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Document 32012D0385

2012/385/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/12/EG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4712)

ABl. L 186 vom 14.7.2012, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/07/2022; Stillschweigend aufgehoben durch 32022D1205

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/385/oj

14.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. Juli 2012

zur Änderung der Entscheidung 2009/12/EG zur Zulassung von Verfahren der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4712)

(Nur der dänische Text ist verbindlich)

(2012/385/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/12/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von sechs Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Dänemark zugelassen.

(2)

Dänemark hat erklärt, dass es angesichts der Entwicklung einer neuen Version des automatischen Geräts „AutoFom“ mit der Bezeichnung „Version III“ wünschenswert wäre, dass dieses in den dänischen Schlachthöfen eingesetzt und für diese kalibriert wird. Es wird daher eine Formel für dieses neue Verfahren benötigt.

(3)

Dänemark hat bei der Kommission die Zulassung dieses neuen Verfahrens zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze des Verfahrens, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Formel zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind.

(4)

Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieses Einstufungsverfahrens erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren sollten somit in Dänemark zugelassen werden.

(5)

Die Entscheidung 2009/12/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2009/12/EG wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

das Gerät „Automatic ultrasound instrument (AutoFom III)“ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind.“

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark gerichtet.

Brüssel, den 12. Juli 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 83.

(3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.


ANHANG

Dem Anhang der Entscheidung 2009/12/EG wird folgender Teil 7 angefügt:

Teil 7

AUTOMATIC ULTRASOUND INSTRUMENT (AutoFOM III)

1.

Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts „AutoFOM III“ erfolgt.

2.

Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. Die Ultraschalldaten umfassen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

Ŷ = 72,05017 – (1,31831 × R2P5) – (0,37231 × R2P10) – (0,36672 × R2P11) + (0,03146 × R3P3) + (0,05058 × R3P5) – (0,02641 × R4P8) – (0,06667 × R4P10) – (0,27698 × R4P11)

Hierbei sind:

Ŷ= der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

R2P5, R2P10, R2P11, R3P3, R3P5, R4P8, R4P10 und R4P11 — die von AutoFom III gemessenen Variablen.

4.

Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 (1) von Dänemark an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 50 bis 110 kg.


(1)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.“


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