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Document 32012D0237
Council Decision 2012/237/CFSP of 3 May 2012 concerning restrictive measures directed against certain persons, entities and bodies threatening the peace, security or stability of the Republic of Guinea-Bissau
Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
Beschluss 2012/237/GASP des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
ABl. L 119 vom 4.5.2012, p. 43–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/05/2012; Aufgehoben durch 32012D0285
4.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/43 |
BESCHLUSS 2012/237/GASP DES RATES
vom 3. Mai 2012
über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Angesichts der sehr ernsten Lange in der Republik Guinea-Bissau hält es der Rat für notwendig, Maßnahmen einzuleiten, die sich gegen diejenigen richten, die einen friedlichen politischen Prozess zu verhindern oder zu blockieren suchen, oder die durch ihr Handeln die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau untergraben, insbesondere diejenigen, die bei dem Putschversuch vom 1. April 2010 und dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und mit ihren Aktionen darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität im Land zu fördern. |
(2) |
Ein weiteres Vorgehen der Union ist erforderlich, um bestimmte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, oder Personen, die mit ihnen verbunden sind, die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(4) Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.
(7) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(8) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die fraglichen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; |
c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung; |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten, oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 3
(1) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an der Liste im Anhang vor.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 4
Damit die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Dieser Beschluss gilt bis 5. Mai 2013. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
ANHANG
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen nach den Artikeln 1 und 2
Personen
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
1. |
General António Injai (alias António INDJAI) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20. Januar 1955 Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte Offizielle Funktion: Generalstabschef – Chefe de Estado-Maior Geral das Forças Armadas |
António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte. António Injai hat seine Ernennung zum Generalstabschef erwirkt, indem er durch sein Handeln Druck auf die Regierung ausübt. |
3.5.2012 |
|
|
Nationale ID-Nr.: unbekannt (Guinea-Bissau) Pass: Diplomatenpass AAID00435 ausgestellt am: 18.2.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
Injai hat beständig in öffentlichen Erklärungen Morddrohungen gegen die rechtmäßigen Staatsorgane, namentlich gegen Premierminister Carlos Gomes Junior, ausgesprochen, die Rechtsstaatlichkeit unterhöhlt, das Primat der zivilen Gewalt in Frage gestellt und dadurch dazu beigetragen, dass ein Klima der Straflosigkeit und Instabilität im Land um sich griff. Während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte wiederum Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen. |
|
|
|
|
António Injai war erneut an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. Er hat sich in keiner Weise dieser verfassungswidrigen Militäraktion entgegengestellt oder sich davon distanziert. |
|
2. |
Major General Mamadu TURE (N'KRUMAH)(alias N'Krumah) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 26. April 1947 Diplomatenpass Nr. DA0002186 ausgestellt am: 30.3.2007 gültig bis: 26.8.2013 |
Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
3. |
General Augusto MÁRIO CÓ |
|
Generalstabschef des Heeres. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
4. |
General Estêvão NA MENA |
|
Generalstabschef der Marine. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
5. |
Brigadier General Ibraima CAMARÁ (alias "Papa Camará") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 11. Mai 1964 Diplomatenpass Nr. AAID00437 ausgestellt am:18.2.2010 gültig bis: 18.2.2013 |
Generalstabschef der Luftwaffe. Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
6. |
Oberstleutnant Daba NAUALNA (alias Daba Na Walna) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6. Juni 1966 Diplomatenpass Nr. SA 0000417 ausgestellt am: 29.10.2003 gültig bis: 10.3.2013 |
Sprecher der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |