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Document 32012D0384

    2012/384/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4711)

    ABl. L 186 vom 14.7.2012, p. 32–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/384/oj

    14.7.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 186/32


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 12. Juli 2012

    zur Änderung der Entscheidung 2009/11/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4711)

    (Nur der spanische Text ist verbindlich)

    (2012/384/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 43 Buchstabe m in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2009/11/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von vier Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Spanien zugelassen.

    (2)

    Spanien hat erklärt, dass es aufgrund der technischen Fortschritte und der Entwicklung neuer Versionen der beiden in Spanien zugelassenen Geräte erforderlich ist, diese neuen Geräte zu kalibrieren, um neue Formeln für ihre Verwendung in Spanien zu erhalten.

    (3)

    In einer beachtlichen Anzahl von spanischen Schlachthöfen beträgt die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Schweine pro Woche. Es ist daher ein Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern erforderlich, das an die Schlachtkapazität der Schlachtbetriebe angepasst ist.

    (4)

    Spanien hat bei der Kommission die Zulassung von drei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in seinem Hoheitsgebiet beantragt und im Protokoll gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise (3) eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze der Verfahren, die Ergebnisse seines Zerlegeversuchs sowie die Formeln zur Berechnung des Muskelfleischanteils genannt sind.

    (5)

    Die Prüfung dieses Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung dieser Einstufungsverfahren erfüllt sind. Diese Einstufungsverfahren sollten somit in Spanien zugelassen werden.

    (6)

    Die Entscheidung 2009/11/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (7)

    Es dürfen keine Änderungen der Geräte oder Einstufungsverfahren zugelassen werden, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

    (8)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2009/11/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    In Spanien werden gemäß Anhang V Teil B Abschnitt IV Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) folgende Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper zugelassen:

    a)

    das Gerät ‚Fat-O-Meat’er (FOM)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 1 des Anhangs aufgeführt sind;

    b)

    das Gerät ‚Fully automatic ultrasonic carcase grading (AutoFom)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 2 des Anhangs aufgeführt sind;

    c)

    das Gerät ‚UltraFom 300‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 3 des Anhangs aufgeführt sind;

    d)

    das Gerät ‚Automatic Vision System (VCS2000)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 4 des Anhangs aufgeführt sind;

    e)

    das Gerät ‚Fat-O-Meat’er (FOM II)‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs aufgeführt sind;

    f)

    das Gerät ‚AutoFom III‘ und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs aufgeführt sind;

    g)

    das manuelle Verfahren (ZP) unter Verwendung einer Schiebelehre und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 7 des Anhangs aufgeführt sind.

    Das in Absatz 1 Buchstabe g genannte manuelle Einstufungsverfahren (ZP) ist nur für Schlachthöfe zugelassen,

    a)

    in denen die Zahl an Schlachtungen im Jahresdurchschnitt 500 Schweine pro Woche nicht überschreitet; und

    b)

    die eine Schlachtlinie mit einer Kapazität zur Verarbeitung von höchstens 40 Schweinen pro Stunde haben.

    2.

    Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

    Brüssel, den 12. Juli 2012

    Für die Kommission

    Dacian CIOLOȘ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 79.

    (3)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.

    (4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


    ANHANG

    Dem Anhang der Entscheidung 2009/11/EG werden die folgenden Teile 5, 6 und 7 angefügt:

    Teil 5

    FAT-O-MEAT’ER (FOM II)

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚Fat-O-Meat’er II (FOM II)‘ erfolgt.

    2.

    Bei diesem Gerät handelt es sich um eine neue Version des Fat-O-Meat’er-Messsystems. Das Gerät FOM II besteht aus einer optischen Sonde mit einer Klinge, einem Tiefenmessgerät mit einer Messtiefe von 0 bis 125 mm und dem Datenerfassungs- und -analysesystem Carometec Touch Panel i15 computer (Ingress Protection IP69K). Die Messwerte werden vom Gerät FOM II in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Ŷ = 64,53 – 0,876 × X1 + 0,181 × X2

    Hierbei sind:

    Ŷ

    =

    der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    X1

    =

    die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, zwischen der dritt- und der viertletzten Rippe, 6 cm seitlich der Mittellinie senkrecht zur Wirbelsäule gemessen,

    X2

    =

    die Dicke des Rückenmuskels in Millimetern, gleichzeitig, an derselben Stelle und auf dieselbe Weise wie X1 gemessen.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).

    Teil 6

    AUTOFOM III

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern anhand des Geräts ‚AutoFom III‘ erfolgt.

    2.

    Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern mit 2 MHz (Carometec A/S) und einem Messbereich von 25 mm zwischen den einzelnen Wandlern ausgestattet. Die Ultraschalldaten umfassen Messungen der Rückenspeckdicke und der Muskeldicke sowie die dazugehörigen Parameter. Die Messwerte werden von einem Rechner in Schätzwerte für den prozentualen Muskelfleischanteil umgerechnet.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Ŷ = 68,44293415 – (0,35254288 × R2P10) – (0,31514342 × R2P15) – (0,19383319 × R2P16) + (0,02067879 × R3P3) + (0,03303812 × R3P5) + (0,02479771 × R3P6) + (0,02710736 × R3P7) + (0,02310621 × R3P9) – (0,07075210 × R4P10)

    Hierbei sind:

    Ŷ

    =

    der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    R2P10, R2P15, R2P16,R3P3, R3P5, R3P6, R3P7, R3P9 und R4P10 — die von AutoFom III gemessenen Variablen.

    4.

    Die Messstellen sind in Teil II des gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission (1) von Spanien an die Kommission übermittelten Protokolls beschrieben.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).

    Teil 7

    MANUELLES VERFAHREN (ZP)

    1.

    Die Vorschriften dieses Teils finden Anwendung, wenn die Einstufung von Schweineschlachtkörpern nach dem ‚manuellen Verfahren (ZP)‘ durch Messung mit einer Schiebelehre erfolgt.

    2.

    Bei diesem Verfahren wird eine Lehre verwendet, wobei die Einstufung anhand einer Prädiktionsgleichung erfolgt. Das Verfahren basiert auf der manuellen Messung der Fett- und der Muskeldicke auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers.

    3.

    Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird nach folgender Formel berechnet:

    Ŷ = 59,89 – 0,821 × F + 0,157 × M

    Hierbei sind:

    Ŷ

    =

    der geschätzte prozentuale Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

    F

    =

    die Mindestdicke des sichtbaren Specks (einschließlich Schwarte) (in Millimetern) auf der Mittellinie des Schlachtkörpers, der den M. gluteus medius bedeckt,

    M

    =

    die sichtbare Dicke des Lendenmuskels (in Millimetern) auf der Mittellinie des Schlachtkörpers, gemessen als kürzeste Verbindung zwischen dem vorderen (kranialen) Ende des M. gluteus medius und der oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals.

    Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg (Warmgewicht).


    (1)  ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 3.“


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