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Document 32012D0248

    2012/248/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG hinsichtlich der aviären Influenza (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2947) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 123 vom 9.5.2012, p. 42–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/248/oj

    9.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 123/42


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 7. Mai 2012

    zur Änderung der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG hinsichtlich der aviären Influenza

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 2947)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2012/248/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4), insbesondere auf Artikel 18,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den durch das hochpathogene Vogelgrippevirus des Subtyps H5N1 verursachten Ausbrüchen der aviären Influenza in Südostasien Mitte 2003 hat die Kommission mehrere Maßnahmen zum Schutz vor dieser Seuche erlassen.

    (2)

    Diese Maßnahmen wurden insbesondere mit der Entscheidung 2005/692/EG der Kommission vom 6. Oktober 2005 über Maßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest (Aviäre Influenza) in bestimmten Drittländern (5), der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Biosicherheitsmaßnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hochpathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten (6), der Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden (7) und der Entscheidung 2009/494/EG der Kommission vom 25. Juni 2009 über bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Kroatien und der Schweiz (8) festgelegt.

    (3)

    Die mit diesen Entscheidungen festgelegten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2012 anzuwenden. Allerdings treten in Drittländern weiterhin Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Wildvögeln und Geflügel auf und bilden damit für die Gesundheit von Mensch und Tier in der EU ein Risiko.

    (4)

    Angesichts der epidemiologischen Lage bei der aviären Influenza sollten die Risiken weiterhin begrenzt werden, die mit der Einfuhr von Geflügel, Geflügelerzeugnissen, Heimvögeln und anderen unter die genannten Entscheidungen fallenden Erzeugnissen einhergehen; außerdem sollten die Biosicherheitsmaßnahmen, Früherkennungssysteme und bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 aufrechterhalten werden.

    (5)

    Daher sollte die Geltungsdauer der Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG bis zum 31. Dezember 2013 verlängert werden.

    (6)

    Im Jahr 2004 wurden Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza in Thailand festgestellt. Deshalb hat die Kommission Schutzmaßnahmen für die Einfuhr bestimmter Waren aus Geflügel und von Vögeln aus Thailand erlassen.

    (7)

    Dementsprechend sieht Artikel 1 der Entscheidung 2005/692/EG vor, dass die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, einschließlich Geflügelfleisch, Zuchtlaufvögel, Wildgeflügel und Eiern, aussetzen.

    (8)

    Thailand hat eine strenge Keulungsstrategie durchgeführt, um die hochpathogene aviäre Influenza auf seinem Hoheitsgebiet zu tilgen. Der letzte Ausbruch dieser Seuche wurde im November 2008 gemeldet, und Thailand erklärte sich mit Wirkung ab dem 11. Februar 2009 frei von der hochpathogenen aviären Influenza.

    (9)

    Kommissionssachverständige haben in Thailand mehrere Inspektionsbesuche durchgeführt, um die Tiergesundheitssituation und die in diesem Drittland vorhandenen Seuchenbekämpfungssysteme zu bewerten. Die Schlussfolgerungen des letzten Inspektionsbesuchs in Thailand ergaben, dass das allgemeine System die Einhaltung der einschlägigen EU-Vorschriften durch die betreffenden Erzeugnisse hinreichend gewährleistet.

    (10)

    In Anbetracht der günstigen Tiergesundheitssituation, insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung der hochpathogenen aviären Influenza bei Geflügel und den von Thailand gegebenen Garantien, sollte die Aussetzung der Einfuhr gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2005/692/EG nicht länger gelten.

    (11)

    Die Entscheidungen 2005/692/EG, 2005/734/EG, 2007/25/EG und 2009/494/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

    (12)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/692/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 wird gestrichen.

    2.

    In Artikel 7 wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

    Artikel 2

    In Artikel 4 der Entscheidung 2005/734/EG wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

    Artikel 3

    In Artikel 6 der Entscheidung 2007/25/EG wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

    Artikel 4

    In Artikel 3 der Entscheidung 2009/494/EG wird das Datum „30. Juni 2012“ durch „31. Dezember 2013“ ersetzt.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. Mai 2012

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

    (5)  ABl. L 263 vom 8.10.2005, S. 20.

    (6)  ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 105.

    (7)  ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29.

    (8)  ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 74.


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