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Document 32011R1150

Verordnung (EU) Nr. 1150/2011 des Rates vom 14. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

ABl. L 296 vom 15.11.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 18/01/2012; Aufgehoben durch 32012R0036

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1150/oj

15.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2011 DES RATES

vom 14. November 2011

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/273/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. Mai 2011 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien.

(2)

Am 2. September 2011 änderte der Rat (3) die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten, einschließlich der Erweiterung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste für die Zwecke des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und des Verbots des Kaufs, der Einfuhr und der Beförderung von Erdöl aus Syrien. Am 23. September 2011 änderte der Rat (4) die Verordnung (EU) Nr. 442/2011, um die Maßnahmen gegen Syrien auszuweiten und ein Verbot von Investitionen in den Erdölsektor, zusätzliche Einträge in die Liste und ein Verbot der Belieferung der syrischen Zentralbank mit syrischen Banknoten und Münzen aufzunehmen. Am 13. Oktober 2011 änderte der Rat die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (5) erneut durch die Aufnahme einer weiteren Organisation in die Liste, verbunden mit einer Ausnahmeregelung, die für einen befristeten Zeitraum erlaubt, dass eingefrorene Gelder, die diese Organisation nachfolgend erhält, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Handelsgeschäften mit nicht in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen verwendet werden.

(3)

Aufgrund der fortwährenden gewaltsamen Repressionen und Menschenrechtsverstöße der syrischen Regierung erließ der Rat am 14. November 2011 den Beschluss 2011/735/GASP zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (6), der eine weitere Maßnahme vorsieht, mit der der Europäischen Investitionsbank untersagt wird, Auszahlungen oder Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen mit Syrien zu tätigen, und alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für staatliche Projekte in Syrien ausgesetzt werden.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, weshalb für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich sind, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Außerdem werden mit dem Beschluss 2011/735/GASP die Angaben zu einer in der Liste im Anhang I des Beschlusses 2011/273/GASP aufgeführten Person aktualisiert.

(6)

Die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 3d

Die Europäische Investitionsbank (EIB)

a)

darf weder Auszahlungen noch Zahlungen im Rahmen von oder in Verbindung mit bestehenden Darlehensvereinbarungen tätigen, die zwischen dem syrischen Staat oder einer Behörde dieses Staates und der EIB geschlossen wurden;

b)

setzt alle bestehenden Dienstleistungsverträge über technische Hilfe für Projekte aus, die im Rahmen der unter Buchstabe a genannten Darlehensvereinbarungen finanziert werden und die zum mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen des syrischen Staates oder einer seiner Behörden in Syrien durchgeführt werden sollen."

Artikel 2

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2011.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 11.

(2)  ABl. L 121 vom 10.5.2011, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates, ABl. L 228 vom 3.9.2011, S.1.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 950/2011 des Rates, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 3.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1011/2011 des Rates, ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 18.

(6)  Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Der Eintrag für Nizar AL-ASSAAD in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 erhält folgende Fassung:

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

„38.

Nizar Al-Assad

(Image)

Vetter von Bashar Al-Assad; früherer Leiter der Firma "Nizar Oilfield Supplies".

Sehr enger Vertrauter einflussreicher Regierungsbeamter. Finanzierung der Shabiha-Miliz in der Region Latakia.

23.08.2011“


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