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Document 32012D0784

2012/784/: Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2012 über die von Österreich mitgeteilten Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9256)

ABl. L 347 vom 15.12.2012, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/784/oj

15.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 347/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

über die von Österreich mitgeteilten Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9256)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2012/784/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 hat Österreich der Kommission gemäß Artikel 114 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mitgeteilt, dass es beabsichtigt, seine einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte industrielle Treibhausgase, die strenger sind als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), über den 31. Dezember 2012, das Datum, an dem die Genehmigung durch die gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV) erlassene Entscheidung 2008/80/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über von der Republik Österreich notifizierte einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase (2) ausläuft, hinaus beizubehalten.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gase) zielt darauf ab, Emissionen bestimmter unter das Kyoto-Protokoll fallender F-Gase (HFKW, FKW und SF6) zu verhindern oder zu minimieren. Sie enthält auch eine begrenzte Anzahl von Verboten der Verwendung und des Inverkehrbringens für den Fall, dass Alternativen auf Gemeinschaftsebene als vorhanden und kosteneffizient und Verbesserungen bei Emissionsminderungen und Rückgewinnung als nicht möglich betrachtet werden.

(3)

Die Verordnung hat eine doppelte Rechtsgrundlage: Alle Bestimmungen stützen sich auf Artikel 175 Absatz 1 EGV (jetzt Artikel 192 Absatz 1 AEUV), außer den Artikeln 7, 8 und 9, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den freien Warenverkehr im Binnenmarkt der Gemeinschaft auf Artikel 95 EGV (jetzt Artikel 114 AEUV) basieren.

(4)

Österreich verfügt seit 2002 über einzelstaatliche Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase. Am 29. Juni 2007 hat die Republik Österreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase diese einzelstaatlichen Maßnahmen (BGBl. II Nr. 447/2002 — Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 10. Dezember 2002) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2007, 21.6.2007 (im Folgenden „österreichische Verordnung“) mitgeteilt.

(5)

Die österreichische Verordnung betrifft unter das Kyoto-Protokoll fallende Treibhausgase mit zumeist hohem globalem Erwärmungspotenzial, nämlich teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) und Schwefelhexafluorid (SF6) und wurde zu dem Zweck erlassen, die Emissionsreduktionsziele Österreichs zu erreichen. Am 21. Dezember 2007 beschloss die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EGV (jetzt Artikel 114 Absatz 6 AEUV), Österreich zu ermächtigen, die Vorschriften bis 31. Dezember 2012 beizubehalten.

(6)

Nach dem Erlass der Entscheidung 2008/80/EG liegen die in der genannten Entscheidung dargestellten Umstände, die die Beibehaltung strengerer Vorschriften rechtfertigen, weiterhin vor. Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind nach wie vor Teil einer breiter angelegten Strategie Österreichs, das im Rahmen des Kyoto-Protokolls und der anschließend auf EU-Ebene getroffenen Lastenteilungsvereinbarung gesteckte Emissionsreduktionsziel zu erreichen. Im Rahmen dieser Regelung hat sich Österreich verpflichtet, seine Treibhausgasemissionen im Handelszeitraum 2008-2012 gemessen an den Basisjahren 1990 und 1985 um 13 % zu reduzieren.

(7)

In den vom Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam erlassenen Entscheidungen über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (3) hat sich Österreich verpflichtet, seine Emissionen bis 2020 gegenüber 2005 um weitere 16 % zu reduzieren.

(8)

Die mitgeteilten Maßnahmen sollen erheblich zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen in Österreich beigetragen und einen erwarteten Anstieg dieser Emissionen vermieden haben. Die in der österreichischen Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen sowie die Möglichkeit, einzelne Ausnahmen von dem allgemeinen Verbot zuzulassen, gewährleisten die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Außerdem betrifft die Verordnung nur neue Einrichtungen und lässt die Verwendung von F-Gasen zur Wartung und Instandhaltung vorhandener Einrichtungen zu, so dass eine unnötige Ausmusterung von Einrichtungen vermieden wird.

(9)

Obgleich sich die Verordnung auf den freien Warenverkehr in der EU auswirkt, sind die Vorschriften allgemeiner Art und gelten sowohl für einheimische als auch für eingeführt Erzeugnisse. Es gibt keinen Nachweis dafür, dass die mitgeteilten nationalen Vorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung zwischen Wirtschaftsteilnehmern in der EU verwendet wurden oder werden. Angesichts der Umweltgefährdung durch die Verwendung von F-Gasen bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Vorschriften das Funktionieren des Binnenmarktes, was die verfolgten Ziele anbelangt, nicht unverhältnismäßig behindern, insbesondere in Anbetracht der Schlussfolgerungen der jüngsten Bewertung der Anwendung, der Auswirkungen und der Angemessenheit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (4), wonach weitere Maßnahmen zur Reduzierung von F-Gas-Emissionen erforderlich sind, um die vereinbarten EU-weiten Treibhausgasemissionsziele zu erreichen.

(10)

Die Kommission ist der Auffassung, dass der Antrag Österreichs vom 27. Juni 2012, für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder benötigen, oder für die Verwendung solcher Stoffe strengere einzelstaatliche Auflagen als die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 beizubehalten, zulässig ist.

(11)

Außerdem bekräftigt die Kommission ihre Entscheidung 2008/80/EG, wonach die einzelstaatlichen Vorschriften der österreichischen Verordnung

Umweltschutzerfordernissen gerecht werden,

der Existenz sowie der technischen und wirtschaftlichen Verfügbarkeit von Alternativen zu in Österreich verbotenen Anwendungen Rechnung tragen,

wahrscheinlich nur unerhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben,

kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen,

keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und

folglich mit dem Vertrag vereinbar sind.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Vorschriften genehmigt werden können.

(12)

Die Kommission kann jederzeit neu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin erfüllt sind. Dies kann insbesondere im Falle wesentlicher Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 oder der Entscheidung 406/2009/EG maßgeblich werden. Angesichts dieser Möglichkeit und der langfristigen Verpflichtungen der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die Treibhausgasemissionen zu senken, wird eine Begrenzung der Geltungsdauer der Genehmigung bis zu einem bestimmten Datum nicht für erforderlich gehalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die der Kommission mit Schreiben vom 27. Juni 2012 von Österreich mitgeteilten einzelstaatlichen Vorschriften für bestimmte fluorierte Treibhausgase, die in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten oder benötigen, sowie für die Verwendung solcher Stoffe strenger sind als die diesbezüglichen Auflagen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, werden genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 45.

(3)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(4)  Bericht der Kommission über die Anwendung, die Auswirkungen und die Angemessenheit der Verordnung über bestimmte fluorierte Treibhausgase (Verordnung (EG) Nr. 842/2006), KOM(2011) 581 endg.


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