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Document 32012D0690

2012/690/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/381/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verkehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/220/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7637) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 308 vom 8.11.2012, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/690/oj

8.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/21


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. November 2012

zur Änderung des Beschlusses 2010/381/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verkehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/220/EU über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7637)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/690/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser für Tiere auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden.

(3)

Der Beschluss 2010/381/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen (3) sieht vor, dass mindestens 20 % der aus Indien eingeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Sendungen Analysen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), insbesondere von Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin und Chlortetracyclin sowie Metaboliten von Nitrofuranen, unterzogen werden.

(4)

Die Ergebnisse eines Auditbesuchs des Inspektionsdiensts der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) im November 2011 in Indien haben bestätigt, dass ein amtliches Kontrollsystem eingerichtet wurde, das die Aquakulturproduktion abdeckt, und dass der im Auditbericht aus dem Jahr 2009 formulierten Empfehlung zur amtlichen Kontrolle von Betrieben der Aquakultur teilweise entsprochen wurde.

(5)

Seit der Annahme des Beschlusses 2010/381/EU ist die Zahl der Proben von Aquakulturerzeugnissen, in denen Chloramphenicol, Tetracyclin, Oxytetracyclin und Chlortetracyclin oder Metaboliten von Nitrofuranen in den Mitgliedstaaten nachgewiesen wurden, zurückgegangen. Daher ist es angezeigt, den Mindestprozentsatz der Sendungen, die Analysen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe unterzogen werden müssen, zu reduzieren.

(6)

Die obligatorischen Untersuchungen sollten jedoch beibehalten werden, damit genauere Informationen über die mögliche Kontamination der aus Indien stammenden Aquakulturerzeugnisse durch diese Rückstände erfasst werden. Die Untersuchungen sollten außerdem fortgesetzt werden, um Erzeuger in Indien von der missbräuchlichen Verwendung dieser Stoffe abzuhalten.

(7)

Der Beschluss 2010/381/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Der Beschluss 2010/220/EU der Kommission vom 16. April 2010 über Sofortmaßnahmen für aus Indonesien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Zuchtfischereierzeugnissen (5) sieht vor, dass mindestens 20 % der aus Indonesien eingeführten und zum menschlichen Verzehr bestimmten Sendungen Analysen zum Nachweis pharmakologisch wirksamer Stoffe nach Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 470/2009, insbesondere von Chloramphenicol, Metaboliten von Nitrofuranen und Tetracyclinen, unterzogen werden.

(9)

Seit der Annahme des Beschlusses 2010/220/EU wurden in den Sendungen mit aus Indonesien eingeführten Zuchtfischereierzeugnissen keine Rückstände von Chloramphenicol, Metaboliten von Nitrofuranen und Tetracyclinen nachgewiesen.

(10)

Die Ergebnisse eines Auditbesuchs des Inspektionsdiensts der Kommission (Lebensmittel- und Veterinäramt) im Februar 2012 in Indonesien lassen den Schluss zu, dass das Rückstandskontrollsystem in Indonesien zufriedenstellende Garantien bietet, die in ihrer Wirkung den EU-Vorschriften entsprechen.

(11)

Der Beschluss 2010/220/EU sollte daher aufgehoben werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 der Entscheidung 2010/381/EU erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen mithilfe geeigneter Probenahmepläne sicher, dass bei mindestens 10 % der Sendungen, die an den Grenzkontrollstellen auf ihrem Hoheitsgebiet zur Einfuhr gestellt werden, amtliche Proben entnommen werden.“

Artikel 2

Der Beschluss 2010/220/EU wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2012

Für die Kommission

Maroš ŠEFČOVIČ

Vizepräsident


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(3)  ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51.

(4)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(5)  ABl. L 97 vom 17.4.2010, S. 17.


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