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Document 32011R1235
Commission Regulation (EU) No 1235/2011 of 29 November 2011 amending Regulation (EC) No 1222/2009 of the European Parliament and of the Council with regard to the wet grip grading of tyres, the measurement of rolling resistance and the verification procedure Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1235/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 317 vom 30.11.2011, p. 17–23
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0740
30.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 317/17 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1235/2011 DER KOMMISSION
vom 29. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung von Reifen hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften, die Messung des Rollwiderstands und das Überprüfungsverfahren
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates soll ein Rahmen für die Bereitstellung von harmonisierten Informationen zu Reifenparametern durch eine Kennzeichnung geschaffen werden, die die Endnutzer in die Lage versetzt, beim Reifenkauf eine sachkundige Wahl zu treffen. |
(2) |
Der Rollwiderstand von Reifen bestimmt deren Einstufung in die Kraftstoffeffizienzklassen. Die Messung des Rollwiderstands muss reproduzierbar sein; mit den gleichen Reifen in unterschiedlichen Laboratorien durchgeführte Prüfungen müssen zu den gleichen Ergebnissen führen, um einen fairen Vergleich zwischen den Reifen verschiedener Lieferanten zu gewährleisten. Außerdem verhindert eine gute Reproduzierbarkeit von Prüfergebnissen, dass die Marktaufsichtsbehörden bei der Prüfung der gleichen Reifen Ergebnisse erhalten, die von jenen der Lieferanten abweichen. |
(3) |
Ein Verfahren für den Abgleich von Prüflaboratorien in Hinblick auf die Messung des Rollwiderstands würde die Reproduzierbarkeit der Prüfergebnisse verbessern. |
(4) |
Da auf Ebene der ISO eine geeignete harmonisierte Methode zur Prüfung der Haftung auf nassen Straßen entwickelt wurde, sollte nun gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 eine Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften eingeführt werden. |
(5) |
Die Klarheit des Konformitäts-Überprüfungsverfahrens nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte verbessert werden durch die Einführung von Schwellen, wonach die für die Zwecke der Kennzeichnungsvorschriften verwendeten angegebenen Werte als mit der Verordnung übereinstimmend betrachtet werden. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
In Anhang I, Teil A, Kraftstoffeffizienzklassen, erhält der erste Satz folgende Fassung: „Die Kraftstoffeffizienzklasse ist auf der Grundlage des Rollwiderstandsbeiwerts (CR) nach der unten aufgeführten Skala von ‚A‘ bis ‚G‘ zu ermitteln, der gemäß Anhang 6 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen zu messen und nach dem in Anhang IVa festgelegten Verfahren abzugleichen ist.“ |
2. |
In Anhang I, Teil B, Nasshaftungsklassen, erhalten der Text und die Tabelle folgende Fassung:
|
3. |
Anhang IV, Überprüfungsverfahren, erhält folgende Fassung: „ANHANG IV Überprüfungsverfahren Die Richtigkeit der angegebenen Kraftstoffeffizienzklasse und Nasshaftungsklasse sowie der angegebenen Klasse und des angegebenen Werts für das externe Rollgeräusch sind für jeden Reifentyp oder jede vom Lieferanten bestimmte Reifengruppe nach einem der folgenden Verfahren zu überprüfen:
Bei der Bewertung der Messdaten aus Überprüfungen der Konformität der Produktion sind die in Tabelle 1 festgelegten Toleranzen zu berücksichtigen. Tabelle 1
|
4. |
Der Text im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IVa angefügt. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab 30. Mai 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46.
ANHANG
„ANHANG IVa
Laborabgleichverfahren zur Messung des Rollwiderstands
1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke des Laborabgleichverfahrens bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Referenzlabor“ ein Labor, das Teil eines Netzes von Laboratorien ist, deren Referenzen für die Zwecke des Abgleichverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, und das die in Abschnitt 3 festgelegte Prüfergebnisgenauigkeit erreichen kann; |
2. |
„Kandidatenlabor“ ein am Abgleichverfahren beteiligtes Labor, das kein Referenzlabor ist; |
3. |
„Abgleichreifen“ einen zum Zwecke der Durchführung des Abgleichverfahrens geprüften Reifen; |
4 |
„Abgleichreifensatz“ einen Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen; |
5. |
„zugewiesener Wert“ einen theoretischen Wert für einen Abgleichreifen, der von einem theoretischen Labor gemessen wurde, das für das zum Abgleichverfahren genutzte Referenzlabornetz repräsentativ ist. |
2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
2.1. Grundsatz
Der gemessene Rollwiderstandsbeiwert (CRm ) in einem Referenzlabor (l) ist auf die zugewiesenen Werte des Referenzlabornetzes abzugleichen.
