

Zwischensumme

6 804 501

5 558 247

5 002 423

Frankreich:

FR/12/08

777 600

777 600

699 840

FR/12/09

870 730

870 730

783 656

FR/12/10

229 766

229 766

206 789

FR/12/11

277 395

277 395

249 656

FR/12/12

230 363

230 363

207 327

FR/12/13

197 403

197 403

177 663

FR/12/14

450 000

450 000

405 000

FR/12/15

211 500

0

0

FR/12/16

274 330

274 330

246 897

FR/12/17

254 350

0

0

Zwischensumme

3 773 437

3 307 587

2 976 828

Italien:

IT/12/13

135 000

135 000

121 500

IT/12/15

125 000

125 000

112 500

IT/12/16

withdrawn

0

0

IT/12/17

250 000

250 000

225 000

IT/12/18

250 000

0

0

IT/12/19

630 000

630 000

567 000

IT/12/21

1 500 000

1 500 000

1 350 000

IT/12/22

311 000

0

0

IT/12/23

38 000

0

0

IT/12/24

1 900 000

0

0

Zwischensumme

5 139 000

2 640 000

2 376 000

Lettland:

LV/12/02

6 732

6 732

6 058

LV/12/03

58 350

58 350

52 515

Zwischensumme

65 082

65 082

58 573

Litauen:

LT/12/04

150 462

150 462

135 416

Zwischensumme

150 462

150 462

135 416

Malta:

MT/12/04

30 000

30 000

27 000

MT/12/07

261 860

261 860

235 674

Zwischensumme

291 860

291 860

262 674

Niederlande:

NL/12/07

250 000

250 000

225 000

NL/12/08

278 172

0

0

NL/12/09

277 862

0

0

NL/12/10

286 364

0

0

NL/12/11

276 984

0

0

NL/12/12

129 398

0

0

NL/12/13

129 500

0

0

NL/12/14

200 000

0

0

NL/12/15

230 000

0

0

NL/12/16

136 329

0

0

NL/12/17

19 300

0

0

NL/12/18

36 120

0

0

NL/12/19

89 860

0

0

NL/12/20

299 550

0

0

Zwischensumme

2 639 439

250 000

225 000

Österreich:

AT/12/01

128 179

128 179

115 361

AT/12/02

280 923

0

0

Zwischensumme

409 102

128 179

115 361

Polen:

PL/12/08

103 936

0

0

PL/12/10

41 028

0

0

PL/12/11

15 955

0

0

PL/12/07

40 500

0

0

PL/12/08

1 000 000

1 000 000

900 000

PL/12/09

172 600

0

0

PL/12/10

1 505 000

0

0

PL/12/11

208 760

0

0

PL/12/12

227 350

0

0

PL/12/13

240 300

0

0

PL/12/14

323 000

323 000

290 700

PL/12/15

181 000

0

0

PL/12/16

416 000

0

0

Zwischensumme

4 475 429

1 323 000

1 190 700

Portugal:

PT/12/08

25 000

25 000

22 500

PT/12/10

105 000

150 000

135 000

PT/12/11

150 000

0

0

Zwischensumme

325 000

175 000

157 500

Finnland:

FI/12/11

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/12

1 000 000

1 000 000

900 000

FI/12/13

280 000

280 000

252 000

FI/12/14

280 000

0

0

Zwischensumme

2 560 000

2 280 000

2 052 000

Schweden:

SE/12/07

850 000

850 000

765 000

SE/12/08

750 000

750 000

675 000

SE/12/09

300 000

300 000

270 000

SE/12/10

1 000 000

1 000 000

900 000

SE/10/11

80 000

0

0

Zwischensumme

2 980 000

2 900 000

2 610 000

Vereinigtes Königreich:

UK/12/51

122 219

122 219

109 997

UK/12/52

564 086

0

0

UK/12/54

50 141

50 141

45 127

UK/12/55

43 873

43 873

39 486

UK/12/56

122 219

122 219

109 997

UK/12/73

12 535

12 535

11 282

UK/12/74

162 958

162 958

146 662

Zwischensumme

1 078 032

513 945

462 551

Insgesamt

41 397 816

24 615 360

21 925 217


ANHANG II

AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Deutschland:

