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Document 32012D0072

2012/72/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Februar 2012 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien und der klassischen Schweinepest in Litauen im Jahr 2011 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 577)

ABl. L 36 vom 9.2.2012, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/72/oj

9.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/29


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2012

über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit in Italien und der klassischen Schweinepest in Litauen im Jahr 2011

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 577)

(Nur der italienische und der litauische Text sind verbindlich)

(2012/72/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der vesikulären Schweinekrankheit handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Schweinen, die zu Störungen im Handel und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(2)

Bei der klassischen Schweinepest handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Haus- und Wildschweinen, die zu Störungen des Handels innerhalb der Union und bei der Ausfuhr in Drittländer führen kann.

(3)

Bei einem Ausbruch der vesikulären Schweinekrankheit besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(4)

Bei einem Ausbruch der klassischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats ausbreitet oder dass er über den Handel mit lebenden Schweinen oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen bzw. mit ihrem Sperma, ihren Eizellen oder ihren Embryonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt wird.

(5)

In der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (2) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(6)

In der Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (3) sind Maßnahmen festgelegt, die von den Mitgliedstaaten bei einem Ausbruch unverzüglich ergriffen werden müssen, um eine weitere Ausbreitung des Virus zu verhindern.

(7)

In der Entscheidung 2009/470/EG sind die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an spezifischen veterinärrechtlichen Maßnahmen, einschließlich Dringlichkeitsmaßnahmen, festgelegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der genannten Entscheidung erhalten die Mitgliedstaaten eine finanzielle Beteiligung an den Kosten bestimmter Maßnahmen zur Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgelisteten übertragbaren Krankheiten.

(8)

In Artikel 3 Absatz 6 erster Gedankenstrich der Entscheidung 2009/470/EG ist festgelegt, für welchen Prozentsatz der den Mitgliedstaaten entstandenen Kosten eine Finanzhilfe der Union gewährt werden kann.

(9)

Die Zahlung einer Finanzhilfe der Union im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung der in Artikel 3 Absatz 1 aufgelisteten übertragbaren Krankheiten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4).

(10)

In Italien kam es 2011 zu Ausbrüchen der vesikulären Schweinekrankheit. Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die italienischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(11)

In Litauen kam es 2011 zu Ausbrüchen der klassischen Schweinepest. Im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit haben die litauischen Behörden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die gemäß den EU-Rechtsvorschriften für die Meldung und Tilgung der Seuche durchgeführten Maßnahmen und deren Ergebnisse mitgeteilt.

(12)

Die italienischen und litauischen Behörden sind daher all ihren technischen und administrativen Pflichten in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vorgesehenen Maßnahmen nachgekommen.

(13)

Zum jetzigen Zeitpunkt kann die genaue Höhe der Finanzhilfe der Union noch nicht bestimmt werden, da es sich bei den angegebenen Entschädigungskosten und operativen Ausgaben um Schätzungen handelt. Angesichts der beträchtlichen Höhe der Ausgaben sollte für Litauen eine erste Tranche festgesetzt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Union für Italien

(1)   Italien wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit im Jahr 2011 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

(2)   Die Höhe der in Absatz 1 genannten Finanzhilfe wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 2

Finanzhilfe der Union für Litauen

(1)   Litauen wird eine Finanzhilfe der Union für die diesem Mitgliedstaat entstandenen Kosten bei den Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest im Jahr 2011 gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 6 der Entscheidung 2009/470/EG gewährt.

(2)   Die Höhe der in Absatz 1 genannten Finanzhilfe wird in einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Entscheidung 2009/470/EG später zu erlassenden Beschluss festgesetzt.

Artikel 3

Zahlungsmodalitäten

Als Teil der Finanzhilfe der Union gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird eine erste Tranche von 700 000,00 EUR gezahlt.

Artikel 4

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik und die Republik Litauen gerichtet.

Brüssel, den 7. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69.

(3)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5.

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.


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