Der CRm in einem Kandidatenlabor (c) ist durch ein Referenzlabor des Netzes seiner Wahl abzugleichen.
2.2. Vorschriften zur Reifenauswahl
Für das Abgleichverfahren ist ein Satz von fünf oder mehr Abgleichreifen gemäß den folgenden Kriterien auszuwählen. Es ist ein Satz für Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen und ein Satz für Reifen der Klasse C3 auszuwählen.
a) |
Der Satz Abgleichreifen ist so auszuwählen, dass die Bandbreite verschiedener CR von Reifen der Klassen C1 und C2 zusammen oder von Reifen der Klasse C3 abgedeckt wird. In jedem Fall muss der Unterschied zwischen dem höchsten CRm des Reifensatzes und dem niedrigsten CRm des Reifensatzes mindestens folgenden Werten gleich sein:
|
b) |
Der CRm im Kandidaten- oder Referenzlabor (c oder l) auf der Grundlage der angegebenen CR–Werte eines jeden Abgleichreifens des Satzes ist wie folgt zu staffeln und gleichmäßig zu verteilen:
|
c) |
Die gewählte Reifenquerschnittsbreite jedes Abgleichreifens muss folgende Werte betragen:
|
d) |
Der gewählte Außendurchmesser jedes Abgleichreifens muss folgende Werte betragen:
|
e) |
Die Lastindexwerte müssen das Spektrum der zu prüfenden Reifen angemessen abdecken, wobei sicherzustellen ist, dass auch die Werte der Rollwiderstandskraft das Spektrum der zu prüfenden Reifen abdecken. Jeder Abgleichreifen ist vor der Verwendung zu überprüfen und zu ersetzen, wenn
|
2.3. Messmethode
Das Referenzlabor nimmt an jedem Abgleichreifen vier Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen vor und hält die drei letzten Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
Das Kandidatenlabor nimmt an jedem Abgleichreifen n+1 — mit n laut nachstehendem Abschnitt 5 — Messungen gemäß Anhang 6 Absatz 4 der Regelung Nr. 117 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) und ihren späteren Änderungen unter den in deren Anhang 6 Absatz 3 angegebenen Bedingungen vor und hält die letzten n Ergebnisse zur weiteren Analyse fest.
Bei jeder Messung an einem Abgleichreifen ist das Rad mit dem montierten Reifen von der Maschine abzunehmen und das gesamte Prüfverfahren gemäß Anhang 6 Absatz 4 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen erneut von Anfang an durchzuführen.
Das Kandidaten- oder Referenzlabor berechnet
a) |
den Messwert jedes Abgleichreifens für jede Messung gemäß Anhang 6 Absätze 6.2 und 6.3 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen (d. h. berichtigt auf eine Temperatur von 25 °C und einen Trommeldurchmesser von 2 m), |
b) |
den Mittelwert der drei (im Falle von Referenzlaboren) bzw. n (im Falle von Kandidatenlaboren) letzten Messwerte für jeden Abgleichreifen sowie |
c) |
die Standardabweichung (σm) wie folgt: Dabei ist:
|
2.4. Für die Berechnungen und Ergebnisse zu verwendende Datenformate
— |
Die um Trommeldurchmesser und Temperatur berichtigten CR-Messwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu runden. |
— |
Daraufhin werden die Berechnungen mit sämtlichen Ziffern vorgenommen: es erfolgen keine weiteren Rundungen, außer bei den abschließenden Abgleich-Gleichungen. |
— |
Alle Werte für die Standardabweichung sind auf drei Dezimalstellen anzugeben. |
— |
Alle CR-Werte sind auf zwei Dezimalstellen anzugeben. |
— |
Alle Abgleichkoeffizienten (A1l, B1l, A2c und B2c) sind auf vier Dezimalstellen zu runden und anzugeben. |
3. VORSCHRIFTEN FÜR REFERENZLABORE UND DIE ERMITTLUNG DER ZUGEWIESENEN WERTE
Die zugewiesenen Werte jedes Abgleichreifens werden von einem Netz von Referenzlaboren ermittelt. Nach zwei Jahren überprüft das Netz die Stabilität und Gültigkeit der zugewiesenen Werte.
