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Document 32012D0702

2012/702/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der Versendung von bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus betroffenen Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in Teil III von deren Anhang aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7977) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 318 vom 15.11.2012, p. 71–73 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/12/2013; Aufgehoben durch 32013D0764

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/702/oj

15.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2012

zur Änderung der Entscheidung 2008/855/EG hinsichtlich der Versendung von bestimmtem Fleisch und bestimmten Fleischerzeugnissen aus betroffenen Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in Teil III von deren Anhang aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7977)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/702/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2008/855/EG der Kommission vom 3. November 2008 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (3) legt Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in den im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten oder deren Regionen fest.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Entscheidung 2008/855/EG tragen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III von deren Anhang aufgeführten Gebieten dafür Sorge, dass keine Sendungen mit frischem Schweinefleisch aus Haltungsbetrieben, die in den Gebieten gelegen sind, die im genannten Teil des genannten Anhangs aufgeführt sind, und keine Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus diesen Gebieten in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(3)

Gemäß Artikel 8a der Entscheidung 2008/855/EG können die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III von deren Anhang aufgeführten Gebieten unter bestimmten Bedingungen zulassen, dass Sendungen mit frischem Schweinefleisch aus Betrieben außerhalb der in dem genannten Teil des genannten Anhangs aufgeführten Gebiete und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, in andere Mitgliedstaaten versandt werden.

(4)

Gemäß Artikel 8c der Entscheidung 2008/855/EG dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III von deren Anhang aufgeführten Gebieten abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Entscheidung unter bestimmten Bedingungen die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen.

(5)

Gemäß den Artikeln 8a und 8c der Entscheidung 2008/855/EG gibt es zwei Systeme für die kontrollierte Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, und die bestimmten Bedingungen genügen, durch die gewährleistet ist, dass sie den Erreger der klassischen Schweinepest nicht übertragen können. Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe könnten daher beide Systeme parallel nutzen, ohne dass zusätzliche Risiken entstünden, sofern weitere Anforderungen im Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Listen der Haltungs- und Verarbeitungsbetriebe erfüllt sind. Die separaten Bestimmungen über die beiden Systeme können somit zusammengefasst und die vorschriftsmäßigen Haltungsbetriebe, Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe entsprechend zugelassen werden.

(6)

Um das Funktionieren des Kanalisierungssystems für frisches Schweinefleisch sowie für bestimmte Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, lückenlos überwachen zu können, müssen die danach verfahrenden Mitgliedstaaten eine aktuelle Liste der für das System zugelassenen Haltungsbetriebe, Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und Fleischverarbeitungsbetriebe führen und sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten rechtzeitig zur Verfügung stellen.

(7)

Die Entscheidung 2008/855/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/855/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8a erhält folgende Fassung:

„Artikel 8a

Versendung von frischem Schweinefleisch sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, aus betroffenen Mitgliedstaaten mit Gebieten, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, in andere Mitgliedstaaten

(1)   Die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten können die Versendung von frischem Schweinefleisch von Schweinen, die ab Geburt in Betrieben außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete gehalten wurden, und von Fleischzubereitungen sowie Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder dieses enthalten, zulassen, sofern das Fleisch, die Fleischzubereitungen bzw. die Fleischerzeugnisse in Betrieben hergestellt, gelagert und verarbeitet werden, die gemäß Absatz 4 zugelassen worden sind.

(2)   Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 dürfen Mitgliedstaaten mit in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung von frischem Schweinefleisch sowie von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches Fleisch enthalten, in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern

a)

das Fleisch von Schweinen stammt, die in gemäß Absatz 3 zugelassenen Betrieben außerhalb der in Teil III des Anhangs aufgeführten Gebiete gehalten wurden;

b)

die Erzeugnisse in gemäß Absatz 4 zugelassenen Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Fleischverarbeitungsbetrieben hergestellt wurden.

(3)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats lässt für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a nur Betriebe zu, für die Folgendes gilt:

a)

Sie führen einen von der zuständigen Behörde genehmigten Biosicherheitsplan durch;

b)

sie haben nur Schweine von Betrieben aufgenommen, die

i)

gemäß diesem Beschluss zugelassen sind oder

ii)

in Gebieten liegen, welche nicht im Anhang aufgeführt sind und nach nationalen oder EU-Vorschriften während eines Zeitraums von sechs Monaten vor Aufnahme der Schweine keinen Beschränkungen hinsichtlich der klassischen Schweinepest unterlegen haben; in diesem Zeitraum von sechs Monaten ist auch der Zeitraum vor der Zulassung des Betriebs gemäß diesem Beschluss enthalten;

c)

sie werden von der zuständigen Behörde regelmäßig in Abständen von höchstens drei Monaten inspiziert; bei diesen Inspektionen muss die zuständige Behörde mindestens

i)

den Leitlinien gemäß Kapitel III des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG folgen,

ii)

eine klinische Untersuchung nach den Kontroll- und Probenahmeverfahren gemäß Kapitel IV Teil A des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG durchführen,

iii)

die wirksame Anwendung der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter und vierter bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/89/EG überprüfen,

iv)

bei Verstößen gegen die oben genannten Bedingungen die Zulassung umgehend aussetzen oder entziehen;

d)

die Tiere in den Betrieben unterliegen einem regelmäßigen Laborüberwachungsprogramm und wurden mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht; die Proben hierfür wurden nach den Probenahmeverfahren, die in dem von der zuständigen Behörde über mindestens sechs Monate vor der Verbringung der Tiere in den Schlachthof durchgeführten Überwachungsplan für klassische Schweinepest festgelegt sind, entnommen;

e)

sie liegen im Zentrum eines Gebiets mit mindestens 3 km Radius, in dem die Tiere in Schweinehaltungsbetrieben anhand von Proben, die nach den Probenahmeverfahren, die in dem von der zuständigen Behörde vierteljährlich durchgeführten Überwachungsplan für klassische Schweinepest festgelegt sind, entnommen wurden, mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht wurden;

f)

sie liegen in einem Kreis, in dem

ein von der Kommission genehmigtes Programm zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und deren Überwachung durchgeführt wird,

Inzidenz und Prävalenz der klassischen Schweinepest bei Haus- und Wildschweinen deutlich zurückgegangen sind,

in den letzten 12 Monaten keine Anzeichen für das Zirkulieren des Virus der klassischen Schweinepest aufgetreten sind.

(4)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats lässt für die Zwecke von Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b nur Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe zu, in denen das frische Fleisch sowie die Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die aus Fleisch, das in andere Mitgliedstaaten versandt werden darf, bestehen oder dieses enthalten, getrennt von anderen Erzeugnissen erzeugt, gelagert und verarbeitet werden, die aus frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Schweinen bestehen, die aus Haltungsbetrieben stammen, die in Gebieten liegen, die in Teil III des Anhangs aufgeführt sind, und die nicht gemäß Absatz 3 zugelassen sind, oder solches Fleisch, solche Fleischzubereitungen bzw. solche Fleischerzeugnisse enthalten.

(5)   Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse gemäß Absatz 1 und 2 werden wie folgt gekennzeichnet:

a)

frisches Schweinefleisch wird gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gekennzeichnet;

b)

Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse werden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet.

(6)   Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 oder der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 verfahren, führen eine aktuelle Liste der gemäß Absatz 3 und 4 zugelassenen Haltungsbetriebe, Schlachthöfe, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe. In dieser Liste sind mindestens Name, Anschrift, amtliche Registrierungsnummer, Betriebsart und Datum der Zulassung anzugeben. Diese Liste und alle Aktualisierungen der Liste sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach der Zulassung des ersten Haltungs- oder Verarbeitungsbetriebs oder nach einer Änderung mitzuteilen.“

2.

Artikel 8c wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 302 vom 13.11.2008, S. 19.


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