DE/12/22

25 000

25 000

22 500

Zwischensumme

25 000

25 000

22 500

Spanien:

ES/12/17

1 256 340

0

0

ES/12/20

326 124

0

0

Zwischensumme

1 582 464

0

0

Italien:

IT/12/12

240 000

240 000

216 000

IT/12/14

130 000

0

0

IT/12/20

3 400 000

0

0

Zwischensumme

3 770 000

240 000

216 000

Malta:

MT/12/03

146 200

0

0

MT/12/05

400 000

400 000

360 000

Zwischensumme

546 200

400 000

360 000

Insgesamt

5 923 664

665 000

598 500


ANHANG III

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Belgien:

BE/12/07

60 000

60 000

54 000

Zwischensumme

60 000

60 000

54 000

Dänemark:

DK/12/19

201 852

201 852

181 666

DK/12/21

134 567

0

0

Zwischensumme

336 419

201 852

181 666

Irland:

IE/12/05

1 000 000

1 000 000

900 000

Zwischensumme

1 000 000

1 000 000

900 000

Spanien:

ES/12/14

1 207 352

1 207 352

1 086 617

ES/12/25

263 488

263 488

237 139

Zwischensumme

1 470 840

1 470 840

1 323 756

Frankreich:

FR/12/18

42 000

42 000

37 800

Zwischensumme

42 000

42 000

37 800

Lettland:

LT/12/01

11 273

11 273

10 146

Zwischensumme

11 273

11 273

10 146

Malta:

MT/12/06

260 000

260 000

234 000

Zwischensumme

260 000

260 000

234 000

Polen:

PL/12/03

170 948

170 948

153 853

PL/12/05

22 793

22 793

20 514

Zwischensumme

193 741

193 741

174 367

Portugal:

PT/12/09

75 000

75 000

67 500

Zwischensumme

75 000

75 000

67 500

Insgesamt

3 449 274

3 314 706

2 983 235


ANHANG IV

ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Portugal:

PT/12/07

1 613 500

1 613 500

1 452 150

Insgesamt

1 613 500

1 613 500

1 452 150


ANHANG V

AUSBILDUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME

(EUR)

Mitgliedstaat & Vorhabencode

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Irland:

IE/12/07

15 000

0

0

Zwischensumme

15 000

0

0

Spanien:

ES/12/16

40 000

0

0

Zwischensumme

40 000

0

0

Vereinigtes Königreich:

UK/12/58

2 507

0

0

UK/12/59

14 416

0

0

UK/12/60

1 253

0

0

UK/12/61

877

0

0

UK/12/62

2 507

0

0

UK/12/63

3 384

0

0

UK/12/64

11 282

0

0

UK/12/65

17 549

0

0

UK/12/66

11 282

0

0

UK/12/67

9 401

9 401

8 461

UK/12/68

9 401

0

0

UK/12/69

11 281

0

0

UK/12/70

9 401

9 401

8 461

UK/12/71

9 401

0

0

UK/12/72

12 535

12 536

11 282

Zwischensumme

144 030

31 338

28 204

Insgesamt

199 030

31 338

28 204


ANHANG VI

BETRÄGE IM ZUSAMMENHANG MIT PILOTPROJEKTEN UND DEM ERWERB ODER DER MODERNISIERUNG VON PATROUILLENSCHIFFEN UND -FLUGZEUGEN, DIE ABGELEHNT WURDEN

(EUR)

Art der Ausgabe

Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungszusatzprogramms geplante Ausgaben

Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben

Höchstbetrag der EU-Beteiligung

Pilotprojekte

Zwischensumme

693 523

0

0

0

0

Patrouillenschiffe und -flugzeuge

Zwischensumme

52 392 525

0

0

Insgesamt

53 086 048

0

0


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