Jedes an dem Netz beteiligte Referenzlabor muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen entsprechen und folgende Standardabweichung (σm) einhalten:
i) |
maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und |
ii) |
maximal 0,05 kg/t bei Reifen der Klasse C3. |
Der der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechende Abgleichreifensatz wird gemäß Abschnitt 2.3 von jedem Referenzlabor des Netzes Messungen unterzogen.
Der zugewiesene Wert jedes Abgleichreifens ist der Durchschnitt der von den Referenzlaboren des Netzes für diesen Abgleichreifen angegebenen Messwerte.
4. VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH EINES REFERENZLABORS AUF DIE ZUGEWIESENEN WERTE
Jedes Referenzlabor (l) gleicht sich unter Verwendung einer linearen Regressionstechnik, A1 l und B1 l , nach folgender Berechnungsformel auf die zugewiesenen Werte des Abgleichreifensatzes ab:
CR = A1 l * C R m,l + B1 l
Dabei ist:
CR |
der zugewiesene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts; |
CRm,l |
der vom Referenzlabor ‚l‘ gemessene Wert des Rollwiderstandskoeffizienten (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser). |
5. VORSCHRIFTEN FÜR KANDIDATENLABORE
Kandidatenlabore wiederholen das Abgleichverfahren mindestens einmal alle zwei Jahre und nach jeder bedeutenden Änderung an der Maschine oder jeglicher Drift in den Überwachungsdaten des Kontrollreifens der Maschine.
Ein der Spezifikation in Abschnitt 2.2 entsprechender gemeinsamer Satz von fünf Abgleichreifen wird gemäß Abschnitt 2.3 vom Kandidatenlabor und von einem Referenzlabor Messungen unterzogen. Auf Ersuchen des Kandidatenlabors können mehr als fünf Abgleichreifen geprüft werden.
Der Abgleichreifensatz wird dem ausgewählten Referenzlabor vom Kandidatenlabor bereitgestellt.
Das Kandidatenlabor (c) muss den Spezifikationen von Anhang 6 der UN/ECE-Regelung Nr. 117 und ihren späteren Änderungen entsprechen und vorzugsweise folgende Standardabweichungen (σ m ) einhalten:
i) |
maximal 0,075 kg/t bei Reifen der Klassen C1 und C2 und |
ii) |
maximal 0,06 kg/t bei Reifen der Klasse C3. |
Überschreiten die Standardabweichungen (σ m ) des Kandidatenlabors bei drei Messungen die obigen Werte, so ist die Anzahl der Wiederholungen der Messung nach folgender Formel zu erhöhen:
n = (σm /γ)2, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl.
Dabei ist:
γ |
= |
0,043 kg/t für Reifen der Klassen C1 und C2 und |
γ |
= |
0,035 kg/t für Reifen der Klasse C3. |
6. VERFAHREN FÜR DEN ABGLEICH EINES KANDIDATENLABORS
Ein Referenzlabor (l) des Netzes berechnet die lineare Regressionsfunktion des Kandidatenlabors (c), A2c und B2c, wie folgt:
CRm,l = A2c × CRm,c + B2c
Dabei ist:
CRm,l |
der vom Referenzlabor (l) gemessene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser). |
CRm,c |
der vom Kandidatenlabor (c) gemessene Wert des Rollwiderstandsbeiwerts (einschließlich der Korrekturen von Temperatur und Trommeldurchmesser). |
Der abgeglichene CR der vom Kandidatenlabor geprüften Reifen wird wie folgt berechnet:
CR = (A1 l × A2c) × CR m,c + (A1 l × B2c + B1 l )“