EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0740

2012/740/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. November 2012 zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

ABl. L 331 vom 1.12.2012, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0770

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/740/oj

1.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. November 2012

zur Änderung des durch den Beschluss 2008/544/EG geänderten Beschlusses 2004/858/EG zur Errichtung der „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates

(2012/740/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm wurde mit dem Beschluss 2004/858/EG der Kommission (2) errichtet, um das mit dem Beschluss 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommene Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008 zu verwalten. Gemäß dem Beschluss 2004/858/EG sollte die Agentur ihre Aufgaben bis zum 31. Dezember 2010 wahrnehmen, um die im Rahmen des Programms im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008 unterzeichneten Verträge und Finanzhilfen zu verwalten.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/544/EG der Kommission (4) wurde die „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ in die „Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher“ umgewandelt, und ihr Mandat wurde bis 2015 verlängert. In Anbetracht der Kosten/Nutzen-Analyse, die durchgeführt wurde, um die von einigen Gemeinschaftsprogrammen verfolgten Ziele effizienter erreichen zu können, wurde die Agentur durch den Beschluss 2008/544/EG mit der Aufgabe betraut, folgende Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen durchzuführen: das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit 2003-2008, das mit dem Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angenommene Gesundheitsprogramm 2008-2013, das mit dem Beschluss Nr. 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angenommene Aktionsprogramm im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013 und die Schulungsmaßnahmen im Bereich Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (8).

(3)

In Anbetracht des von der Agentur erworbenen Know-hows sollte ihr die Verwaltung bestimmter Maßnahmen übertragen werden, die den bereits von ihr verwalteten Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit ähneln, insbesondere sollte der Tätigkeitsbereich der Agentur auf Schulungsmaßnahmen außerhalb der EU-Mitgliedstaaten erweitert werden. Dementsprechend sollte der Agentur die Verwaltung der Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß dem Beschluss C(2012)1548 der Kommission über die Annahme des Arbeitsprogramms 2012 als Finanzierungsbeschluss für die Förderung von Projekten im Bereich der Außenhandelsbeziehungen, einschließlich des Zugangs zu Märkten von Nicht-EU-Staaten und Initiativen auf dem Gebiet der handelsbezogenen Hilfe, und gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (9) übertragen werden.

(4)

Auch sollte der Agentur die Verwaltung des Übereinkommens mit der Europäischen Vereinigung zur Koordinierung der Verbrauchervertretung in Normungsangelegenheiten, besser unter der Abkürzung „ANEC“ bekannt, übertragen werden, die geregelt wird durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (10) und 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (11) und die Richtlinie 94/9/EWG des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (12), die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (13), die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (14), die Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (15), die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (16), die Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (17), die Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (18), die Richtlinie 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über einfache Druckbehälter (19) und die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (20).

(5)

Daher sollte der Beschluss 2004/858/EG geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Exekutivagenturen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2004/858/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 4 Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur wird betraut mit der Durchführung folgender Aufgaben zur Verwaltung des mit dem Beschluss 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (21) angenommenen zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2008-2013, des mit dem Beschluss 1926/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (22) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Normung und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (23), der Richtlinie 2000/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24), dem Beschluss C(2012)1548 und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (25):

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Zuschüsse

Die Agentur erhält im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ausgewiesene Finanzhilfen, die der Finanzausstattung des mit dem Beschluss 1350/2007/EG angenommenen zweiten Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit 2008-2013, des mit dem Beschluss 1926/2006/EG angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich Verbraucherpolitik 2007-2013, der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Europäischen Normung und den Schulungsmaßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, der Richtlinie 2000/29/EG, dem Beschluss C(2012)1548 und der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 entnommen werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73.

(3)  ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 173 vom 3.7.2008, S. 27.

(5)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(6)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(7)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(9)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(10)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.

(11)  ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20.

(12)  ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 1.

(13)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 15.

(14)  ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1.

(15)  ABl. L 181 vom 9.7.1997, S. 1.

(16)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(17)  ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1.

(18)  ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.

(19)  ABl. L 264 vom 8.10.2009, S. 12.

(20)  ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6.

(21)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(22)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 39.

(23)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(24)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(25)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.“


Top