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Document 32012D0388

    Beschluss 2012/388/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    ABl. L 187 vom 17.7.2012, p. 38–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/388/oj

    17.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 187/38


    BESCHLUSS 2012/388/GASP DES RATES

    vom 16. Juli 2012

    zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 26. April 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen.

    (2)

    Am 17. Februar 2012 hat der mit Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Somalia eingesetzte Sanktionsausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) die Liste der Personen und Einrichtungen aktualisiert, die restriktiven Maßnahmen unterliegen.

    (3)

    Am 22. Februar 2012 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2036 (2012) angenommen, mit der er beschließt, dass alle Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die direkte oder indirekte Einfuhr von Holzkohle aus Somalia zu verhindern, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht.

    (4)

    Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Beschluss 2010/231/GASP wird folgender Artikel eingefügt:

    „Artikel 1a

    (1)   Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia sind verboten, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht.

    Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.

    (2)   Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von Holzkohle aus Somalia unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.“

    Artikel 2

    Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführte Person wird in die Liste im Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP aufgenommen.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 2012.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. ALETRARIS


    (1)  ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17.


    ANHANG

    Person nach Artikel 2

    Jim’ale, Ali Ahmed Nur (alias: a) Jim’ale, Ahmed Ali, b) Jim’ale, Ahmad Nur Ali, c) Jim’ale, Sheikh Ahmed, d) Jim’ale, Ahmad Ali, e) Jim’ale, Shaykh Ahmed Nur)

    Geburtsdatum: 1954. Geburtsort: Eilbur, Somalia. Staatsangehörigkeit: Somalia. Alternative Staatsangehörigkeit: Dschibuti. Reisepass-Nr.: A0181988 (Somalia), am 23. Januar 2011 abgelaufen. Aufenthaltsort: Dschibuti, Republik Dschibuti. Tag der Benennung durch die VN: 17. Februar 2012.

    Ali Ahmed Nur Jim’ale (Jim’ale) hatte führende Funktionen im ehemaligen Somalischen Rat Islamischer Gerichte inne, der sich auch als Somalische Union Islamischer Gerichte bezeichnete und eine radikal-islamistische Organisation war. Die radikalsten Elemente der Somalischen Union Islamischer Gerichte schlossen sich schließlich zur Gruppe Al-Shabaab zusammen. Al Shabaab wurde im April 2010 vom Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß den Resolutionen 751 (1992) und 1907 (2009) betreffend Somalia und Eritrea eingesetzt worden war („Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss“), auf die Liste der mit gezielten Sanktionen belegten Einrichtungen gesetzt. Der Ausschuss setzte Al-Shabaab auf die Liste, weil diese Gruppe sich an Handlungen beteiligte, die direkt oder indirekt den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Somalias bedrohen, darunter Handlungen, die eine Gefahr für die somalische Übergangs-Bundesregierung darstellen.

    In dem Bericht der Überwachungsgruppe des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschusses vom 18. Juli 2011 (S/2011/433) wird Jim’ale als ein bekannter Geschäftsmann und eine Persönlichkeit bezeichnet, die in den von Al-Shabaab betriebenen Handel mit Holzkohle und Zucker involviert ist und Vorteile aus privilegierten Beziehungen zu Al-Shabaab zieht.

    Jim’ale gilt als einer der führenden Geldgeber von Al-Shabaab und er ist ideologisch mit Al-Shabaab verbunden. Jim’ale hat zudem erhebliche finanzielle und politische Unterstützung für Hassan Dahir Aweys („Aweys“) geleistet, der ebenfalls in der Liste des Somalia-Eritrea-Sanktionsausschuss aufgeführt war. Der frühere Stellvertretende Al-Shabaab-Führer Muktar Robow war Berichten zufolge in der Jahresmitte 2011 weiterhin bestrebt, sich innerhalb der Al-Shabaab-Organisation politisch in den Vordergrund zu spielen. Robow holte Aweys und Jim’ale auf seine Seite, um die gemeinsamen Ziele voranzubringen und die gemeinsame Gesamtposition im Streit um die Führung von Al-Shabaab zu festigen.

    Im Herbst 2007 errichtete Jim’ale in Dschibuti die sogenannte Investors Group als Scheinfirma zur Finanzierung extremistischer Aktivitäten. Deren kurzfristiges Ziel bestand darin, durch Finanzierung extremistischer Aktivitäten und durch Waffenkäufe Somaliland zu destabilisieren. Sie unterstützte den Schmuggel von Kleinwaffen aus Eritrea über Dschibuti an Extremisten in der fünften Region Äthiopiens. Mitte 2008 war Jim’ale weiterhin Betreiber der Investors Group.

    Im September 2010 gründete Jim’ale ZAAD, ein Unternehmen für Geldtransfers zwischen Mobiltelefonen und schloss eine Vereinbarung mit Al-Shabaab, um die Geldtransfers durch die Abschaffung der Identifizierungspflicht anonymer zu gestalten.

    Ende 2009 betrieb Jim’ale einen bekannten Hawala-Fonds, mit dem er Zakat-Abgaben sammelte, die an Al-Shabaab flossen.


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